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Urteil

3 O 36/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:0720.3O36.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Am 04.04.2011 stellten die Kläger unter Vermittlung der Fa. J bei der Beklagten eine Finanzierungsanfrage mit einem Bedarf von 149.999,50 EUR und beantragten unter Verwendung von Formularen der Beklagten u.a. die Gewährung eines als „Darlehen 1“ bezeichneten Wohnungsbaudarlehens über 48.000,00 EUR zu einem Jahreszins von 4,68 % nominal bzw. 4,78 % effektiv, bei einer Sollzinsbindung bis zum 30.06.2021 und einem Tilgungssatz von 2,00 % pro Jahr. Die Beklagte bestätigte die grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensgewährung unter dem 07.04.2011 zu der Hauptdarlehens-Nr. ##########. In der zum Vertrag gehörenden Widerrufsbelehrung heißt es u.a. wie folgt: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax. E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrages oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: […] Widerrufsfolgen: Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 6,24 EUR für Darlehen 1 zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“ Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die von der Beklagten in Kopie zur Akte gereichte Fassung der Vertragsunterlagen, Anlagen B1 bis B3 zur Klageerwiderung, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.06.2015 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf ihrer auf Abschluss des vorbezeichneten Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen. Unter dem 08.07.2015 forderten die Kläger über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte mit Fristsetzung zum 15.07.2015 zur „Anerkennung“ ihres Widerrufs und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten auf. Die Kläger erachten die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung für nicht ordnungsgemäß, da der Darlehensnehmer mangels vollständiger Benennung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB nicht entnehmen könne, wann genau die Widerrufsfrist beginne. Das gelte zugleich für den Hinweis, dass bei einer nachträglichen Information über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben die Widerrufsfrist dann 1 Monat betrage. Auch werde der Darlehensnehmer lediglich über seine Pflichten bei Rückabwicklung des Darlehensvertrages belehrt, nicht aber über seine Rechte. Zugleich werde der bei Rückabwicklung vom Darlehensgeber zu zahlende Zinsbetrag unter Verwendung der kaufmännischen Zinsberechnungsmethode und damit fehlerhaft beziffert. Zwar sei an der Zulässigkeit dieser Zinsberechnung nicht zu zweifeln, jedoch führe der Textzusammenhang aus Sicht des Verbrauchers, welcher der Zinsberechnung intuitiv 365 Tage zugrundelege, zu fehlerhaften Beträgen. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Belehrung der bei Vertragsschluss geltenden Musterbelehrung nicht vollständig entspreche. Schließlich sei zu beanstanden, dass nicht jedem Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde ausgehändigt worden sei. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass das Darlehen vom 04.04.2011 über 48.000 € durch Widerruf vom 10.06.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, 2. die Beklagte zu verurteilen, sie als Gesamtgläubiger von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts I in Höhe von 2.193,65 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte sieht sich zur Rückabwicklung nicht verpflichtet. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und entspreche der Musterbelehrung gemäß Anlage 6 zu Art. 247 EGBGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Zuletzt unwidersprochen behauptet die Beklagte, den Klägern vor Vertragsschluss zwei Ausfertigungen des „Blankodarlehensvertrages“ mit allen Angaben gemäß § 492 Abs.2 BGB übermittelt zu haben. Ungeachtet dessen stehe der Ausübung eines den Klägern etwaig zustehenden Widerrufsrechts der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag infolge des Widerrufs der auf seinen Abschluss gerichteten Willenserklärungen vom 10.06.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis (§ 346 BGB) umgewandelt hat. Es fehlt schon an einem wirksamen Widerruf. Das den Klägern gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 29.07.2009 (im Folgenden: a.F.), 495 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 24.07.2010 (im Folgenden: a.F.) zustehende Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits erloschen, § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a. F.. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine klar und verständlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist, die ihm einschließlich der Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und § 492 Abs. 2 BGB, jeweils in der Fassung vom 24.07.2010 (im Folgenden: a.F.), seine Rechte deutlich macht (BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 549/14, GWR 2016, 188; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris). Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 23.02.2016 - XI ZR 101/15, MDR 2016, 598; Urt. v. 13.01.2009 - XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709). Gemessen an diesem Maßstab begegnet die verwendete Widerrufsbelehrung keinen Bedenken, insbesondere verstößt diese nicht gegen das Verständlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. Einer Aufzählung der gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. mitzuteilenden Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. bedarf es in der Belehrung über Widerruf und Folgen nicht. Das erhellt schon die Unterscheidung in § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. zwischen den „an die Stelle der Widerrufsbelehrung“ tretenden Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGBG a.F. und den allein für den „Fristbeginn“ maßgeblichen Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit der Fassung der nunmehr in Gesetzesrang stehenden Musterbelehrung und der dort ebenfalls nicht abschließenden Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. zum Ausdruck gebracht, dass dem Verbraucher eine Lektüre des Gesetzestextes zumutbar ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.11.2015 - 6 U 171/15, juris; unzutr. daher OLG München, Urt. v. 21.05.2015 - 17 U 334/15, EWiR 2015, 657). Dass die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. den ihnen zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen nicht zu entnehmen sind, behaupten die Kläger nicht. Ungeachtet dessen kann sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB a.F. berufen. Danach genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 495 Abs. 2 BGB a.F. in Verb. mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., wenn das Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB i.d.F. vom 24.07.2010 (im Folgenden: a.F.) in Textform verwandt wurde. Wobei die Schutzwirkung der Musterbelehrung nur eingreift, wenn der Darlehensgeber ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urt. v. vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, juris; Urt. v. 01.03.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427). So liegt es hier, die von der Beklagten verwendete Mitteilung der Pflichtangaben (Widerrufsbelehrung) weist keine inhaltlichen Änderungen oder Auslassungen auf, die über vermeintliche sprachliche Glättungen hinaus gehen. Insbesondere stellt die der Vertragsformulierung entsprechende Bezugnahme auf das streitgegenständliche Darlehen („Darlehen 1“) - auch aus Sicht der Kläger - keine inhaltliche Bearbeitung des Musters dar. Das gilt in gleicher Weise für die Angabe zu dem vom Darlehensnehmer bei Rückabwicklung für die Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag. Berechnung und Darstellung des Betrages begegnen keine Bedenken. Über die Berechnung des Zinsbetrages nach der sog. kaufmännischen Zinsberechnungsmethode besteht - auch zwischen den Parteien - kein Streit (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2013 - 6 U 64/12, juris). Der nach dieser Maßgabe ermittelte Zinsbetrag von 6,24 EUR stellt weder eine inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung dar, noch ist er angesichts seiner zutreffenden Berechnung irreführend hinsichtlich der Folgen des Widerrufs bezogen auf die - nach §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB geschuldete – Verzinsung der Darlehensvaluta zwischen Auszahlung und Rückzahlung Schließlich kann dahinstehen, ob den Klägern, denen in der mündlichen Verhandlung nähere Angaben zum Erhalt und Verbleib der Vertragsunterlagen nicht möglich waren, nach Abschluss des Darlehensvertrages jeweils eine Vertragsabschrift ausgehändigt worden ist. Schließen Verbraucher, die in häuslicher Gemeinschaft leben und Mitbesitz an den Vertragsunterlagen (einschließlich der Belehrung über das Recht zum Widerruf und dessen Folgen) erlangen, einen Darlehensvertrag, dann bedarf es jedenfalls für den Fristlauf keiner gesonderten Aushändigung der Unterlagen an jeden einzelnen Darlehensnehmer (OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2015 - 31 U 56/15, WM 2016, 116). Die Aushändigung der Vertragsunterlagen bezweckt, dem Verbraucher nach Vertragsschluss den Zugriff auf ein nicht veränderliches Exemplar der Belehrung über das Recht zum Widerruf (und dessen Folgen) zu gewährleisten. Hieran hat es schon nach dem Sachvortrag der Kläger, die ihre Vertragsunterlagen „in einem Ordner“ aufbewahren, zu keinem Zeitpunkt gemangelt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Streitwert: 30.164,00 €.