OffeneUrteileSuche
Urteil

17 O 187/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0506.17O187.15.00
3mal zitiert
52Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

53 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 20.167,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 20.167,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Kläger machen Ansprüche aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrags geltend. Am 23.03.2006 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Darlehensantrag für ein G-Immobiliendarlehen über einen Betrag von 110.000,00 EUR, geführt unter der Hauptdarlehensnummer ##########. Für das Unterkonto ### dieses Darlehens über 90.000,00 EUR war ein Zinssatz von nominal 4,94 % mit einer Festzinsperiode bis 30.06.2016 festgeschrieben. Das Unterkonto ### über 20.000,00 EUR wies einen Zinssatz von Nominal 5,13 % p.a. mit einer Festzinsbindung bis 30.09.2024 auf. Den Antrag über dieses Darlehen nahm die Beklagte mit Schreiben vom 06.04.2006 an. In der Widerrufsbelehrung, die dem Darlehensantrag auf Blatt 8 beigefügt war, heißt es u.a.: „ Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. “ Für die Einzelheiten des Vertrages und des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf die Kopie des Darlehensantrags (Anlage K 1, Bl. ## – ## d.A.) verwiesen. Die vereinbarten Darlehen wurden vertragsgemäß an die Kläger ausgezahlt. Die Beklagte übersandte den Klägern am 23.08.2013 eine Aufhebungsvereinbarung, deren Angebot bis zum 05.09.2013 befristet war. Diese Vereinbarung sah für die vorzeitige Vertragsaufhebung die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für beide Darlehensunterkonten in Höhe von 11.375,13 EUR vor. In der Vereinbarung war eine Regelung folgenden Inhalts enthalten: „ Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten .“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“ vom 23.08.2013 (Anlage K 2, Bl. ## d.A.) Bezug genommen, die die Kläger vorbehaltlos am 06.11.2013 annahmen. Die Kläger beglichen die fälligen Beträge einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung im Oktober 2013 vollständig. Die Kläger zahlten für beide Darlehen insgesamt 110.000,00 EUR an die Beklagte zuzüglich Zinsen in Höhe von 18.166,85 EUR für das Unterkonto ### und Zinsen in Höhe von 4.012,99 EUR für das Unterkonto ###. Mit Schreiben vom 19.11.2013 erklärten die Kläger den Widerruf der Darlehensverträge (Anlage K 3, Bl. ## – ## d.A.). Die Kläger setzten der Beklagten mit diesem Schreiben eine Frist zur Rückabwicklung von 30 Tagen. Mit Schreiben vom 06.03.2015 wies die Beklagte den Widerruf zurück und bezog sich hierbei unter anderem auf die Aufhebungsvereinbarung aus 2013, die einen eigenen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung begründe (Anlage K 4, Bl. ## – ## d.A.). Die Kläger sind der Ansicht, die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Dies folge insbesondere aus der verwendeten „frühestens“-Formulierung. Die Aufhebungsvereinbarung stünde dem Widerruf nicht entgegen. Bei dieser Absprache handle es sich um eine bloße Änderung des Darlehensvertrags, der die ursprüngliche Vereinbarung unberührt lasse, da der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschluss der Aufhebungsvereinbarung keine Kenntnis vom Widerrufsrecht hatte. Die Kläger sind ferner der Auffassung, ihnen stehe ein Nutzungsersatzanspruch gegen die Beklagte für die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zu. Für das Unterkonto ### betrage der Nutzungsersatzanspruch 2.652,90 EUR, für das Unterkonto ### stehe den Klägern ein Nutzungsersatz in Höhe von 12.146,96 EUR zu. Der Nutzungsersatz für die geleisteten Zinsen ergebe sich dem Grunde nach aus §§ 357, 346 Abs. 1 BGB. Bei Zahlungen an eine Bank bestehe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat. Zudem meinen die Kläger, bei der Berechnung der Zinsforderung der Beklagten seien die jeweiligen Tilgungsleistungen zu berücksichtigen, da mit jeder Ratenzahlung der Kläger der zu verzinsende Betrag verringert werde. Hinsichtlich des Unterkontos ### sei seitens der Kläger ein Zins in Höhe von 16.144,23 EUR an die Beklagte zu zahlen. Für das Unterkonto ### sei in Anwendung dieser Grundsätze seitens der Kläger ein Zins in Höhe von 3.379,40 EUR an die Beklagte zurückzuzahlen. Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger € 28.831,19 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus € 143.925,47 ab dem 01.04.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, als Nebenforderung den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät Q, S ##-##, ##### Q2 in Höhe von € 727,80 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, den Klägern stehe kein Widerrufsrecht zu. Zum einen sei der Widerruf verfristet, da die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl den gesetzlichen Vorgaben entspreche als auch der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterfalle. Zum anderen sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger mehrere Jahre nach Vertragsschluss verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Es gehe den Klägern bei dem Widerruf nicht um die Revidierung einer übereilten Entscheidung sondern die Kläger wollten unter Ausnutzung einer formalen Rechtsposition lediglich wirtschaftliche Vorteile erlangen. Ungeachtet dessen seien jedenfalls die Vorstellungen der Kläger zu den wechselseitigen Verpflichtungen im Rahmen eines Rückabwicklungsverhältnisses fehlerhaft. Seitens der Kläger sei ein Wertersatz in Höhe des Vertragszinses geschuldet, da dieser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblich gewesen sei. Von ihr, der Beklagten, sei kein Nutzungsersatz auf die von den Klägern erbrachten Zins-und Tilgungsleistungen geschuldet. Dies folge bereits aus der Rechtsnatur des Darlehensvertrages. Jedenfalls sei kein Zinssatz in Höhe von 5%-Punkten über Basiszins in Ansatz zu bringen. Mangels methodischer Äquivalenz komme eine Vermutung für eine verzugszinsartige Fruchtziehung nicht in Betracht. Gegen die Vermutung von Nutzungsvorteilen spreche bereits, dass es sich um refinanziertes Darlehen handelt. Nach Ansicht der Beklagten sei aufgrund der Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche im Rahmen der Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung die Ausübung des Widerrufsrechts ausgeschlossen. Die Aufhebungsvereinbarung stelle insofern einen eigenständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Beträge dar. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2015 (Bl. ### ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe A .Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. I. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 20.167,30 EUR gemäß §§ 346 Abs. 1, 355 BGB. 1. Der Darlehensvertrag hat sich aufgrund des von den Klägern am 19.11.2013 wirksam erklärten Widerrufs gem. §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, § 495 BGB a. F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im März bzw. April 2006 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden. Der von Klägerseite erklärte Widerruf war wirksam, da das gem. §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB a.F. bestehende Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nicht erloschen ist. Die in der jeweiligen Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt und folglich irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen - weiteren - Umstände dies sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urt. v. 01.12. 2010 − VIII ZR 82/10; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235 jeweils m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, dass diese Formulierung auch in der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11). Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.12.2004 (BGBl I 2004, 3102, 3110) vollständig entspricht. Dass die Beklagte die von ihr verwendete Belehrung an dieses Muster angelehnt hat, genügt für ein Berufen auf dessen Schutzwirkung nicht. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.). Dabei kommt es auch nicht auf die Frage an, ob sich die Abweichung zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12-BeckRS 2013, 04235). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung (ab dem 08.12.2004, BGBl. I 2004, 3102, 3110). Sie weicht vielmehr an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch vom Muster ab. Beispielsweise enthält sie den Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger“ hinter der Bestimmung, dass der Widerruf in Textform erklärt werden muss, und reiht die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf anders auf als das Muster. Ferner sind die Widerrufsfolgen gegenüber dem Muster eigenständig formuliert. Es fehlt zudem die Angabe, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Zudem fehlen im Vergleich zu der Musterwiderrufsbelehrung die Zwischenüberschriften wie „Widerrufsrecht“ , „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“ . Gerade die Überschriften haben für die Wahrung des Deutlichkeitsgebots eine besondere Bedeutung, so dass das Weglassen der in der Musterbelehrung verwendeten Zwischenüberschriften eine erhebliche Veränderung des Musters zum Nachteil des Verbrauchers darstellt (vgl. zur Relevanz von Überschriften: OLG Dresden, Urt. v. 11.06.2015 – 8 U 1760/15; BGH, Urt. v. 01.12.2010 – VIII ZR 82/10). Die vorgenannten Abweichungen haben insgesamt nicht nur formellen oder redaktionellen, unerheblichen Charakter, sondern stellen eine inhaltliche Bearbeitung dar und lassen die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung für die in der Anlage zum Darlehensantrag enthaltenen Widerrufsbelehrung entfallen. 2. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist vorliegend entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht durch die zwischen den Parteien geschlossene Aufhebungsvereinbarung vom 23.08.2013 ausgeschlossen. Die Vereinbarung ist wirksam zu Stande gekommen. Zwar wurde das bis zum 05.09.2013 befristete Angebot ausweislich der Anlage K 2 (Bl. ## d.A.) erst am 06.11.2013 angenommen, dies steht dem Abschluss der Vereinbarung aber nicht entgegen. Die von den Klägern erklärte Annahme des befristeten Antrags der Beklagten nach Ablauf der gesetzten Frist ist gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag anzusehen. Diesen Antrag hat die Beklagte aber durch Vollzug der Abwicklung des Darlehensverhältnisses zumindest konkludent angenommen. a. Die Frage, was mit der Vereinbarung über die vorzeitige Aufhebung des Darlehensvertrages von den Parteien gewollt war, ist anhand des im Wege der Auslegung des durch die Umstände des konkreten Einzelfalles determinierten Parteiwillens anhand eines objektiven Maßstabes zu bestimmen, §§ 133,157 BGB. Wenn sich nicht zweifelsfrei anderes feststellen lässt, ist dabei davon auszugehen, dass die Parteien dasjenige gewollt haben, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH NJW 1994, 1537, 1538; NJW 1981, 816; OLG Köln, Urt. v. 07.08.2008 – 18 U 55/06 Tz. 47). Die unrichtige Bezeichnung einer schriftlichen Vereinbarung ist dabei irrelevant, da sich der Charakter eines Vertrages nicht nach einer formellen Bezeichnung, sondern danach richtet, was die Parteien mit ihm bezweckt haben. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, da sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (BGH, Urt. v. 19.12.2001 – XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260, 1261 m.w.N.). Es unterliegt insofern der – nur beschränkt überprüfbaren – tatrichterlichen Verantwortung, die Gesamtumstände des Zustandekommens und der Ausgestaltung des Vertrages im konkreten Einzelfall zu bewerten und hieraus Schlussfolgerung zu ziehen (BGH, Urt. v. 15.10.2014 – XII ZR 111/12, Tz. 50, zur Auslegung von Abgeltungsklauseln in Vergleichen, bei der das Berufungsgericht auf die Regelungssystematik abgestellt hat). Dabei ist vorliegend zu beachten, dass die Kläger mit dem Wunsch an die Beklagte herangetreten sind, die Darlehensverträge vorzeitig zu beendigen. Tritt der Darlehensnehmer an den Darlehensgeber mit dem Wunsch nach einer vorzeitigen Darlehensabwicklung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung heran, so hat dieses Begehren nicht eine Beseitigung der vertraglichen Bindung, sondern letztlich nur eine vorzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung zum Ziel. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die vom Darlehensnehmer in solchen Fällen angestrebte Änderung des Kreditvertrages erschöpft sich somit letztlich in der Beseitigung der vertraglichen - zeitlich begrenzten - Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes (BGH, Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 267/96 Tz. 18). Der Wunsch der Kläger bringt in diesem Sinne unmissverständlich den Wunsch zum Ausdruck, die im Tilgungsplan bestimmten Zeitpunkte für die Erbringung der Zins- und Tilgungsleistungen zeitlich nach vorne zu verschieben. In der Aufhebungsvereinbarung kann daher nicht ohne weiteres eine einvernehmliche Beendigung des Schuldverhältnisses durch zweiseitige Willenserklärungen – und erst recht nicht der Ausschluss von Gestaltungsrechten, wie dem Widerruf oder der Anfechtung – gesehen werden. Die Vereinbarung zielt nach Auffassung der Kammer darauf ab, die vertraglichen Verpflichtungen einvernehmlich zu ändern, nicht hingegen darauf, Pflichten aufgrund gesetzlich bestehender und möglicherweise ausgeübter Gestaltungsrechte vollständig und abschließend aufzuheben (ebenso LG Bonn, 3 O 309/14). Bei Auslegung der Vereinbarung anhand der §§ 133, 157 BGB ist eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass der gesamte Darlehensvertrag und die darin enthaltenen Vereinbarungen aufgehoben werden und sämtliche wechselseitigen Ansprüche erloschen sind, nicht getroffen worden. Die Parteien haben insofern lediglich eine Modifizierung der den Darlehensverträgen ursprünglich zugrunde liegenden Bedingungen dergestalt vorgenommen, dass sie sich auf eine vorzeitige Ablösung Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verständigten (vgl. dazu BGH, Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 267/96 Tz.18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 17.10.2012 – 4 U 194/11 Tz. 34 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 6.10.2010 – XI ZR 367/07 Tz. 28). Unter Berücksichtigung der Vereinbarung sind die Darlehensverträge mit ihrem konkreten Leistungsumfang weder durch einen neuen Vertrag gänzlich zum Wegfall gekommen noch vollständig durch eine neue Vereinbarung ersetzt worden, so dass für einen Widerruf auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 18.01.2012 – 6 W 221/11 Tz. 15) Raum bleibt. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH vom 16.10.2013 (IV ZR 52/12 Tz. 24). Danach schließt eine zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf nicht aus, wenn der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels ausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht habe ausüben können. Denn bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht sei nicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, neben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und Nachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können (BGH, a.a.O.). Die Erwägung des BGH, wonach der Verbraucher, der über sein Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf nicht sachgerecht ausüben kann (vgl. BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11 Tz. 36), ist auf die vorliegende Konstellation einer Aufhebungsvereinbarung übertragbar. Gleiches gilt für die allgemeine Erwägung, der Widerrufsberechtigte könne auch nach Beendigung eines Vertrages und Erlöschen der beiderseitigen Leistungspflichten noch ein Interesse an einer Rückabwicklung des Vertrages haben, weshalb die Kündigung einen späteren Widerruf nicht generell ausschließe (BGH, a.a.O. Tz. 28). Ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungser-bringung ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 7 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz. Abgesehen davon, dass die Anwendung der Norm in der klägerseits in Bezug genommenen Entscheidung auf das Vorliegen einer – hier nicht bestehenden – planwidrigen Regelungslücke gestützt und mit den besonderen Erlöschensgründen im Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz begründet wurde, ist eine entsprechende Anwendung dieser Regelung nach Außerkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11 Tz. 37). b. Auch bei isolierter Betrachtung der in der Aufhebungsvereinbarung enthaltenen Abgeltungsklausel vermag die Kammer eine materiell-rechtliche vertragliche Verzichtserklärung nicht zu erkennen. Die zwischen den Parteien geschlossene Abgeltungsklausel bezieht sich bereits aufgrund ihres Wortlauts nur auf die wechselseitigen Ansprüche betreffend die geschuldeten „v.g. Darlehensbeträge“. Sie schließt dahingegen keineswegs die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsrechts wie das Widerrufsrecht aus, wobei an eine solche Beschränkung der zum Zwecke des Verbraucherschutzes vorgesehenen gesetzlichen Regelungen zum Widerruf hohe Anforderungen zu stellen wären. Gemäß § 397 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. In der Aufhebungsvereinbarung wird indes keine Regelung dazu, dass die Bank – oder die Darlehensnehmer – auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichten, sondern lediglich eine Regelung im Hinblick auf die vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrages getroffen. Eine Verzichtserklärung setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass der Verzichtende sich dessen bewusst ist, worauf er verzichtet. Dies setzt die Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Umfangs seiner Verzichtserklärung zwingend voraus. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht wäre demnach, dass bestehende Unsicherheiten der Parteien gerade über das Widerrufsrecht bestehen, dessen sich der Darlehensnehmer sodann begibt. Dazu müsste der Darlehensnehmer wissen, dass ihm ein Widerrufsrecht überhaupt noch zur Verfügung steht, um dann einen Verzichtswillen dahingehend zu bilden (Rieble, in: Staudinger, 2012, § 397 Rn. 109), dass er dieses Recht - unter bestimmten Bedingungen - aufgeben will (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015 – 6 U 21/15 Tz. 57). Dass diese Anforderung vorliegend erfüllt ist, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kammer geht bei lebensnaher Betrachtung und unter Würdigung der Gesamtumstände des Zustandekommens der Aufhebungsvereinbarung – insbesondere dem Wunsch der Kläger nach einer vorzeitigen Ablösung und dem Verweis der Beklagten auf die Unmöglichkeit einer vorzeitigen Kündigung eines grundpfandrechtlich gesicherten Kredits – vielmehr davon aus, dass den Klägern zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der so genannten Aufhebungsvereinbarung gerade nicht bewusst war, dass er die Verträge auch hätte widerrufen können. Ob eine Abgeltungsklausel auch unbekannte Ansprüche umfasst, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.1997 – II ZR 236/96, Tz. 12; Grüneberg, in: Palandt, 75. Aufl., § 397 BGB Rn. 4 m.w.N.). Unbekannte Ansprüche können insbesondere von einer Abgeltungsklausel umfasst sein, wenn ein Gläubiger mit ihnen rechnet (OLG Köln, Urt. v. 