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Beschluss

36 T 294/16

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei nachträglicher Veröffentlichung des Jahresabschlusses vor der Ordnungsgeldentscheidung ist das festzusetzende Ordnungsgeld nach § 335 Abs.4 HGB abzusenken; die Abstufung richtet sich nach der objektiven Einordnung als Kleinst-, Klein- oder sonstige Kapitalgesellschaft. • § 335 Abs.4 S.2 Nr.1 HGB ist im Sinne des Gesetzeszwecks so auszulegen, dass auch Gesellschaften erfasst sind, die objektiv die Voraussetzungen einer Kleinstkapitalgesellschaft erfüllen, ohne formell von § 326 Abs.2 HGB Gebrauch gemacht zu haben. • Das Bundesamt für Justiz kann anhand des veröffentlichten Jahresabschlusses prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung auf 500,00 € vorliegen; eine rein formelle Versagung wäre mit Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar.
Entscheidungsgründe
Herabsetzung des Ordnungsgeldes bei nachträglicher Veröffentlichung aufgrund objektiver Kleinstgesellschaftseigenschaft • Bei nachträglicher Veröffentlichung des Jahresabschlusses vor der Ordnungsgeldentscheidung ist das festzusetzende Ordnungsgeld nach § 335 Abs.4 HGB abzusenken; die Abstufung richtet sich nach der objektiven Einordnung als Kleinst-, Klein- oder sonstige Kapitalgesellschaft. • § 335 Abs.4 S.2 Nr.1 HGB ist im Sinne des Gesetzeszwecks so auszulegen, dass auch Gesellschaften erfasst sind, die objektiv die Voraussetzungen einer Kleinstkapitalgesellschaft erfüllen, ohne formell von § 326 Abs.2 HGB Gebrauch gemacht zu haben. • Das Bundesamt für Justiz kann anhand des veröffentlichten Jahresabschlusses prüfen, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung auf 500,00 € vorliegen; eine rein formelle Versagung wäre mit Sinn und Zweck der Vorschrift unvereinbar. Die B. zahlte den Jahresabschluss 2013 verspätet ein; das Bundesamt für Justiz drohte mit Verfügung vom 14.04.2015 ein Ordnungsgeld an und setzte dieses durch Entscheidung vom 19.05.2016 in Höhe von 1.000,00 € fest. Der Jahresabschluss wurde am 17.09.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die B. legte fristgerecht Beschwerde ein; das Bundesamt für Justiz wies diese nicht ab. Streitgegenstand ist, ob und in welcher Höhe das Ordnungsgeld bei nachträglicher Veröffentlichung herabzusetzen ist, insbesondere ob die Gesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft im Sinne von § 335 Abs.4 S.2 Nr.1 HGB berücksichtigt werden kann, obwohl sie nicht formell von § 326 Abs.2 HGB Gebrauch gemacht hat. • Die Beschwerde war statthaft und teilweise begründet; die festgesetzte Ordnungsgeldhöhe ist insoweit zu reduzieren. • Zweck der Regelung in § 335 Abs.4 HGB ist, dass bei Veröffentlichung vor der Ordnungsgeldentscheidung die wirtschaftliche Belastung für Kleinstkapitalgesellschaften geringer ausfallen soll; die gesetzliche Staffelung (500 €, 1.000 €, 2.500 €) folgt diesem Leitbild. • Der Wortlaut des § 335 Abs.4 S.2 Nr.1 HGB spricht von Gebrauch von § 326 Abs.2 HGB, doch ist dieser formelle Bezug im Lichte von Sinn und Zweck so auszulegen, dass auch Gesellschaften erfasst sind, die objektiv die Voraussetzungen einer Kleinstkapitalgesellschaft erfüllen und dies aus dem veröffentlichten Jahresabschluss hervorgeht. • Eine rein formelle Hürde, die Herabsetzung wegen Nichtinanspruchnahme von § 326 Abs.2 HGB zu versagen, wäre gesetzeswidrig und widerspräche dem Willen des Gesetzgebers; das Bundesamt für Justiz kann anhand des Inhalts des Jahresabschlusses die Voraussetzungen des § 267a HGB prüfen und so die Herabsetzung vornehmen. • Alternativ käme eine analoge Anwendung in Betracht, da andernfalls eine planwidrige Regelungslücke bliebe. • Einwände gegen die Zustellung der Androhungsverfügung trafen nicht zu; die Kostenentscheidung blieb bei teilweisem Obsiegen aus. • Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Auslegungsproblems zugelassen. Die Beschwerde ist in Teilabänderung erfolgreich: Das Ordnungsgeld wurde von 1.000,00 € auf 500,00 € herabgesetzt, weil die Gesellschaft objektiv als Kleinstkapitalgesellschaft einzuordnen ist und der Jahresabschluss vor der endgültigen Ordnungsgeldentscheidung veröffentlicht wurde. Soweit das Ordnungsgeld als solches festgesetzt wurde, bleibt die Entscheidung bestehen; die weiteren Einwendungen, insbesondere zur Zustellung, waren unbegründet. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes erfolgte nicht, weshalb keine vollständigen Kosten zuungunsten der Behörde angeordnet wurden. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Auslegung des § 335 Abs.4 HGB grundsätzliche Bedeutung hat.