OffeneUrteileSuche
Urteil

14 O 69/14

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0616.14O69.14.00
2mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Musterverfahrensantrag des Klägers wird als unzulässig verworfen.

2.

Die Klage wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Der Musterverfahrensantrag des Klägers wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die klagende Partei nimmt die Beklagte gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO auf Zahlung eines Ausgleichs aus den im Insolvenzplan bereitgestellten Mitteln wegen behaupteter Schlechterstellung in Anspruch. Die Klagepartei erwarb im Zeitraum zwischen November 2013 und April 2014 insgesamt 600.100 Stück Inhaberaktien der Beklagten (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift). Am 01.11.2013 wurde über das Vermögen der Beklagten wegen Überschuldung und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 01.11.2013, Az.: ## IN ###/##, Anlage B 2 zur Klageerwiderung). Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.06.2014, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 3016 ff. der beigezogenen Akte AG Bonn, Az.: ## IN ###/##, verwiesen wird, wurde der von der Beklagten vorgelegte und in dem Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 20.03.2014 angenommene Insolvenzplan bestätigt. Den Antrag eines - mit der Klagepartei nicht identischen – Aktionärs auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans hatte das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 27.05.2014, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage B 3 zur Klageerwiderung Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Gegen den bestätigenden Beschluss des Amtsgerichts Bonn legte die klagende Partei – wie auch weitere Altaktionäre - sofortige Beschwerde ein. Diese wurde mit Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.07.2014 verworfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sämtliche Beschwerdeführer schon nicht glaubhaft gemacht hätten, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt würden, als sie ohne Plan stünden, weshalb offen bleiben könne, ob die weiteren Voraussetzungen gemäß § 253 Abs. 2 InsO erfüllt seien. Wegen des genauen Inhalts des Beschlusses wird auf Anlage B 4 zur Klageerwiderung verwiesen. Die gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 24.07.2014 (Anlage B 6 zur Klageerwiderung) zurückgewiesen. In dem Insolvenzplan, wegen dessen Regelungen im Einzelnen auf die Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts (Anlage K 2 zur Klageschrift) sowie auf den Gestaltenden Teil (Anlage K 3 zur Klageschrift) Bezug genommen wird, ist geregelt, dass das Grundkapital der Beklagten nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) auf Null herabgesetzt und anschließend im Wege einer Barkapitalerhöhung und in einer gemischten Sach- und Barkapitalerhöhung auf einen Gesamtbetrag von 12,5 Mio. € durch Ausgabe von insgesamt 12.500.000 nennwertlosen Stückaktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre erhöht wird (vgl. Seiten 18 ff., Anlage K 2, und Seiten 198 ff., Anlage K 3). Die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Altaktionäre gehen im Zuge der Durchführung dieser Maßnahmen unter, ohne dass diesbezüglich im Insolvenzplan Leistungen an die Altaktionäre vorgesehen sind, denn diese würden – so heißt es im Insolvenzplan – „auch im Rahmen der Abwicklung in einem Regelinsolvenzverfahren weder eine Insolvenzquote noch sonstige Leistungen erhalten“ (vgl. Seite 28, Anlage K 2). Laut Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Insolvenzplans werde durch den Insolvenzplan kein Gläubiger schlechter gestellt, als er in einer Regelabwicklung stünde, da die zu erwartende Insolvenzquote in einer Regelabwicklung ca. 49 % für die nicht nachrangigen Gläubiger betrage, wohingegen den Gläubigern im Insolvenzplan eine Allgemeine Planquote von 60 % angeboten werde (vgl. Seite 34, Anlage K 2). Im Übrigen wird wegen der von der Beklagten errechneten Quotenerwartung im Regelinsolvenzverfahren auf die als Anlage I. B. 7. zum Insolvenzplan vorgelegte Vergleichsrechnung (Bl. 3140 ff. der beigezogenen Akte AG Bonn, Az.: ## IN ###/##) Bezug genommen. Ferner wurden im Insolvenzplanverfahren gemäß § 251 Abs. 3 InsO für den Fall, dass ein Beteiligter nachweist, dass er durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne Insolvenzplan stünde, durch Hinterlegung auf einem Sonderkonto der Beklagten Mittel in Höhe von zunächst 5 Mio. € bereitgestellt. Später wurden die vorgesehenen Ausgleichsmittel – um das Wirksamwerden des Insolvenzplans über das Vermögen der Beklagten zu beschleunigen - um weitere 7 Mio. € auf insgesamt 12 Mio. € erhöht (vgl. Schriftsatz der Rechtsanwälte S vom 07.07.2014 im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Bonn, Anlage K 5 zur Klageschrift). Hinsichtlich der gemäß § 251 Abs. 3 InsO bereitgestellten Ausgleichsmittel findet sich auf Seite 216 des Insolvenzplans (Anlage K 3 zur Klageschrift) folgende Regelung: „ …. Die Schuldnerin ist verpflichtet, zu Lasten des hinterlegten Betrages aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne von § 251 Abs. 3 S. 2 InsO über Grund und Höhe an den Beteiligten, der den Antrag auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 251 Abs. 1 InsO gestellt hat, auszuzahlen. Der Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs wegen Schlechterstellung ist innerhalb von vier (4) Wochen nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans durch Klage gegen die Schuldnerin anhängig zu machen und dies gegenüber der Schuldnerin innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche nachzuweisen. Soweit dies nicht erfolgt, kann der Beteiligte keinen Ausgleichsanspruch wegen Schlechterstellung mehr geltend machen. Frei werdende Beträge stehen der Schuldnerin zu.“ Mit vorliegender, bei Gericht per Fax am 07.08.2014 eingegangener Klage, deren Erhebung die klagende Partei mit Schreiben vom 13.08.2014 – wegen dessen Einzelheiten auf Anlage B 10 zur Klageerwiderung Bezug genommen wird - angezeigt hat, macht die klagende Partei Zahlung eines finanziellen Ausgleichs aus den im Insolvenzplan bereitgestellten Mitteln geltend. Die klagende Partei trägt vor, sie sei durch den Plan wesentlich schlechter gestellt, als sie ohne einen Plan stünde. Bei ordnungsgemäßer Verwertung der bestehenden Vermögensverhältnisse und Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit wäre eine Fortführung des Unternehmens unter Beibehaltung ihrer Anteilsinhaberschaft sowie eine Abfindung pro Aktie zu erzielen gewesen. Der Ausschluss der Altaktionäre unter anschließender Fortführung der Gesellschaft verstoße gegen die Aktionärsrechte der klagenden Partei und begründe deren Schlechterstellung. Schon die Fortführung des Unternehmens, wie im Insolvenzplan vorgesehen, sei Beweis dafür, dass die bestehenden Anteils- und Mitgliedschaftsrechte einen wirtschaftlichen Wert aufwiesen und nicht wie im Insolvenzplan angesetzt mit „Null“ hätten bewertet werden dürfen. Im Übrigen stehe aufgrund des Umstandes, dass sich die Beklagte nach Bestätigung des Insolvenzplans in kurzer Zeit erholt habe, im Wege des Anscheinsbeweises fest, dass im Falle der Durchführung eines Regelinsolvenzverfahrens dieses mit der Fortführung des Unternehmens gemäß § 212 InsO beendet worden wäre. Die Vergleichsrechnung (Anlage I. B. 7. zum Insolvenzplan, Bl. 3140 ff. der beigezogenen Akte AG Bonn, Az.: ## IN ###/##) sei unzutreffend und fehlerhaft, da sie auf Schätzungen beruhe, die nicht unter Berücksichtigung der Fortführungsprognose des Unternehmens (going concern) angesetzt worden seien und somit betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Standards der Unternehmensbewertung und bilanziellen Wertfestsetzung nicht standhielten; zu den geltend gemachten Fehlerquellen der Vergleichsrechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der klagenden Partei vom 03.12.2014, dort Seite 4 ff., sowie auf den Musterverfahrensantrag vom 30.03.2016, dort Seite 19 ff., verwiesen. Diese Fehlerquellen, deren Ausmaß – wie die klagende Partei behauptet - insgesamt durchaus im Milliarden-Bereich läge, seien derart eklatant, dass sie sich unmittelbar quotenmindernd auf