Urteil
13 O 334/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2016:1221.13O334.15.00
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Tenor
1.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 16.06.2016 (Az.: 13 O 334/15) wird aufrechterhalten.
2.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in vorgenannter Höhe fortgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 16.06.2016 (Az.: 13 O 334/15) wird aufrechterhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in vorgenannter Höhe fortgesetzt werden. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Wertersatz für Zahlungen aus dem Nachlass der am ##.##.#### in S verstorbenen A, geborene Y, (nachfolgend als Erblasserin bezeichnet) an die Beklagte, eine langjährige Freundin der Erblasserin. Die Erblasserin hinterlegte bei dem Amtsgericht S - Nachlassgericht - insgesamt vier privatschriftliche Testamente, die nach ihrem Tod am 26.05.2015 eröffnet wurden. In dem zeitlich letzten Testament vom 16.05.1999 setzte sie ihren Ehemann A1 zu ihrem Alleinerben ein. Die übrigen Testamente enthielten davon zum Teil abweichende Erklärungen, wobei die Beklagte in keinem der Testamente bedacht oder genannt wurde. Auf die in Kopie eingereichte Eröffnung der Testamente durch das Amtsgericht S (Anlage A 2 zur Klageschrift) wird verwiesen. Der Ehemann der Erblasserin verstarb am ##.##.####. Im April 2003 übergab die Erblasserin der Beklagten in einem Umschlag drei handschriftlich verfasste und von ihr eigenhändig unterschriebene Dokumente. Eines der Dokumente war datiert auf den 16.03.2003 und trug die Überschrift „Generalvollmacht“. Darin heißt es u.a.: „Ich, A, bevollmächtige Z […] mich in allen Angelegenheiten zu vertreten. […] Die Bevollmächtigte hat Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen. […] Im Fall meines Todes möchte ich oberirdisch in einem Urnenkämmerchen bestattet werden. Keinerlei Aufwand an Begräbnisfeierlichkeiten Benachrichtigungen oder Ähnliches.“ Ein weiteres, ebenfalls auf den 16.03.2003 datiertes Schriftstück war mit „Betreuungsverfügung“ überschrieben und enthält die Erklärung, dass sich die Erblasserin für den Fall, dass sie betreuungsbedürftig werden sollte, wünsche, dass die Beklagte ihre rechtliche Betreuerin werde. Das dritte, auf den 16.03.2003 datierte Dokument trug keinen Titel und lautet auszugsweise: „Die Vollmacht und das ihr zugrundliegende Auftragsverhältnis […] bleiben auch über meinen Tod hinaus in Kraft!“ Am 19.05.2003 erteilte die Erblasserin der Beklagten darüber hinaus eine weitere Vollmacht bezüglich ihrer von der C-Bank unter der Kundennummer ########## verwalteten Konten und Werte sowie eines von der V AG unter der Nummer ######## verwaltetes Depot. Die Vollmacht sollte nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlöschen. Wegen der Einzelheiten der privatschriftlichen Schreiben und der transmortalen Vollmacht wird auf die in Kopie zu den Akten gereichten entsprechenden Schriftstücke verwiesen (Anlage A 5 zur Klageschrift sowie Bl. 23 bis 25 d. A.). Nach dem Tod der Erblasserin am ##.##.#### erklärte die Beklagte schriftlich gegenüber der C-Bank sowie der V AG die „Übernahme“ aller Konten und Werte bzw. des Depots der Erblasserin. Unter Verweis auf ihre Vollmacht ließ sie am 10.04.2015 den Gesamtbestand des Aktiendepots der Erblasserin bei der V AG, Depot-Nr. ########, auf sich übertragen. In dem Depot befanden sich in Globalurkunden zusammengefasste und in Sammelverwahrung befindliche Zertifikate, die zum Zeitpunkt der Übertragung einen Wert von 61.312,29 EUR hatten. Im Oktober 2015 wechselte die Beklagte mit ihrem Depot, in dem sich die Zertifikate befanden, zu der H. Im Zuge dessen wurden Anteile für 57,77 EUR veräußert und die weiteren Zertifikate in das Depot der Beklagten bei der H übertragen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 05.07.2016 nebst vorgelegter Anlagen. Das Amtsgericht S (Az.: ## VI ###/##) fertigte unter dem Datum 10.04.2015 eine Bestellungsurkunde, wonach die Klägerin als Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben der Erblasserin bestellt worden sei. Der Wirkungskreis umfasse die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben. Auf die Kopie der Urkunde (Anlage A 3 zur Klageschrift) wird verwiesen. Mit Schreiben vom 