OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 90/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0408.1O90.15.00
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Widerbeklagten folgende Ansprüche nicht zustehen:

a)              Ansprüche aus einer Beteiligung an der „C mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 50.000,00 €, Treuhand-Nr. ######, die der Kläger im vorliegenden Verfahren kraft behaupteter Abtretung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat;

b)              Ansprüche aus einer Beteiligung an der N GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 15.000,00 US $, Referenz-Nr. ######, die der Kläger im vorliegenden Verfahren kraft behaupteter Abtretung gegenüber dem Beklagten geltend macht.

Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt:

Der Kläger trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Widerbeklagten auferlegt werden. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Widerbeklagten folgende Ansprüche nicht zustehen: a) Ansprüche aus einer Beteiligung an der „C mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 50.000,00 €, Treuhand-Nr. ######, die der Kläger im vorliegenden Verfahren kraft behaupteter Abtretung gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat; b) Ansprüche aus einer Beteiligung an der N GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 15.000,00 US $, Referenz-Nr. ######, die der Kläger im vorliegenden Verfahren kraft behaupteter Abtretung gegenüber dem Beklagten geltend macht. Die Kosten des Rechtsstreites werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Widerbeklagten auferlegt werden. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger und Ehemann der Widerbeklagten ist als selbstständiger Schmuckhändler tätig. Die Widerbeklagte ist Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin. Etwa 1995 lernte die Widerbeklagte den Beklagten als Kapitalanlageberater kennen, als sie noch mit dem Wirtschaftsprüfer Herrn L soziiert war. Herr L hatte einen Mandanten, der von dem Beklagten in allen Vermögensanlagen umfassend beraten wurde. Auf Empfehlung dieses Mandanten entschloss sich die Widerbeklagte, ihre Vermögensangelegenheiten durch den Beklagten betreuen zu lassen. In den ersten Jahren empfahl der Beklagte der Widerbeklagten den Abschluss von Lebensversicherungen. Die Widerbeklagte folgte diesen Anlagevorschlägen. Der Beklagte war zu dieser Zeit als Versicherungsmakler für die B-Versicherung tätig und unterhielt enge Verbindungen zur E Bank. Im Jahre 2004 lernte die Widerbeklagte den Kläger kennen. Beide eröffneten auf Empfehlung des Beklagten Konten bei der E Bank, später auch bei der B Bank. Der Beklagte hatte stets Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Klägers und der Widerbeklagten, insbesondere über deren Einnahmen und Guthaben auf allen Konten. Über den Beklagten zeichneten der Kläger 10 und die Widerbeklagte 7 unternehmerische Beteiligungen (vgl. Anlegerportfolios Anlagen B06 = Bl.### – ### d.A.), die teilweise Gegenstand dieses Rechtsstreites sowie eines Rechtsstreites vor dem Landgericht Köln – 22 O 22/15 – sind. Darüber hinaus investierte die Widerbeklagte im Jahre 2004 als Mitgesellschafterin der F3 GbR, der F GbR und der F2 GbR 150.000,00 € in festverzinsliche Wertpapiere. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger den Beklagten, teilweise aus eigenem und teilweise aus abgetretenem Recht der Widerbeklagten (Abtretungsvereinbarung Anlage K1 zur Anspruchsbegründung), aus folgenden Beteiligungen auf Schadensersatz in Anspruch: Am 29.08.2003 zeichneten der Kläger und die Widerbeklagte (Anlage K3 zur Anspruchsbegründung) jeweils eine Beitrittserklärung zu der „C mbH & Co. KG (Prospekt als Anlage K2, ebenda) mit einer Zeichnungssumme von jeweils 50.000,00 € und – nach dem von der Anlage K3 abweichenden aber unwidersprochenen Klägervortrag - zuzüglich 5 % Agio. Zur Erfüllung ihrer Einlageschuld wandten der Kläger und die Widerbeklagte Eigenmittel in Höhe von jeweils 52.500,00 € auf. Auszahlungen erhielten der Kläger und die Widerbeklagte jeweils in Höhe von 13.250,00 € in den Geschäftsjahren 2003 bis 2008. Am 12.10.2004 zeichnete der Kläger (Anlage K7 zur Anspruchsbegründung) eine Beitrittserklärung zu der J Q GmbH & Co. KG (Prospekt als Anlage B4 = Bl.### – ### d.A.) mit einer Zeichnungssumme von 20.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Der Kläger investierte in diese Kapitalanlage einschließlich Agio 21.000,00 € und erhielt an Auszahlungen insgesamt 5.430,85 €. Am 20.06.2005 zeichneten der Kläger und die Widerbeklagte (Anlage K11 zur Anspruchsbegründung) jeweils eine Beitrittserklärung zu der N GmbH & Co. KG (Prospektauszug als Anlage B2 = Bl.### – ### d.A.) mit einer Zeichnungssumme von jeweils 15.000,00 US $ zuzüglich 5 % Agio. Hierauf investierten der Kläger und die Widerbeklagte insgesamt 30.500,00 US $ und erhielten 8.138,00 US $ zurück. Ferner zeichnete der Kläger am 17.12.2007 (Anlage K15 zur Anspruchsbegründung) eine Beitrittserklärung zu der T GmbH & Co. KG (Prospekt als Anlage K16, ebenda) mit einer Zeichnungssumme von 25.000,00 € zuzüglich 5 % Agio. Der Kläger investierte in diese Kapitalanlage einen Betrag von 26.250,00 €. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn und die Widerbeklagte am 20.06.2005 aufgesucht und ihnen die Investition in die N GmbH & Co. KG empfohlen. Bereits bei dem Gespräch vom 29.08.2003 betreffend die Zeichnung der „C mbH & Co. KG hätten er und die Widerbeklagte dem Beklagten erläutert, dass sie nur bereit seien, eine Kapitalanlage zu tätigen, die dem Vermögensaufbau und der Altersversorgung diene, sie aber nicht bereit seien, Risiken einzugehen, die zu einem auch nur teilweisen Verlust des eingesetzten Kapitals führen könnten. An diesen Anlagenzielen habe sich auch am 20.06.2005 nichts geändert. Der Beklagte habe erklärt, dass es sich auch bei der N GmbH & Co. KG genau um eine solche Kapitalanlage handele, und diese Kapitalanlage erneut als besonders sicher bezeichnet. Er – der Kläger – und die Widerbeklagte hätten so den Eindruck gewonnen, sie zeichnen eine Spareinlage beziehungsweise würden eine „Ecke Mauer“ erwerben. Der Beklagte habe ihnen auch weder den Verkaufsprospekt ausgehändigt, noch auf das Risiko eines Totalverlustes, auf das Risiko erhaltene Auszahlungen wieder zurückzuerstatten sowie auf das Risiko eines Abrufes der Rückflüsse durch die drei Zielfonds bei einer negativen Entwicklung der Marktverhältnisse in den U.S.A. hingewiesen. Vielmehr habe der Beklagte nur die Vorteile regelmäßiger Ausschüttungen und die über dem eingesetzten Kapital liegende Rückzahlung nach Beendigung des Fonds aufgezeigt. Der Kläger behauptet ferner, auch am 17.12.2007 habe der Beklagte ihn und die Widerbeklagte aufgesucht und ihnen die Investition in die T GmbH & Co. KG empfohlen. Dabei habe der Beklagte erklärt, dass es sich auch hierbei um eine den unveränderten Kapitalanlagezielen des Klägers und der Widerbeklagten entsprechende Kapitalanlage handele und diese als besonders sicher bezeichnet. Über die tatsächlich bestehenden Risiken der unternehmerischen Beteiligung bis hin zum Totalverlust, der mangelnden Fungibilität, der rechtlichen und politischen Risiken in Indien sowie der Wechselkurs- und Steuergesetzgebung habe der Beklagte nicht aufgeklärt. Er – der Kläger – und die Widerbeklagte hätten so den Eindruck gewonnen, sie zeichnen (erneut) eine Spareinlage. Zudem behauptet der Kläger, der Beklagte habe immer angerufen und erklärt, kurzfristig in Bezug auf die vorzustellende Kapitalanlage eine Entscheidung zu brauchen. Die Termine hätten deshalb immer kurzfristig und unter Zeitdruck während der sonstigen Arbeitsbelastung von ihm – dem Kläger – und der Widerbeklagten stattfinden müssen. Mit am 30.06.2015 bei Gericht eingegangener und dem Beklagten am 08.07.2015 zugestellter Anspruchsbegründung haben der Kläger und die Widerbeklagte als Nebenintervenientin angekündigt zu beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 141.383,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers und der Nebenintervenientin, Frau G, gegenüber dem Beklagten auf Übertragung folgender Beteiligungen sowie Abtretungen aller Rechte daraus: a) Beteiligung der Nebenintervenientin G an der „C mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 50.000,00 €, Treuhand-Nr.######, b) Beteiligung des Klägers an der „C mbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 50.000,00 €, Treuhand-Nr.######, c) Beteiligung der Nebenintervenientin G an der N GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 15.000,00 US $, Referenz-Nr.######, d) Beteiligung des Klägers an der N GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 15.000,00 US $, Referenz-Nr.######, e) Beteiligung des Klägers an der J Q GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 20.000,000 €, Treuhand-Register-Nr.#####, f) Beteiligung des Klägers an der T GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 25.000,00 €, Treuhand-Nr.######; 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Beteiligungen sowie auf Abtretung aller Rechte aus diesen Beteiligungen in Verzug befindet; 3. den Beklagten außerdem zu verurteilen, die Nebenintervenientin G und ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm und/oder von der Nebenintervenientin G gezeichneten Beteiligungen gemäß vorstehendem Antrag zu 1. resultieren. Diese Verpflichtung des Beklagten besteht Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers und der Nebenintervenientin G gegenüber dem Beklagten auf Übertragung der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Beteiligungen sowie auf Abtretung aller Rechte aus diesen Beteiligungen an den Beklagten. In der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 hat der Kläger die Klage hinsichtlich der Forderung betreffend „C mbH & Co. KG in Höhe von 78.500,00 € sowie der Forderung betreffend J Q GmbH & Co. KG in Höhe von 15.569,15 € zurückgenommen. Der Kläger und die Widerbeklagte als Nebenintervenientin beantragen, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 47.314,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers und der Nebenintervenientin, Frau G, gegenüber dem Beklagten auf Übertragung folgender Beteiligungen sowie Abtretungen aller Rechte daraus: a) Beteiligung der Nebenintervenientin G an der N GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 15.000,00 US $, Referenz-Nr.