die in der Vergleichsrechnung angegebene Regelinsolvenzquote ausgewirkt hätten, weshalb den Insolvenzgläubigern vor Annahme des Insolvenzplans keine taugliche Grundlage vorgelegen habe, um einen Vergleich zwischen Plan- und Regelinsolvenz zu vollziehen. Vielmehr hätten die der Vergleichsrechnung zugrunde liegenden fehlerhaften Vermögens- und Bilanzwerte dazu gedient, zu Lasten der Aktionäre die Durchführung einer Planinsolvenz zu begünstigen. Dies begründe eine Schlechterstellung der Aktionäre i.S.d. § 251 Abs. 3 InsO, da bei fachgerechter Durchführung der Begutachtungen und Bewertungen die Aktionäre ohne Plan besserstünden. Zudem ergebe sich die Schlechterstellung auch daraus, dass der Ausschluss des Bezugsrechts eine „kalte Enteignung“ darstelle, die mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere mit Art. 14 GG, nicht vereinbar sei. Der Insolvenzplan greife in unzulässiger Weise massiv in die Eigentumsrechte des Aktionärs ein. Da das Unternehmen selbst bestehen bleibe und auch bestehen bleiben solle, seien die Anforderungen an eine sachliche Rechtfertigung zum Ausschluss der Altaktionäre als Anteilsinhaber des Unternehmens umso höher anzusetzen, da anderenfalls eine willkürliche, d.h. sachlich unbegründete Beseitigung der Aktionärsrechte drohe, und mit dem „Rauswurf der Aktionäre“ nach dem Sanierungserfolg nur der Weg geebnet werden solle, neue Aktionäre als Anteilsinhaber zu gewinnen, die in das „neue Unternehmenskonzept“ finanziell scheinbar besser passen würden. Ein Eingriff in Mitgliedschafts- und Anteilsrechte dürfe nicht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters erfolgen, sofern ohne sachliche Rechtfertigung und trotz möglicher alternativer Handlungsmöglichkeiten auch ein rechtlicher Totalverlust neben seinem wirtschaftlichen Verlust durch den Insolvenzplan beabsichtigt werde. Die Ausgestaltung des § 225a Abs. 2 InsO und des gesetzlichen Rechtsschutzes gemäß §§ 251, 253 InsO nach der InsO-Novelle „ESUG“ führe daher zu einer eklatanten Missachtung der Rechtsposition des Einzelaktionärs und der Minderheitenrechte und sei verfassungsrechtlich nicht haltbar, wobei der im Schrifttum anerkannte „Eingriff in Mitgliedschafts- und Anteilsrechte“ durch den Insolvenzplan, wenn überhaupt, nur eine gesellschaftsrechtliche Umgestaltung des Aktionärsrechts oder dessen Übertragung und Beschränkung gestatte, nicht jedoch dessen Beseitigung. Die Eigentumsposition als Aktionär der Beklagten sei auch nicht wertlos. Ohne den angegriffenen Insolvenzplan könnte der Aktionär sowohl sein Eigentum halten durch eine Kapitalerhöhung als auch die Aktionärsrechte ausüben, um an dem Erhalt und der Sanierung der Gesellschaft mitzuwirken. Es gebe die Möglichkeit, sowohl einen milderen, die Rechte des Altaktionärs respektierenden und erhaltenden Insolvenzplan zu beschließen als auch innerhalb der Regelinsolvenz durch einen Debt-Equity-Swap und einer Kapitalerhöhung durch die Altaktionäre die Fortführung der Gesellschaft zu ermöglichen. Zudem beinhalte das Eigentum des Aktionärs an einer Aktie nicht nur ein Mitgliedschaftsrecht, sondern auch ein Bezugsrecht nach Kapitalerhöhung. Die klagende Partei hätte in jedem Fall ihr Bezugsrecht ausgeübt, die Kapitalerhöhung gezeichnet und Geld für die Sanierung des Unternehmens investiert. Darüber hinaus liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die Ungleichbehandlung zwischen den vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionären einerseits und den Gläubigern andererseits, deren durch den Insolvenzplan zu erwartende Planquote im Gegensatz zu der Insolvenzquote in einer Regelabwicklung auf Kosten der Aktionäre erhöht werde, sachlich nicht gerechtfertigt sei. Abgesehen davon leide das Insolvenzverfahren bereits an einem formalen Fehler, da die Niederlegung des Plans in der Geschäftsstelle der Bekanntmachung nicht genüge, sondern unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens in § 186 AktG öffentlich hätte bekannt gemacht werden müssen. Die Ausgleichsklage sei fristgerecht erhoben worden, was der Beklagten innerhalb der im Insolvenzplan bestimmten Frist angezeigt worden sei; im Übrigen mache der Insolvenzplan hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Klageanzeige gegenüber der Insolvenzschuldnerin keine verbindlichen Vorgaben. Die Geltendmachung der Ausgleichsklage gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO setze auch nicht voraus, dass zuvor im Insolvenzplanverfahren ein Antrag auf Minderheitenschutz nach § 251 Abs. 1 InsO gestellt werde. Die Schaffung eines Ausgleichsfonds im Falle einer etwaigen Schlechterstellung gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren solle ja gerade verhindern, dass verfahrensverzögernde Anträge im Insolvenzplanverfahren überhaupt gestellt würden; es wäre daher widersinnig, jeden Ausgleichsinteressierten zu einer das Insolvenzgericht belastenden Antragstellung nach § 251 Abs. 1 InsO zu zwingen. Im Übrigen lasse sich weder aus § 251 Abs. 3 InsO ein solches Erfordernis herleiten, noch könne der Insolvenzplan eine abweichende Regelung zu Lasten des minderheitengeschützten Berechtigten festlegen. Im Übrigen genüge es, dass die klagende Partei gegen den gerichtlichen Bestätigungsbeschluss – unstreitig - sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 4 InsO eingelegt habe. Hinsichtlich der Höhe der Ausgleichszahlung bezieht sich die klagende Partei auf die Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in deren im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Bonn eingereichten Schriftsatz vom 07.07.2014 (Anlage K 5 zur Klageschrift) und setzt den aus den bereitgestellten Mitteln zu zahlenden Betrag mit mindestens 1 € pro Aktie an. Desweiteren regt die klagende Partei an, das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Wege des konkreten Normenkontrollverfahrens dem Bundesverfassungsgericht zur gerichtlichen Überprüfung der von Klägerseite geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich § 225a InsO vorzulegen sowie das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur gerichtlichen Kontrolle des ESUG hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der RL 77/91 EWG vorzulegen. Die klagende Partei beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die klagende Partei, einen in das billige Ermessen des Gerichts belassenen angemessenen Ausgleich der durch den bestätigten Insolvenzplan vom 13.06.2014 (AG Bonn, Az.: ## IN ###/##) begründeten Schlechterstellung aus den bereitgestellten Ausgleichsmitteln als Kompensation, nicht jedoch unter 600.100 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Desweiteren hat die Klagepartei im Rahmen der vorliegenden Klage mit Schriftsatz vom 30.03.2016 einen Kapitalmusterverfahrensantrag eingereicht. Wegen der im Einzelnen verfolgten Feststellungsziele wird auf Bl. 311 ff. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte beantragt, den Musterverfahrensantrag als unzulässig zu verwerfen und die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die klagende Partei - deren Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Insolvenzplans die Beklagte bestreitet - habe schon nicht hinreichend anhand einer konkreten Vergleichsrechnung dargelegt, dass ihr bei der Durchführung des Insolvenzplans ein Schaden entstanden sei, weil ein Regelinsolvenzverfahren zu einem besseren Ergebnis geführt hätte. Insbesondere habe die klagende Partei nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die vorhandene Überschuldung beseitigt und darüber hinaus das Unternehmen mit den Mitteln des Regelinsolvenzverfahrens wieder marktfähig gemacht worden wäre. Die klagende Partei könne auch nur eine Schlechterstellung im Vergleich zu einem auf Liquidation gerichteten Regelinsolvenzverfahren geltend machen, hingegen nicht die angemessene wirtschaftliche Beteiligung an dem durch den Plan geschaffenen Fortführungswert. Die von der klagenden Partei geltend gemachten Einwände gegen die Vergleichsrechnung seien nicht geeignet, Zweifel an deren Richtigkeit zu begründen. Abgesehen davon sei im Falle von Aktionären eine Schlechterstellung durch das Planverfahren gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren ohnehin von Gesetzes wegen ausgeschlossen; das Ergebnis