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Urteil

17 O 454/15

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2016:0926.17O454.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten um das Bestehen von Darlehensverträgen nach erklärtem Widerruf. 3 Die Kläger als Darlehensnehmer und Verbraucher schlossen mit der Beklagten, einem Kreditinstitut, als Darlehensgeberin einen am 02./10.10.2008 unterschriebenen Darlehensvertrag unter der Hauptdarlehensnummer ##########, Unterkontonummer -### (Anlage K1, Bl. ##-## d.GA.) über die Gewährung eines Wohnungsbaudarlehens in Höhe von 93.000,00 € bei einem bis zum 13.12.2018 gebundenen Zinssatz von 5,4 % nominal, 5,54 % effektiv, einer anfänglichen Tilgung von 1 % und einer Monatsleistung von 496,00 €. Vertragsbestandteil war eine von den Klägern unterschriebene Widerrufsbelehrung auf Seiten 6 und 7 des Vertrages (Anlage K1, Bl. ##-## d.GA.). Am 02.10.2008 unterschrieben die Kläger auch "Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher" (Anlage B9, Bl. ###-### d.GA.). 4 Des Weiteren schlossen die Parteien unter dem 24./29.10.2008 einen Darlehensvertrag aus Finanzierungsmitteln des L-Wohneigentumsprogramms über 25.000,00 € unter der Unterkontonummer -### (Anlage zum Schriftsatz vom 19.01.2016, Bl. ##-## d.GA.) bei einem bis zum 31.12.2018 gebundenen Sollzinssatz von 4,65 % nominal, 4,73 % effektiv, einer anfänglichen Tilgung von 1,2186 % und einer Vierteljahrsleistung von 290,63 €. Vertragsbestandteil war eine von den Klägern unterschriebene Widerrufsbelehrung auf Seiten 6 und 7 des Vertrages (Bl. ##-## d.GA.). 5 Die Verträge wurden unter Einschaltung der Vermittlung M, T str. ##a in ##### T2 (s. Anlage B9, Bl. ### d.GA.) geschlossen. 6 Die Verträge sahen jeweils die Einräumung einer Grundschuld als Sicherheit vor. Dem kamen die Kläger nach. Die Beklagte brachte auf Abruf der Kläger die Darlehensbeträge zur vollständigen Auszahlung. Die Kläger zahlten die geschuldeten Raten und darüber hinaus Sondertilgungen in Höhe von jeweils 3.000,00 € in den Jahren 2010 bis 2015. 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.10.2014 erklärten die Kläger den Widerruf der Verträge und forderten zur Anerkennung des Widerrufs sowie Rückabwicklung der Verträge bis zum 20.11.2014 auf. 8 Auf die bezeichneten Anlagen wird bezüglich Inhalt und Gestaltung verwiesen. 9 Die Kläger sind der Auffassung, dass sie die Darlehensverträge mit Schreiben vom 29.10.2014 widerrufen hätten. Die Widerrufsfristen hätten mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrungen nicht zu laufen begonnen. Die Angaben zur Widerrufsfrist habe unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs per Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) keinen eindeutigen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten. Mit der Formulierung „[…] zu dem Zeitpunkt“ werde inhaltlich an einen falschen Zeitpunkt angeknüpft. Der in der Widerrufsbelehrung jeweils angegebene Beginn des Fristlaufs stehe nicht in Einklang mit § 187 BGB. Auch seien die Widerrufsbelehrungen nicht deutlich gestaltet. Der Empfänger der Belehrung sei zudem verwirrt, weil in der Belehrung vom „Darlehensvertrag“ und nicht vom „Darlehensantrag“ die Rede sei. Es handele sich auch insofern um eine fehlerhafte Angabe, weil in der Belehrung an einer Stelle ein „Widerspruch“ genannt sei. Die Ausführungen zu verbundenen Geschäften seien überflüssig und damit fehlerhaft. Schließlich stehe das Widerrufsrecht im Spannungsverhältnis mit der vertraglichen Bindungsfrist, sodass der Verbraucher nicht erkennen könne, inwiefern er sich von einer bindenden Erklärung durch Widerruf lösen könne. Auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr in Höhe von 96.513,89 € müsse die Beklagte sie von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.885,52 € und aus weiteren 1.261,40 € als Rechtsanwaltskosten zur Einholung einer Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung freistellen. Sie sind der Ansicht, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. 