Beschluss
4 T 107/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0405.4T107.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Gründe: I. Unter dem 08.01.2016 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Waldbröl den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, um mögliche Forderungen der Schuldnerin gegenüber der L L2 zu pfänden und sich zwecks Einziehung überweisen zu lassen. Hierzu gab sie an, die Schuldnerin sei ihr aufgrund eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts N vom 11.08.2015 (Az. ##-#######-#-#) zur Zahlung von 34,60 € nebst Zinsen und Kosten (insgesamt 293,60 €) verpflichtet. Da der Titel nicht auf die Firma G OHG, sondern auf eine gesetzlich durch deren geschäftsführenden Gesellschafter I vertretene und in I3 ansässige „G GbR“ lautet, war dem Antrag vom 08.01.2016 die notariell beglaubigte Abschrift eines Auszuges aus den Handelsregisteranmeldungen betreffend die Beschwerdeführerin beigefügt. Dort haben die Herren I2 und I als Gesellschafter der G OHG unter anderem erklärt (Bl. ## d.A.): „Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits zuvor bestand. Bereits 1995 wurde die Gesellschaft unter der Bezeichnung „I2 und I GbR“ mit dem Sitz in I4 gegründet und hatte von Beginn an bereits die zwei genannten Gesellschafter, nämlich Herrn I2 und Herrn I, als alleinige Gesellschafter. Später wurde die Bezeichnung der Gesellschaft zunächst in „I u.a. GbR“ und sodann in „G-I2 und I GbR“ geändert. Zwischenzeitlich wurde auch der Sitz der GbR von I4 nach I3 verlegt. … Bisher wurden die Geschäfte in der Rechtsform der bisher bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit den Namen „G-I2 und I GbR“, Sitz: I4, geführt, bestehend aus dem Gesellschafter Herrn I2 und dem Gesellschafter Herrn I. … Diese Gesellschaft hat folgende wesentliche Aktiva: Sie ist Inhaberin von titulierten Geldforderungen, bezüglich derer auch auf die Gesellschaft, und zwar unter den Bezeichnungen „I2 und I GbR“, „I u. a. GbR“ und „G-I2 und I GbR“, als Gläubigerin lautende Vollstreckungsbescheide ausgestellt sind. Alle Rechte hieran und hierauf stehen der Gesellschaft künftig in der Rechtsform der OHG und unter der Firma „G OHG“, Sitz: I3, zu.“ Mit Verfügung vom 15.01.2016 wies das Amtsgericht die Beschwerdeführerin auf die Divergenzen hinsichtlich der Titelgläubigerin und der Antragstellerin hin und stellte anheim, den Titel mit einer Rechtsnachfolgeklausel versehen zu lassen. Auch die in sonstigen Vollstreckungsverfahren vorgelegten Unterlagen (insbesondere Gewerbeanmeldungen und ein Auszug aus dem Handelsregister) seien nicht zum Beleg geeignet, dass es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um die Titelgläubigerin handele. Statt die geforderten Nachweise zu erbringen, verwies die Beschwerdeführerin in der Folge lediglich auf eine Entscheidung des Landgerichts Paderborn vom 19.01.2016, welches in einem gleichgelagerten Vollstreckungsverfahren von einer identitätswahrenden Umwandlung der „G GbR“ in die G OHG ausgegangen sei. Mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 03.03.2016 hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenpflichtig zurückgewiesen. Auf die ausführlichen Beschlussgründe nimmt die Kammer Bezug (Bl. ## ff d.A.). Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.03.2016, mit welcher indes wiederum keine Nachweise hinsichtlich einer Identität mit der Titelgläubigerin, sondern lediglich Entscheidungen der Landgerichte Paderborn und Braunschweig in Ablichtung vorgelegt wurden (Bl. ## ff d.A.). Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache mit Entscheidung vom 24.03.2016 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist insgesamt zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abgelehnt. Insoweit nimmt die Kammer zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen sie beitritt. Gemäß § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn u.a. die Gläubigerin im Vollstreckungstitel namentlich bezeichnet ist. Dies ist unstreitig nicht der Fall, da das Vollstreckungsersuchen von der G OHG stammt, während der Vollstreckungstitel auf eine „G GbR“ lautet. Allerdings steht die bloße Änderung eines Namens oder der