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Urteil

1 O 401/15

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2016:0708.1O401.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.03.2014 - ## IN ###/## (Anlage K1 = Bl.##f. d.A.) wurde über das Vermögen der T3 GmbH – nachfolgend: Schuldnerin - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin war persönlich haftende Gesellschafterin der seinerzeit unter der Firma T GmbH & Co. KG unter der Nummer HRA #### in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Bonn eingetragenen (Anlage K3 = Bl.## d.A.) Beklagten. Im Februar 2014 wurde die Schuldnerin als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten ausgetragen und die Firma der Beklagten in J KG geändert (vgl. Bekanntmachung Anlage K5= Bl. ## d.A.). Unter dem 18.09.2015 wurde die neue Firma der Beklagten J2 KG eingetragen (vgl. Bekanntmachung Anlage K8 = Bl.## d.A.). 3 Die Parteien streiten um eine Darlehensforderung der Schuldnerin gegen die Beklagte, die der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 02.09.2015 (Anlage K12 = Bl.##f. d.A.) gekündigt und in Höhe von 64.615,88 € zur unverzüglichen Rückzahlung fällig gestellt hat. Die Forderung wurde mit Schreiben der Beklagten vom 12.09.2015 (Anlage K13 = Bl.## d.A.) zurückgewiesen. 4 Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe im Geschäftsjahr 2011 an die Beklagte ein Darlehen in Höhe von 64.651,88 € ausgereicht. Zwischen den Vertragsparteien habe ein Einvernehmen über die Hingabe als Darlehen bestanden. Deshalb sei die Forderung in der Bilanz der Schuldnerin unter dem Konto #### als Darlehen für das Geschäftsjahr 2011 neu aufgenommen worden und unter der Kontonummer #### ein „Verrechnungskonto KG“ mit einer Forderung in Höhe von 63.148,30 € zum 31.12.2011 aufgeführt (Blatt 6 der Anlage K9 = Bl.### d.A.). Entsprechend der Summen- und Saldenliste (Anlage K10 = Bl.### – ### d.A.) habe sich die Forderung im Geschäftsjahr 2012 um 1.616,30 € - einer Verzinsung der Darlehenssumme von 2,5 % - erhöht, das „Verrechnungskonto KG“ Nummer #### sei im selben Zeitraum zutreffend auf 4.379,35 € zurückgeführt worden. Da das in der Summen- und Saldenliste Juni 2013 (Anlage K11 = Bl.###f. d.A.) nunmehr unter der Kontonummer #### aufgeführte Verrechnungskonto der T GmbH & Co. KG zwar Jahresbuchungen zugunsten der Beklagten in Höhe von 6.031,65 € ausweise, aber den Eröffnungswert nicht angebe, sei der Saldo des Verrechnungskontos aus dem Vorjahr in Höhe von 4.379,35 € abzuziehen. Hieraus ergebe sich zu Gunsten der Beklagten ein Verrechnungskontensaldo von 1.652,30 €, die von der (erhöhten) Darlehensforderung in Höhe von 66.268,18 € abzuziehen sei. 5 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 13.06.2016 behauptet der Kläger ferner, dass eine – zwischen den Parteien unstreitig - von der Beklagten an ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn T2 gezahlte Kaufpreissumme von 60.000,00 € auf mündliche Aufforderung von dem Steuerberater der Schuldnerin und Zeugen M als Anteil an verbundenen Unternehmen gebucht worden sei (Konto ### des Jahresabschlusses Anlage K9). In der Folgezeit sei der Zeuge aufgefordert worden, eine Umbuchung als Darlehen vorzunehmen, was zu einer Nachverzinsung für das Jahr 2010 und 2011 geführt und unter dem Konto #### des Jahresabschlusses Anlage K9 seinen Niederschlag gefunden habe. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites sei der Zeuge nunmehr aufgefordert worden, Korrekturbuchungen vorzunehmen, da es keine vertragliche Grundlage für den eingangs dargestellten Buchungsvorgang gäbe. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. 8 die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 64.615,88 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.09.2015 an ihn zu zahlen; 9 2. 