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Urteil

1 O 37/16

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist ausreichend, wenn sie hinsichtlich des abgefragten Flurstücks klar und unmissverständlich angibt, dass kein Baulastenblatt besteht und dass Vorgänger-/Nachfolgeflurstücke nicht bekannt bzw. nicht angegeben sind. • Behördliche Hinweispflichten sind begrenzt und richten sich nach dem Umfang der gestellten Anfrage und den Fähigkeiten des Adressaten; gegenüber Fachpersonen bestehen geringere Aufklärungsanforderungen. • Ein ersatzfähiger Schaden aus fehlerhafter Amtspflichtsetzung erfordert eine schlüssige Darstellung kausaler Differenz zwischen tatsachenbasiertem Verhalten und hypothetischem fehlerfreiem Verhalten.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Baulastenauskunft bei ausreichendem Hinweis auf unbekannte Vorgänger-/Nachfolgeflurstücke • Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist ausreichend, wenn sie hinsichtlich des abgefragten Flurstücks klar und unmissverständlich angibt, dass kein Baulastenblatt besteht und dass Vorgänger-/Nachfolgeflurstücke nicht bekannt bzw. nicht angegeben sind. • Behördliche Hinweispflichten sind begrenzt und richten sich nach dem Umfang der gestellten Anfrage und den Fähigkeiten des Adressaten; gegenüber Fachpersonen bestehen geringere Aufklärungsanforderungen. • Ein ersatzfähiger Schaden aus fehlerhafter Amtspflichtsetzung erfordert eine schlüssige Darstellung kausaler Differenz zwischen tatsachenbasiertem Verhalten und hypothetischem fehlerfreiem Verhalten. Der Kläger, tätig im Wohnungsbau, beantragte Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis zu einem bestimmten Grundstück. Die Beklagte antwortete, es bestehe für die angegebenen Flurstücke kein Baulastenblatt und ergänzte, Vorgänger-/Nachfolgeflurstück sei nicht bekannt bzw. nicht angegeben. Der Kläger erwarb daraufhin das Grundstück und stellte später fest, dass eine Baulast für ein Vorgängerflurstück eingetragen war. Er machte Kosten von 27.723,66 € für Leitungsverlegung und Baulastbereinigung geltend und rügte eine unzureichende Hinweispflicht der Behörde. Die Beklagte behauptete, die manuelle Akte habe bei der Nachschau kein entsprechendes Baulastenblatt ergeben und wies darauf hin, dass Vorgängerflurstücke im EDV-System erst ab 2002 vorhanden seien. Das Gericht hat die Klage geprüft und entschieden. • Die Klage ist unbegründet; es fehlt an einer Amtspflichtverletzung der Beklagten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die erteilte Auskunft war in Bezug auf die angefragten Flurstücke richtig, klar, unmissverständlich und vollständig. • Die Formulierung ‚kein Baulastenblatt besteht‘ mit dem Zusatz, Vorgänger-/Nachfolgeflurstück sei nicht bekannt bzw. nicht angegeben, genügt, um zu verdeutlichen, dass keine (vollständige) Überprüfung von Vorgänger- oder Nachfolgeflurstücken erfolgt ist; eine weitergehende, ausführlichere Belehrung war nicht erforderlich. • Der Umfang der Auskunfts- und Hinweispflicht richtet sich nach der Frage des Auskunftssuchenden und nach dessen Erwartungen; gegenüber Fachpersonen (hier: Bauunternehmer) bestehen geringere Anforderungen an Aufklärung und Belehrung. • Der Kläger hat keinen schlüssigen kausalen Schaden nach der Differenzhypothese dargelegt. Die geltend gemachten Kosten wären auch bei dem von ihm geforderten ausführlicheren Hinweis entstanden und sind daher nicht kausal auf die Auskunft zurückzuführen. • Mangels Hauptforderung bestehen auch keine Zinsansprüche; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Schadensersatz in Höhe von 27.723,66 € weil keine Amtspflichtverletzung vorliegt und ein ersatzfähiger Kausalzusammenhang nicht schlüssig dargelegt wurde. Die erteilte Auskunft war ausreichend klar und wies darauf hin, dass Vorgänger-/Nachfolgeflurstücke nicht geprüft wurden, sodass keine weitergehende Hinweispflicht bestand. Das Gericht berücksichtigt, dass das Baulastenverzeichnis keinen öffentlichen Glauben begründet und gegenüber fachkundigen Adressaten geringere Aufklärungsanforderungen gelten. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.