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Urteil

17 O 267/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0405.17O267.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs von auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und dessen mögliche Rechtsfolgen. Die Kläger schlossen mit der Beklagten unter dem 20.12.2004 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie mit dinglicher Sicherung zur Hauptdarlehens-Nr. ########## über einen Gesamtbetrag von 240.000,00 Euro. Das Darlehen wurde bei der Beklagten in drei Unterkonten unterteilt. Der Nominalzins betrug 4,21 % und die Tilgungsrate 1,0 bzw. 2,5 % p.a. Es wurde eine Festzinsbindung bis zum 31.12.2019 vereinbart. Der Vertrag enthielt eine Widerrufbelehrung. Für den genauen Inhalt der Widerrufsbelehrung und den weiteren Vertragsinhalt wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Unter dem 01.12.2009 einigten sich die Parteien auf eine vorzeitige Vertragsaufhebung, die auch eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 8.989,94 Euro enthielt. In der von der Beklagten vorformulierten und von den Klägern unterzeichneten Vereinbarung heißt es am Ende u.a.: „Mit den vorgenannten Bedingungen erklärt/erklären sich der/die Darlehensnehmer einverstanden. Nach Zahlung der der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten.“ Am 31.01.2010 zahlten die Kläger das Darlehen vollständig zurück und beglichen in der Folge auch die Vorfälligkeitsentschädigung. Mit Schreiben vom 20.11.2014 erklärten sie dann den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 19.02.2015 zurück. Auch nach dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 21.04.2015 lehnte die Beklagte eine Rückabwicklung des Vertrages ab. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen konnten. Die Widerrufsbelehrung der Beklagten entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und habe den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Kläger behaupten, sie hätten im Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung nicht gewusst, dass ihnen noch ein Widerrufsrecht zustünde. Der Vertrag sei daher rückabzuwickeln. Dazu zähle insbesondere die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und die Zahlung von Nutzungsersatz für die von den Klägern geleisteten Zinsen. Die Kläger haben zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 30.591,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 aus 52.612,37 Euro zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät Q, S ##-##, ##### Q2 in Höhe von 972,59 Euro freizuhalten. Im Schriftsatz vom 12.2.2015 haben die Kläger den Antrag zu 1. erhöht, da nach ihrer Auffassung auch Nutzungsersatz auf die geleisteten Tilgungszahlungen durch die Beklagte zu leisten sei. Sie beantragen diesbezüglich nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 108.382,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 aus 292.612,37 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Rückabwicklung scheitere bereits an der Aufhebungsvereinbarung vom 01.12.2009. Sie erhebt zusätzlich die Einwände des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung. Nutzungsersatz stehe den Klägern ungeachtet dessen nicht zu. Sie bestreitet das diesbezügliche Zahlenwerk der Kläger. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2016 (Bl. ###f ff. d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger können von der Beklagten nicht die Rückabwicklung des Darlehensvertrages verlangen. Es kann dahinstehen, ob den Klägern ursprünglich überhaupt ein Widerrufsrecht zustand. Weiter kann dahinstehen, ob ein solches Widerrufsrecht durch die Aufhebungsvereinbarung vom 01.12.2009 ausgeschlossen ist. Die Kläger haben ein mögliches Recht zum Widerruf ihrer Willenserklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 20.12.2004 jedenfalls verwirkt. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 ,VII ZR 177/13; Urt. v. 14.06. 2004, II ZR 395/01; OLG Köln Urt. v. 25.01.2012, 13 U 30/11). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludentem Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, 16.03.1979, V ZR 38/75). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln a.a.O.). Im November 2014 musste die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf rechnen. Vorliegend sind sowohl das sogenannte Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben. Ein Umstandsmoment liegt hier in der vorzeitigen Aufhebung des Darlehensvertrages gegen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Durch die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der vereinbarten Vertragsaufhebung haben die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie den Darlehensvertrag als bindend ansehen und sich nur durch diese Zahlung des Schadensersatzes vom Vertrag lösen können. In zeitlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass seit Vertragsschluss im Jahr 2004 fast zehn Jahre bis zum Widerruf am 20.11.2014 vergangen sind und die Ablösung des Darlehensvertrages im Januar 2010 fast fünf Jahre vor dem Widerruf erfolgte. Dabei orientiert sich das Gericht in zeitlicher Hinsicht an der normalen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Regelung des Fristbeginns gemäß § 199 BGB ist im Rahmen der Frage nach der Verwirkung des Widerrufsrechts nicht anzuwenden. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil den Klägern die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung und das daraus resultierende - grundsätzliche - Fortbestehen des Widerrufsrechts nach eigenen Angaben nicht bekannt war (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2007, V ZR 190/06). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des BGH das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, keinen Schluss des anderen Vertragsteils darauf zu lässt, dass er von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch macht (BGH, Urt. v. 20.05.2003, XI ZR 248/02). Hier liegt der Fall jedoch anders: In dem dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Fall wurde gar keine Widerrufsbelehrung erteilt, während die Beklagte hier zumindest eine - wenn auch möglicherweise fehlerhafte - Widerrufsbelehrung erteilt hat. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt den durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines zeitlich befristeten Widerrufsrechts als solches jedoch nicht zwangsläufig im Unklaren. Dies gilt jedenfalls dann, soweit die Belehrung das Widerrufsrecht nicht von irgendwelchen Bedingungen abhängig macht oder an seine Ausübung unzulässige, nachteilige Rechtsfolgen knüpft oder gar gänzlich fehlt (vgl. OLG Köln a.a.O.; KG Berlin, Urt. v. 16.08.2012, 8 U 101/12, BeckRS 2012, 21953; LG Bonn, Urt. v. 08.05.2015, 3 O 368/14). Vorliegend konnten die Kläger die zeitliche Befristung des Widerrufsrechts als solche jedenfalls erkennen. Der Annahme der Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt. Denn der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben nach § 242 BGB gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Da den Klägern keine Ansprüche im Rahmen der Hauptforderung zustehen, war auch die Nebenforderung abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 108.382,20 Euro Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.