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Urteil

17 O 378/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0506.17O378.15.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass sich das Darlehensvertragsverhältnis der Parteien, vom 03.09.2004, Vorgangsnummer der Beklagten: ########## aufgrund des Widerrufs des Klägers vom 30.09.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass sich das Darlehensvertragsverhältnis der Parteien, vom 03.09.2004, Vorgangsnummer der Beklagten: ########## aufgrund des Widerrufs des Klägers vom 30.09.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Am 03.09.2004 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Darlehensvertrag über ein Wohnungsbaudarlehen über einen Betrag von 175.000,00 EUR, geführt unter der Hauptdarlehensnummer ########### im Unterkonto ###. Für dieses Darlehen war ein Zinssatz von nominal 5,09 % mit einer Festzinsperiode bis 30.09.2019 festgeschrieben. Der Darlehensvertrag sah eine besondere Vereinbarung vor, nach der der Kläger berechtigt war, einmal pro Kalenderjahr eine Sondertilgung in Höhe von mindestens 1.500,00 EUR bis maximal 8.750,00 EUR zu leisten (Bl. # d.A.). In der Widerrufsbelehrung, die dem Darlehensantrag auf Blatt 5 beigefügt war, heißt es u.a.: „ Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. “ Für die Einzelheiten des Vertrages und des Wortlauts der Widerrufsbelehrung wird auf die Kopie des Darlehensantrags (Anlage K1, Bl. # – ##) verwiesen. Die vereinbarten Darlehen wurden vertragsgemäß an die Kläger ausgezahlt. Der Kläger leistete Sondertilgungen, im Jahr 2008 in Höhe von 2.000,00 EUR, im Jahr 2010 in Höhe von 3.500,00 EUR und im Jahr 30.09.2011 in Höhe von 3.500,00 EUR. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.09.2014 (Anlage K 3, Bl. ## f. d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf. Der Kläger ist der Ansicht, die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen seien wirksam widerrufen worden, da er - der Kläger - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass sich das Darlehensvertragsverhältnis der Parteien, vom 03.09.2004, Vorgangsnummer der Beklagten: ########## aufgrund des Widerrufs des Klägers vom 30.09.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu. Zum einen sei der Widerruf verfristet, da die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl den gesetzlichen Vorgaben entspreche als auch der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterfalle. Zum anderen sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nach mehr als neun Jahren Vertragslaufzeit und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Ein Umstandsmoment folge insbesondere aus den Sondertilgungen, die der Kläger leistete. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2016 (Bl. ### f. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Darlehensvertrag hat sich aufgrund des vom Kläger am 30.09.2014 wirksam erklärten Widerrufs gem. §§ 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, § 495 BGB a. F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages im September 2004 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden. Der von Klägerseite erklärte Widerruf war wirksam, da das gem. §§ 495 Abs.1, 355 Abs. 1 BGB a.F. bestehende Widerrufsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nicht erloschen ist. Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt und folglich irreführend ist. Die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne, der Beginn des Fristablaufs also gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen - weiteren - Umstände dies sind (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2009 - VIII ZR 219/08; Urt. v. 01.12. 2010 − VIII ZR 82/10; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235 jeweils m.w.N.). Es kommt nicht darauf an, dass diese Formulierung auch in der Musterwiderrufsbelehrung verwendet wird. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 2 und 3 BGB-InfoV kann sich die Beklagte vorliegend nicht berufen, weil sie die Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2012 – III ZR 83/11). Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.12.2004 (BGBl I 2004, 3110) vollständig entspricht. Dass die Beklagte die von ihr verwendete Belehrung an dieses Muster angelehnt hat, genügt für ein Berufen auf dessen Schutzwirkung nicht. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.). Dabei kommt es auch nicht auf die Frage an, ob sich die Abweichung zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung. Sie weicht vielmehr an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch vom Muster ab. Beispielsweise enthält sie den Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger“ hinter der Bestimmung, dass der Widerruf in Textform erklärt werden muss, und reiht die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf anders auf als das Muster. Ferner sind die Widerrufsfolgen gegenüber dem Muster eigenständig formuliert. Es fehlt zudem die Angabe, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Zudem fehlen im Vergleich zu der Musterwiderrufsbelehrung die Zwischenüberschriften wie „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“. Gerade die Überschriften haben für die Wahrung des Deutlichkeitsgebots eine besondere Bedeutung, so dass das Weglassen der in der Musterbelehrung verwendeten Zwischenüberschriften eine erhebliche Veränderung des Musters zum Nachteil des Verbrauchers darstellt (vgl. zur Relevanz von Überschriften: OLG Dresden, Urt. v. 11.06.2015 – 8 U 1760/15; BGH, Urt. v. 01.12.2010 – VIII ZR 82/10). Die vorgenannten Abweichungen haben insgesamt nicht nur formellen oder redaktionellen, unerheblichen Charakter, sondern stellen eine inhaltliche Bearbeitung dar und lassen die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung für die im Darlehensantrag enthaltene Widerrufsbelehrung entfallen. 3. Die Ausübung des Widerrufsrechts ist weder rechtsmissbräuchlich noch verwirkt. Insbesondere begründen die etwaigen Motive der Klägerseite für den Widerruf keinen Rechtsmissbrauch. Die Kammer folgt insofern nicht der zum Teil in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen abweichenden Ansicht, wonach u.a. die Motivation des Widerrufenden den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung rechtfertigen kann. Nach Auffassung der Kammer haben die Motive für eine Widerrufserklärung keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit (vgl. zur Unbeachtlichkeit der Motivlage: BGH, NJW 1986, 1679, 1681; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 756 m.w.N.). Vielmehr trägt das Risiko, dass bei unzureichender Belehrung auch auf eine lange Laufzeit angelegte Verträge widerrufen werden können, wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung für den Verbraucher nachteilig darstellt, nach der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen der Unternehmer (OLG Oldenburg, Urt. v. 28.05.2009 – 14 U 60/08- Rz. 51 – zitiert nach juris; Habersack/Schürnbrand ZIP 2014, 749, 756). Dieser wird durch die anzuwendenden Rückabwicklungsvorschriften vor unbilligen Nachteilen geschützt (ebenso: LG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2014 – 12 O 293/14 Rz. 82 - zitiert nach juris). Auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Widerrufsrechts sind vorliegend nach Ansicht der Kammer nicht gegeben. Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BGH, Urt. v. 23.01.2014 - VII ZR 177/13; Urt. v. 14.06. 2004 - II ZR 395/01). Ob das notwendige Zeitmoment angesichts der Zeitspanne zwischen Abschluss des Darlehensvertrags und der Widerrufserklärung vorliegend zu bejahen ist, kann offen bleiben, da es jedenfalls am Umstandsmoment fehlt. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urt. v. 09.10.2013 - XII ZR 59/12). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen zu dem reinen Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 09.10.2013 a.a.O.). Hierzu bot das Verhalten der Klägerseite indes keinen Anlass. Nach Ansicht der Kammer kann ein Umstandsmoment nicht darin gesehen werden, dass die Klägerseite ihre Pflichten aus dem Darlehensvertrag erfüllt und vereinbarungsgemäß die Darlehensraten gezahlt hat. Ebenso begründen die Sondertilgungen der Jahre 2008, 2010 und 2011 kein Umstandsmoment der Verwirkung. Sie stellen ebenso wie die vorrangegangen Zahlungen vertragliche Leistungen dar, da die Möglichkeit, diese konkreten Sondertilgungen zu leisten, bereits im Darlehensvertrag vorgesehen war. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit fußt auf § 709 ZPO. Streitwert: 138.579,19 EUR