10 Die Kläger beantragen, 11 1. festzustellen, dass die zwischen den Parteien für das Beleihungsobjekt Hstr. ##, #### W geschlossenen Darlehensverträge mit den Darlehensnummern ########## in Höhe von 93.000,00 € und ########## in Höhe von 25.000,00 €, mithin insgesamt 118.000,00 €, durch den mit anwaltlichem Schreiben der Rechtsanwälte T3 & Partner vom 29.10.2014 erklärten Widerruf aufgelöst sind; 12 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.885,52 € und in Höhe von weiteren 1.261,40 €, jeweils als Nebenforderung, freizustellen; 13 3. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Auffassung, dass der Widerruf wegen ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung verfristet sei. Die Ausübung des etwaig bestehenden Widerrufsrechts erfolge zudem rechtsmissbräuchlich und die Kläger hätten das Widerrufsrecht verwirkt. 17 Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist unbegründet. 19 Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1.) begehrte Feststellung. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich nicht durch den Widerruf der Kläger vom 29.10.2014 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. 20 Auf die Schuldverhältnisse sind gem. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärungen der Kläger im Oktober 2008 geltenden Vorschriften des BGB bzw. der BGB-InfoV anzuwenden. 21 Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand dem Kläger kein Widerrufsrecht mehr nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu. 22 Der von den Klägern am 29.10.2014 erklärte Widerruf ist verfristet. Er erfolgte nicht innerhalb der 14-tägigen Frist gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. Die Kläger können sich auch nicht auf den unbefristeten Fortbestand des Widerrufsrechts gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. berufen, denn das Widerrufsrecht war im Oktober 2014 bereits erloschen. 23 Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Widerrufsbelehrung nicht der Schutzwirkung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Musterwiderrufsbelehrung gem. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. unterfällt, da sie von dieser inhaltlich abweicht. 24 Indes ist dies nicht relevant. Es bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, die Musterbelehrung zu verwenden. Die Verwendung einer Musterbelehrung ist nur fakultativ. Vorrangig ist zu prüfen, ob die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben der §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. genügt. Dies ist der Fall. 25 Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. 26 Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist demnach, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in für ihn eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urt. v. 13.01.2009, XI ZR 118/08). 27 Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung ist gemessen daran nicht zu beanstanden. 28 Die von den Klägern gegen die Belehrung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Belehrung ist weder hinsichtlich ihrer optischen Gestaltung noch inhaltlich zu beanstanden. 29 Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Belehrung optisch deutlich genug hervorgehoben. Die separat zu unterzeichnende Belehrung ist nicht in die ziffernmäßige Gliederung des vorhergehenden Vertragstextes einbezogen, sondern aus diesem durch eine separate Überschrift in Fettdruck und Großbuchstaben und weitere Zwischenüberschriften hervorgehoben sowie strukturiert und durch eine Umrahmung und separate Unterschriftenzeile vom sonstigen Vertragstext deutlich abgetrennt. Hierdurch ist sowohl der Beginn als auch das Ende der Belehrung für den Darlehensnehmer deutlich erkennbar. Die Belehrung zur Erklärung vom 29.10. grenzt sich zum übrigen Vertragswerk zudem durch eine deutlich größere Schrift und Querstriche oberhalb und unterhalb der Belehrung vom übrigen Vertragstext ab. 30 Auch die Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist begegnen keinen Wirksamkeitsbedenken. 