Beschluss
39 T 405/15
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen vermeintlich unvollständiger Offenlegung ist rechtswidrig, wenn die Pflicht zur Veröffentlichung des Anhangs nicht bestand.
• Ein versehentliches Fehlen oder eine fehlerhafte Angabe im Einreichungsportal darf dem Offenlegungspflichtigen nicht ohne Weiteres nachteilig ausgelegt werden, wenn das Versehen erkennbar war und vom Bundesanzeiger zur Berichtigung aufgefordert wurde.
• § 329 Abs. 2 HGB ist bei irrtümlicher Angabe einer größeren Gesellschaftsform nicht analog anzuwenden; vielmehr ist in solchen Fällen durch Auslegung und Nachfrage der wirkliche Willen des Offenlegungspflichtigen zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld wegen fehlendem Jahresabschlussanhang bei Kleinstkapitalgesellschaft rechtswidrig • Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen vermeintlich unvollständiger Offenlegung ist rechtswidrig, wenn die Pflicht zur Veröffentlichung des Anhangs nicht bestand. • Ein versehentliches Fehlen oder eine fehlerhafte Angabe im Einreichungsportal darf dem Offenlegungspflichtigen nicht ohne Weiteres nachteilig ausgelegt werden, wenn das Versehen erkennbar war und vom Bundesanzeiger zur Berichtigung aufgefordert wurde. • § 329 Abs. 2 HGB ist bei irrtümlicher Angabe einer größeren Gesellschaftsform nicht analog anzuwenden; vielmehr ist in solchen Fällen durch Auslegung und Nachfrage der wirkliche Willen des Offenlegungspflichtigen zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Justiz zur Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen angeblich unvollständiger Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2013 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers angehalten. Das Bundesamt drohte das Ordnungsgeld per Verfügung vom 11.11.2014 an und setzte es durch Entscheidung vom 30.06.2015 fest. Die Beschwerdeführerin gab an, als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne des § 267a HGB einzustufen zu sein und deshalb nur Bilanz ohne Anhang hinterlegt zu haben. Bei der Eingabe ins Portal habe sie irrtümlich die Bezeichnung "kleine Kapitalgesellschaft" gewählt; der Bundesanzeiger wies auf dieses Versehen hin und forderte zur Nachbesserung auf. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf die Aufforderung; im Beschwerdeverfahren legte sie das Eingabeversehen als Erklärung dar. Das Landgericht Bonn hob die Ordnungsgeldentscheidung auf und ließ die Rechtsbeschwerde zu. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist gemäß § 335a Abs.4, Abs.5 HGB statthaft und zulässig. • Keine Verletzung der Offenlegungspflichten: Die Beschwerdeführerin war als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB zu qualifizieren und damit nicht verpflichtet, den Anhang zu veröffentlichen. Die hinterlegte Bilanz ohne Anhang genügte den Offenlegungspflichten, zumal der Bundesanzeiger in den Folgejahren dieses Vorgehen akzeptierte. • Fehlende Rechtsfolge des § 329 Abs.2 HGB: Die analoge Anwendung von § 329 Abs.2 HGB kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Fiktion bei Unterbleiben einer Mitteilung zu Erleichterungen, ist aber vom Wortlaut her nicht auf Fälle übertragbar, in denen sich eine Gesellschaft irrtümlich größer darstellt. • Erkennbarkeit des Versehens und Auslegungspflicht: Da das Versehen für den Bundesanzeiger erkennbar war und dieser die Beschwerdeführerin zur Berichtigung aufforderte, wäre durch Auslegung der tatsächliche Wille der Beschwerdeführerin zu ermitteln gewesen. Mangels Anwendbarkeit der Fiktion des § 329 Abs.2 HGB ist die Beschwerdeführerin so zu behandeln, als hätte sie die dauerhafte Hinterlegung der Bilanz ohne Anhang beauftragt. • Rechtsfolgen: Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Festsetzung des Ordnungsgeldes rechtswidrig war und aufgehoben werden musste. • Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und der Gesetzeslage ein nicht geregelter Fall zugrunde liegt. Das Landgericht Bonn hat die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz aufgehoben; die Beschwerdeführerin hat gewonnen. Begründet wurde dies damit, dass sie als Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB nicht verpflichtet war, den Anhang zu veröffentlichen, und die eingereichte dauerhafte Hinterlegung der Bilanz ohne Anhang den Offenlegungspflichten entsprach. Das einmal erkennbar durch das Portal verursachte Eingabeversehen durfte nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen, weil der Bundesanzeiger auf den Fehler hingewiesen hatte und der wahre Wille durch Auslegung zu ermitteln gewesen wäre. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewährleisten; eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.