######, b) Beteiligung des Klägers an der N GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 15.000,00 US $, Referenz-Nr.######, c) Beteiligung des Klägers an der T GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 25.000,00 €, Treuhand-Nr.######; 2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Beteiligungen sowie auf Abtretung aller Rechte aus diesen Beteiligungen in Verzug befindet; 3. den Beklagten außerdem zu verurteilen, die Nebenintervenientin G und ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm und/oder von der Nebenintervenientin G gezeichneten Beteiligungen gemäß vorstehendem Antrag zu 1. resultieren. Diese Verpflichtung des Beklagten besteht Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers und der Nebenintervenientin G gegenüber dem Beklagten auf Übertragung der im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Beteiligungen sowie auf Abtretung aller Rechte aus diesen Beteiligungen an den Beklagten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er behauptet, die Widerbeklagte habe ihn selber auf das Beteiligungsangebot „C mbH & Co. KG angesprochen. Er habe der Widerbeklagten den vollständigen Verkaufsprospekt von dieser Beteiligung, ferner die Prospekte der N GmbH & Co. KG und der T GmbH & Co. KG dem Kläger und der Widerbeklagten übergeben und sich den Erhalt wahrheitsgemäß quittieren lassen. In allen Vermittlungssituationen sei er – der Beklagte – den Verkaufsprospekt immer zunächst in einem gemeinsamen Gespräch jeweils ohne Anwesenheit des Klägers mit der Widerbeklagten durchgegangen und habe sie auch auf den Risikoteil im Verkaufsprospekt aufmerksam gemacht. Ausweislich der auf ihrer – dem Inhalt nach zwischen den Parteien unstreitigen - Internet-Webseite (vgl. S.8 der Klageerwiderung = Bl.## d.A.) hervorgehobenen Kompetenzen der Widerbeklagten habe der Kläger vor allem der Expertise der Widerbeklagten vertraut. Deshalb habe in den Fällen der Beteiligung des Klägers zunächst die Widerbeklagte das Projekt geprüft und mit dem Beklagten besprochen. Erst nach der Freigabe durch die Widerbeklagte habe er – der Beklagte – dann den Kläger angesprochen, der sich im Wesentlichen auf die Prüfung durch die Widerbeklagte verlassen habe. Das jeweils bestehende unternehmerische Risiko sei dem Kläger und der Widerbeklagten bewusst gewesen. Der Beklagte behauptet ferner, auf das Risiko eines Abrufes der Rückflüsse durch die drei Zielfonds bei einer negativen Entwicklung der Marktverhältnisse in den U.S.A. bei der N GmbH & Co. KG habe er nicht hinweisen können, da diese Berechtigung ausweislich der klägerseits übersandten Anlage K12 erst nachträglich zwischen den Gesellschaftern der Zielgesellschaften vereinbart worden sei. Widerklagend beantragt der Beklagte, festzustellen, dass der Widerbeklagten die Ansprüche, die der Kläger im vorliegenden Verfahren kraft behaupteter Abtretung gegenüber dem Beklagten geltend macht, nicht zustehen. Die Widerbeklagte hat mit Schriftsatz vom 02.12.2015 unter Protest gegen die Kostenlast Anerkenntnis erklärt und ausgeführt, das Anerkenntnis sei ausdrücklich dahingehend zu verstehen, dass sie erkläre, dass ihr persönlich die an den Kläger abgetretenen Ansprüche nicht mehr zustünden, da sie diese Ansprüche eben mit der Abtretungsvereinbarung vom 30.12.2014 an den Kläger abgetreten habe (S.2 ebenda Bl.### d.A.). Im Übrigen beantragt die Widerbeklagte, die Drittwiderklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Auf Antrag des Klägers vom 31.12.2014 hat das Amtsgericht Euskirchen am 09.01.2015 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 186.383,97 € mit der Bezeichnung „Schadensersatz aus Auskunfts- und Beratungsverträgen wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung vom 29.08.03 bis 17.12.07“ (Bl.# d.A.) erlassen, der dem Beklagten am 14.01.2015 zugestellt worden ist. Ausweislich dieses Mahnbescheides hat der Kläger erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhänge, diese aber erbracht sei. Auf den am 20.01.2015 eingegangenen Widerspruch des Beklagten hat das Mahngericht das Verfahren am 02.03.2015 an das Landgericht Bonn abgegeben. Dieses hat den Kläger mit am 12.03.2015 zugestellter Verfügung aufgegeben, den Anspruch zu begründen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Widerbeklagten als Zeugin sowie ergänzende Anhörung der Parteien. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.02.2016 (Bl.### – ### d.A.). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Widerklage ist auch in der Sache begründet. I. Die mit den Klageanträgen zu 2. und zu 3. erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs.1 ZPO zulässig. Das für den Klageantrag zu 2. erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften der §§ 756 Abs.1, 765 Ziffer 1. ZPO (vgl. BGH NJW 2000, 2663, 2664). Der als Freistellungsantrag formulierte Klageantrag zu 3. war in einen Feststellungsantrag umzudeuten (vgl. BGH NJW-RR 2005, 494, 498; Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 01.12.2015, § 253 Rd.70), der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Widerbeklagte und den Kläger von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger und/oder von der Widerbeklagten gezeichneten Beteiligungen gemäß dem Klageantrag zu 1. resultieren. Denn der Kläger hat die für einen hinreichend bestimmten Freistellungsantrag im Sinne von § 253 Abs.2 Ziffer 2. ZPO erforderlichen konkreten Angaben weder zu dem Grund noch zu der Höhe der Schuld, von der freizustellen ist (vgl. Bacher, aaO.), vorgetragen. Gleichzeitig trägt der Kläger auf Seite 24 der Anspruchsbegründung (Bl.## d.A.) vor, dass er sich dem Risiko der Rückzahlung der von einzelnen Kapitalanlagengesellschaften erhaltenen Auszahlungen ausgesetzt sehe, und damit über den bezifferten Zahlungsantrag hinausgehende weitere Vermögensschäden drohen. Diese nach dem Klagevorbringen noch nicht abgeschlossene Schadensentwicklung, die eine vollständige Bezifferung von Schadensersatzansprüchen derzeit noch nicht zulässt, begründet das für eine derartige Feststellungsklage erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 256 Abs.1 ZPO (vgl. – für die Verletzung absoluter Rechte - BGH, Urteil vom 08.07.2003, Az. VI ZR 304/02 = NJW 2003, 2827). II. Der Kläger hat indes weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der Widerbeklagten (§ 398 Satz 2 BGB) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 47.314,82 € Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus den Beteiligungen des Klägers und der Widerbeklagten an der N GmbH & Co. KG sowie der T GmbH & Co. KG aus den §§ 280 Abs.1, 675 BGB beziehungsweise den §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB. Auch der Feststellungsantrag ist deshalb nicht begründet. 1. Zwar spricht vieles dafür, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites in Bezug auf die streitgegenständlichen Kapitalanlagen ein Anlageberatungsvertrag dadurch zustande gekommen ist, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte Dienste des Beklagten als Berater in Anspruch genommen haben und dieser in diesem Zusammenhang eine fachkundige oder zumindest aus der Sicht des Klägers und der Widerbeklagten vom Juni 2005 und Dezember 2007 fachkundig erscheinende Bewertung und Beurteilung der streitgegenständlichen Vermögensanlagen vorgenommen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 329/16 = BKR 2008, 199, 200; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2011 - 24 U 172/10; MüKo/Nobbe/Zahrte, HGB, Band 6, Bankvertragsrecht, 3. Aufl. 2014, Stichwort „Anlageberatung“ Rd.76). Denn der Beklagte hatte der Klägerin bereits in den ersten Jahren nach 1995 verschiedene Anlagevorschläge unterbreitet und diente dem Kläger und der Widerbeklagten ab 2004 als gemeinsamer Ansprechpartner in Vermögensangelegenheiten. Dass dem Beklagten vor diesem Hintergrund und infolge seines Überblicks über die Vermögensverhältnisse von dem Kläger und der Widerbeklagten ein nicht unerhebliches persönliches Vertrauen entgegen gebracht worden ist, drängt sich bei lebensnaher Betrachtungsweise geradezu auf. Gerade dieser Vertrauensaspekt unterscheidet den Anlageberater von einem Anlagevermittler, der entsprechend der Verkehrserwartung im wesentlichen werbend und anpreisend tätig wird, während sich die Tätigkeit eines Anlageberaters nicht nur darin erschöpft, Tatsacheninformationen zu erteilen, sondern die jeweilige Anlageform fachkundig zu bewerten und deren Eignung für den Anlageinteressenten unter Berücksichtigung von dessen persönlichen Verhältnissen zutreffend zu beurteilen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2013 – 17 U 27/13 = BeckRS 2014, 00886; KG, Urteil vom 18.12.2012 – 4 U 100/11 = BeckRS 2014, 04401 Rd.18ff.; LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2009 – 301 O 26/08 = BeckRS 2009, 09534 jeweils m.w.N.). 2. Letztendlich bedarf aber die Frage, ob der Beklagte als Anlageberater oder Anlagevermittler gehandelt hat, keiner Vertiefung. Denn der Beklagte hat keine ihm aus einem Anlageberatungsvertrag gegenüber dem Kläger und der Widerbeklagten obliegenden Pflichten (schuldhaft) verletzt. Der Kläger hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines hierfür erforderlichen Verstoßes des Beklagten gegen die Grundsätze einer anleger- und anlagegerechten Beratung weder hinreichend dargelegt noch ist ihm der Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens gelungen (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast nur: BGH BKR 2009, 471f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 280 Rd.34, 36 und 50 jeweils m.w.N.). Die Verletzung derartiger vertraglicher Beratungspflichten beurteilt sich anhand aller konkreter Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Anlegers und seinem bisherigen Wissens- und Erfahrungsstand (vgl. nur – auch zum Nachfolgenden – BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93 = NJW 1993, 2433; Palandt/Grüneberg, aaO., § 280 Rd.47ff. jeweils m.w.N.). Dabei muss die individuelle Beratung anleger- und anlagegerecht sein, das heißt, sie muss sich zum einen nach der Risikobereitschaft und dem Anlageziel des Kunden richten und zum anderen die allgemeinen und speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben, zum Gegenstand haben. Der Anlageberater schuldet seinem Kunden grundsätzlich eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung von Tatsachen sowie darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Entscheidung abgeben zu können. Hieran anschließend kann ein (schuldhafter) Verstoß des Beklagten gegen eine anlegergerechte Beratung nicht festgestellt werden. Im Einzelnen: a) Zu dem der Zeichnung der Beitrittserklärung zu der N GmbH & Co. KG am 20.06.2005 vorausgegangenen Gespräch konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben machen, da er sich nach seiner eigenen Aussage hieran nicht mehr erinnern konnte (S.3 des Sitzungsprotokolls). Ob überhaupt die in der Anspruchsbegründung zitierte, aber dieser nicht beigefügte Anlage K10 als Beitrittserklärung zu diesem Fonds von dem Kläger unterzeichnet worden ist, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden (S.5 des Sitzungsprotokolls). Der sowohl in der Anspruchsbegründung als auch in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger beschriebene allgemeine Ablauf von Beratungsgesprächen mit dem Beklagten nach einem bestimmten Muster lässt vor diesem Hintergrund weder eine hinreichende Rekonstruktion des Gesprächsinhaltes vom Juni 2005 zu, noch ist dieser Vortrag in seiner Allgemeinheit für den Beklagten erwiderungsfähig (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO; vgl. dazu auch Palandt/Grüneberg, aaO., § 280 Rd.36). Gleichwohl ist der Beklagte der ihm grundsätzlich obliegenden sekundären Darlegungslast im Zivilprozess nachgekommen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 320/04 = NJW 2006, 1429, 1430 Rd.15; ferner – zur Rechtsanwaltshaftung - BGH NJW 2008, 371, 372 Rd.12) und dem Vorbringen des Klägers durch substantiierten Gegenvortrag dazu, wie er den Kläger und die Widerbeklagte im Einzelnen aufgeklärt und beraten hat, entgegengetreten. Nach seiner das schriftsätzliche Vorbringen ergänzenden Darstellung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte jeweils mit der Widerbeklagten und mit dem Kläger Einzelgespräche geführt. Das zunächst vor dem Beitritt mit der Widerbeklagten geführte Gespräch betreffend den N GmbH & Co. KG sei anhand des mitgeführten Prospektes erfolgt, der der Widerbeklagten auch ausgehändigt worden sei. Inhaltlich sei es um die Investition in einem anderen Land als bisher gegangen, um die Währungsfrage sowie – entsprechend dem beruflichen Vorwissen der Widerbeklagten – um die steuerliche Seite der Anlage. Nach dieser Überprüfung der Anlageentscheidung durch die Widerbeklagte habe diese dann dem Beklagten mitgeteilt, dass er auf den Kläger zugehen könne und dieser beitreten würde. Diese Ausführungen des Beklagten werden weder durch die Angaben des Klägers noch durch die Schilderungen der Widerbeklagten in der mündlichen Verhandlung erschüttert. Denn auch die Widerbeklagte konnte keine konkreten Einzelheiten zu dem Beitrittsgespräch vom Juni 2005 schildern, sich aber an ihr Motiv für die wiederholte Zeichnung dieses Fonds erinnern: Sich bietende besondere Anlagechancen in dem aufsteigenden US-Immobilienmarkt wahrzunehmen (S.14 des Sitzungsprotokolls). Die weitergehenden Angaben der Widerbeklagten, sie habe nie einen Prospekt erhalten, sondern lediglich Empfangsquittungen dort unterzeichnet, wo sich ein Kreuzchen befunden habe und in die ihr von dem Beklagten angebotenen Fonds investiert, sind in dieser Allgemeinheit nicht glaubhaft. Denn die Unterschriften der Widerbeklagten auf der Beitrittserklärung (Anlage K11) befinden sich auf unterschiedlichen Rubriken. Dass die beruflich entsprechend ausgebildete Widerbeklagte sich in keiner Weise mit dem Inhalt der von ihr unterzeichneten Dokumente auseinandergesetzt und diese nahezu „blind“ unterzeichnet haben will, erscheint bei lebensnaher Betrachtungsweise insgesamt wenig plausibel. Denn dass die Widerbeklagte nicht alle ihr angebotenen Anlagen gezeichnet hat, hat sie – etwa im Hinblick auf Windkraftanlagen in Spanien – selbst bestätigt (S.15 des Sitzungsprotokolls). Insoweit besteht nicht nur ein Widerspruch zu der vorangegangenen Aussage der Widerbeklagten, sie habe in alle von dem Beklagten angebotenen Fonds investiert. Vielmehr hat die Widerbeklagte ihre Investitionsentscheidungen offensichtlich von konkreten Überlegungen abhängig gemacht, zu denen sie sich nicht zu erklären vermag oder erklären möchte. Der Vortrag des Klägers und der Widerbeklagten, sie hätten geglaubt eine einer Spareinlage vergleichbare Anlage zur Altersversorgung gezeichnet zu haben, ist inhaltlich weder mit dem von der Widerbeklagten formulierten Anlagemotiv noch mit dem Inhalt der Beitrittserklärung vom 20.06.2005 in Übereinstimmung zu bringen und deshalb nicht glaubhaft. Auch