31 Der Beginn der Widerrufsfrist ist zutreffend wiedergegeben, da er den gesetzlichen Vorgaben des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. entspricht (vgl. LG Köln Urt. V. 5.8.2010, 15 O 601/09, BeckRS 2012, 09516, bestätigt durch OLG Köln, Beschluss v. 17.12.2010, 13 U 176/10, BeckRS 2014, 01112; sowie Beschluss v. 10.06.2016, 13 U 33/16). Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 S. 2 enthält. 32 Entgegen der Ansicht der Kläger bedarf es auch keiner weitergehenden Erläuterungen zum Tag des Fristbeginns unter Berücksichtigung der Regelung des § 187 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, reicht es vielmehr aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst und dazu den Gesetzeswortlaut zitiert (BGH, Urt. v. 05.11.1997 – VIII ZR 351/96 zum VerbrKrG (BeckRS 1998, 167541); Urt. v. 23.09.2010 – VII ZR 6/10 -, BGHZ 187, 97, Rn. 26), was in der Widerrufsbelehrung so umgesetzt worden ist. 33 Dabei ist es unschädlich, dass die Beklagte anstelle der Formulierung in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. ( „Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem“) die Formulierung „beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem“ verwendet hat. Die Verwendung der Worte „zu“ oder „mit“ sind in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne Weiteres austauschbar, ohne dass sich an dem Sinn etwas ändert (OLG Köln, Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14, BeckRS 2015, 08374 Rz. 7). 34 Im Antrags- sowie im Angebotsverfahren kann aufgrund der Aufzählung unter den beiden Spiegelstrichen auch kein Missverständnis des Darlehensnehmers in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist entstehen. § 355 Abs. 2 BGB a.F. stellt für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt ab, „zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht (…) in Textform mitgeteilt worden ist (…)“. Bei schriftlich abzuschließenden Verträgen - wie hier, § 492 Abs. 1 BGB - legt § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. darüber hinaus noch fest, dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt wurden. Diese Voraussetzungen einschließlich entsprechender Belehrungen sind hier erfüllt. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt vorliegend nichts anderes. Zwar enthalten die Belehrungen – insoweit wie die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az. XI ZR 33/08) – die Formulierung, dass die Widerrufsfrist mit der Übermittlung einer „Abschrift des Darlehensvertrages“ beginnt. Das Angebot der Beklagten bzgl. des Vertrages vom 24./29.10.2008 war auch als „Darlehensvertrag“ überschrieben. Das ändert aber nichts daran, dass mit der Bezeichnung „Darlehensvertrag“ grundsätzlich ein bereits geschlossener, d.h. von beiden Seiten und damit auch vom Darlehensnehmer unterzeichneter Vertrag gemeint und dies auch für den Darlehensnehmer erkennbar ist. Das ergibt sich jedenfalls aus dem weiteren Belehrungstext, in dem für den Fristbeginn alternativ auf den Erhalt des Darlehensangebotes „des Darlehensnehmers … im Original oder in Abschrift“ abgestellt wird. Das unterscheidet die streitgegenständliche Belehrung auch von derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08) zu Grunde lag, denn dort war der Fristbeginn lediglich daran geknüpft, dass dem Darlehensnehmer neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder – alternativ – „der“ schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift desselben zur Verfügung gestellt wurde. Im Streitfall heißt es dagegen „des Darlehensangebotes des Darlehensnehmers“, so dass nicht zweifelhaft ist, dass der Fristbeginn den Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers voraussetzt. Zweifel daran, dass das Begriffspaar „eine Vertragsurkunde“ von einem verständigen Durchschnittskunden in diesem Sinne verstanden wird, bestehen deshalb nicht. Die Widerrufsbelehrung entspricht auch inhaltlich der gesetzlichen Regelung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2016 – 13 U 52/15; Beschluss vom 03.05.2016 – 13 U 33/16). 