14.04.2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, als Nachlasspflegerin widerrufe sie namens der unbekannten Erben die Generalvollmacht vom 16.03.2003 sowie etwaige Untervollmachten. Gegen den Widerruf der Vollmacht sowie gegen die Bestellung der Klägerin zur Nachlasspflegerin legte die Beklagte Beschwerde ein, der das Amtsgericht S mit Beschluss vom 28.04.2015 nicht abhalf (Az.: ## VI ###/##). Mit Beschluss vom 11.06.2015 bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 20 W 155/15) diese Entscheidung und führte u.a. eingehend aus, aus welchen Gründen eine Erbenstellung der Beklagten nicht gegeben sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 zurück (Az.: IV ZB 20/15). Einen Antrag der Beklagten auf Erteilung eines Erbscheins wies das Amtsgericht S mit Beschluss vom 28.08.2015 zurück (Az.: ## VI ###/##). Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie mit der Klageschrift eingereichten Beschlüsse Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2015 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 27.07.2015 zur Erstattung des erlangten Depotwertes aus dem Nachlass sowie mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 23.07.2015 zur Unterlassung jeglicher weiteren Verfügung über den Nachlass auf. Eine Rückzahlung lehnte der Sohn der Beklagten in ihrem Namen mit Schreiben vom 18.07.2015 ab. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Wertersatz für den ihrer Meinung nach am 10.04.2015 von der Beklagten rechtsgrundlos erlangten Depotwert in Höhe der Klageforderung. Der Beklagten stünden weder erbrechtliche Ansprüche zu noch könne sie aus erteilten Vollmachten oder sonstigen Erklärungen der Erblasserin Rechte an dem Depot herleiten. Mit der am 04.12.2015 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich neben dem Antrag in der Hauptsache und Verzugszinsen ab dem 28.07.2015 die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR verlangt. Insoweit hat sie die Klage im Verhandlungstermin am 16.06.2016 zurückgenommen. Die Beklagte hat erklärt, keine Anträge stellen zu wollen. Daraufhin hat die Kammer ein Versäumnisurteil erlassen, in dem die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 61.312,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2015 zu zahlen. Gegen das ihr am 21.06.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte über ihren früheren Prozessbevollmächtigten mit am 05.07.2016 eingegangen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 16.06.2016 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine Bestellung der Klägerin zur Nachlasspflegerin und ist der Auffassung, die Klägerin habe keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Die Forderung bestehe auch inhaltlich nicht, da sie - die Beklagte - Erbin geworden sei. Die ihr von der Erblasserin im Jahr 2003 übergebenen Schriftstücke beinhalteten Verfügungen von Todes wegen, vermöge derer sie testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt worden sei. Sie behauptet, die Erblasserin habe ihr darüber hinaus bereits zu Lebzeiten ihr gesamtes Vermögen geschenkt. Wenige Wochen vor ihrem Tod habe die Erblasserin sie nach den Unterlagen vom 16.03.2003 gefragt und sie aufgefordert, im Todesfall wie besprochen zu verfahren. Gegenüber einer weiteren Bekannten, Frau X, habe die Erblasserin ebenfalls kurz vor ihrem Tod geäußert, sie habe die Beklagte als Alleinerbin ihres gesamten Nachlasses eingesetzt. Zahlreiche Schenkungen und Schenkungsangebote der Erblasserin zu Lebzeiten machten deutlich, dass sie bereit gewesen sei, sie und ihre Kinder großzügig zu bedenken. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom 16.06.2016 und 01.12.2016 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Infolge des zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs der Beklagten vom 04.07.2016 ist das Verfahren gemäß § 342 ZPO in das Stadium zurückversetzt worden, in dem es sich vor der Säumnis der Beklagten befand. In der Sache führt der Einspruch auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien zu keiner anderen Entscheidung. Das Verfahren ist auch zur Entscheidung reif, insbesondere ist dem mit Schriftsatz vom 19.12.2016 gestellten Antrag der Beklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO wegen einer Strafanzeige des Sohnes der Beklagten gegen eine Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht S nicht nachzukommen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dies für das vorliegende Verfahren erheblich ist. Die Strafanzeige bezieht sich ausweislich des Vorbringens des Sohnes der Beklagten in dem dem Schriftsatz vom 19.12.2016 beigefügten Schreiben vom 15.07.2016 anscheinend auf Äußerungen, die die Rechtspflegerin getätigt haben soll. Eine rechtlich relevante Verbindung zu den im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Fragen ist nicht zu erkennen. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin ist als gerichtlich bestellte Nachlasspflegerin prozessführungsbefugt für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch. An der wirksam Bestellung zur Nachlasspflegerin bestehen keine Zweifel: zum einen ergibt sie sich aus der in Kopie vorgelegten Bestellungsurkunde, zum anderen ist das bestellende Amtsgericht S sowie das Oberlandesgericht in den dort geführten Verfahren in Ansehung der Originalurkunden von der Wirksamkeit der Bestellung ausgegangen. Die Hauptaufgabe der Klägerin als wirksam bestellte Nachlasspflegerin ist gemäß § 1960 Abs. 2 BGB danach die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses. Insoweit ist die Nachlasspflegerin gesetzliche Vertreterin des oder der Erben (grundlegend BGH, Urteil vom 26.10.1967, VII ZR 86/65, zit. nach juris, Rn. 21). Diese Stellung schließt jedoch nicht aus, dass sie persönlich die Rolle einer Prozesspartei wahrnimmt (vgl. auch § 780 Abs. 2 ZPO) und zum Nachlass gehörige Rechte einklagt. Kommt die in Anspruch genommene Gegenpartei selbst als Erbe in Betracht, dann ist ein solches Vorgehen zur Vermeidung eines unzulässigen In-sich-Prozesses sogar prozessual geboten (BGH, Urteil vom 06.10.1982, IV a ZR 166/81, zit. nach juris Rn. 7 m. w. N.). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 61.312,29 EUR gemäß §§ 816 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 816 Abs. 1 BGB liegen vor. Durch die Übertragung des Depots hat die Beklagte als Nichtberechtigte eine Verfügung im Sinne dieser Vorschrift vorgenommen, die gegenüber den Berechtigten wirksam ist. a) Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Anspruchs als Nachlasspflegerin berechtigt. Ihre Aufgabe ist es, den Nachlass an sich zu nehmen, zu erhalten sowie zu verwalten und sie kann zu diesem Zweck die materiellen Rechte der unbekannten Erben als deren Vertreter geltend machen. Demgemäß kann die Nachlasspflegerin auch gegen denjenigen vorgehen, der vorgibt, der Erbe zu sein, dessen Erbrecht aber noch nicht endgültig geklärt ist. (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1982, a.a.O., Rn. 8 ff; Leipold, in: MK BGB, 6. Aufl. 2013, Rn. 48). Ein gesetzlicher Ausschluss der Vertretungsmacht gemäß § 1915 Abs. 1 i.V.m § 1795 Abs. 1 BGB ist nicht ersichtlich, ebenso wenig macht die Klägerin höchstpersönliche Rechte der Erben geltend. Schließlich steht ihrer Anspruchsberechtigung nicht entgegen, dass sie als Nachlasspflegerin grundsätzlich nicht zur Führung von Rechtsstreitigkeiten über das Erbrecht mit denen berufen ist, die behaupten, Erben zu sein. Vielmehr macht sie vorliegend im Rahmen der Nachlasssicherung vermögensrechtliche Ansprüche der unbekannten Erben auf Herausgabe von Nachlassgegenständen in fremdem Namen geltend. Soweit die Beklagte sich u.a. auf ein behauptetes Erbrecht stützt, beinhaltet dies lediglich eine Vorfrage im Rahmen des hier geltend gemachten Anspruchs. b) Die Übertragung des Aktienbestandes aus dem Depot der Erblasserin in das Depot der Beklagten stellt eine Verfügung im Sinne des § 816 Abs. 1 BGB dar, durch die Wertpapiere aus dem Nachlass in das Eigentum der Beklagten übertragen worden sind. c) Zu dieser Verfügung war die Beklagte nicht berechtigt. Weder ist sie Erbin geworden noch ist ihr das Depot in Vollzug einer vermeintlichen Schenkung oder aufgrund der Vollmacht wirksam übertragen worden. aa) Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ist sie nicht testamentarische Erbin der Erblasserin. Wirksamkeit und Inhalt der von der Erblasserin verfassten und bei dem Amtsgericht S hinterlegten Testamente können dahinstehen, da die Beklagte in keinem dieser Testamente bedacht worden ist und ihr bei Unwirksamkeit dieser Testamente als Bekannte der