Urteil
2 O 327/14
LG BONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Verkehrssicherungspflicht von Bäumen ist grundsätzlich der Eigentümer bzw. derjenige verkehrssicherungspflichtig, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück ausübt.
• Die Eintragung im Liegenschaftskataster oder die Angabe "Die Anlieger" begründet keine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht ohne entsprechende dingliche Rechtsverhältnisse im Grundbuch.
• Gewässerunterhaltungspflichtige haften nur innerhalb des Rahmens der öffentlichen Gewässerunterhaltung; daraus folgt keine umfassende zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht für Ufervegetation gegenüber Dritten.
• Straßenverkehrssicherungspflichten erstrecken sich grundsätzlich nur auf Gefahren, die von der Verkehrsfläche selbst ausgehen; ein auf der gegenüberliegenden Uferböschung stürzender Baum gehört nicht ohne Weiteres dazu.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für umstürzenden Uferbaum bei fehlender Eigentümer- und Verkehrssicherungspflicht • Für die Verkehrssicherungspflicht von Bäumen ist grundsätzlich der Eigentümer bzw. derjenige verkehrssicherungspflichtig, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Grundstück ausübt. • Die Eintragung im Liegenschaftskataster oder die Angabe "Die Anlieger" begründet keine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht ohne entsprechende dingliche Rechtsverhältnisse im Grundbuch. • Gewässerunterhaltungspflichtige haften nur innerhalb des Rahmens der öffentlichen Gewässerunterhaltung; daraus folgt keine umfassende zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht für Ufervegetation gegenüber Dritten. • Straßenverkehrssicherungspflichten erstrecken sich grundsätzlich nur auf Gefahren, die von der Verkehrsfläche selbst ausgehen; ein auf der gegenüberliegenden Uferböschung stürzender Baum gehört nicht ohne Weiteres dazu. Die Klägerin wurde am 28.10.2013 auf dem Weg "J" von einem von der gegenüberliegenden Uferböschung des Wbachs umstürzenden Baum getroffen und schwer verletzt. Der Baum stand auf einem Flurstück, das nicht im Grundbuch eingetragen ist und im Kataster als Flurstück mit Eintrag "Die Anlieger" geführt wird. Beklagte zu 1) und 2) sind Eigentümer benachbarter Grundstücke; Beklagter zu 3) ist gewässerunterhaltungspflichtig für den Bach. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblicher Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; die Beklagten bestreiten konkrete Hinweise auf Baumkrankheit und führen Sturmereignisse als Ursache an. Ein Sachverständigengutachten wurde eingeholt, wonach der Baum auf dem Uferstreifen stand und nicht den Beklagten gehört. • Grundsatz: Verkehrssicherungspflicht trifft in erster Linie den Eigentümer bzw. denjenigen, der die Verfügungsgewalt über das Grundstück ausübt. • Der streitgegenständliche Baum stand auf einem Flurstück, das nicht Eigentum der Beklagten zu 1) oder zu 2) ist; Katastereintragungen allein begründen keine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht. • § 5 LWG NRW ist nicht zu Gunsten der Klägerin auszulegen; Uferstreifen bilden ein eigenes Grundstück und führen nicht zur Übertragung der dahinter liegenden Grundstücke als Ufergrundstücke. • Herrenloses Flurstück: Mangels dinglicher Zuweisung trifft niemand die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für den Baumbestand; dies ist mit sachenrechtlichen Grundsätzen vereinbar (§ 928 BGB). • Die Straßenverkehrssicherungspflicht (§ 9 Abs. 1 StrWG NRW) erfasst nur Gefahren, die aus dem Gebrauch der Verkehrsfläche selbst resultieren; der Baum stand außerhalb des räumlichen Bereichs des Wegs und war von dort erkennbar nicht Teil der Verkehrsfläche. • Die Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten zu 3) (§ 39 WHG) begründet keine umfassende Haftung für Gefahren, die nicht vom Gewässer selbst ausgehen; die Uferunterhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf allgemeine zivilrechtliche Verkehrssicherung für auf der Uferböschung stehende Bäume gegenüber Dritten. • Objektive Gefahrenlage: Es lagen keine äußerlich erkennbaren Hinweise auf Fäulnis oder mangelnde Standfestigkeit vor; Schiefwuchs allein begründet keine Pflicht zur Entfernung gesunder Bäume, zumal die Gefahr des Umsturzes bei Sturm Teil des allgemeinen Lebensrisikos ist. • Ergebnis der Beweisaufnahme und rechtliche Würdigung führen zur Feststellung, dass keine der Beklagten zumutbare Pflichten zur Gefahrenabwehr verletzt hat; eine Haftung nach § 823 Abs.1 BGB, § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG oder § 836 BGB kommt nicht in Betracht. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagten haften nicht, weil für den streitgegenständlichen Baum keine zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht der Beklagten festgestellt werden konnte. Weder Eigentum noch tatsächliche Verfügungsgewalt über das Flurstück mit dem Baum lagen bei den Beklagten, und die öffentlich-rechtliche Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten zu 3) begründet keine weitergehende zivilrechtliche Haftung. Mangels Haftung dem Grunde nach waren Darlegungen zur Anspruchshöhe und zum Mitverschulden entbehrlich. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.