Beschluss
36 T 133/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:0815.36T133.16.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde vom 18.02.2016 gegen die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 11.02.2016 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 18.02.2016 gegen die Ordnungsgeldentscheidung des Bundesamts für Justiz vom 11.02.2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe : I. Mit Schreiben vom 13.03.2015, das der Beschwerdeführerin am 18.03.2015 zugestellt worden ist, hat das Bundesamt für Justiz der Beschwerdeführerin die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro wegen Nichtoffenlegung der Jahresabschlussunterlagen für das Geschäftsjahr vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 angedroht und eine Nachfrist von sechs Wochen ab Zustellung der Androhungsverfügung zur Nachholung der Offenlegung gesetzt. Einspruch gegen die Androhungsverfügung hat die Beschwerdeführerin nicht eingelegt. Am 13.04.2015 hat die Beschwerdeführerin bei dem Bundesanzeiger die zur Offenlegung erforderlichen Unterlagen eingereicht, wobei sie die Erleichterung der Hinterlegung für Kleinstkapitalgesellschaften in Anspruch genommen hat. Die aus den eingereichten Unterlagen ersichtliche Bilanzsumme belief sich auf 489.793,33 Euro. Mit E-Mail vom 16.04.2015 hat der Bundesanzeiger unter Fristsetzung bis zum 23.04.2015 die Steuerberaterkanzlei der Beschwerdeführerin um Mitteilung der für die Prüfung der Größe der Gesellschaft notwendigen Kennzahlen Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl gebeten. Darauf hat die Steuerberaterkanzlei der Beschwerdeführerin lediglich mitgeteilt, dem Bundesanzeiger umgehend die Informationen zukommen lassen zu wollen, aber selbst keine konkreten Werte mitgeteilt. Am 23.04.2015 ist die Offenlegung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2013 durch Hinterlegung gemäß § 326 Abs. 2 HGB als unvollständig erfolgt. Mit Bescheid vom 11.02.2016, welcher der Beschwerdeführerin am 13.02.2016 zugestellt worden ist, hat das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld in der angedrohten Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18.02.2016, die am selben Tag bei dem Bundesamt für Justiz eingegangen ist. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die angeforderten Kennzahlen ergäben sich aus dem eingereichten Jahresabschluss. Hinsichtlich der Umsatzerlöse seien die Werte der Position „Rohergebnis“ zu entnehmen. Betreffend die Mitarbeiteranzahl folge aus der Höhe der Position „Löhne und Gehälter“ von 22.176,56 Euro, dass der Schwellenwert des § 267a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB niemals überschritten sein könne. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerde mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 22.03.2016 nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 335a Abs. 1 HGB statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil der angegriffene Ordnungsgeldbescheid vom 11.02.2016 rechtmäßig ergangen ist. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes lagen vor, da die Beschwerdeführerin als gemäß § 325 ff. HGB offenlegungspflichtige Kapitalgesellschaft nicht innerhalb der ihr mit Schreiben vom 13.03.2015 gesetzten sechswöchigen Nachfrist, die nach Zustellung am 18.03.2015 mit Ende des 29.04.2015 abgelaufen ist, die Offenlegung nachgeholt hat. Zwar lag die vorgenommene Offenlegung vom 27.04.2015 innerhalb der Frist, nachdem die Beschwerdeführerin die Unterlagen am 13.04.2015 eingereicht hatte. Diese Offenlegung war jedoch unvollständig und damit nicht ordnungsgemäß, weil gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB die seitens der Beschwerdeführerin bei der Offenlegung in Anspruch genommene Erleichterung in Form der Hinterlegung gemäß § 326 Abs. 2 HGB als zu Unrecht in Anspruch genommen gilt. Denn der Bundesanzeiger hatte aufgrund der Höhe der Bilanzsumme, die 489.793,33 Euro betrug und damit über dem nach § 267a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB maßgeblichen Schwellenwert für Kleinstkapitalgesellschaften – nur diese kommen in den Genuss der Erleichterung nach § 326 Abs. 2 HGB – von 350.000,- Euro lag, Anlass zu der Annahme, dass die Hinterlegung nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen und dementsprechend gemäß § 329 Abs. 2 S. 1 HGB mit E-Mail vom 16.04.2015 unter Fristsetzung bis zum 23.04.2015 die Beschwerdeführerin um Mitteilung der Umsatzerlöse und Anzahl der Mitarbeiter gebeten. Auf diese E-Mail hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht bzw. nur mit einer Ankündigung der Mitteilung der Kennzahlen reagiert. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die erforderlichen Kennzahlen ergäben sich bereits aus den eingereichten Unterlagen, weil sich aus den Daten des Jahresabschlusses unter den Punkten „Rohergebnis“ und „Löhne und Gehälter“ schlussfolgern lasse, dass die Schwellenwerte nach § 267a Abs. 1 S. 1 Nrn. 2, 3 HGB nicht überschritten sein können, ist dem nicht zu folgen. Denn nach der gesetzgeberischen Gesamtkonzeption ist der Bundesanzeiger insoweit nicht gehalten, Schlussfolgerungen aus vorhandenem Datenmaterial zu ziehen. Dies dient der Rechtssicherheit und -klarheit und ergibt sich bereits aus § 326 Abs. 2 S. 3 HGB, wonach die ausdrückliche Mitteilung des Nichtüberschreitens der Schwellenwerte des § 267a Abs. 1 HGB Primärobliegenheit der Kleinstgesellschaft ist, will sie die Erleichterung der Offenlegung durch Hinterlegung in Anspruch nehmen. Darüber hinaus knüpft die Fiktion der unberechtigten Inanspruchnahme der Erleichterung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht etwa an z.B. fehlerhafte Daten im Jahresabschluss, sondern allein daran an, dass die betroffene Kapitalgesellschaft auf Anfrage die fristgemäße Mitteilung der Kennzahlen unterlassen hat. Dies war hier der Fall. Durchgreifende Umstände, die gegen ein Verschulden für die Versäumung der Nachfrist sprechen könnten, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Auch die Höhe des verhängten Ordnungsgelds begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Betrag von 2.500,- Euro entspricht dem Mindestbetrag (vgl. § 335 Abs. 1 S. 4 HGB) und ist als solcher daher nicht zu beanstanden. Für eine Reduzierung des Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 4 S. 2 HGB ist bereits deshalb kein Raum, weil die Offenlegung durch Hinterlegung nach dem Gesagten gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 HGB als zu Unrecht in Anspruch genommen fingiert wird und die Vorschrift stets die ordnungsgemäße Offenlegung des Jahresabschlusses voraussetzt, die wegen der Fiktion bis heute nicht erfolgt ist. Eine Reduzierung oder gar eine gänzliche Aufhebung des Ordnungsgeldes – insbesondere aus Billigkeitsgründen – außerhalb der Tatbestände des § 334 Abs. 4 HGB ist gesetzlich nicht vorgesehen (s. hierzu OLG Köln v. 22.06.2015 – 28 Wx 1/15, GmbHR 2015, 858; v. 09.07.2015 – 28 Wx 6/15, GmbHR 2015, 858; v. 01.07.2015 – 28 Wx 8/15, GmbHR 2015, 860 und zuletzt v. 04.01.2016 – 28 Wx 29/15). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 335a Abs. 2 S. 6 HGB. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage der Auswirkungen der Fiktion des § 329 Abs. 2 S. 2 HGB auf das Ordnungsgeldverfahren nach §§ 335 f. HGB, – soweit ersichtlich – noch nicht obergerichtlich entschieden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.500,- Euro. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine unmittelbare Vollstreckung des Ordnungsgeldes in das Privatvermögen des Geschäftsführers oder Liquidators nicht möglich ist. Da die Beschwerdeführerin als GmbH eine eigene Rechtspersönlichkeit ist, die unabhängig von der Person des Geschäftsführers oder Liquidators existiert, handelt es sich bei dem Vermögen der Gesellschaft und dem Privatvermögen des Geschäftsführers oder Liquidators um zwei getrennte Vermögensmassen. Das Ordnungsgeld ist aber nur gegen die Beschwerdeführerin verhängt worden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Beteiligten müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für das Bundesamt für Justiz. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.