eines Regelinsolvenzverfahrens über das Vermögen einer Aktiengesellschaft sei nämlich, dass die Gesellschaft am Ende im Handelsregister gelöscht werde und damit die Aktien vollständig untergingen. Dabei könnten die Aktionäre einer überschuldeten Aktiengesellschaft gemäß § 199 Satz 2 InsO auch keine Quote erhalten, da Überschüsse zunächst an die Insolvenzgläubiger und sodann an die nachrangigen Gläubiger auszukehren seien. Insgesamt erhielten die Aktionäre also am Ende eines Regelinsolvenzverfahrens weder eine Quote noch behielten sie einen anderen irgendwie gearteten „Wert“ (etwa in Form eines Bezugsrechts), da die Aktiengesellschaft als solche vollständig zu existieren aufgehört habe. Dies hätte nur dann verhindert werden können, wenn die Insolvenzgründe beseitigt worden wären. Dabei komme es nicht darauf an, ob die klagende Partei – wie sie behauptet habe – bei einer Kapitalerhöhung Aktien gezeichnet hätte; vielmehr hätte die klagende Partei nicht nur neue Aktien zeichnen, sondern dafür sorgen müssen, dass die gesamte Überschuldung der Beklagten beseitigt werde, was angesichts einer Vermögensunterdeckung von fast 874 Mio. € nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen sei. Auch die weiteren Einwände der klagenden Partei seien unbeachtlich. Es liege weder ein Verstoß gegen europäisches Recht vor, noch bestünden die von Klägerseite geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die im Insolvenzplan niedergelegte Verfahrensweise sei die einzige Möglichkeit zur Rettung der Beklagten gewesen. Die Beklagte habe sich nur deshalb erholt, weil sie – insoweit unbestritten - aufgrund des Insolvenzplans um 2,2 Mrd. € durch die Sanierungsbeiträge der Gläubiger (und gerade nicht der Aktionäre) entschuldet worden sei. Da die Aktionäre hierzu nichts beigetragen hätten, könnten sie auch nicht – etwa durch Einräumung eines Bezugsrechts – die Gläubiger nach der ausschließlich von diesen vorgenommenen Rettung des Unternehmens sozusagen „rechts überholen“. Im Übrigen stelle die klagende Partei vor allem die zum Insolvenzantrag und zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führenden Umstände in Frage; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung sei jedoch von allen Gläubigern und Anteilseignern des insolventen Unternehmens hinzunehmen, zumal diese Eröffnung nur nach sorgfältiger Prüfung durch ein Gericht erfolgt sei. Abgesehen davon sei der Vorwurf einer sog. strategischen, d.h. missbräuchlich von der Beklagten herbeigeführten Insolvenz unzutreffend. Auf all dies komme es letztlich aber nicht an, da die klagende Partei schon die rechtlichen Vorgaben für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht eingehalten habe: Die Klage sei bereits deshalb unbegründet, weil die klagende Partei – was unstreitig ist – im Insolvenzplanverfahren keinen Minderheitenschutzantrag gemäß § 251 Abs. 1 InsO gestellt habe. Ein solcher Antrag sei aber Voraussetzung für einen Auszahlungsanspruch gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO, wie sich nicht nur ausdrücklich aus dem Insolvenzplan selbst, sondern auch aus dem Wortlaut der in § 251 InsO getroffenen Regelungen ergebe. Zudem habe es die klagende Partei versäumt, innerhalb der im Insolvenzplan geregelten Frist gegenüber der Beklagten den Nachweis zu führen, dass die Ausgleichsklage fristgerecht erhoben worden sei. Dem Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage B 10 zur Klageschrift) könne weder die Höhe der eingeklagten Summe entnommen werden noch enthalte es einen Nachweis darüber, dass die im Insolvenzplan geregelte Frist zur Anhängigmachung der Klage eingehalten worden sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Musterverfahrensantrag ist unzulässig. Die Klage ist bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet; die klagende Partei hat keinen Anspruch gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO auf Zahlung eines Ausgleichs in Höhe der im Insolvenzplan bereit gestellten Ausgleichsmittel. 1. Der Musterverfahrensantrag war in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen, da der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 KapMuG nicht eröffnet ist. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ist offenkundig nicht einschlägig, weil nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien keine vertraglichen Erfüllungsansprüche geltend gemacht werden, die auf einem Angebot nach dem Wertpapier- und Übernahmegesetz beruhen. Auch der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KapMuG ist nicht eröffnet. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit wird kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, der im Zusammenhang mit einer als öffentlicher Kapitalmarktinformation zu qualifizierenden Äußerung steht. Ausreichend für die Einordnung als Schadensersatzanspruch ist, dass ganz oder teilweise die Lage hergestellt werden soll, die bestünde, wenn eine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.d. § 1 Abs. 2 KapMuG in richtiger oder vollständiger Weise veröffentlicht oder nicht unterlassen worden wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG) oder keine unrichtige öffentliche Kapitalmarktinformation verwendet oder auf deren Unrichtigkeit hingewiesen worden wäre (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 KapMuG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Gegenstand der Klage ist ein Anspruch auf Zahlung eines finanziellen Ausgleichs aus den im Insolvenzplan bereit gestellten Mitteln für den Fall, dass der Anteilsinhaber durch den Insolvenzplan schlechter gestellt wird als er bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (Regelinsolvenz) stünde (§ 251 Abs. 3 Satz 2 InsO). Anders als bei § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO geht es nicht um einen aus der Masse zu ersetzenden Schaden aufgrund einer ungerechtfertigten Rechtsverletzung durch einen zu Unrecht bestätigten Insolvenzplan, sondern um einen auf die bereit gestellten Mittel beschränkten finanziellen Ausgleich für die vom Anspruchssteller darzulegende und zu beweisende Schlechterstellung gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren. Die Klage gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO ist auf eine Beteiligung des planbenachteiligten Gläubigers oder Anteilseigners an Planmitteln gerichtet; Streitgegenstand ist hier der prozessuale Anspruch auf Ausschüttung aus der Planrücklage nach den im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genannten Voraussetzungen (vgl. Madaus, NZI 2012, 597 ff., 599). Der Insolvenzplan bzw. dessen Inhalt, insbesondere die in Anlage I. B. 7. enthaltene Vergleichsrechnung, stellt auch keine öffentliche Kapitalmarktinformation i.S.d. § 1 Abs. 2 KapMuG dar. Der Insolvenzplan ist die privatautonome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der mitspracheberechtigten Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnervermögens (vgl. BT-Drs. 12/2443, Seite 91). Die Zusammensetzung der vom Insolvenzplan betroffenen Gläubigergemeinschaft ändere sich jedenfalls nach dessen Annahme nicht, weshalb dem Insolvenzplan eine normative Wirkung für eine über den Kreis derjenigen, die den Plan beschlossen haben, hinausgehende Personenzahl nicht zukommt (vgl. Jaffé, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 217 Rn. 45). Daher können die im Insolvenzplan enthaltenen Informationen (Unternehmensdaten) zumindest nach Annahme des Insolvenzplans und dessen Bestätigung durch das Insolvenzgericht keine öffentlichen Kapitalmarktinformationen i.S.d. § 1 Abs. 2 KapMuG sein. Es fehlt überdies an einer weiteren Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 KapMuG. Diese setzt nämlich voraus, dass Gegenstand der Klage ein Anspruch ist, der der klagenden Partei gerade in ihrer Eigenschaft als Kapitalanleger zusteht (vgl. Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 1 Rn. 76 ff.). Rechtliche Grundlage der Ausgleichsklage ist bei Anteilseignern aber nicht mehr deren ehemalige Rechtsstellung. Diese Rechtsposition wird durch die materiellen (vertragsrechtlichen) Planwirkungen auf das reduziert, was der Plan vorsieht; sie werden damit im Regelfall – wie auch hier – erlöschen. Anspruchsgrundlage ist dann allein die jeweilige Planbestimmung, die einen Ausgleichsanspruch i.S.d. § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO vorsieht (vgl. Madeus, NZI 2012, 597 ff., 598). Dieser steht unter den im Insolvenzplan geregelten Voraussetzungen jedem der am Insolvenzplanverfahren Beteiligten zu und wird von der klagenden Partei, die ihre frühere Rechtsstellung mit Rechtskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses verloren hat, somit nicht mehr in ihrer Eigenschaft als Kapitalanleger geltend gemacht. Nach alledem ist der Kapitalmusterverfahrensantrag bereits unstatthaft und deshalb in analoger Anwendung des § 3 Abs. 1 KapMuG als unzulässig zu verwerfen (vgl. hierzu Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl., § 1 Rn. 20). Darüber hinaus ist der Musterverfahrensantrag aber auch deshalb unzulässig, weil die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt; vielmehr ist der Rechtsstreit – wie im Folgenden unter Ziff. 2 ausgeführt wird – entscheidungsreif (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG). 2. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO steht der klagenden Partei nicht zu. Zwar hat diese mit Vorlage des Ausbuchungsbelegs vom 28.08.2014 (Anlage K 43, Bl. 301 f. d.A.) ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Rechtskraft des Insolvenzplans nunmehr nachgewiesen. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht jedoch aus anderen Gründen nicht. Im Einzelnen: a) Es fehlt bereits an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO außerhalb des Insolvenzverfahrens vor dem ordentlichen Gericht zu erhebende Ausgleichsklage, da die klagende Partei im Insolvenzverfahren einen Antrag gemäß § 251 Abs. 1 InsO nicht gestellt hat. Für die Zulässigkeit der Ausgleichsklage ist es erforderlich, dass der Gläubiger oder Anteilseigner, der die Schlechterstellung geltend macht, zuvor vergeblich einen Versagungsantrag nach § 251 Abs. 1 InsO gestellt hat. In § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO heißt es, dass außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären sei, ob „der Beteiligte“ einen Ausgleich aus den im Insolvenzplan bereit gestellten Mitteln erhält. Mit „Beteiligte“ in § 251 Abs. 3 InsO sind aber nicht alle in Betracht kommenden Gläubiger und Anteilseigner gemeint, sondern nur diejenigen, die einen Antrag nach § 251 Abs. 1 InsO gestellt haben (so auch Sinz, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, 3. Aufl., § 251 Rn. 38 zur Höhe der Mittelbereitstellung und insoweit im Widerspruch zu § 251 Rn. 45, wonach die vorherige Stellung eines Versagungsantrages für die Zulässigkeit der Ausgleichsklage nicht erforderlich sein soll). Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO („der“ Beteiligte), sondern auch aus dem Zweck der Regelung, das Insolvenzverfahren zu beschleunigen: „Der“ Beteiligte i.S.d. § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO kann – wie sich aus dem Kontext mit den übrigen Regelungen in § 251 InsO, insbesondere dessen Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, ergibt - nur derjenige sein, der zuvor einen Antrag gemäß § 251 Abs. 1 InsO gestellt hat und dessen Versagungsantrag gemäß § 251 Abs. 3 Satz 1 InsO gerade wegen ausreichender Ausgleichsmittel zurückgewiesen wurde. Das gesetzgeberische Ziel der in § 251 Abs. 3 InsO geschaffenen Regelung ist es nämlich, den durch seine verfahrensverzögernde Wirkung oft erfolgsgefährdenden Minderheitenschutz aus dem Insolvenzverfahren auszulagern, indem die Frage, ob eine Schlechterstellung tatsächlich vorliegt und hierfür ein Ausgleich zu zahlen ist, gemäß Abs. 3 Satz 2 vor den ordentlichen Gerichten auszutragen ist. Diese Beschleunigung des Insolvenzverfahrens wird dadurch erreicht, dass dann, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist, das Insolvenzgericht nicht mehr zu prüfen hat, ob und in welchem Umfang tatsächlich eine Schlechterstellung vorliegt, sondern sich darauf beschränken kann festzustellen, ob zum Ausgleich für die vom Antragsteller glaubhaft gemachte voraussichtliche Schlechterstellung ausreichende Mittel im Plan bereitgestellt sind, mit der Folge, dass es den Versagungsantrag allein im Hinblick darauf abweisen darf (§ 251 Abs. 3 Satz 1 InsO). Dabei wird die durch die Unbeachtlichkeit des Minderheitenschutzantrags (Abs. 3 Satz 1) und die Auslagerung des Ausgleichsverfahrens (Abs. 3 Satz 2) in Kauf genommene Verkürzung des Minderheitenschutzes vom Gesetzgeber damit gerechtfertigt, dass der Antragsteller aufgrund der Auszahlungsgarantie im Fall einer tatsächlichen Schlechterstellung faktisch nicht mehr schlechter gestellt sei (vgl. BT-Drs. 17/5712, S. 35). Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, weshalb nicht nur den Antragstellern, sondern darüber hinaus auch weiteren Beteiligten, die gar keinen Versagungsantrag gemäß § 251 Abs. 1 InsO gestellt haben, die Möglichkeit eingeräumt werden soll, im Rahmen des Ausgleichsverfahrens nachträglich ebenfalls einen Billigkeitsausgleich für eine behauptete Schlechterstellung zu erlangen, zumal diese bei der Bemessung der Höhe der im Plan bereitgestellten Ausgleichsmittel auch gar nicht berücksichtigt werden konnten. Nichts anderes gilt für diejenigen Beteiligten, die zwar einen Antrag gemäß § 251 Abs. 1 InsO gestellt haben, deren Antrag aber nicht (nur) wegen der im Plan vorsorglich bereitgestellten Mittel gemäß § 251 Abs. 3 Satz 1 InsO abgewiesen wurde, sondern darüber hinaus auch wegen einer vom Insolvenzgericht ausdrücklich verneinten Schlechterstellung, was nach wie vor möglich ist, da § 251 Abs. 3 Satz 1 InsO bei Zurverfügungstellung ausreichender Ausgleichsmittel im Plan lediglich eine Versagung der Planbestätigung verbietet, nicht aber eine Abweisung des Versagungsantrages (auch) mit der Begründung, dass schon die behauptete Schlechterstellung nicht besteht (vgl. hierzu Lüer/Streit, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, Kommentar, 14. Aufl., § 251 Rn. 24; missverständlich Jaffé, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 251 Rn. 30). Auch diese Beteiligten, deren behauptete Schlechterstellung bereits im Insolvenzverfahren geprüft (und verneint) wurde, sind nicht mehr schutzwürdig im Sinne der gesetzgeberischen Begründung, weshalb auch sie keinen Ausgleichsanspruch gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO mehr geltend machen können. Dass die klagende Partei zwar keinen Versagungsantrag gemäß § 251 Abs. 1 InsO gestellt, wohl aber gemäß § 253 Abs. 1 InsO sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans eingelegt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar können auch Beteiligte, die keinen Minderheitenschutzantrag gestellt haben, noch sofortige Beschwerde gegen die gerichtliche Bestätigung gemäß § 253 Abs. 1 InsO einlegen. Der Antrag nach § 251 Abs. 1 InsO ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der sofortigen Beschwerde (vgl. BGH, B. v. 17.07.2014, BGHZ 202, 133 ff., zitiert nach juris). Ob diejenigen Beteiligten, die keinen Versagungsantrag gestellt, aber sofortige Beschwerde eingelegt haben, ebenfalls gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO Ausgleichsansprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend machen können, kann indes dahingestellt bleiben. Denn dies würde – entsprechend dem zuvor Ausgeführten – zumindest voraussetzen, dass das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz InsO gerade wegen der Ausgleichsmittel verworfen hat (vgl. hierzu Lehmann/Rühle, NZI 2015, 151 ff., 153). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der klagenden Partei aber nicht im Hinblick auf die im Insolvenzplan bereitgestellten (und während des Beschwerdeverfahrens auf 12 Mio. € erhöhten) Ausgleichsmittel verworfen, sondern schon fehlender Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan (vgl. Beschluss vom 10.07.2014, Anlage B 4 zur Klageerwiderung). Der klagenden Partei, die schon vor dem Beschwerdegericht damit gescheitert ist, die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan auch nur glaubhaft zu machen, ist es daher mangels Schutzbedürftigkeit verwehrt, diese Schlechterstellung in einem weiteren Verfahren außerhalb des Insolvenzverfahrens – ob mit denselben oder neuen nachgeschobenen Argumenten – quasi „erneut“, wenn auch letztlich mit anderer Zielrichtung (nämlich Klage auf Zahlung eines Ausgleichs), geltend zu machen. Aber auch dann, wenn sich nicht bereits aus dem Gesetz ergäbe, dass eine Ausgleichsklage gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO die vorherige Stellung eines erfolglos gebliebenen Versagungsantrages gemäß § 251 Abs. 1 InsO voraussetzt, wäre die Klage mangels Aktivlegitimation jedenfalls unbegründet. Im Insolvenzplan ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass die Schuldnerin verpflichtet ist, zu Lasten des hinterlegten Betrages aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne von § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO über Grund und Höhe „an den Beteiligten, der den Antrag auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans gemäß § 251 Abs. 1 InsO gestellt hat“, auszuzahlen (vgl. Seite 216 des Insolvenzplans, Anlage K 3 zur Klageschrift). An der Zulässigkeit dieser Regelung bestehen keine Zweifel. Da der Planverfasser auch ganz auf die Bereitstellung von Ausgleichsmitteln im Insolvenzplan verzichten könnte (obwohl er damit das Risiko eingeht, dass das Insolvenzgericht gemäß § 251 Abs. 1 InsO auf entsprechenden Antrag die Bestätigung des Plans wegen einer voraussichtlichen Schlechterstellung des Antragstellers versagt), muss es ihm erst recht möglich sein, die entsprechende Anspruchsberechtigung im Plan näher auszugestalten (vgl. hierzu Lehmann/Rühle, NZI 2015, 151 ff., 154). Die im streitgegenständlichen Insolvenzplan geregelte Beschränkung des Ausgleichsanspruchs auf solche Beteiligte, deren Minderheitenschutzanträge abgewiesen wurden, stellt auch keine unzulässige Beschränkung des grundsätzlich nicht zur Disposition stehenden Minderheitenschutzes dar. Denn den betroffenen Beteiligten bleibt es – ungeachtet der „Einschränkung“ im Insolvenzplan hinsichtlich der Ausgleichsklage – unbenommen, von den Rechtsbehelfen gemäß § 251 Abs. 1, Abs. 2 InsO und § 253 InsO im Insolvenzverfahren Gebrauch zu machen, so dass von einer irgendwie gearteten Beschränkung des Minderheitenschutzes keine Rede sein kann. Abgesehen davon kann es den am Insolvenzplanverfahren Beteiligten durchaus zugemutet werden, sich über die im Insolvenzplan geregelten Voraussetzungen für eine etwaige spätere Ausgleichsklage rechtzeitig zu informieren. b) Die Ausgleichsklage hat darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg, weil es die klagende Partei versäumt hat, innerhalb der im Insolvenzplan geregelten Ausschlussfrist nachzuweisen, dass sie die Klage auf Zahlung eines Ausgleichs wegen Schlechterstellung rechtzeitig anhängig gemacht hat. Der Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs wegen Schlechterstellung ist nämlich innerhalb von vier Wochen nach der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans durch Klage gegen die Schuldnerin anhängig zu machen und dies gegenüber der Schuldnerin innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche nachzuweisen; soweit dies nicht erfolgt, kann der Beteiligte keinen Anspruch wegen Schlechterstellung mehr geltend machen (vgl. Seite 216 des Insolvenzplans, Anlage K 3 zur Klageschrift). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die im Insolvenzplan geregelte vierwöchige Frist zur klageweisen Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs zu kurz bemessen ist, weil die Ausschlussfrist in Anlehnung an die üblichen Rechtsmittelfristen nicht kürzer sein dürfe als ein Monat ab Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses (vgl. Sinz, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, 3. Aufl., § 251 Rn. 46 m.w.N.). Denn im vorliegenden Fall ist jedenfalls auch die vierwöchige Frist gewahrt, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans ausweislich des Rechtskraftattests des Amtsgerichts Bonn am 11.07.2014 (vgl. Anlage B 9 zur Klageerwiderung) rechtskräftig wurde. Es fehlt aber an der weiteren im Insolvenzplan geregelten Voraussetzung, wonach „dies“, nämlich das Anhängigmachen des Anspruchs auf Zahlung des Ausgleichs wegen Schlechterstellung innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans, gegenüber der Schuldnerin innerhalb einer weiteren Frist von einer Woche nachzuweisen ist. Einen Nachweis im Sinne dieser Regelung enthält das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei vom 13.08.2014 (Anlage B 10 zur Klageerwiderung) nicht. Dort wird - innerhalb der Frist – unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens lediglich angezeigt, dass „form- und fristgerecht“ Ausgleichsklage beim Landgericht Bonn erhoben worden sei. Ein Nachweis dahingehend, dass die betreffenden Klage fristgerecht beim Landgericht Bonn eingegangen sind, liegt darin indes nicht. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.09.2012 (Az.: IX ZB 143/11, NZI 2012, 885 ff., zitiert nach juris) zu den Anforderungen an den Nachweis rechtzeitiger Klageerhebung gemäß § 189 Abs. 1 InsO entschieden, dass der Kläger diesen Nachweis so zu führen hat, dass der Insolvenzverwalter sicher erkennen kann, ob die Klage innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist erhoben ist. Der erforderliche Nachweis könne jedenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Eingangsbestätigung des Gerichts, der Übersendung einer Kopie der Klageschrift mit dem gerichtlichen Eingangsstempel, durch eidesstattliche oder auch ausdrückliche anwaltliche Versicherung geführt werden. Diesen Anforderungen muss auch der im streitgegenständlichen Insolvenzplan geregelte Nachweis der fristgerechten Anhängigmachung der Ausgleichsklage genügen. Zwar handelt es sich bei § 189 Abs. 1 InsO um eine gesetzliche Regelung, wobei das Gesetz – wie auch hier die Regelung im Insolvenzplan – nicht bestimmt, wie der Nachweis zu führen ist. Gleichwohl ist der Bundesgerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass zwar an den Nachweis der rechtzeitigen Klageerhebung keine besonderen formalen Anforderungen zu stellen seien, aber der Nachweis in den Fällen, in denen es um eine Wahrung der Frist durch Einreichung der Klage und deren Zustellung gehe, zunächst den tatsächlichen Eingang der Klage bei dem zuständigen Gericht und die sonst für die Zustellung erforderlichen Voraussetzungen umfassen müsse; für den Insolvenzverwalter müsse klar erkennbar sein, dass die Klage innerhalb der Ausschlussfrist in den Machtbereich des Prozessgerichts gelangt sei und ihre Zustellung erfolgen könne. Auch wenn es hier auf die rechtzeitige Klageerhebung, d.h. Einreichung der Klage und deren Zustellung, nicht ankommt, sondern allein auf das rechtzeitige Anhängigmachen der Klage, sind die Erwägungen des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf Sinn und Zweck der in § 189 Abs. 1 InsO geregelten Nachweispflicht zur Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei Verteilung der Insolvenzmasse auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragbar: Die Vorschrift in § 189 InsO berücksichtigt auf der einen Seite die Interessen der Gläubigergemeinschaft, alsbald aus der Insolvenzmasse befriedigt zu werden, indem eine Verteilung auch dann möglich ist, wenn über bestrittene Forderungen noch nicht entschieden ist; auf der anderen Seite wird sichergestellt, dass auch die Gläubiger bestrittener Forderungen aus der Masse Befriedigung erhalten, sobald die Widersprüche gegen die Forderungen beseitigt worden sind. Die auf die bestrittenen Forderungen entfallenden Anteile sind vom Insolvenzverwalter zurückzubehalten (vgl. Kießner, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 189 Rn. 4). Bei rechtzeitigem Nachweis durch den Insolvenzgläubiger gemäß § 189 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter das Verteilungsverzeichnis (§ 188 InsO) binnen drei Tagen nach Ablauf der in § 189 Abs. 1 InsO vorgesehenen Ausschlussfrist zu ergänzen (§ 193 InsO); das berichtigte Verzeichnis ist wiederum auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niederzulegen, wobei hiergegen – wie gegen das ursprüngliche Verzeichnis – Einwendungen eines Gläubigers innerhalb einer bestimmten Frist (vgl. § 194 Abs. 1 InsO) geltend gemacht werden können. Ein solches Verzeichnis, das auszulegen ist und gegen das die Beteiligten im Insolvenzplanverfahren Einwendungen