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Urteil

18 O 85/14 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:1124.18O85.14.00
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Tenor

1.

Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2.

 Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Beklagte beauftragte die Klägerin aufgrund deren Ursprungsangebots vom 18.10.2012 mit Anstrich- und Beschichtungsarbeiten im Objekt N Allee ### in C. Die Geltung der VOB/B wurde vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Die Baumaßnahme wurde im Wesentlichen 2013 durchgeführt. Der Beklagte kündigte den Werkvertrag mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2013. Die Klägerin rechnete ihre bis dahin erbrachten Leistungen mit Schlussrechnung vom 31.12.2013 in Höhe von insgesamt 44.648,28 EUR ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K6 Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage macht sie einen Teilbetrag in Höhe von 26.318,28 EUR geltend. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit der Behauptung, dass der von der Klägerin aufgebrachte Farbanstrich auf den Trockenbauteilen in Teilbereichen nur unzureichend hafte. Bei einem Klebebandtest hafteten erhebliche Anstrichteile an den Klebebändern. Der Farbanstrich könne auch durch Abkratzen entfernt werden. Die Klägerin behauptet, dass seitens des Vorgewerks „Trockenbau“ ohne Mitteilung an die Klägerin durch die Nebenintervenientin das Material gewechselt worden sei; die Haftung der Spachtelmasse auf dem Untergrund der Spachtelmasse sei nach der Beschichtung nicht mehr gegeben gewesen. Vor der Beschichtung sei die Auftragfähigkeit der Untergründe geprüft worden. Dabei sei der Untergrund nicht augenscheinlich erkennbar unzulänglich gewesen. Die Spachtelmasse sei für die spätere Beschichtung nicht geeignet gewesen. Hierauf habe die Klägerin mit Schreiben vom 21.11.2013 hingewiesen. Ursache der Ablösungen sei ein nicht kraftschlüssiger Verbund der Spachtelmasse mit dem Untergrund. Der seitens der Klägerin aufgebrachte Haftgrund entspräche für den vorhandenen Untergrund dem Stand der Technik und sei fachgerecht und damit für eine Wohnungsbeschichtung geeignet. Die Arbeiten seien von dem Beklagten im Rahmen der Prüfungen der Aufmaße für die Zwischenrechnungen abgenommen worden. Die Arbeiten seien vertragsgerecht erbracht worden; entsprechend dem Angebot sei lediglich eine Renovierungsbeschichtung vereinbart gewesen, die weitergehende Arbeiten, insbesondere Spachtel- oder Schleifarbeiten nicht beinhaltet. Die in der Schlussrechnung vom 31.12.2013 abgerechneten Mengen seien erbracht worden und würden auf einem überwiegend gemeinsam aufgenommenen Aufmaß beruhen. Die abgerechneten Einheitspreise seien vereinbart gewesen und angemessen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.318,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2014 zu zahlen. Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die mangelhafte Haftung des Anstrichs einerseits daraus resultiere, dass die Klägerin den Untergrund vor der Beschichtung nicht ausreichend gereinigt habe und andererseits aus dem Umstand, dass die Klägerin entgegen den Vorgaben des Herstellers der Trockenbauelemente, vorliegend der Firma U GmbH & Co. KG, in denen empfohlen wird, dass vor nachfolgenden Anstrich- und Tapezierarbeiten eine Grundierung mit Tiefengrund erfolgen soll, unstreitig Haftgrund anstatt Tiefengrund als Grundierung der Gipskartonplatten verwendet habe. Die Beschichtung sei für eine erneute Beschichtung im Rahmen der üblichen Schönheitsreparaturen nicht geeignet. Die Kosten für eine erneute Beschichtung betrügen mindestens 15.000,00 EUR. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin vor Beginn der Arbeiten die Haftfestigkeit der Spachtelmasse z.B. durch einen Klebebandabrisstest hätte überprüfen und wegen der bekannten Problematiken der Bearbeitung im Zusammenhang mit Q3-gespachtelten Oberflächen Bedenken anmelden müssen. Er behauptet, dass neben der mangelhaften Haftung der Farbbeschichtung weitere Mängel an den Malerarbeiten im Bereich der Türen, der Türrahmen, der Fußleisten, der deckendlackierten Bereiche der Treppen, der Heizkörper und der Wandflächen in den Wohnungen und im Treppenhaus vorlägen. Die abgerechneten Mengen seien übersetzt, da die Klägerin in der Schlussrechnung vom 31.12.2013 auch Flächen abgerechnet habe, die sie nicht bearbeitet habe. Die Einheitspreise der Positionen 016, Zus. 1, Zus. 3, Zus. 5, Zus. 7 sowie Zus. 9 seien ebenfalls zu kürzen; so sei der Einheitspreis der Position 016 mangels Beschichtung des Handlaufs auf 23,00 EUR pro lfdm zu reduzieren, die Position Zus. 1 zu streichen, da sie bereits im Einheitspreis für die Beschichtungsarbeiten enthalten sei, die Positionen Zus. 3, Zus. 5 und Zus. 6 der Höhe nach übersetzt und die Position Zus. 9 eine nicht vergütungspflichtige Nebenleistung. Nach Rechnungsprüfung seien allenfalls noch 6.733,81 EUR an die Klägerin zu zahlen. Die Nebenintervenientin behauptet, dass die aufgebrachte Q3-Spachtelung als Untergrund geeignet und der von der Klägerin verwandte Haftgrund ungeeignet gewesen sei. Sie nimmt insoweit Bezug auf den Vortrag des Beklagten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten sowie durch mündliche Erläuterung der Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen C2 vom 03.02.2015, sein Ergänzungsgutachten vom 28.04.2015 sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 05.11.2015 und 09.06.2016 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 27.11.2014, 05.11.2015 und 09.06.2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist derzeit unbegründet. I. 1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 26.318,28 EUR gemäß § 631 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 2 VOB/B. Die Vergütung ist mangels Abnahme nicht fällig, § 641 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Arbeiten im Rahmen der Prüfungen der Aufmaße für die Zwischenrechnungen abgenommen worden seien, so würde bereits nach eigenem Vortrag lediglich eine Teilabnahme vorliegen, auf die die Klägerin mangels entsprechender Vereinbarung keinen Anspruch hat (BGH NJW 1994, 1276). Eine vollständige Abnahme hat die Klägerin indes nicht dargelegt. Die Abnahme wird auch nicht gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB fingiert. Das Werk ist nicht abnahmereif. Abnahmereife setzt voraus, dass das Werk im Zeitpunkt des Abnahmetermins im Grundsatz vollständig und mangelfrei ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht (BGH NJW-RR 1989, 849). Das ist vorliegend der Fall, weil die Klägerin als Grundierung nicht den vom Hersteller der Trockenbauelemente empfohlenen Tiefengrund sondern Haftgrund verwendet hat. Ob und inwieweit die Einhaltung von Herstellerrichtlinien zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, hängt von den Umständen des Einzelfalles und auch vom Inhalt der Richtlinien ab. Ist die Einhaltung der Richtlinie ausdrücklich vereinbart, gehört dies zur vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Ansonsten ist zu prüfen, ob die Einhaltung der Herstellerrichtlinie konkludent vereinbart ist. Hat der Auftraggeber kein besonderes Interesse an der Einhaltung der Herstellerrichtlinie, weil er durch die Beschaffenheitsvereinbarung und den garantierten Schutz durch die anerkannten Regeln der Technik ausreichend abgesichert ist, wird man dies nur unter besonderen Umständen annehmen können. Denn Herstellerrichtlinien stehen nicht den Regeln der Technik, wie sie z.B. in DIN-Vorschriften niedergelegt sind, gleich. Daher stellt ein Verstoß gegen Herstellerrichtlinien nicht zwangsläufig auch einen Ausführungsmangel dar. Dient die Richtlinie jedoch dazu, bestimmte Risiken abzuwenden, so liegt ein Mangel vor, wenn das Risiko infolge Nichtbeachtung besteht und sich auf die Gebrauchsfähigkeit des Werks auswirken kann (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 6. Teil, Rn. 17). Ein Sachmangel wird demnach nicht durch die bloße Abweichung von Herstellerrichtlinien begründet, sondern ist nur dann anzunehmen, wenn - insbesondere als Folge unbestimmter Regeln der Technik - eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauches besteht. In diesem Falle liegt der Mangel auch nicht in dem Verstoß gegen die Richtlinien als solchem, sondern in der Risikoungewissheit (OLG Köln, Urteil vom 20. Juli 2005 – 11 U 96/04). Herstellervorgaben sind insbesondere dann zu beachten, wenn sie der Risikominimierung dienen und bei einem Verstoß gegen die Richtlinien des Herstellers nicht auszuschließen ist, dass sich hierdurch gerade das durch die Herstellervorgabe zu vermeidende Risiko realisiert (BGH NJW-RR 2009, 1467). In diesem Fall führt der Verstoß gegen Herstellervorgaben zur Vermutung der Mangelhaftigkeit (OLG Thüringen, BauR 2009, 669; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Juni 2012 – 2 U 205/11). Im Streitfall stellt die Abweichung von den Herstellervorgaben wegen der damit einhergehenden Risikoerhöhung einen Mangel dar. Der gerichtlich bestellte Sachverständige C2 hat ausweislich seiner Anhörung vom 09.06.2016 angegeben, dass bei Verwendung von Tiefengrund, wie vom Hersteller der U GmbH & Co. KG empfohlen, das Risiko der Ablösung der Beschichtung geringer gewesen wäre. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 03.02.2015 und seinem Ergänzungsgutachten vom 28.04.2015 festgestellt, dass die Beschichtung nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt worden sei; auch die Verspachtelung der Gipsbauplatten weise keine Mangel auf. Durch baustellenübliche Prüfungen wäre auch kein Mangel erkennbar gewesen. Bereits in seinem ersten Gutachten wie auch in seinen beiden Anhörungen wies der Sachverständige jedoch auf die Problematiken bei der Haftung einer Beschichtung auf einer Q3-Verspachtelung hin und hat diese plausibel erläutert. Da nach seinen Angaben keine Vorgaben darüber bestehen, wie stark eine Farbe am Untergrund haften muss, bestehen insbesondere mit Blick auf die Beschichtung einer in Q3-Qualität gespachtelten Gipskartonplatte Ungewissheiten über die Risiken des Gebrauches eines pigmentierten Haftgrundes, die durch die Einhaltung der Herstellervorgaben jedenfalls hätten minimiert werden können. Das Gericht hat dabei keine Veranlassung, an den diesbezüglich nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen C2 zu zweifeln. 2. Mangels Hauptanspruch besteht aus den vorstehenden Gründen auch kein Anspruch auf Zinsen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1, 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 26.318,28 EUR festgesetzt.