35 Soweit sich die Kläger hinsichtlich der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag unter dem 02./10.10.2008 darauf berufen, dass der Verbraucher verwirrt sei, weil nicht mehr vom „Darlehensantrag“ sondern vom „Darlehensvertrag“ die Rede sei, verfängt dies nicht. Der erste Satz der Widerrufsbelehrung nimmt nicht Bezug auf einen zu widerrufenden Darlehensvertrag sondern auf die auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung des Darlehensnehmers, was auch für einen durchschnittlichen, rechtsunkundigen Verbraucher mit seinem Darlehensantrag gleichzusetzen ist. 36 Die - einmalige - Verwendung des Wortes „Widerspruch“ statt „Widerruf“ ist unter Berücksichtigung der Überschrift und des Kontextes unschädlich. Dass ein Widerspruch etwas anderes ist als ein Widerruf ist zwar richtig. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort „Widerruf“ in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes und Bestandteil der sodann benannten E-Mail Adresse ist, besteht aber keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes „Widerspruch“ anders als ein redaktionelles Versehen versteht (vgl. OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14- BeckRS 2015, 08374, Rz. 7). 37 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Die Textpassage suggeriert auch nicht, dass ein verbundenes Geschäft vorliegt. Durch den vorstehenden und mittels Fettdruck besonders hervorgehobenen Hinweis „ Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt .“ wird unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Textpassage lediglich musterhaft eingefügt ist und keinen Bezug zu den konkret vorliegenden Vertragsumständen darstellt. Dass der Darlehensnehmer selbst prüfen muss, ob diese Ausführungen gelten, ist unschädlich, solange sie – wie vorliegend – so transparent sind, dass die Gefahr eines Irrtums über den Umfang und die Folgen des Widerrufsrechts nicht besteht (OLG Köln Beschluss v. 23.03.2015, 13 U 168/14 (BeckRS 2015, 08374, Rz. 7)). Unzulässig sind lediglich verwirrende oder ablenkende Zusätze (vgl. BGH, Urteil v. 04.07.2002, I ZR 55/00), die vorliegend jedoch nicht festzustellen sind. Da eine Widerrufsbelehrung unrichtig ist, wenn sie bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes nicht über dessen Rechtsfolgen belehrt, muss es einem Kreditinstitut in einem Formularvertrag, der für unterschiedliche Fallgestaltungen offen sein muss, möglich sein, die entsprechende Belehrung bezüglich eines verbundenen Geschäfts vorsorglich vorzunehmen, ohne dass dies einen verwirrenden oder ablenkenden Zusatz darstellt (so auch OLG München Urteil v. 09.11.2015, 19 U 4833/14, BKR 2016, 30, 33; OLG Köln Urteil v. 24.02.2016, 13 U 84/15; Beschluss vom 29.06.2016, 13 U 56/16). 38 Schließlich steht die Widerrufsbelehrung zur Vertragserklärung vom 02.10.2008 auch nicht im Widerspruch zur vertraglichen Bindungsfrist von einem Monat ab Unterschriftsleistung durch den Darlehensnehmer. Die Widerrufsbelehrung bedingt gerade eine rechtlich bindende Erklärung des Verbrauchers. Zu einer nicht bindenden Erklärung bedarf es keines Widerrufsrechts. Die Bindungsfrist stellt eine gemäß §§ 145, 147 Abs. 2, 148 BGB mögliche und zur Vermeidung von Unsicherheiten, innerhalb welchen Zeitraums eine Annahmeerklärung erfolgen kann, § 147 Abs. 2 BGB, sinnvolle zeitliche Beschränkung der Verbindlichkeit des Antrages dar. Dass die Bindungsfrist an die Unterzeichnung der Erklärung und nicht deren Zugang gemäß § 130 BGB anknüpft, ist auch nicht zu beanstanden, da hiermit eine für die Kläger und die Beklagte aufgrund der Datumsangabe durch die Kläger jederzeit nachvollziehbare Frist gemäß §§ 145, 147 Abs. 2, 148 BGB zur Annahme des Angebots gesetzt ist. 39 Die Kläger führen keine Tatsachenbehauptungen für ihre Rechtsansicht an, dass es sich um einen Fernabsatzvertrag handeln würde. 