entspricht die Zeichnung einer Spareinlage schon nach dem Wortsinn nicht der klägerseits behaupteten Vorstellung, man besäße eine „Ecke Mauer“. Dem Kläger ist damit auch der ihm obliegende Beweis dafür, dass ihm und der Widerbeklagten der als Anlage B2 auszugsweise zu den Akten gereichte Emissionsprospekt von dem Beklagten nicht (rechtzeitig) ausgehändigt worden sei (vgl. zu dieser Beweislastfrage: BGH NJW-RR 2006, 1345, 1346; OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015 – 24 U 159/14 = www.nrwe.de Rd.28; Nassall NJW 2011, 2323, 2326), nicht gelungen. Vielmehr spricht die plausible Darstellung einer vorangegangenen Prüfung der Anlageentscheidung durch die Widerbeklagte und deren „Freigabe“ der Zeichnung für den Kläger für die Richtigkeit des Beklagtenvortrages. Gleiches gilt für das Vorbringen des Beklagten, dass die Widerbeklagte in Anbetracht der von ihr bereits zuvor getätigten Investitionsentscheidungen auch für den Kläger ihm bereits mit deutlichen Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft entgegen getreten ist (vgl. dazu auch BGH NJW 1996, 1744 – 1745). Im Übrigen entspricht der Anlageprospekt für den N GmbH & Co. KG den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, wonach der Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015, aaO., Rd.33): Die mit dem Beitritt verbunden unternehmerischen Risiken einschließlich der wirtschaftlichen Entwicklung werden dort auf den Seiten 11 und 12 (zit. auf S.12 der Klageerwiderung = Bl.## d.A.) hinreichend klar und deutlich beschrieben. Zugleich findet sich auf Seite 12 des Prospektes unter „Spezielle Risiken“ der auch auf den Folgeseiten verständlich erläuterte Hinweis, dass das ursprünglich eingesetzte Kapital nicht wieder erwirtschaftet, mithin verloren gehen kann. Soweit der Beklagte dem Klägervortrag betreffend das Risiko eines Abrufes der Rückflüsse durch die drei Zielfonds auf Seite 13 der Klageerwiderung (Bl.## d.A.) substantiiert entgegen getreten ist, fehlt es an weitergehendem konkreten Sachvortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers im Hinblick auf die tatsächliche seiner Anlageentscheidung vorangegangene Beschlussfassung und damit auf die Existenz eines derartigen Risikos für die Anleger. b) Für die Zeichnung der Beitrittserklärung zu der T GmbH & Co. KG am 17.12.2007 gelten die Ausführungen unter II.2.a) sinngemäß. Auch zu dem dieser Zeichnung vorangegangenem Gespräch mit dem Beklagten konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Angaben machen (S.6 des Sitzungsprotokolls), mit Ausnahme einer von ihm gegenüber dem Beklagten formulierten Aussage, er – der Kläger – könnte sich vorstellen, noch etwas mit einer Anlage betreffend „Bric-Staaten“ zu machen. Diese Äußerung des Klägers widerlegt indes zugleich in Verbindung mit seinem Wissen um Investitionen in eine Immobilie in Indien (S.7 des Sitzungsprotokolls) seine eigene Behauptung, man sei von der Zeichnung einer Spareinlage ausgegangen. Denn die Investition in Immobilienbeteiligungen in Asien oder Südamerika lässt sich mit konservativen Spareinlagen nicht in Übereinstimmung bringen. Im Übrigen widerspricht die Aussage des Klägers vor dem Landgericht Köln in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016 (vgl. S.5 des dortigen Sitzungsprotokolls = Bl.### d.A.) seinem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit. Denn danach ist ihm das schon allein wegen des Landes bestehende hohe Risiko bei der Zeichnung des Indien-Fonds bekannt gewesen. Schließlich lässt sich auch der mit Beitrittserklärung des Klägers vom 17.12.2007 (Anlage K15) bestätigte Empfang des Emissionsprospektes, der gewählten Beteiligung eines Kommanditanteils gemäß dem Gesellschaftsvertrag des Fonds sowie der Anerkennung von Treuhand-, Verwaltungs- und Gesellschaftsvertrag auf Seite 2 dieser Beitrittserklärung mit dem Vorbringen des Klägers, man habe eine Spareinlage gezeichnet, inhaltlich nicht in Übereinstimmung bringen. Die Grundlagen oder das Zustandekommen der behaupteten abweichenden Vorstellung konnte der Kläger auch im Rahmen seiner ausführlichen persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehbar erläutern. Dem Klägervorbringen stehen deshalb die eingangs unter II.2.a) zitierten Angaben des Beklagten entgegen. Die zu der Zeichnung dieser Anlageform nicht selbst betroffene und deshalb in zulässiger Weise als Zeugin vernommene (vgl. BGH NJW 1999, 135, 136, MüKo/Damrau, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 373 Rd.15) Widerbeklagte konnte zu dem Beratungsgespräch, dem konkreten Motiv und dem Hintergrund für diese Anlageentscheidung des Klägers keine näheren Angaben machen. Die Aussage war deshalb insgesamt inhaltlich nicht ergiebig. Allerdings hatte die Zeugin noch die Idee des Klägers, in einen interessanten anderen Markt außerhalb der EU und in Indien als aufsteigendes Immobilien- und Entwicklungsland zu investieren, in konkreter Erinnerung. Diese Aussage unterstreicht indes die eingangs aufgezeigten Bedenken gegen die Richtigkeit des Klägervortrages, man sei von einer risikolosen Spareinlage ausgegangen. Im Übrigen entspricht auch der Anlageprospekt für den T GmbH & Co. KG den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, wonach der Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.03.2015, aaO., Rd.33): Die mit dem Beitritt verbundenen unternehmerischen Risiken einschließlich der wirtschaftlichen Entwicklung werden dort auf den Seiten 17 und 20 (zit. auf S.14 - 15 der Klageerwiderung = Bl.