07.08.2008 – 18 U 55/06 Tz. 52). Diesem Grundsatz trägt auch die Rechtsprechung des BGH Rechnung, wonach Vergleiche, deren Inhalt zwingendem Recht widerspricht, nur dann wirksam sind, wenn die ernstliche Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt worden ist (BGH, Urt. v. 09.11.2006 – IX ZR 285/03 Tz. 17; BGHZ 65, 147; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015 – 6 U 21/15 Tz. 57). An einem aufgrund der Unklarheiten betreffend die Gesetzeslage bestehenden gegenseitigen Nachgeben fehlt es indes bei der – hier vorliegenden – einseitigen Vorgabe eines Abrechnungsergebnisses durch die Bank. In der vorliegenden Konstellation kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Darlehensnehmer davon ausgingen und ausgehen mussten, dass die Abgeltungsklausel sich über die Geltendmachung der vorgenannten Beträge in der Aufhebungsvereinbarung hinaus auch darauf erstreckt, die Ansprüche auszuschließen, die aus einem widerrufsbedingt eintretenden gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis resultieren. Dies gilt unabhängig von der zu vermutenden Unkenntnis betreffend das Bestehen eines Widerrufsrechts insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Ansprüche eine andere Rechtsnatur aufweisen und ihrer Berechnungsweise bzw. Größenordnung nach über die in der Aufhebungsvereinbarung genannten Ansprüche möglicherweise hinausgehen. Auch ein negatives Schuldanerkenntnis gemäß § 397 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da der Darlehensnehmer mit Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung keineswegs anerkennt, dass das infolge des Widerrufs gesetzlich eintretende Rückgewährschuldverhältnis nicht besteht. Er erklärt sich lediglich damit einverstanden, dass nach Zahlung der vorgenannten Beträge die gegenseitigen Ansprüche „betreffend die vorgenannten Darlehensbeträge“ aus dem bestehenden Darlehensverhältnis abgegolten sind. Darin ist bei der gebotenen strengen Auslegung der Willenserklärung keineswegs die Erklärung mit enthalten, dass auch auf Ansprüche aus dem, völlig andere Leistungspflichten betreffenden, Rückgewährschuldverhältnis verzichtet werden soll. Gegen die Annahme eines Verzichts spricht aber auch der Umstand, dass die Beklagte den Widerruf der Kläger mit Schreiben vom 06.03.2015 (Anlage K 4, Bl. ## d.A.) zurückgewiesen hat. Sie hat hiermit zum Ausdruck gebracht, dass ein Widerrufsrecht samt seinen rechtlichen Folgen nicht besteht. Im Allgemeinen setzt der Verzicht auf ein Recht aber voraus, dass sich die Parteien des Erlassvertrags darüber einig sind, dass der Verzichtende ein Recht hat, auf das er verzichten kann (Kaduk, in: Staudinger, 1994, § 397 Rn. 75). Die Beklagte konnte sich zum Zeitpunkt der Einigung über den Aufhebungsvertrags nicht mit den Klägern darüber einigen, dass das diese auf ihr Widerrufsrecht verzichten, da das Recht nach Auffassung der Beklagten schon gar nicht Bestand. c Selbst wenn der Abgeltungsklausel eine das Widerrufsrecht und seine Rechtsfolgen umfassende Bedeutung beigemessen würde, so wäre diese jedenfalls unwirksam. aa. Eine Anwendung der Vereinbarung dahingehend, dass ein Widerruf des Darlehensvertrags und eine Rückabwicklung hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung nicht möglich ist, verstößt gegen das zwingende Anwendungsgebot des § 511 S. 1 BGB a.F., in seiner Fassung vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016. § 511 BGB a.F. ordnet zum Zwecke der Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 RL/87/102/EWG an, dass von den Vorschriften der §§ 491 bis 510 BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf (gleiches würde für § 506 BGB a.F. gelten). Zwar findet die in Rede stehende Richtlinie für Realkredite keine Anwendung, jedoch kommt in ihr die grundlegende Wertung zum Ausdruck, dass die Entscheidung über das Bestehen oder die Reichweite des Widerrufsrechts gerade der Disposition der Vertragsparteien entzogen sein soll (Kessal-Wulf, in: Staudinger, 2012, § 511 Rn. 1), unabhängig davon ob die Entscheidung über die Abweichungen vom Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder erst im Nachgang getroffen wird (ebenda Rn. 4). Da bereits der bewusste Verzicht des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht nicht möglich ist, Art. 22 Abs. 2 RL/2008/48/EG, muss gerade auch der unbewusste Verzicht der Kläger von dieser Anordnung umfasst sein. Soweit auch diese Richtlinie für Realkredite keine direkte Anwendung findet, hat der Richtliniengeber den Stellenwert des Widerrufsrechts erneut betont. Anhaltspunkte, die gegen eine Auslegung des Widerrufsrechts für Realkredite anhand der Wertung der Richtlinie sprechen, bestehen nicht. Obgleich diese Kredite nicht von der Richtlinie nicht umfasst sind, besteht ein Wertungseinklang hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der Verbraucher. Der Anwendung dieses umfassenden Umgehungsverbots auf den vorliegen Fall steht nicht entgegen, dass § 506 Abs. 3 BGB a.F. in der Fassung bis zum 30.06.2005 die Möglichkeit einräumte, bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte waren, durch besondere schriftliche Vereinbarung das Widerrufsrecht auszuschließen. Als Übergangsvorschrift stellt diese Anordnung eine Ausnahme dar, die nicht für eine Relativierung der Nachfolgevorschrift des § 511 S. 1 BGB a.F. herangezogen werden kann. bb. Die Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel ergibt sich darüber hinaus aus §§ 309 Nr. 7 lit. b, 307 Abs. 1, 2 BGB, da sie sich als eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung an den Maßstäben der §§ 305 ff. BGB messen lassen muss, denen sie nicht genügt. Der Beurteilung der Abgeltungsklausel anhand der §§ 305 ff. BGB muss eine Auslegung als umfassende Verzichtserklärung der Kläger zu Grunde gelegt werden. Dies folgt aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Nach dieser Norm gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Hierfür muss nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleiben. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt mithin voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die nur entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG, Urt. v. 21.06.2011 – 9 AZR 203/10 Tz. 29). Der Inhalt der Abgeltungsklausel der Aufhebungsvereinbarung ist nach den dargelegten Grundsätzen zweifelhaft. Zwar vermag die Kammer in der Abgeltungsklausel keinen weitreichenden und allumfassenden Verzicht zu erkennen. Dass jedoch ebenso andere Auslegungsergebnisse denkbar sind, zeigt die in der Rechtsprechung gefundene Auslegung, die in dieser Klausel einen Verzicht auf das Widerrufsrecht sieht (OLG Köln, Beschl. v. 25.01.2016 – 13 U 207/15; Urt. v. 27.01.2016 – 3 O 352/14). Die beanstandete Klausel hält in dieser Auslegung einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Unwirksamkeit der Klausel folgt zunächst aus § 309 Nr. 7 lit. b BGB, weil sie nach Maßgabe der kundenfeindlichsten Auslegung auch die Haftung der Beklagten für grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen ausschließt. Auch wenn bei verständiger Würdigung der Klausel die Haftung für deliktische Handlungen nicht abgedungen werden soll, so wird den Klägern durch die Klausel dennoch die Inanspruchnahme der Beklagten wegen vertraglichen Schadensersatzansprüchen verwehrt. Aus der kundenfeindlichsten Auslegung folgt, dass Ansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der vorsätzlichen Verletzung vertraglicher Pflichten von der Vereinbarung umfasst sind. So wird den Klägern durch die Klausel etwa die Inanspruchnahme der Beklagten für den Fall verwehrt, dass die Beklagte die von ihr gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB verlangte Vorfälligkeitsentschädigung vorsätzlich oder unter grob fahrlässigen Verkennen der Bemessungsgrundsätze (BGH, Urt. v. 01.07.1997 – XI ZR 267/96; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.10.2014 – 14 U 916/13) falsch berechnet. Die streitgegenständliche Abgeltungsklausel ist auch gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Danach ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. In Gestalt der zu Grunde gelegten Auslegung, dass die Kläger als Verbraucher sowohl auf ihr Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB als auch auf die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen verzichten, ist eine Abweichung von der gesetzlichen Vorschrift des § 511 S. 1 BGB begründet. Die Unabdingbarkeit des verbraucherschützenden Widerrufs ist auch wesentlicher Grundgedanke des § 511 BGB a.F. Die auf § 17 VerbrKrG zurückgehende Vorschrift soll gerade das Abbedingen verbraucherschützender Vorschriften verhindern (BT-Drucks. 11/5462 S. 30). Gerade der Verzicht in einer individualvertraglichen Vereinbarung soll dem Verbraucher nicht möglich sein. Dies gebietet bereits die Auslegung des § 511 BGB a.F. anhand der Wertung von Art. 22 Abs. 2 RL/2008/48/EG, der den Gesetzgeber für Verbraucherdarlehen verpflichtet, die Unverzichtbarkeit des Widerrufsrechts sicherzustellen. Die ebenso erforderliche unangemessene Benachteiligung der Kläger ist auf Grund der klauselmäßigen Abweichung von den dargestellten wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 511 S. 1 BGB indiziert (BGH Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 Tz. 43; BGH, Urt. v. 18.05.1999 – XI ZR 219/98 Tz. 32; Urt. v. 13.05.2014 – XI ZR 405/12 Tz. 69). Umstände, die gegen eine unangemessene Benachteiligung der Kläger sprechen und den Verstoß gegen § 511 S. 1 BGB widerlegen (BGH, Urt. v. 16.02.2016 – XI ZR 454/14 Tz. 43), sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die vorzeitige Aufhebungsvereinbarung insofern im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in einen Wertungswiderspruch zu dem Leitbildcharakter des § 490 Abs. 2 S. 1, S. 2 BGB tritt, als dass dem Darlehensnehmer eines grundpfandrechtlich besicherten Festzinsdarlehens ein außerordentliches vorzeitiges Kündigungsrecht zusteht, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. In diesem Fall hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zwar gemäß § 490 Abs. 2 S. 3 BGB denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Über die Verpflichtung zur Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung hinaus ist ein Verzicht auf weitergehende Ansprüche jedoch nicht vorgesehen. Den Anspruch des Darlehensnehmers auf Einwilligung der kreditgebenden Bank in die vorzeitige Darlehensablösung gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kann Letztere daher nicht in zulässiger Weise davon abhängig machen, dass der Darlehensnehmer mit Verbraucherstellung gemäß § 13 BGB einer einseitig vorgegebenen Vertragsaufhebungserklärung zustimmt, ohne dass die darin vorgegebenen Bedingungen einschließlich eines Verzichts auf die Ausübung etwaig bestehender oder bereits ausgeübter gesetzlicher Gestaltungsrechte zur Disposition gestellt werden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass sich der Darlehensnehmer angesichts der begehrten Verwertung der als Sicherheit dienenden Sache gegenüber dem Unternehmer in einer Drucksituation befindet, in der seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit erheblich eingeschränkt ist. 3. Die Kläger haben ihr Recht zur Ausübung des Widerrufs entgegen der Ansicht der Beklagten nicht verwirkt. Gemäß § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F. steht dem Verbraucher im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht zu. Der Umstand, dass das Widerrufsrecht des nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers keiner gesetzlichen Ausübungs- oder Ausschlussfrist unterliegt, führt indes nicht dazu, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gleichsam unbegrenzt ausgeübt werden könnte. Insoweit gelten für ein unbefristetes Widerrufsrecht prinzipiell die gleichen Beschränkungen wie für andere, nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebundene Gestaltungsrechte (vgl. OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 – 13 U 30/11). Die Annahme von Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 18.10.2004 – II ZR 352/02 Tz. 23; OLG Köln, a.a.O. jeweils m. w. N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen sind. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urt. v. 16.03.1979 – V ZR 38/75). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird hingegen wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (vgl. OLG Köln, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 21, 83). Gemessen daran liegt vorliegend keine Verwirkung vor. Die Ausübung des Widerrufsrechts erfolgte über sieben Jahre nach Vertragsschluss und über zwei Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens zum Oktober 2013. Nach Ansicht der Kammer begründet die Vertragsaufhebung und die damit verbundene Erfüllung aller wechselseitiger Pflichten zwar grundsätzlich ein Umstandsmoment (so auch OLG Köln, Beschl. v. 21.05.2014 u. v. 05.08.2013 – 13 U 219/12). Es bedarf aber auch insoweit eines gewissen Zeitablaufes bis die Darlehensgeberin aufgrund der vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht mehr mit einem Widerruf und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung rechnen muss, sondern auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen darf (OLG Köln, Urt. v. 25.01.2012 – 13 U 30/11; Beschl. v. 21.05.2013 – 13 U 219/12 Tz. 11). Ein – die gesetzliche Regelverjährung noch unterschreitender – Zeitraum von unter zwei Jahren zwischen Vertragsaufhebung und Ausübung des Widerrufsrechts ist dabei zu gering, um das Zeitmoment bejahen zu können (vgl. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015 – 6 U 21/15 Tz. 69). Es steht auch kein weiteres Verhalten der Kläger im Raum, aus dem die Beklagte bei objektiver Betrachtung den Schluss ziehen durfte, er würde sein Widerrufsrecht nicht mehr geltend machen. Es bestehen letztlich auch keine für die Kläger erkennbaren Anhaltspunkte, wonach die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung eine unzumutbare Belastung mit sich brächte (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.08.2015 – 17 U 202/14 Tz. 36 m.w.N.). Damit kann dahinstehen, ob die Beklagte im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufsrechts schützenswerte Vermögensdispositionen getroffen hat. Nach Ansicht der Kammer kann ein Umstandsmoment ebenso nicht darin gesehen werden, dass die Klägerseite ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllt und vereinbarungsgemäß die Darlehensraten gezahlt hat. Die bloße Vertragstreue kann nicht das Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrecht begründen. 4. Das Recht zur Ausübung des Widerrufs ist auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden. Eine Rechtsausübung ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB missbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (vgl. die st. Rspr. des BGH, etwa Urteil vom 15.03.2012, Az. IX ZR 35/11, Tz. 10 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht für den Verbraucher nach der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung als "ewiges" Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. ausgestaltet war, mithin unabhängig von der Motivation des Widerrufenden, sich von dem eingegangenen Vertrag lösen zu wollen, ausgeübt werden konnte. Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach im Jahr 2002 durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 21.07.2002 (BGBl. I, S. 2850) eine bewusste Entscheidung für eine unbefristete Widerrufsmöglichkeit bei fehlender oder unrichtiger Belehrung getroffen wurde, darf allenfalls unter Zugrundelegung strenger Anforderungen durch das allgemeine Rechtsinstitut des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt werden (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 20.01.2016 – 4 U 79/15, Tz. 83). Es bedarf hierfür eines objektiv grob unredlichen Verhaltens. Dabei genügt die bloße vertragskonforme Erfüllung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht. Erst recht kann die – auch lange Zeit nach Vertragsschluss erfolgte – Ausübung des Widerrufsrechts, welche zwangsläufig zu einem Wegfall der vertraglichen Primärpflichten und einer regelmäßig für den Widerrufenden jedenfalls nicht unvorteilhaften Rückabwicklung führt, nicht für die Annahme ausreichen, der Widerruf erfolge aus unlauteren Erwägungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung des Widerrufes vorliegend der Erreichung vertragsfremder oder sonstiger unlauterer Zwecke diente, sind ausgehend von den vorstehenden Erwägungen nach Überzeugung des Gerichts in Ermangelung anderweitigen Vortrages nicht ersichtlich. Denn der bloße Umstand, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch und gerade zum jetzigen Zeitpunkt für den Widerrufenden aufgrund des aktuellen Zinsniveaus vorteilhaft, für den Vertragspartner hingegen mit finanziellen Einbußen verbunden ist, begründet für sich genommen keine Rechtsmissbräuchlichkeit (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Tz. 84). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte nicht nur mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Grund für das Nichterlöschen des Widerrufsrechts gesetzt hat, sondern es auch in der Hand gehabt hätte, das Widerrufsrecht – spätestens im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Aufhebungsvereinbarung und der damit einhergehenden Befassung mit dem konkreten Vertrag – mittels Nachbelehrung zum Erlöschen zu bringen. Ein illoyales oder missbräuchliches Verhalten der Kläger dahingehend, dass diese in Kenntnis eines bestehenden Widerrufsrechts über längere Zeit an dem Darlehensvertrag festgehalten und den Widerruf erst in einem Zeitpunkt erklärt hätten, als dies aufgrund der eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, namentlich dem gesunkenen Zinsniveau, für sie besonders günstig war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.09.2015 – 6 U 21/15 Tz. 65). 5. Der mit dem Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrags entstandene Anspruch der Kläger gegen die Beklagte beläuft sich auf 20.167,30 EUR. a. Die Beklagte schuldet den Klägern die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen, die mit 132.179,84 EUR zu veranschlagen sind. b. Zu diesem Anspruch tritt der Rückgewähranspruch der Kläger auf die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 11.375,13 EUR. c. Die Beklagte schuldet weiterhin die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 6.135,96 EUR. aa. Unter Anwendung der nunmehr durch den Bundesgerichtshof anerkannten Grundsätze steht den Klägern gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch die Bank zu (BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15). Die Kammer hält insofern nicht an ihrer Rechtsauffassung fest, dass im Rahmen der aufgrund eines Widerrufs vorzunehmenden Rückabwicklung gem. §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 BGB a.F. kein Anspruch des Verbrauchers gegen die Darlehensgeberin auf die Zahlung von Nutzungsersatz besteht (so noch LG Bonn, Urt. v. 26.11.2015 – 17 O 110/15; ebenso OLG Köln, Beschl. v. 20.11.2013 – 13 U 122/12). bb. Den Nutzungswertersatz schätzt die Kammer nunmehr gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Das Gericht hat hiernach über die Höhe des vermögensrechtlichen Anspruchs unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden; seinem