Erblasserin auch kein gesetzliches Erbrecht zustünde. Sie ist auch nicht in anderer Weise als testamentarische Erbin eingesetzt worden: die Schriftstücke, aus denen die Beklagte ihre vermeintliche Erbenstellung herleitet, stellen keine letztwilligen Verfügungen i. S. d. § 1937 BGB dar. Die von der Erblasserin am 16.03.2003 verfassten Dokumente beinhalten weder insgesamt noch in einzelnen Teilen eine testamentarische Verfügung von Todes wegen zu Gunsten der Beklagten. Zwar genügen sie der in §§ 2247, 2231 Nr. 2 BGB festgelegten Form, indem sie handschriftlich verfasst und unterschrieben sind. Aus ihnen ergibt sich jedoch nicht der erforderliche Testierwille, d.h. der ernsthafte Wille des Verfassers, in dem Schriftstück rechtsverbindliche Anordnungen über das Vermögen nach dem Tod zu treffen. Die Kammer folgt insoweit der von dem Amtsgericht S und dem Oberlandesgericht in dem im Tatbestand genannten Beschlüssen darlegten Auffassungen. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Auffassung, dass insbesondere dann, wenn ein Schriftstück nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, der sog. Testierwille unter strengen Anforderungen im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (Weidlich, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 2247 BGB, Rn. 5 m. w. N.). Es muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung angesehen hat. Entscheidend ist der tatsächliche Wille des Erblassers unter Heranziehung aller erheblichen, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände und der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.09.2008 , 31 Wx 42/08, zit. nach juris, Rn. 27 sowie BayObLG, Beschluss vom 12.12.2000, 1Z BR 136/00, zit. nach juris, Rn. 12.) Der Wille, letztwillig zu verfügen, muss bei Errichtung des fraglichen Schriftstücks tatsächlich vorhanden sein. Ein mutmaßlicher (hypothetischer) Wille kann - anders als bei der Auslegung des Inhalts einer unzweifelhaft als solche verfassten letztwilligen Verfügung - nicht berücksichtigt werden, wenn es um die Frage geht, ob ein Schriftstück, das nicht dem üblichen Bild eines Testaments entspricht, dennoch nach der Vorstellung des Erblassers rechtsverbindliche Anordnungen für den Todesfall enthalten sollte (OLG München, a.a.O., Rn. 31). Dies zugrunde gelegt, enthalten die Erklärungen der Erblasserin in den Schriftstücken vom 16.03.2003 schon nach ihrem Wortlaut keine Hinweise auf eine testamentarische Verfügung. Bezeichnungen wie „mein letzter Wille“ oder Formulierungen, nach denen eine bestimmte Person „erben“ oder etwas „erhalten“ soll, fehlen. Stattdessen sind die Dokumente mit „Generalvollmacht“ bzw. „Betreuungsverfügung“ überschrieben und beziehen sich dazu passend nach ihrem Inhalt (z.B. Ablehnung lebensverlängernder oder intensivmedizinischer Maßnahmen) auf die Vermögenssorge für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit zu Lebzeiten. Eine Geltung über den Tod hinaus war ausdrücklich gewollt und korrespondiert auch insoweit mit dem Zweck der übrigen Bevollmächtigung, als sie gerade dann erforderlich ist, wenn die Bevollmächtigte nicht gleichzeitig Erbin werden soll. Auf die ausführliche Argumentation in dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 11.06.2015, Anlage A 7 zur Klageschrift, dort S.10, nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch das Datum der Erklärungen gegen einen Testierwillen der Erblasserin. Zum Zeitpunkt der Entstehung am 16.03.2003 lebte der Ehemann der Erblasserin noch und wirkte nach eigenem Vortrag der Beklagten an der Erklärung mit. Wäre ein Testament gewollt gewesen, hätte dieses jedoch zum damaligen Zeitpunkt im Widerspruch zu den bei dem AG S hinterlegten Testamenten, zuletzt zu Gunsten des Ehemannes der Erblasserin, gestanden. Anders als viermal zuvor gab die Erblasserin das neue Dokument auch nicht in gerichtliche Verwahrung, sondern händigte es – insoweit gerade für Vollmachten üblich, da diese u.U. vorgelegt werden müssen (vgl. §§ 172, 174 BGB) – der Beklagten aus. Des Weiteren liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch deutlich näher, am Krankenbett des Ehemannes die eigene Versorgung im Krankheitsfall zu regeln, als sich mit dem eigenen Tod und der Rechtsnachfolge zu befassen. Wenn die Beklagte weiter wiederholt auf das große