Firma einer Partei der Zwangsvollstreckung aus dem Titel dann nicht entgegen, wenn die Identität von Titel- und Vollstreckungsgläubiger dem zuständigen Vollstreckungsorgan (welches insoweit zu keinerlei eigenständigen Ermittlungen verpflichtet ist) durch entsprechende Urkunden – zweifelsfrei – nachgewiesen wird (vgl. hierzu BGH I ZB 93/10 Tz 6; Zöller-Stöber , ZPO, 30. Auflage, § 750 Rn 10 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Insoweit liegen zunächst zwei Gewerbeanmeldungen des Herrn I vor, wonach dieser am 21.03.2013 eine „G GbR“ und am 20.10.2015 eine „G OHG“ zur Anmeldung gebracht hat. Zwar ist in der Anmeldung vom 20.10.2015 erklärt, dass die OHG infolge einer „Änderung der Rechtsform“ angemeldet werde. Woraus sie konkret hervorgegangen sein soll, ist jedoch nicht angegeben. Auch zu möglichen Mitgesellschaftern verhalten sich beide Gewerbeanmeldungen nicht. Ohnehin handelt es sich hierbei nicht um öffentliche Urkunden, sondern letztlich allenfalls um Eigenerklärungen des Herrn I. In den ebenfalls als Eigenerklärungen der Gesellschafter der G OHG zu qualifizierenden Ausführungen im Rahmen der Anmeldung zum Handelsregister (Bl. ## d.A.) ist zudem von einer „G GbR“ als Vorgängerin der OHG mit keinem Wort die Rede. Dort ist vielmehr ausdrücklich erklärt, die von einer Rechtsformänderung erfassten Vollstreckungsbescheide seien auf eine „I2 und I GbR“, „I u.a. GbR“ oder „G-I2 und I GbR“ ausgestellt. Dies trifft auf den vorliegenden Vollstreckungstitel erkennbar nicht zu. Schließlich hat die Beschwerdeführerin in einem Parallelverfahren (4 T 90/16 LG Bonn) noch die Kopie eines Handelsregisterauszuges vorgelegt, wonach eine G OHG mit Sitz in I3 existiert, deren persönlich haftende Gesellschafter die Herren I und I2 sind. Für die Frage einer Vorgängergesellschaft ergibt sich hieraus nichts. In die Ablichtung des Handelsregisterauszuges hineinkopiert befindet sich allerdings ein „Hinweis in eigener Sache“, welcher von „I, G OHG“ stammen soll. Darin bescheinigt sich die OHG, dass „kraft Gesetz“ alle Titelforderungen, „die von G GbR erwirkt wurden“ auf die G OHG übergegangen seien, ohne dass es einer Rechtsnachfolgeklausel bedürfe. Es liegt auf der Hand, dass dieser hineinkopierte Zusatz auf dem Original des Handelsregisterauszuges nicht vorhanden war und lediglich einer „Erleichterung“ von Vollstreckungsmaßnahmen diente. Die Vorlage einer derartig manipulierten Unterlage erscheint bedenklich, zumal die Beschwerdeführerin auch mit der notariell beglaubigten Abschrift von Erklärungen zur Handelsregisteranmeldung der G OHG ihrem Vorbringen möglicherweise ein amtliches Gepräge geben wollte, obwohl auch die Ausführungen im Rahmen der Registeranmeldung letztlich nur als Eigenerklärungen der Herren I2 und I zu qualifizieren sind. Tatsächlich liegt eine mögliche Identität zwischen der Titelgläubigerin und der Beschwerdeführerin bislang im Dunkeln. Nach der zitierten Eigenerklärung der persönlich haftenden Gesellschafter der G OHG (Bl. ## d. A.) liegt sie sogar fern. Etwas anderes kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die G OHG und die „G-GbR“ unter derselben Anschrift residieren oder residiert haben. Dort befinden sich auch das Büro des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, der Sitz der im vorliegenden Vollstreckungsverfahren tätig gewordenen „V GmbH“ und einer „H GmbH“. Offensichtlich handelt es sich also bei der Anschrift N-Straße, ##### I3, um keine ausschließliche Geschäftsadresse. Weitere Nachforschungen zur Frage der Identität zwischen der Titelgläubigerin und der Beschwerdeführerin sind im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht angezeigt. Gegebenenfalls wird die Beschwerdeführerin zu deren Nachweis nach §§ 727 ff ZPO verfahren müssen. Die Beschwerde war folglich mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Es bestand keine Veranlassung, die Sache zwecks Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Kammer zu übertragen, da der rechtlich relevante Prüfungsmaßstab – wie ausgeführt – seitens des Bundesgerichtshofs bereits verbindlich festgestellt wurde. Vorliegend handelt es sich mithin lediglich um eine daran orientierte Einzelfallentscheidung.