erheben können, wird für die im Wege der Ausgleichsklage gemäß § 251 Abs. 3 Satz 2 InsO geltend gemachten Forderungen nicht geführt. Allerdings hat die Schuldnerin - ebenso wie der Insolvenzverwalter bei der Berücksichtigung bestrittener Forderungen gemäß § 189 InsO – ein maßgebliches Interesse daran, frühzeitig von der Anhängigkeit etwaiger Ausgleichsklagen zu erfahren, um sich einen Überblick wegen der Verteilung der zur Verfügung stehenden Ausgleichsmittel zu verschaffen, denn der Ausgleichsanspruch ist der Höhe nach auf die bereitgestellten Mittel begrenzt; im Übrigen stehen bereitgestellte und nicht in Anspruch genommene Mittel nach der – grundsätzlich zulässigen und daher nicht zu beanstandenden (vgl. hierzu Sinz, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, 3. Aufl., § 251 Rn. 49) - Regelung im Insolvenzplan der Schuldnerin zu, weshalb die Schuldnerin auch im Hinblick auf ihre eigenen finanziellen Planungen ein erhebliches Interesse daran hat, bereits vor Zustellung etwaig eingereichter Ausgleichsklagen zuverlässig über deren rechtzeitige Anhängigmachung informiert zu werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Zustellung der Klage an die Schuldnerin aus verschiedenen Gründen, die wie z.B. die Nichteinzahlung des Gerichtskostenvorschusses auch im Verantwortungsbereich des Anspruchsstellers liegen können, durchaus erheblich verzögern kann. Die Interessenlage der Schuldnerin entspricht daher ohne weiteres derjenigen des Insolvenzverwalters bei Berücksichtigung bestrittener Forderungen gemäß § 189 InsO. Den vom Bundesgerichtshof an den Nachweis rechtzeitiger Klageerhebung gemäß § 189 Abs. 1 InsO gestellten Anforderungen, die – wie dargelegt - für den vorliegenden Fall entsprechend zu gelten haben, genügt das Schreiben vom 13.08.2014 nicht. Es enthält weder eine ausdrückliche anwaltliche Versicherung hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs der Klagen noch lässt die bloße Angabe von Aktenzeichen mit hinreichender Sicherheit erkennen, dass die jeweilige Klage innerhalb der Ausschlussfrist in den Machtbereich des Prozessgerichts gelangt ist. Aus diesem Grund ist es der klagenden Partei nach der ausdrücklichen Regelung im Insolvenzplan verwehrt, einen Ausgleichsanspruch wegen Schlechterstellung geltend zu machen. c) Schließlich ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil nach dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich ist, dass die klagende Partei durch den Plan schlechter gestellt wurde, als sie im Falle der Regelinsolvenz stünde. Die Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachte Schlechterstellung obliegt der klagenden Partei, wobei – anders als bei der Entscheidung über den Versagungsantrag nach § 251 Abs. 1 InsO, bei der die Glaubhaftmachung genügt – die behauptete Schlechterstellung zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen muss (Sinz, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, 3. Aufl., § 251 Rn. 57). Für die Feststellung, ob eine Schlechterstellung vorliegt, ist eine Vergleichsrechnung anzustellen, welchen Erlös die klagende Partei bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (Ergebnis der Regelabwicklung) im Vergleich zur Ausführung des Insolvenzplans (Planergebnis) zu erwarten gehabt hätte. Entscheidend ist eine Gegenüberstellung der Leistungen aus dem Regelinsolvenzverfahren mit den Leistungen, die nach dem Insolvenzplan vorgesehen sind. Dabei sind allein die (rechnerisch erzielten) wirtschaftlichen Ergebnisse maßgebend. Eine Schlechterstellung ergibt sich nicht schon daraus, dass der Anspruchssteller etwas anderes (aliud) bekommt, als er bei einer Regelabwicklung erhalten würde, da dies dem Grundgedanken des Insolvenzplans, abweichende Regelungen vorsehen zu können, widersprechen würde. Es kommt auch nicht darauf an, welches Ergebnis der Anspruchssteller aus einem Alternativplan zu erwarten gehabt hätte. Die Regelung des § 251 InsO soll dem Anspruchssteller ausschließlich denjenigen Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat bzw. hatte (vgl. hierzu Lüer/Streit, in: Uhlenbruck/Hirte/Vallender, Insolvenzordnung, Kommentar, 14. Aufl., § 251 Rn. 22; Sinz, a.a.O., § 251 Rn. 9). Die klagende Partei hat indes nicht darlegen können, dass sie überhaupt noch über eine solche schützenswerte Rechtsposition verfügte. Werden – wie im vorliegenden Fall – Anteilsrechte in den Insolvenzplan einbezogen, bedarf es im Falle ihrer Einziehung einer finanziellen Kompensation nur dann, wenn die Anteile noch werthaltig sind. Allerdings ist im Insolvenzplanverfahren regelmäßig von einer wirtschaftlichen Wertlosigkeit der Anteile auszugehen, da der Anteilsinhaber nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das ohne den Plan zu einer Abwicklung und damit Löschung des insolventen Rechtsträgers im Register führt, ohnehin nicht mehr mit dem Erhalt seines Anteils- oder Mitgliedschaftsrechts rechnen kann (vgl. BT-Drs. 17/5712, Seite 32, 34 f.). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt die Gesellschaft als aufgelöst, weshalb das Mitgliedschaftsrecht ohnehin hinfällig gewesen wäre (Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand: November 2015, § 251 Rn. 99). Auch auf den Verlust von Mitverwaltungsrechten können sich die Anteilsinhaber nicht berufen, wenn der Insolvenzplan wie hier eine Kapitalherabsetzung auf Null bei gleichzeitiger Kapitalerhöhung mit vollständigem Bezugsrechtsausschluss vorsieht. Insoweit handelt es sich um einen bloßen immateriellen Wert, der bei der Prüfung einer etwaigen Schlechterstellung außer Betracht zu bleiben hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Anteilsinhaber bei einem Verkauf ihrer Anteile über die Börse besser stünden als bei einem Insolvenzplan, weil der Börsenwert weder bei der Regelabwicklung realisierbar ist noch verfassungsrechtlich den Mindestwert darstellt (Sinz, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, 3. Aufl., § 251 Rn. 28). Dass im vorliegenden Fall dem Anteils- und Mitgliedschaftsrecht der klagenden Partei ausnahmsweise ein restlicher Vermögenswert im Insolvenzverfahren zukam, kann nicht festgestellt werden. Nur dann, wenn die nicht nachrangigen Gläubiger in voller Höhe, d.h. zu 100 %, Befriedigung erlangen würden, könnte ein verbleibender Überschuss zunächst an die nachrangigen Gläubiger (§ 39 Abs. 1 InsO), und sodann, wenn auch diese befriedigt wären, an die Anteilseigner verteilt werden (§ 199 InsO). Nach einer Liquidation der Beklagten wäre aber kein Überschuss verblieben. Hiervon ist schon das Insolvenzgericht in seiner Entscheidung über den Eröffnungsantrag ausgegangen, da es die Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. wegen Überschuldung angeordnet hat. An dieser Auffassung des Insolvenzgerichts hat sich auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts geändert. Vielmehr hat das Insolvenzgericht in seinem Bestätigungsbeschluss vom 13.06.2014 (vgl. Bl. 3016 ff. der Beiakte AG Bonn, Az.: ## IN ###/##) Folgendes ausgeführt: „…. Anhaltspunkte dafür, von dieser Ansicht abzuweichen, liegen nicht vor. Dem Gericht liegen die Überschuldungsrechnung des Bescheinigers nach § 270 b Abs. 1 Satz 3 InsO, das (Eröffnungs-)Gutachten des Sachwalters und das Gutachten eines weiteren, unabhängigen – zwar von der Schuldnerin beauftragten, jedoch vom Gericht benannten – Sachverständigen vor, aus denen sich nach umfassenden Ermittlungen und Überprüfungen überzeugend eine Überschuldung der Schuldnerin in einem Umfang ergibt, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass nach einer vollständigen Liquidation aller Vermögenswerte und Befriedigung der nicht nachrangigen Gläubiger noch ein Überschuss verbleiben würde. ….“ Hiervon ist auch im Rahmen der vorliegenden Ausgleichsklage auszugehen. Die klagende Partei hat sich damit abzufinden, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Überschuldung durch das Insolvenzgericht festgestellt und das Insolvenzverfahren auch im weiteren Verlauf nicht gemäß § 212 InsO wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes eingestellt wurde. Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass das Insolvenzverfahren mangels Überschuldung gar nicht hätte eröffnet werden dürfen. Ebenso wenig kann sie nunmehr die Richtigkeit des Inhalts der zur Feststellung der Überschuldung führenden Gutachten anzweifeln. Ob eine Schlechterstellung durch den Plan vorliegt, ist nämlich lediglich anhand eines Vergleichs mit dem (hypothetischen) Regelinsolvenzverfahren festzustellen, nicht anhand eines Vergleichs mit der klägerischen Situation im Falle der Nichteröffnung bzw. Einstellung des Insolvenzverfahrens. Die klagende Partei hätte daher – ausgehend von der vom Amtsgericht festgestellten Überschuldung und im Hinblick auf die von dem gerichtlich benannten Sachverständigen im Insolvenzverfahren festgestellte Vermögensunterdeckung in Höhe von ca. 874 Mio. € – konkret darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass und inwieweit bei Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens sowohl die nicht nachrangigen als auch die nachrangigen Gläubiger vollständig hätten befriedigt und ein danach noch verbleibender Überschuss an die Anteilsinhaber hätte ausgekehrt werden können. Dem wird der klägerische Vortrag nicht gerecht. Es fehlt schon an einer hinreichend konkreten und detaillierten Vergleichsrechnung zwischen den voraussichtlichen wirtschaftlichen Ergebnissen einer Insolvenzabwicklung mit und ohne Plan, was indes erforderlich gewesen wäre (vgl. Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand: November 2015, § 251 Rn. 9); vielmehr beschränkt sich die klagende Partei auf vergleichsweise allgemein gehaltene und teilweise „ins Blaue hinein“ gehende Einwände gegen die von der Beklagten erstellte Vergleichsrechnung, ohne konkret darzulegen, inwieweit die geltend gemachten Unrichtigkeiten dazu führen, dass und insbesondere in welcher Höhe nach einer Liquidation der Beklagten ein Überschuss zugunsten der Anteilsinhaber verblieben wäre. Insbesondere die Behauptung der klagenden Partei, das Ausmaß der geltend gemachten Fehlerquellen liege „durchaus im Milliarden-Bereich“ und sei so eklatant, dass sie sich „unmittelbar quotenmindernd“ auf die in der Vergleichsrechnung angegebene Regelinsolvenzquote ausgewirkt hätte, weshalb den Insolvenzgläubigern vor Annahme des Insolvenzplans keine taugliche Grundlage vorgelegen habe, um einen Vergleich zwischen Plan- und Regelinsolvenz zu vollziehen, reicht nicht aus. Die klagende Partei kann nicht geltend machen, die Gläubiger seien im Insolvenzplanverfahren mit unrichtigen Zahlen „getäuscht“ worden bzw. diese wären durch das Planverfahren schlechter gestellt worden. Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, die nach ihrer Auffassung fehlerhafte Vergleichsrechnung habe eine Durchführung des Planinsolvenzverfahrens „erst möglich“ gemacht. Darum geht es im Rahmen der Ausgleichsklage nicht, denn eine Überprüfung von Planinhalt und Planverfahren findet dort ebenso wenig statt wie eine Überprüfung dahingehend, ob der Insolvenzplan zu Recht bestätigt wurde. Die klagende Partei hat vielmehr darzulegen, dass gerade sie durch den – vom Insolvenzgericht bestätigten – Plan schlechter gestellt wurde als sie im Falle eines Regelinsolvenzverfahrens stünde; dies setzt – wie bereits ausgeführt – voraus, dass konkret darzulegen und unter Beweis zu stellen ist, dass sämtliche Gläubiger hätten befriedigt werden können und dann noch ein – ggf. konkret zu beziffernder – Überschuss zugunsten der Aktionäre der Beklagten übrig geblieben wäre. Selbst dann, wenn man zugunsten der klagenden Partei davon ausginge, dass es einer detaillierten Vergleichsrechnung nicht bedarf, weil es der klagenden Partei wegen fehlenden Zugangs zu den Geschäftsunterlagen der Beklagten gar nicht möglich wäre, eine solche in sämtliche Einzelheiten gehende eigene Vergleichsrechnung zu erstellen, ist der Vortrag aus den dargelegten Gründen nicht ausreichend, um die behauptete Schlechterstellung der klagenden Partei zu begründen. Nichts anderes gilt hinsichtlich des klägerischen Einwands, wonach die Bewertung unter Berücksichtigung der Fortführungsprognose des Unternehmens (K) hätte erfolgen müssen. Abgesehen davon, dass auch insoweit nicht hinreichend dargelegt wird, dass und inwieweit im Falle der Regelinsolvenz bei Zugrundelegung der Fortführungswerte trotz bestehender Überschuldung noch ein Überschuss zugunsten der Anteilsinhaber verblieben wäre, ist es nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der von der Beklagten erstellten Vergleichsrechnung bei der Bewertung der Vermögenswerte für ein (hypothetisches) Regelinsolvenzverfahren von Liquidationswerten ausgegangen wird. Ob Fortführungs- oder Liquidationswerte als Ergebnis der Regelabwicklung zugrunde zu legen sind, hängt davon ab, welche Verwertungsprämisse realistischer Weise als Alternative besteht (Sinz, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 3, 3. Aufl., § 251 Rn. 26). Allein der Umstand, dass im Insolvenzplan vorgesehen ist, das Unternehmen fortzuführen, führt entgegen der Auffassung der klagenden Partei nicht dazu, dass im Rahmen der Prognose für das Ergebnis des Regelinsolvenzverfahrens Fortführungswerte in Ansatz zu bringen sind. Vielmehr ist – nachdem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren wegen Überschuldung und gleichzeitiger Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat – mangels Fortführungsprognose (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 InsO) von Liquidationswerten auszugehen (vgl. hierzu Kirchhof, in: Kreft, Insolvenzordnung, 7. Aufl., § 19 Rn. 10). Die klagende Partei verkennt, dass die Fortführung des Unternehmens auf den Regelungen des Insolvenzplans beruht und nur deshalb möglich war, weil die Gläubiger – unter der Voraussetzung des vollständigen Bezugsrechtsausschlusses für die Altaktionäre bei den Kapitalerhöhungen - zu Zugeständnissen bereit waren. Im Übrigen profitieren die Anteilsinhaber zu Recht nicht von der Fortführung des Unternehmens, da im Rahmen der Ausgleichsklage lediglich auf die Schlechterstellung gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren (ohne der mit dem Plan beabsichtigten Sanierung) abzustellen ist (vgl. Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand: November 2015, § 225a Rn. 104). Ebenso wenig kann die klagende Partei damit gehört werden, dass auch sie dazu bereit und in der Lage gewesen wäre, sich an einer Kapitalerhöhung zu beteiligen. Es ist weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sich auch sämtliche anderen Altaktionäre oder andere Anleger/Gläubiger an einer solchen Kapitalerhöhung beteiligt hätten, zumal dies im Hinblick auf das Ausmaß der bestehenden Überschuldung auch äußerst unwahrscheinlich gewesen wäre, da die Aktionäre ungefähr dasselbe Geld noch einmal in die Gesellschaft hätten investieren müssen, was sie durch die Insolvenz bereits faktisch verloren hatten. Insoweit haben die Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 10.07.2014 (Anlage B 4 zur Klageerwiderung), mit dem die gegen den Bestätigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der hiesigen Klagepartei verworfen wurde und auf die die Kammer in vollem Umfang Bezug nimmt, nach wie vor Gültigkeit. Soweit sich die klagende Partei nunmehr darauf beruft, die Neuaktionäre hätten lediglich „frisches“ Bargeld in Höhe von 12,5 Mio. € - was 0,02 € je Altaktie entspreche – eingeschossen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die klagende Partei übersieht, dass allein dies angesichts der festgestellten Überschuldung in Höhe von ca. 874 Mio. € nicht ausgereicht hätte, um das Unternehmen zu retten, erst recht vor dem Hintergrund, dass die Beklagte aufgrund des Insolvenzplans um 2,2 Mrd. € durch die Sanierungsbeiträge der Gläubiger entschuldet wurde. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass das Anteilsrecht der klagenden Partei trotz Insolvenz ausnahmsweise doch werthaltig war und der Plan deshalb zu einer Schlechterstellung der klagenden Partei geführt hat. d) Soweit die klagende Partei die geltend gemachte Schlechterstellung auch aus verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen herleiten will, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die von der klagenden Partei geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände im Hinblick auf den mit dem Planverfahren typischer Weise einhergehenden Verlust der Anteilsrechte der Anteilseigner sind nicht durchgreifend. Sind die Anteilsrechte – wie im vorliegenden Fall – wertlos, ist in aller Regel auch ein kompensationsloser Ausschluss der Gesellschafter möglich. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt dann schon deshalb nicht vor, weil die Rechte der Gesellschafter durch den Minderheitenschutz des § 251 InsO und die Möglichkeit, Rechtsbehelfe gegen den Plan einzulegen (§ 253 InsO), gewahrt sind. Auch wird die fehlende Zustimmung der Gesellschafter über das Obstruktionsverbot nur dann ersetzt, wenn die Voraussetzungen des § 245 InsO vorliegen (was vorliegend indes nicht erforderlich war, da auch in der Gruppe der Aktionäre die Mehrheit für den Plan gestimmt hatte). Insofern stellt das ESUG (Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen), mit dem u.a. der den Bezugsrechtsausschluss im gestaltenden Teil des Insolvenzplans gestattende § 225a InsO eingefügt wurde, eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung für Art. 14 GG dar (Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand November 2015, § 225a Rn. 102; zur Verfassungskonformität des § 225a InsO vgl. auch LG Berlin, B. v. 20.10.2014, NZI 2015, 66 ff., zitiert nach juris). Als Ausgleich für die mögliche Einbeziehung der verfassungsrechtlich geschützten Anteilsrechte in das Insolvenzplanverfahren (vgl. hierzu BVerfG, BVerfGE 14, 263 ff., 276 f.; BVerfGE 50, 290 ff., 341 f.; BVerfGE 102, 197 ff., 211) sind den bisherigen Anteilsinhabern Mitbestimmungsrechte im Planverfahren zuzugestehen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten. Deshalb sind die Inhaber von Anteils- und Mitgliedschaftsrechten als Beteiligte in das Insolvenzplanverfahren eingebunden und können als eigene Gruppe über den Plan und damit über den Forderungsaustausch abstimmen. Verweigern sie ihre Zustimmung, so kann diese nach den Voraussetzungen des § 254 Abs. 3 InsO (sog. „Obstruktionsverbot“) fingiert werden. Weiter genießen sie, wie auch die Gläubiger, Minderheitenschutz und haben deshalb die Möglichkeit, sich gegen den Plan mit Rechtsmitteln (vgl. §§ 251, 253 InsO) zu wehren (vgl. hierzu Jaffé, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 225a Rn. 28). Abgesehen davon liegt schon kein Eingriff der öffentlichen Gewalt in die gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Gesellschafterstellung vor. Die Einbeziehung der Gesellschafterrechte in das Planverfahren dient gerade nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern vielmehr dem Ausgleich der privaten Interessen der am Insolvenzverfahren Beteiligten. Selbst wenn man von einem solchen Eingriff ausgehen sollte, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt, weil er zum Schutz der ebenfalls durch die Eigentumsgarantie geschützten Befriedigungsinteressen der Gläubiger erforderlich ist. Ferner hat der Gesetzgeber in § 253 Abs. 4 Satz 3 InsO einen gesetzlichen Anspruch des Altgesellschafters auf einen wirtschaftlichen Ausgleich normiert, falls die Gesellschaftsanteile entgegen dem Planinhalt einen Wert haben sollten, der nach § 199 Satz 2 InsO den Altgesellschaftern zustehen würde (vgl. Jaffé, a.a.O., § 225a Rn. 30 m.w.N.). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die von der klagenden Partei monierte Ungleichbehandlung im Vergleich zu denjenigen Gläubigern, die Investitionen zur Sanierung der Beklagten im Insolvenzplanverfahren getätigt haben, ist nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern darüber hinaus im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG sogar geboten. Deshalb kommt mangels verfassungsrechtlicher Bedenken der Kammer auch die von der Klägerpartei beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. e) Entsprechendes gilt für den Antrag der klagenden Partei, das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV zur gerichtlichen Kontrolle des ESUG hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit der Richtlinie 77/91 EWG (bzw. nunmehr Richtlinie 2012/30/EU, nachdem die Richtlinie 77/01 EWG mittlerweile durch Art. 48 der Richtlinie 2012/30/EU aufgehoben wurde und Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtline als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2012/30/EU gelten) dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Zwar wird ein Eingriff in die Gesellschafterrechte im Rahmen des Planverfahrens von einem Teil der Literatur als Verstoß gegen die besonderen Vorgaben des Europarechts bewertet (vgl. die Nachweise bei Jaffé, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 225a Rn. 32). Eine solche Gefahr könnte, soweit Aktiengesellschaften betroffen sind, etwa durch einen Verstoß gegen die Richtlinie 77/01 EWG (bzw. jetzt 2012/30/EU) vorliegen. Die Richtlinie schreibt vor, dass für eine Kapitalerhöhung, einen Ausschluss des Bezugsrechts und eine Kapitalherabsetzung grundsätzlich ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich ist (vgl. Art. 25 Abs. 1, Art. 29 Abs. 4, Art. 30 RL 77/01 EWG bzw. Art. 29 Abs. 1, Art. 33 Abs. 4, Art. 34 RL 2012/30/EU). Die Richtlinie bezieht sich hinsichtlich des Bezugsrechts aber nur auf Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, so dass der Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Sachkapitalerhöhung eingeschränkt werden kann. Im Übrigen kann das Erfordernis eines Hauptversammlungsbeschlusses für eine Kapitalherabsetzung durch die Ausnahmeregelung von Art. 30 der Richtlinie 77/01 EWG bzw. Art. 34 der Richtlinie 2012/30/EU aufgehoben werden, wenn dieser durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt wird. Eine solche Entscheidung ist durch den gerichtlichen Bestätigungsbeschluss beim Insolvenzplanverfahren gemäß § 248 Abs. 1 InsO gegeben (vgl. Jaffé, a.a.O., § 225a Rn. 33; Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand November 2015, § 225a Rn. 106). Auch der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/01 EWG bzw. Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2012/30/EU, wonach eine Kapitalerhöhung stets einen wirksamen Hauptversammlungsbeschluss benötigt, steht einem zulässigen Eingriff in die Gesellschafterrechte nicht entgegen. Der Gesetzgeber weist in der Gesetzesbegründung zum ESUG (BT-Drs. 17/5712, Seite 20) richtigerweise darauf hin, dass sich „die Richtlinie nicht gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die zum Erlöschen der Gesellschaft führen und auch nicht gegen Abwicklungsregelungen wendet, die die Gesellschaft zum Schutz der Rechte ihrer Gläubiger einer Zwangsverwaltungsregelung unterstellen“. Zwar kann und wird der Insolvenzplan regelmäßig den Fortbestand der Gesellschaft vorsehen. Zu beachten ist aber, dass die Richtlinie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur so lange Anwendung findet, wie die Gesellschaft mit ihren eigenen Strukturen und somit u.a. der Zuständigkeit der Hauptversammlung fortbesteht bzw. die Aktionäre und die satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft nicht ihrer Rechte enthoben sind. Im Insolvenzverfahren ist dies nicht mehr der Fall. Die Hauptversammlung ist im Insolvenzverfahren weitestgehend ihren Zuständigkeiten enthoben und der Insolvenzverwalter oder die Eigenverwaltung verwalten das Vermögen des Schuldners unabhängig von Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Dies spricht dafür, dass die Hauptversammlung im Insolvenzfall nicht mehr durch die Richtlinie geschützt wird und das Insolvenzplanverfahren in der durch das ESUG geänderten Fassung mit der Richtlinie 77/01 EWG bzw. jetzt Richtlinie 2012/30/EU vereinbar ist. Hinzu kommt, dass bei Einbeziehung der Anteilsinhaber und ihrer Anteilsrechte in den Plan die Gläubigerversammlung, an der die Aktionäre teilnehmen und in der sie abstimmen können, funktional an die Stelle der Hauptversammlung tritt und eine angemessene Möglichkeit der Beteiligung der Aktionäre (Teilnahmerecht, Fragerecht und Stimmrecht) gewährleistet (Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, Band III, Stand November 2015, § 225a Rn. 107 m.w.N.; ferner Jaffé, in: Wimmer (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl., § 225a Rn. 34). Das Vorbringen der klagenden Partei in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.06.2016 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: 600.100 €