Urteil
17 O 228/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0701.17O228.15.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die Kläger machen Ansprüche aufgrund des von ihnen erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen geltend. Die Kläger unterzeichneten am 31.01.2006 einen Antrag über ein Wohnungsbaudarlehen bei der Beklagten über einen Betrag von 112.000,00 EUR, geführt als Unterkonto ### zur Hauptdarlehensnummer ##########. Dieses Darlehen wies einen nominal Zinssatz von 4,54 % p.a. bei einer Festzinsbindung bis zum 31.03.2019 auf. Für die Einzelheiten des Darlehensvertrages, den Wortlaut und das optische Erscheinungsbild der Widerrufsbelehrung wird auf den Darlehensantrag (Anlage K 1, Bl. ## ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte das Darlehen in der Folgezeit vereinbarungsgemäß an die Kläger aus. Diese leisteten in der Folgezeit die vereinbarten Tilgungen. Zu Beginn des Jahres 2012 traten die Kläger an die Beklagte wegen einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens heran. Die Beklagte übersandte den Klägern daraufhin am 30.01.2012 eine Aufhebungsvereinbarung. Diese Vereinbarung sah für die vorzeitige Vertragsaufhebung die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 14.189,24 EUR vor. In der Vereinbarung war eine Regelung folgenden Inhalts enthalten: „ Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der v.g. Darlehensbeträge abgegolten .“ Für die weiteren Einzelheiten wird auf die „Vereinbarung über vorzeitige Vertragsaufhebung“ vom 30.01.2012 (Anlage K 2, Bl. ## d.A.) Bezug genommen, die die Kläger am 31.01.2012 vorbehaltlos annahmen. Die Kläger beglichen die fälligen Beträge einschließlich der Vorfälligkeitsentschädigung am 31.01.2012 vollständig. Mit Schreiben vom 26.06.2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärungen (Anlage K 3, Bl. ## d.A.). Die Kläger sind der Ansicht, die auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen seien wirksam widerrufen worden, da sie - die Kläger - nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie die Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Darüber hinaus lasse die Rückzahlung des Darlehens das Widerrufsrecht nicht entfallen. Die Vereinbarung über die vorzeitige Vertragsaufhebung des Darlehensvertrages stelle sich nur als Änderung des ursprünglich abgeschlossenen Darlehensvertrages dar. Die Kläger sind der Auffassung, ihnen stehe ein Anspruch auf Nutzungsersatz zu. Dieser berechne sich anhand von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und betrage hier 40.959,77 EUR (für die Einzelheiten der Berechnung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 16.12.2015, Bl. ### ff. d.A. Bezug genommen). Die Kläger beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger € 40.959,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2015 aus € 140.389,84 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger als Gesamtgläubiger als Nebenforderung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Sozietät Q in Höhe von € 774,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, den Klägern stehe kein Widerrufsrecht zu. Zum einen sei der Widerruf verfristet, da die verwendete Widerrufsbelehrung sowohl den gesetzlichen Vorgaben entspreche als auch der Schutzwirkung der Musterbelehrung unterfalle. Zum anderen sei die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger nach mehr als acht Jahren Vertragslaufzeit und Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verwirkt und rechtsmissbräuchlich. Insbesondere die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens stelle ein gravierendes Umstandsmoment dar. Einem Widerruf stehe im Übrigen die Erledigungsklausel in der Aufhebungsvereinbarung entgegen. Ein Anspruch der Kläger auf Herausgabe von Gebrauchsvorteilen aus dem Kapitaldienst komme dem Grunde nach nicht in Betracht. Ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bestehe nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2016 (Bl. ### d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Den Klägern steht der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Leistungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Widerrufsrecht der Kläger war im Zeitpunkt des Widerrufs verwirkt. a) Der Widerruf der Kläger vom 26.06.2014 (Anlage K 3, Bl. ## d.A.) war zunächst nicht verfristet. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Fassung vom 2. Dezember 2004 begann gemäß § 355 Abs. 2 dieser Vorschrift nicht zu laufen, weil der Klägerin keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden war. (1) Die dem Darlehensvertrag beigefügte Widerrufsbelehrung (Anlage K 1, Bl. ## d.A.) genügte den gesetzlichen Anforderungen schon deshalb nicht, weil der Fristbeginn darin nicht ausreichend deutlich dargestellt war. Der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ kann der Verbraucher zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt. Er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, juris Rdn. 34 m.w.Nachw.). (2) Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung keine Formulierung verwendet, die dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 08.12.2004 (BGBl I 2004, 3110) vollständig entspricht. Dass die Beklagte die von ihr verwendete Belehrung an dieses Muster angelehnt hat, genügt für ein Berufen auf dessen Schutzwirkung nicht. Wie der BGH wiederholt ausgeführt hat, kann ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 28.06.2011, XI ZR 349/10; Urt. v. 01.03.2012, III ZR 83/11). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den gestellten Mustertext ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, a.a.O.). Dabei kommt es auch nicht auf die Frage an, ob sich die Abweichung zulasten des Verbrauchers auswirkt, etwa das Verständnis des Verbrauchers durch diese erschwert werden kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.01.2013 – 13 U 69/12 - BeckRS 2013, 04235). Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspricht nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung. Sie weicht vielmehr an verschiedenen Stellen inhaltlich und gestalterisch vom Muster ab. Beispielsweise enthält sie den Zusatz „oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger“ hinter der Bestimmung, dass der Widerruf in Textform erklärt werden muss, und reiht die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf anders auf als das Muster. Ferner sind die Widerrufsfolgen gegenüber dem Muster eigenständig formuliert. Es fehlt zudem die Angabe, dass die „beiderseits“ empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Zudem fehlen im Vergleich zu der Musterwiderrufsbelehrung die Zwischenüberschriften wie „Widerrufsrecht“, „Widerrufsfolgen“ und „Finanzierte Geschäfte“. Gerade die Überschriften haben für die Wahrung des Deutlichkeitsgebots eine besondere Bedeutung, so dass das Weglassen der in der Musterbelehrung verwendeten Zwischenüberschriften eine erhebliche Veränderung des Musters zum Nachteil des Verbrauchers darstellt (vgl. zur Relevanz von Überschriften: OLG Dresden, Urt. v. 11.06.2015 – 8 U 1760/15; BGH, Urt. v. 01.12.2010 – VIII ZR 82/10). Die vorgenannten Abweichungen haben insgesamt nicht nur formellen oder redaktionellen, unerheblichen Charakter, sondern stellen eine inhaltliche Bearbeitung dar und lassen die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung für die im Darlehensantrag enthaltene Widerrufsbelehrung entfallen. c) Das Widerrufsrecht der Kläger war indessen verwirkt. aa) Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urt. v. 18.10.2004, II ZR 352/02, juris-Tz. 23; Urt. v. 14.6.2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, m. w. Nw.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 242 Rdn. 93 m. w. Nw.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand bestimmt (BGHZ 21, 83). bb) Nach diesen Vorgaben sieht die Kammer das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger nach dem Abschluss des Darlehensvertrages rund acht Jahre haben verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt haben, als erfüllt an. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Kläger von einem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatten (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2007, V ZR 190/06, juris-Tz. 8; Palandt/Grüneberg, 75. Auflage 2016, § 242 BGB, Rn. 94). cc) Angesichts des Abschlusses einer Aufhebungsvereinbarung und der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ist die Kammer der Auffassung, dass auch das Umstandsmoment erfüllt ist (OLG Köln, Beschl. v. 13.04.2016 – 13 U 241/15 zitiert nach NRWE; fortgeführt durch OLG Köln, Beschl. v. 08.06.2016 - 13 U 23/16 – noch nicht veröffentlicht –). Die Beklagte musste nach der bereits im Januar 2012 erfolgten, vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta im Juni 2014 nicht mehr mit einem Widerruf des Ausgangsvertrags und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung des Vertrags rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Durch die vollständige Erfüllung der Ansprüche wurde zwei Jahre vor Abgabe der Widerrufserklärung ein Vertrauenstatbestand gesetzt. Der Kammer hält es im Falle einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, auch für offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet werden und die Rückabwicklung eines Darlehens Jahre nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung deshalb für die Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt. Besonderen Vortrags der Beklagten hierzu bedurfte es hier nicht. Soweit in der Rechtsprechung insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des VII. Zivilsenats des BGH vom 23. Januar 2014 – VII ZR 177/13 (BGH aaO, juris Rdn.. 14, 15) besonderer Vortrag dazu verlangt worden ist, dass entsprechend dem Vertrauen auch disponiert worden ist (vgl.: OLG Nürnberg Beschluss vom 08. Februar 2016 – 14 U 895/15 – Rn. 51,- , juris ‚ OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2016 – 17 U 16/15 –, Rn.,- 33 juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Januar 2016 – 4 U 79/15 –, Rn. 67-, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 – 6 U 140/14 – Rn 54, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 2015 – 17 U 202/14 –, Rn. 36 -, juris; OLG Dresden, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 8 U 450/14 – Rn. 373, juris ), vermag dies für die hier vorliegende Konstellation nicht zu überzeugen. Bei Zahlungen an eine Bank besteht – wie der BGH zur Frage eines von der Bank im Rahmen der widerrufsbedingten Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 346 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geschuldeten Nutzungsersatzes wiederholt entschieden hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123 ff.; Beschl. v. 22.09.2015 – XI ZR 116/15 -, NJW 15, 3441; Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15, Tz. 18 – zitiert nach juris; ferner BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 – insoweit zu § 818 Abs. 3 BGB) – eine tatsächliche, wenn auch widerlegliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen gezogen hat. Diese Vermutung betrifft denknotwendig die Frage, ob sie überhaupt Nutzungen aus ihr zugeflossenen Geldern erzielt hat. Nutzungen aus an sie geleisteten Zahlungen zieht die Bank aber regelmäßig entweder durch Wiederanlage dieser Gelder am Geld-, Kapital- oder Devisenmarkt oder durch anderweitige Ausleihung als Darlehen – nicht dagegen, indem sie den Zahlungen entsprechende Rückstellungen bildet. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn sich die Kläger im Streitfall bei der Geltendmachung des Nutzungsersatzanspruchs nach § 346 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf die vorgenannte Vermutung berufen könnten, während bei der logisch vorgelagerten Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts die Bank im Einzelnen darlegen müsste, dass und auf welche Weise sie die an sie zurückgeflossene Darlehensvaluta verwendet und sich hierdurch darauf eingerichtet hat, von den Klägern nicht mehr aufgrund eines Widerrufs in Anspruch genommen zu werden. Der Annahme schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung um eine Rechtspflicht handelt. Ein schutzwürdiges Vertrauen wäre allerdings ausgeschlossen, wenn der Beklagten bewusst sein musste, dass die Klägerin von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis hatte. Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02, zitiert nach juris, dort Rdn. 14). Ein solcher Fall läge etwa vor, wenn die Beklagte den Klägern keine Widerrufsbelehrung erteilt hätte. Hier dagegen war die Widerrufsbelehrung zwar nicht ordnungsgemäß, indem der Fristbeginn mit „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht eindeutig war. Angesichts der Widerrufsbelehrung konnten die Kläger aber nicht im Zweifel darüber sein, dass ihnen ein Widerrufsrecht zustand. In diesem Fall konnte die Beklagte davon ausgehen, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hatte. Dem steht auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11- entgegen, in dem der Bundesgerichtshof das Umstandsmoment mit der Begründung verneint hat, ein schutzwürdiges Vertrauen könne die dortige Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem dortigen Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (BGH aaO, juris Rdn. 39 und 40). Anders als im vorliegenden Fall war die Widerrufsbelehrung in dem dortigen Fall nämlich nicht lediglich hinsichtlich des Fristenlaufs unklar. Der Kläger in dem dortigen Fall wurde vielmehr nicht in drucktechnisch deutlicher Form über sein Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG belehrt. Mangels ausreichender drucktechnischer Deutlichkeit musste die dortige Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger von der Widerrufsbelehrung und damit seinem Widerrufsrecht überhaupt keine Kenntnis genommen hatte. Der Bejahung eines schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten bzw. der Verwirkung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte jedenfalls nach Bekanntwerden der am 10.3.2009 verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (XI ZR 33/08 ) die Möglichkeit gehabt hätte, den Klägern nachträglich eine Belehrung zu erteilen. Aus Sicht der Kammer stellt es eine überzogene Anforderung dar, von einer Bank, für die die Erteilung von Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehen oder diesen gleichzusetzenden Verträgen Massengeschäft ist, in jedem Einzelfall zu verlangen, vor vielen Jahren erteilte Widerrufsbelehrungen auch in bereits seit Jahren wechselseitig erfüllten Darlehensverträgen anhand der aktuellen BGH-Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer vorsorglichen Nachbelehrung zu überprüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie hier – um eine bloße Ungenauigkeit und damit eine rein formale Fehlerhaftigkeit der Belehrung sowie bereits vollständig abgewickelte Darlehensverträge handelt. 2. In Ermangelung eines wirksamen Widerrufs haben die Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Leistung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: bis 45.000,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.