Ermessen ist es überlassen, ob und inwieweit eine Beweisaufnahme angeordnet werden soll (BGH, Urt. v. 04.06.1962 – III ZR 207/60 Tz. 26). Im Rahmen der Ermittlung des Anspruchs nach § 287 ZPO ist der gesamte Parteivortrag zu würdigen und alle für die Beurteilung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 11.05.1993 – VI ZR 207/92 Tz. 12). Bei Zahlungen an eine Bank besteht zunächst eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (so OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2016 – 4 U 79/15 Tz. 106). Nach Ansicht der Kammer ist als Anhaltspunkt der Schätzung ein Wert von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz heranzuziehen (so auch OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2016 – 4 U 79/15 Tz. 97 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2015 – 6 U 148/14 Tz. 69; OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015 – 14 U 2439/14 Tz. 47; wenn auch durch Beschl. v. 20.11.2013 – 13 U 122/12 verworfen: OLG Köln, Beschl. v. 19.06.2013 – 13 U 122/12 Tz. 18). Anknüpfungspunkt der Bestimmung der Höhe des Verzugszinses anhand von 2,5 % Prozentpunkten ist die gesetzliche Wertung des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) bzw. § 503 Abs. 2 BGB (in der ab 11. Juni 2010 geltenden Fassung) für Immobiliendarlehen. Die in § 497 Abs. 1 getroffene Unterscheidung zwischen der gemäß § 288 Abs. 1 BGB geschuldeten Verzinsung von Verbraucherdarlehensverträgen in S. 1 einerseits und der Verzugszinsenregelung für Immobiliendarlehensverträgen in S. 2 andererseits ist auf die erfahrungsgemäß günstigere Durchschnittsfinanzierung von Realkreditverträgen zurückzuführen (BT-Drucks. 14/6040, S. 256). Diese Wertung lag bereits der Ausnahme der Realkreditverträge aus dem Geltungsbereich des VerbrKrG in § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu Grunde (BT-Drucks. 11/5462, S. 18) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den streitgegenständlichen Immobiliendarlehensvertrag erscheint deshalb geboten und sachgerecht. Die Anknüpfung an den Verzugszinssatz im Rahmen der Schätzung der Nutzungszinsen nach § 287 ZPO beruht auf der Erwägung, dass, was bei der Berechnung des Verzugsschadens zugunsten von Banken gilt, bei der Schätzung von Nutzungszinsen nach § 818 Abs. 1 BGB ebenso gelten muss (BGH, Urt. v. 12.05.1998 – XI ZR 79/97 Tz. 24). Für den vorliegenden Darlehensvertrag wäre im Sinne von § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. seitens der Beklagten nur ein Zinssatz in Höhe von 2,5 % Prozentpunkten über Basiszinssatz forderbar gewesen. Sachliche Gründe, für die Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 BGB des Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte einen anderen Maßstab heranzuziehen als bei dem bereicherungsrechtlich nach § 818 Abs. 1 BGB geschuldeten Nutzungswertersatz, sind nicht ersichtlich (vgl.BGH, Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08 Tz. 29; hierzu: OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2016 – 4 U 79/15 Tz. 108). Dieser Bemessung des Zinssatzes lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Bundesgerichtshof in verschiedenen Entscheidungen die durch die Bank gezogenen Nutzungen mit einem Verzugszins in Höhe von fünf Prozentpunkten in Ansatz gebracht hat (BGH, Urt. v. 24.04.2007 – XI ZR 17/06 Tz. 35; Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08 Tz. 29; im Anschluss hieran für den Nutzungsersatzanspruch des Verbrauchers: KG Berlin, Urt. v. 22.12.2014 – 24 U 169/13 Tz. 49). Den beiden höchstrichterlichen Entscheidungen lagen keine Realkredite zugrunde - es ging in beiden Fällen um eine Fondsbeteiligung - und ihnen lässt sich auch nicht entnehmen, dass für die Vermutung stets der (allgemeine) gesetzliche Verzugszins von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz maßgeblich sein soll (OLG Brandenburg, Urt. v. 20.01.2016 – 4 U 79/15 Tz. 107). Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2016 (XI ZR 366/15). Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss zur Begründung der Entscheidung auf seinen Beschluss vom 22.09.2015 (XI ZR 116/15) Bezug nimmt, ist auch dem Beschluss aus 2015 keine von der Schätzungsgrundlage der Kammer abweichende Aussage zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat unter Bezugnahme auf sein Urteil aus dem Jahre 2009 (Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08 Tz. 29) lediglich festgestellt, dass der Darlehensgeber die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (BGH, Beschl. v. 22.09.2015 – XI ZR 116/15 Tz. 7). Dass gerade entgegen der Wertung des § 497 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., auf den allgemeinen Verzugszins des § 288 Abs. 1 BGB abgestellt werden soll, ist der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die den Wertersatz betreffen, nicht zu entnehmen. cc. Die Kammer erachtet folgende Anknüpfungspunkte für die Berechnung des Zinssatzes als maßgeblich (BGH, Urt. v. 27.09.1951 – IV 3/162 Tz. 24): Für die Ermittlung der Verzinsung der monatlichen Zins- und Tilgungleistungen im Wege der Schätzung dient die Zinsbemessung von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Referenzgröße. (1) Hinsichtlich des Unterkontos ### bestimmt die Kammer den Nutzungsersatz auf insgesamt 4.630.97 EUR. In Ermangelung einer Aufstellung, die eine Berechnung anhand dieses Zinssatzes vornimmt, schätzt die Kammer im Sinne von § 287 ZPO die geschuldete Zinsen bis zur vollständigen Ablöse des Darlehens im Unterkonto ### im Oktober 2013 auf die Hälfte der von Klägerseite mitgeteilten Beträge, also 915,61 EUR. Seit der vollständigen Ablösung 31.10.2013 sind für das Unterkonto ### die gezahlten 108.542,35 EUR (gezahlten Zinsleistungen in Höhe von 16.166,85 EUR und Tilgungsleistungen in Höhe von 90.370,50 EUR laut Anlage K 14, Bl. ###ff., ohne Vorfälligkeitsentschädigung) für die Berechnung des Wertersatzes maßgeblich. Bei Berechnung des Nutzungsersatzes anhand des zu Grunde liegenden Werts folgt für den Zeitraum vom 31.10.2013 bis zum 30.09.2015 ein Nutzungsersatzanspruch der Kläger in Höhe von 3.715,36 EUR. (2) Der Nutzungsersatz für das Unterkonto ### beträgt 1.115,62 EUR. Dieser setzt sich zusammen aus dem Nutzungsersatz für den Betrag in Höhe von 24.012,99 EUR vom 31.10.2016 bis zum 30.09.2015. Auf diesen Teilbetrag entfällt ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 821,95 EUR. Im Wege der Schätzung wird der Nutzungsersatz