## - ## d.A.) hinreichend klar und deutlich beschrieben. Zugleich findet sich auf Seite 20 des Prospektes unter „Kumulation von Risiken“ der unmissverständliche Hinweis auf die Möglichkeit des Totalverlustes der Zeichnungssumme zuzüglich Agio (zit. auf S.15 der Klageerwiderung = Bl.## d.A.). 3. Etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers oder der Widerbeklagten im Hinblick auf die gezeichneten Beteiligungen an der N GmbH & Co. KG wären im Übrigen verjährt, so dass der Beklagte auch insoweit berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs.1 BGB). Die oben unter Ziffer II. zitierten Schadensersatzansprüche verjähren gemäß § 199 Abs.3 Ziffer 1. BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Nach der zur Begründung seines Klageanspruches von dem Kläger behaupteten Pflichtverletzung des Beklagten bei dem Beratungsgespräch im Juni 2005 wäre ein Schadensersatzanspruch mit der Zeichnung und dem Erwerb der Beteiligung durch den Kläger und die Widerbeklagte am 20.06.2005 entstanden (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2011 – III ZR 200/09 = BeckRS 2011, 17987 Rd.21; Grüneberg BKR 2015, 485 m.w.N.; vgl. auch zur Verjährung bei mehreren Beratungsfehlern: BGH DStR 2011, 1290f. m. Anm. von Juretzek; Grüneberg, aaO., 486). Die Verjährung dieses Anspruchs trat deshalb mit Ablauf des 20.06.2015 ein. Der Ablauf der Verjährung wurde durch die Zustellung des Mahnbescheids am 14.01.2015 nicht (rechtzeitig) gemäß § 204 Abs.1 Ziffer 3. BGB gehemmt, da der streitgegenständliche Anspruch dort nicht ausreichend individualisiert worden ist (vgl. § 690 Abs.1 Ziffer 3. ZPO; Grüneberg BKR 2015, 493 m.w.N.). Denn die Auslösung einer Verjährungshemmung durch die Zustellung eines Mahnbescheides setzt voraus, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (BGH, Urteil vom 21.10.2008 - XI ZR 466/07 = NJW 2009, 56, 57; Grüneberg, aaO., 493 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die im Urteilstatbestand zitierte Bezeichnung der Hauptforderung durch den Kläger nicht, da die hier behauptete Pflichtverletzung vom 20.06.2005 dort überhaupt keine Erwähnung findet. Gerade bei den mit dem Mahnbescheid von dem Kläger verfolgten Schadensersatzansprüchen aus mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden Pflichtverletzungen ist indes ein klare Konkretisierung zumindest des Zeitpunktes des Beratungsgespräches, aus dem ein Schadensersatzanspruch abgeleitet werden soll, notwendig (vgl. nur Grüneberg, aaO., 493, 494 m.w.N. auch zu der strengeren und weitere konkrete Angaben fordernden Literaturmeinung). Gleiches gilt für die Zusammensetzung der geltend gemachten Hauptforderung in Bezug auf die betreffenden Einzelforderungen (BGH, Beschluss vom 26.02.2015 – III ZR 53/14 = BKR 2015, 216, 217 Rd.4; Grüneberg, aaO., 494), die sich dem Mahnbescheid vom 09.01.2015 ebenfalls nicht entnehmen lässt. Im Übrigen erschließt sich die rechnerische Differenz zwischen der Hauptforderung des Mahnbescheides in Höhe von 186.383,97 € und dem in der Anspruchsbegründung angekündigten Klageantrag zu 1. nicht. Darüber hinaus erfordert die verjährungshemmende Individualisierung, dass dem Mahnbescheid zu entnehmen ist, ob Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht geltend gemacht werden, weil es sich hierbei um unterschiedliche Streitgegenstände handelt (BGH, Beschluss vom 26.02.2015, aaO., Rd.3; Grüneberg, aaO., 494). Auch diese Angaben enthält der Mahnbescheid vom 09.01.2015 nicht. Eine verjährungshemmende Individualisierung hätte nach alledem in unverjährter Zeit, mithin vor Ablauf des 20.06.2015, erfolgen müssen. Die Angaben in der Anspruchsbegründung vom 29.06.2015 führen schon deshalb nicht zu einer Rückwirkung der Individualisierung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides, weil diese Individualisierung in unverjährter Zeit hätte erfolgen müssen (vgl. BGH NJW 2015, 2407; BGH NJW 2009, 56, 57; Grüneberg, aaO., 493). Vor diesem Hintergrund führt auch § 696 Abs.3 ZPO, wonach eine Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheides rechtshängig geworden gilt, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird, in Verbindung mit dem Hemmungstatbestand des § 204 Abs.1 Ziffer 1. BGB zu keiner für den Kläger günstigeren Entscheidung. Denn es fehlt an der auch nach dem Schutzzweck von § 696 Abs.3 ZPO erforderlichen rechtzeitigen Individualisierung des Klaganspruches. Im Übrigen liegen auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine alsbaldige Abgabe im Sinne von § 696 Abs.3 ZPO nicht vor. Denn der zwischen der Einlegung des Widerspruchs durch den Beklagten und der Abgabe der Akten an das Landgericht