Vertrauen der Erblasserin in ihre Person verweist, so war dieses, wie das OLG Frankfurt ebenfalls eingehend ausgeführt hat (a.a.O., S. 10), auch bereits angesichts des Umfangs der General- und Betreuungsvollmacht erforderlich. Im Gegensatz dazu findet die von der Beklagten gewollte Auslegung als testamentarische Verfügung im Wortlaut der Schriftstücke keinen Niederschlag. Behauptete zeitlich nachfolgende unentgeltliche Zuwendungen sowie etwaige spätere mündliche Erklärungen der Erblasserin zum Nachlass mögen deren besondere Beziehung zur Beklagten abbilden, ermöglichen jedoch keine Rückschlüsse auf den Testierwillen der Erblasserin im Zeitpunkt der Erklärung. Insofern kann dahinstehen, ob die Erblasserin gegenüber der als Zeugin benannten Frau X kurz vor ihrem Tod erklärt hat, sie habe die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt. Denn Rückschlüsse darauf, ob bzw. dass ein entsprechender Wille bei Ablassung der Schriftstücke im Jahr 2003, mithin über 10 Jahre früher, Grundlage ihrer Erklärungen geworden ist, lässt diese behauptete Äußerung bereits nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Unterredung mit der Erblasserin kurz vor deren Tod, es solle „wie besprochen“ verfahren werden. Hinzukommt, dass diese Aufforderung „wie besprochen“ zu verfahren auch im Kontext der Wünsche der Erblasserin zu ihrer Bestattung gestanden haben mag und auch aus diesem Grund keine eindeutigen Rückschlüsse auf einen Testierwillen im Jahr 2003 zulässt. bb) Des Weiteren ergibt sich eine Berechtigung nicht aus einem, der Generalvollmacht sowie den einzelnen Bankvollmachten zugrunde liegenden Auftragsverhältnis zwischen der Erblasserin und der Beklagten. Die durch Vollmacht begründete Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist grundsätzlich von dem Rechtsverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter im Innenverhältnis getrennt zu betrachten. Das Grundverhältnis bestimmt den Zweck, dem die Vertretungsmacht dienen soll und verpflichtet den Vertreter, sie in einer bestimmten Weise zu gebrauchen. (sog. „rechtliches Dürfen“ des Vertreters“, vgl. Ellenberger, in: Palandt, a.a.O., Vor § 164 BGB, Rn. 2 sowie § 167 BGB; Rn. 4; Schubert, in: MK BGB, 7. Auflage 2015, § 164, Rn. 206). Zwischen der Erblasserin und der Beklagten bestand ein Auftragsverhältnis gemäß §§ 662ff. BGB. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Erklärungen vom 16.03.2003, die ausdrücklich auf „die Vollmacht und das ihr zugrundliegende Auftragsverhältnis“ Bezug nehmen. Des Weiteren wurde die gesetzliche Regelung des § 670 BGB abgebildet und ausdrücklich ein Auslagenerstattungsanspruch der Beklagten genannt. Aufgrund der ebenfalls festgelegten Wirkung dieses Rechtsverhältnisses über den Tod der Erblasserin hinaus, sind deren Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Rechtsverhältnis eingetreten (vgl. statt vieler Weidlich, in: Palandt, a. a. O., § 1922 BGB, Rn. 7 und 10). Während die Vollmachten im Außenverhältnis grundsätzlich vollumfänglich (vgl. Wortlaut: „allen Angelegenheiten“) und jedenfalls hinsichtlich des Depots bei der V AG (vgl. Anlage A 5 zur Klageschrift) auch unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt worden waren, nahm die Generalvollmacht ausweislich ihres Wortlautes ausdrücklich auf den Fall der Geschäftsunfähigkeit und gesundheitsbedingten Unfähigkeit der Erblasserin Bezug. Dazu werden eine Reihe pflegerischer bzw. medizinischer Angelegenheiten explizit genannt; darunter u.a. eine Heimunterbringung, lebensverlängernde Maßnahmen und eine intensivmedizinische Behandlung. Daran schließen sich einzelne Festlegungen für den Todesfall an. Obwohl die umfassende Bevollmächtigung im Außenverhältnis dies ermöglicht hätte, bestehen in diesem Kontext keine Anhaltspunkte, dass die Erblasserin die Beklagte im Innenverhältnis zu Rechtshandlungen befähigen wollte, die nicht durch einen der genannten oder vergleichbare Umstände veranlasst sind, sondern lediglich zu Gunsten der Beklagten gehen. Daran ändert sich auch durch den Tod der Erblasserin nichts. Vielmehr wird dadurch für das Innenverhältnis der Wille der Erben maßgeblich, der einer Minderung des Nachlasses ohne Grund zu Gunsten der Beklagten erkennbar entgegensteht. Dies fand endgültig im Widerruf der Vollmachten durch die Klägerin