für die bis zur vollständigen Ablöse erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen von insgesamt 587,34 EUR (berechnet nach Anlage K 15, Bl. ### d.A.) bestimmt auf den hälftigen Betrag von 293,67 EUR. (3) Die Beklagte schuldet zudem Nutzungsersatz wegen der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 389,37 EUR. Dieser Wert bestimmt sich unter Zugrundelegung des Zinssatzes von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz für den Zeitraum von Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 30.09.2015, der dem Klageantrag zu 1.) zu Grunde liegt. dd. Die Kammer sieht im Vorbringen der Beklagten keine tauglichen Anhaltspunkte, die eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten oder Zeugenvernahme über die tatsächlich gezogenen Nutzungen aus den Zins- und Tilgungsleistungen (BGH Urt. v. 23.04.1991 – X ZR 77/89 Tz. 20) entgegen der vorgenommenen Schätzung erforderlich machen. Soweit die Beklagte wiederholt auf die Eigenschaft des Darlehens als refinanziertes Darlehen und den Refinanzierungszins hingewiesen hat (zuletzt im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.04.2016 S. 5, Bl. ###), handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein pauschales Vorbringen. Es sind bereits dem Grunde nach keine konkreten Buchungsvorgänge behauptet worden. Ebenso ist für die Bestimmung der tatsächlich gezogenen Nutzungen die Bezeichnung der Marge, die bei der Beklagten verblieben seien soll, abstrakt erfolgt, ohne diese an konkrete Anknüpfungspunkte bezüglich des streitgegenständlichen Darlehens zu knüpfen. Die Bezifferung der Marge stellt dabei noch nicht einmal eine Schätzung der tatsächlich gezogenen Nutzungen dar (BGH, Urt. v. 16.12.1963 – III ZR 47/63 Tz. 19). Soweit von der Beklagten vorgebracht wird, die Rechnungslegung der Bank sei „regelmäßig“ (Bl. ### d.A.) nicht darauf ausgerichtet zur Höhe eines Nutzungsersatzes vorzutragen, entbehrt diese Aussage eines konkreten Bezugs zum streitgegenständlichen Sachverhalt. Dass in der Regel eine solche Rechnungslegung nicht erfolgt, bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass dies auch auf die in Rede stehenden Buchungen zutrifft. d. Die Kläger haben ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen und der Vorfälligkeitsentschädigung sowie des hierauf entfallenden Nutzungsersatzes gegen den Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der Darlehensvaluta und von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta aufgerechnet. Die Aufrechnung ist mit der Klageschrift vom 17.06.2015 erklärt worden. Denn dort wurden auf Seite ## f. Ansprüche der Kläger mit Ansprüchen der Beklagten (in Höhe von insgesamt 129.523,63) verrechnet (Bl. ## f. d.A.). Da die regelmäßigen Tilgungsleistungen der Kläger den Anspruch der Beklagten verringern, waren die jeweils geschuldeten Beträge der Kläger wie von diesen vorgenommen zu berechnen. II. Der geltende gemachte Zinsanspruch besteht gemäß § 288 Abs. 1 BGB für den von der Beklagten geschuldeten Betrag in Höhe von 20.167,30 EUR. Entgegen der Ansicht der Kläger bemisst sich der Zins nicht nach Maßgabe eines Betrags in Höhe von 143.925,47 EUR. Durch die von den Klägern mit der Klageschrift konkludent erklärte Aufrechnung sind die Rechtsfolgen gemäß § 389 BGB eingetreten. Danach bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, bereits (rückwirkend) in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Aus dieser Rückwirkung der Aufrechnung folgt auch, dass ein etwa eingetretener Verzug und die Verzinsungspflicht als Verzugsfolge rückwirkend beendet wird (BGH, Urt. v. 06.05.1981 – IVa ZR 170/80 Tz. 33; Gursky, in: Staudinger, 2016, § 389 Rn. 22). Spätestens zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20.06.2015 standen sich die Forderungen aufrechenbar gegenüber, sodass ein Verzug hinsichtlich des verbleibenden Betrags zum 01.10.2015 bestand. III. Der Klageantrag zu 2.) ist unbegründet. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Auf §§ 286, 280 BGB können die Kläger den Anspruch nicht stützen. Die Beklagte befand sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nicht in Verzug. Gemäß § 357 BGB a.F. sind die Rücktrittsvorschriften entsprechend anwendbar, so dass gem. §§ 348, 320 BGB ein Zahlungsschuldner nicht in Verzug gerät, solange der Gläubiger die ihm obliegende Leistung nicht erbracht oder in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat (Masuch, in: MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 357 Rz. 40). Im Rahmen des § 320 BGB hindert bereits das bloße objektive Bestehen des Leistungsverweigerungsrechts den Eintritt des Schuldnerverzuges. Einer Geltendmachung der Einrede bedarf es dazu nicht (Grüneberg, in: Palandt, 75. Aufl., § 320 Rz. 12). Der Schuldner kommt nur in Verzug, wenn der Gläubiger die Gegenleistung anbietet, wobei die Gegenleistung so beschaffen sein muss, dass der Schuldner in Annahmeverzug gebracht wird (Grüneberg, in: Palandt, 75. Aufl., § 286, Rz. 14; BGH NJW 1992, 556, 558). Hieran fehlt es vorliegend, da die Kläger ihre Leistung der Beklagten nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten haben. Auch aus der Modifikation des Rücktrittsrechts in § 357 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB a.F. wonach Verzug spätestens 30 Tage nach Ausübung des Widerrufsrechts eintritt, ergibt sich zugunsten der Kläger nichts anderes. Denn es verbleibt im Übrigen bei den allgemeinen Verzugsvoraussetzungen, welche durch Abs. 1 S. 2 und 3 nicht suspendiert werden (vgl. Masuch, in: MünchKomm, a.a.O., § 357 Rn. 40), so dass die oben dargelegten Voraussetzungen der §§ 348, 320 BGB erfüllt sein müssen. Es besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Freistellung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufs durch die Beklagte. Es gibt keine allgemeine Rechtspflicht, die richtige Rechtsansicht zu vertreten, so dass auch die Zurückweisung eines berechtigten Widerrufs keine Schadensersatzpflicht auslöst (OLG Köln, Hinweis v. 19.08.2015 – 13 U 19/15). Eine Freistellungspflicht im Rahmen eines Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung scheitert jedenfalls an einem fehlenden Verschulden der Beklagten, da im Jahr 2006 die Rechtsfrage der Reichweite der Schutzwirkung der Musterbelehrung noch ungeklärt war. B. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.04.2016 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Streitwert: bis 30.000,00 EUR