Bonn (§ 696 Abs.1 Satz 3 und 4 ZPO) liegende Zeitraum von rund sechs Wochen übersteigt die für eine alsbaldige Abgabe zugrundezulegende Zeitspanne von grundsätzlich 14 Tagen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 696 Rd.6; MüKo/Schüler, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 696 Rd.18 f.). Dass die Überschreitung dieses Zeitraumes auch dem Kläger zuzurechnen ist, ergibt sich aus der aus den Akten ersichtlichen Zeitspanne zwischen der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses für die Durchführung des streitigen Verfahrens und dem Zahlungseingang von rund 1 Monat. III. Die Widerklage ist sowohl gemäß § 33 ZPO, als auch als Drittwiderklage in Form einer negativen Feststellungsklage gegen die Widerbeklagte als Zedentin der den Gegenstand der Widerklage bildenden Schadensersatzansprüche zulässig. Denn nur dieser Klageweg ermöglicht dem Beklagten ohne Preisgabe berechtigter Interessen der Prozessparteien die Herbeiführung einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung über das Nichtbestehen der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht, die sich (auch) auf die Widerbeklagte als Zedentin der eingeklagten Zahlungsansprüche erstreckt (BGH, Urteil vom 13.06.2008 – V ZR 114/07 = NJW 2008, 2852, 2855; OLG Stuttgart NJW-RR 2013, 63f.; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 33 Rd.26; Zöller/Vollkommer, aaO., § 33 Rd.21). Die Frage, ob damit auch dass für eine negative Feststellungsklage grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs.1 ZPO) automatisch gegeben ist (so wohl die eingangs zitierten Rechtsmeinungen sowie Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 36. Aufl. 2015, § 256 Rd.15; Skusa NJW 2011, 2697, 2699f.) oder es darüber hinaus der näheren Überprüfung eines Sich-Berühmens der abgetretenen Forderung durch den widerbeklagten Zedenten bedarf (so OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2015 – 11 W 37/14 = BeckRS 2015, 11798 Rd.9; Musielak/Voit/Foerste, aaO., § 256 Rd.10), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Widerbeklagte hat sich durch die Zession der eingeklagten Zahlungsansprüche, durch ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers nebst Anschluss an die in der Anspruchsbegründung formulierten Klageanträge (dort S.3 = Bl.## d.A.) sowie durch den von ihr damit zugleich unterstützten Sachvortag des Klägers der Begründetheit der abgetretenen Ansprüche berühmt und von dieser Rechtsposition auch nicht Abstand genommen (vgl. OLG Celle, aaO., Rd.3 mw.N.; ferner Skusa NJW 2011, 2699f. zu einer Zession als Sich-Berühmen). Damit liegt das Feststellungsinteresse des Beklagten für die Widerklage vor. Die Widerklage ist auch begründet, da die in dem Urteilstenor näher bezeichneten an den Kläger abgetretenen Ansprüche der Widerbeklagten nicht bestehen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. inhaltlich Bezug genommen. Zu der dort im Einzelnen dargelegten Beweiswürdigung ist zu ergänzen, dass die Widerbeklagte insgesamt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der streitgegenständlichen Ansprüche trifft, so dass einer negativen Feststellungsklage schon dann stattzugeben ist, wenn die Existenz der abgetretenen Ansprüche zweifelhaft ist (BGH NJW 1993, 1716, 1717; Bacher in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand 01.12.2015, § 256 Rd.35). Im Übrigen ist neben den Ausführungen unter II.2. auch die Berechtigung des Beklagten, die Erfüllung der Forderung (teilweise) wegen Verjährung aus den Erwägungen unter II.3. zu verweigern, ein mit der negativen Feststellungsklage bescheidungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs.1 ZPO (vgl. BGH NJW 2013, 1077 Rd.39f.; BGH, Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 249/11 = BeckRS 2012, 21994 Rd.37f.; Bacher in Vorwerk/Wolf, aaO., § 256 Rd.3.2 und 22.1). Ein wirksames Anerkenntnis der Widerbeklagten, das geeignet sein könnte, die Kostenfolge des § 93 ZPO herbeizuführen (vgl. dazu auch OLG Celle, aaO.), liegt nicht vor. Denn die im Urteilstatbestand zitiert Erklärung mit Schriftsatz vom 02.12.2015 bezieht sich allein auf die mit einer (wirksamen) Zession verbundene Rechtsfolge aus § 398 Satz 2 BGB, die indes nicht Angriffsrichtung und damit nicht Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage des Beklagten ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 101 Abs.1, 2.HS, 269 Abs.3 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Bei der Kostenentscheidung hat das Gericht in Anwendung des Rechtsgedankens von § 92 Abs.2 Ziffer 1. ZPO von einer weitergehenden Kostenbeteiligung der Widerbeklagten abgesehen, da sich die Widerklage infolge desselben Gegenstandes von Klage und Widerklage im Sinne von § 45 Abs.1 Satz 1 und 3 GKG (vgl. Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 45 GKG Rd.4ff.) nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat. Streitwert: 186.383,97 €. Die unter dem 19.02.2016 erklärte Teilklagerücknahme in Höhe von 94.069,15 € (S.16 des Sitzungsprotokolls) führte nicht zu einer Reduzierung der Gerichtskosten.