10 die Beklagte zu verurteilen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 12.09.2015 Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten aus dem Darlehensbetrag, mithin für das Jahr 2013 1.656,70 €, für das Jahr 2014 1.698,12 € und für das Jahr 2015 1.160,38 € an ihn zu zahlen; 11 3. 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte bestreitet die inhaltliche Richtigkeit und die Urheberschaft des als Anlage K9 eingereichten Jahresabschlusses, der nach ihrer Ansicht bestenfalls als Entwurf eines solchen zu bezeichnen sei. Sie behauptet, dem Kläger lägen lediglich vorläufige Unterlagen vor. Die inhaltliche Richtigkeit der von dem Kläger zitierten Buchungen sei aus buchungstechnischer Sicht auszuschließen. Inhaltlich richtig seien vielmehr die unstreitig am 30.06.2016 erstellten Jahresabschlüsse der Schuldnerin zum 31.12.2010, 31.12.2011 und 31.12.2012 (Anlagen B1, B2 und B3 zur Klageerwiderung vom 31.03.2016). 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 64.615,88 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 488 Abs.1 Satz 2 BGB oder den §§ 812 Abs.1, Satz 1, 2. Alt., 818 Abs.2 BGB und den §§ 286 Abs.1, 280 Abs.1 und Abs.3, 249 Abs.1 BGB. 19 Denn der für die Vereinbarung eines Darlehensvertrages sowie die vertragsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta an die Beklagte dem Grunde und der Höhe nach darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl. 2016, § 488 Rd.28) hat die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt. 20 Der inhaltlichen Richtigkeit der mit der Klageschrift eingereichten Unterlagen einschließlich der rechtlichen Grundlagen der darin erfassten Buchungsvorgänge ist die Beklagte durch Vorlage der zwischenzeitlich für die Schuldnerin erstellten Jahresabschlüsse substantiiert entgegen getreten. Diese nunmehr als Anlagen B1 bis B3 von der Beklagten eingereichten Jahresabschlüsse bestätigen die Richtigkeit des Beklagtenvortrages, dass es sich bei den von dem Kläger im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und der anschließend erhobenen Klage vorgelegten Unterlagen lediglich um solche mit vorläufigem Charakter gehandelt hat. Die fehlenden Urheberbezeichnungen und Unterschriften beziehungsweise Testate auf den Anlagen zur Klageschrift unterstreichen diese Würdigung. 21 Schon vor diesem Hintergrund reicht allein die im Tatbestand im Einzelnen zitierte buchungsmäßige Erfassung von Wertbewegungen als „Darlehen“ für den Nachweis der Richtigkeit des Klägervortrages nicht aus (vgl. auch KG, Urteil vom 20.02.2009 – 17 U 41/08 = BeckRS 2009, 25733 = juris Rd.12 – zu § 43 Abs.1 GmbHG und bereits eine hinreichende Darlegung verneinend). Vielmehr oblag es nunmehr dem Kläger als Insolvenzverwalter, die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin zu sichten und substantiiert konkrete Tatsachen zu einer Darlehensvereinbarung und –auszahlung vorzutragen (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2010 – II ZR 151/09 – „Fleischgroßhandel“ = DStR 2011, 130, 132 – zur Frage einer Überschuldung; KG, aaO., juris Rd.12). 22 Der Klägervortrag mit Schriftsatz vom 13.06.2016 enthält diesen substantiierten Vortrag nicht, sondern belegt mit dem Vortrag der Aufforderung einer „Umbuchung als Darlehen“ die hier aufgezeigten Zweifel an dem Beweiswert lediglich buchungstechnischer Vorgänge. Zudem dokumentiert die zitierte Aussage einer fehlenden vertraglichen Grundlage in Verbindung mit der umgehenden Ablehnung der Forderung durch das Schreiben der Beklagten vom 12.09.2015, dass die Beklagte selbst zu keinem Zeitpunkt von einer Darlehensvereinbarung und damit von der Richtigkeit der zitierten „Umbuchung als Darlehen“ ausgegangen ist. 23 Schließlich hat der Kläger für eine Darlehensvereinbarung und die vertragsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta keinen Beweis angetreten und ist damit beweisfällig geblieben. 24 In Ermangelung einer begründeten Hauptforderung besteht deshalb auch für die erhobenen Nebenforderungen keine Anspruchsgrundlage. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 26 Streitwert: 64.615,88 €.