Ausdruck. Wenn die Beklagte auch diesbezüglich auf zahlreiche unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin verweist, so erlauben einzelne, wenn auch umfangreiche Zuwendungen, keineswegs den automatischen Rückschluss, die Erblasserin habe der Beklagten darüber hinaus auch ihr vollständiges, übriges Vermögen überlassen wollen. In diesem Fall hätte es zudem eines explizit geregelten Aufwendungsersatzanspruches der Beklagten nicht bedurft, da diese sich hätte „frei bedienen“ können. cc) Die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich einer Schenkung gleich welcher Form entbehren schließlich im Angesicht der Dokumente vom 16.03.2003 jeder Grundlage und eine Berechtigung zur Verfügung über das Depot ergibt sich auch daraus nicht. Anhaltspunkte für eine schenkweise Zuwendung von Vermögensgegenständen - sei es in Form eines auf den Tod befristeten Versprechens unter Lebenden (dazu §§ 516ff. BGB) oder unter der Bedingung, dass die Beklagte die Erblasserin überlebt (vgl. § 2301 BGB) - enthält bereits der Wortlaut der Erklärungen vom 16.03.2003 nicht. Eine Übertragung im Wege eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden wäre darüber hinaus gem. § 311b Abs. 2 BGB formnichtig, da es nach dem Vortrag der Beklagten das gesamte Vermögen der Erblasserin zum Gegenstand gehabt hätte und dementsprechend eine notarielle Beurkundung erforderlich gewesen wäre. Eine zulässige Umdeutung in einen Erbvertrag (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 311b BGB, Rn. 62) kommt schon aus den bereits dargestellten Gründen ebenfalls nicht in Betracht. Dieser wäre außerdem ebenso wie eine Schenkung von Todes wegen gemäß (§ 2301 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2276 Abs. 1 BGB formnichtig. d) Als Rechtsfolge hat die Beklagte nach §§ 816 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten, hier in Höhe des Wertes der Zertifikate zum Zeitpunkt der Übertragung auf die Beklagte. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ist durch die Übertragung der Zertifikate aus dem Depot der Erblasserin in ein Depot der Beklagten die Herausgabe unmöglich geworden. Zu den übertragenen Wertpapieren hat die Klägerin unwidersprochen ausgeführt, dass sich nicht um effektive Stücke, sondern um in Globalurkunden zusammengefasste und in Sammelverwahrung befindliche Zertifikate gehandelt habe, so dass der Depotinhaber lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die depotführende Bank auf Herausgabe bzw. Übertragung des ihm zustehenden Bruchteilseigentums hat. Mit der Übertragung in ein anderes Depot ist dieser Anspruch der Erblasserin bzw. ihrer Erben untergegangen, so dass die Herausgabe der erlangten Wertpapiere in Form der Rückübertragung in das zum Nachlass gehörige Aktiendepot unmöglich geworden ist. Der Wertersatzanspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB ist gerichtet auf den Ersatz des objektiven Verkehrswerts, den das Erlangte zu dem Zeitpunkt für jedermann hatte, in dem der Wertersatzanspruch entstanden ist. (vgl. Sprau, in: Palandt, a.a.O., § 818 BGB, Rn. 18ff.). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Übertragung des Depots auf die Beklagte der am 10.04.2015 der objektive Verkehrswert dem Wert der Übertragung von 61.312,29 EUR entsprochen hat. e) Demgegenüber stehen der Beklagten keine Gegenforderungen zu noch kann sie sich auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. Zwar hat sie allgemein auf Kosten der Vollmachtausübung verwiesen, hierzu jedoch in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2016 ausdrücklich klargestellt, dass die in einem Schriftsatz früherer Prozessbevollmächtigter aufgeführten Kosten vorliegend nicht geltend gemacht werden sollen. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Rückzahlungsaufforderung der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2015 war die Beklagte nach Fristablauf ab dem 28.07.2015 in Zahlungsverzug. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der zunächst geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten hat eine relativ geringfügige Forderung beinhaltet, die im Streitwert ohnehin nicht zu berücksichtigen gewesen ist, so dass es angemessen ist, der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 und 3 ZPO. Streitwert: 61.312,29 EUR