40 Gemäß § 312d Abs. 1 S. 1 BGB a.F. sind Fernabsatzverträge solche Verträge über die über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. 41 Ein Fernabsatz liegt danach nicht vor, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt vom Beginn der Vertragsanbahnung bis zum Abschluss des Vertrags ein Mittel der Direktkommunikation eingesetzt worden ist. Die eingesetzte Direktkommunikation muss dabei grundsätzlich auch geeignet sein, die typischen Defizite des Fernabsatzes auszugleichen. Es muss für den Verbraucher die Möglichkeit einer substantiellen Aufklärung gegeben sein, d.h. bei dem persönlichen Kontakt muss die Möglichkeit bestanden haben, Auskünfte über den Vertragsinhalt und die vorgesehenen Leistungen zu erhalten. Soweit der Unternehmer nicht selbst tätig wird, sondern Dritte eingeschaltet sind, die in der Lage sind, diese Auskünfte zu erteilen, brauchen diese Personen keine Angestellten des Unternehmers zu sein. Es kann sich dabei auch um eigenständige Dienstleister handeln (vgl. Schmidt-Räntsch, in: Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar, BGB, 37. Edition, Stand 13.06.2014, § 312c Rn. 29, 34, 38 m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.10.20104 - III ZR 380/03 -, Rn. 35.). Denn Schutzzweck der Fernabsatzregelungen ist es, die für Distanzgeschäfte typischen Defizite zu kompensieren. Der Verbraucher kann Ware und Dienstleistung nicht prüfen und er kann niemanden um Informationen bitten, die ihm im Distanzwege nicht zur Verfügung gestellt werden. Beim Einsatz von Mitteln der Direktkommunikation entstehen diese Defizite typischerweise nicht. Der Verbraucher kann zumindest die ihm wichtigen Informationen abfragen, wenn ihm – wie vorliegend – ein Vermittler als Ansprechpartner zur Verfügung stand (vgl. Schmidt-Ränsch, a.a.O., Rn. 36; OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 - Rn. 11). Besteht für den Verbraucher die Möglichkeit eines unmittelbaren Kontakts mit dem Vermittler, so handelt es sich um ein Mittel der Direktkommunikation (vgl. BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch § 312c BGB, Rn. 29; RegE, BT-Drs. 14/2658, S. 30). Unabhängig von der Rechtsstellung des Vermittlers, also seiner Stellung als Vertreter oder Bote einer Seite, kommt es auf Art und Umfang seiner Mitwirkung bei Anbahnung und Abschluss des Vertrages an (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG). 42 Auf Grund des nach Erwägungsgrund 13 vollharmonisierenden Charakters der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG gebietet auch die richtlinienkonforme Auslegung den Anwendungsbereich bei Einschaltung eines im Präsenzgeschäft tätigen und zur Information bereiten Vermittlers nicht zu eröffnen. Denn unabhängig von der Rechtsstellung des Vermittlers, also seiner Stellung als Vertreter oder Bote einer Seite, kommt es auf Art und Umfang seiner Mitwirkung bei Anbahnung und Abschluss des Vertrages an (vgl. Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 2002/65/EG). 43 Gemessen an diesen Anforderungen ist ein unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu Stande gekommener Vertrag nicht zu erkennen. So wurde der Vertrag unter Einschaltung eines in der Nähe residierenden Vermittlers geschlossen. 44 Da eine wirksame Widerrufsbelehrung von der Beklagten erteilt worden ist und mithin der erst am 29.10.2014 erklärte Widerruf deutlich nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist erfolgt ist, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung bzw. des Rechtmissbrauchs durchgreifen. 45 Die Kostenentscheidung ist auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gestützt. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. 47 Der Streitwert wird auf 63.601,32 EUR festgesetzt. 48 Rechtsbehelfsbelehrung: 49 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.