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Urteil

21 Ks - 920 Js 887/12 - 2/16 Strafrecht

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:1221.21KS920JS887.12.2.00
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Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Die Nebenkläger tragen ihre Auslagen selbst.

Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz stehen dem Angeklagten nicht zu.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Revisionskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Die Nebenkläger tragen ihre Auslagen selbst. Ansprüche nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz stehen dem Angeklagten nicht zu. Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Die 4. Strafkammer des Landgerichts Bonn hat den Angeklagten am 2.7.2014 (4 Ks 1/14) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil mit Beschluss vom 27.10.2015 aufgehoben (2 StR 4/15). Der Angeklagte war vom 30.08.2013 bis zum 16.03.2016 in Untersuchungshaft. Trotz des Freispruchs stehen ihm insoweit keine Entschädigungsansprüche zu. Er hat durch sein Geständnis selbst die entscheidende Ursache für die Untersuchungshaft gesetzt. A I. Hier Angaben zum Lebenslauf und zur Person des Angeklagten. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. 2. Seine am 00.00.1970 in P 9 geborene Ehefrau A lernte der Angeklagte im Spätsommer 2005 über das Internet kennen. Sie war zu diesem Zeitpunkt im dritten Monat mit ihrer Tochter B schwanger. Vater des Kindes ist C, in dessen Betrieb A damals gearbeitet und mit dem sie über ca. ein Jahr eine intime Beziehung geführt hatte. Diese hatte ein Ende gefunden, weil sich die beiden über As Schwangerschaft zerstritten hatten. In dieser Zeit wohnte A mit ihrem 1994 geborenen Sohn D, der aus einer früheren Ehe mit E stammt, in einer Wohngemeinschaft mit II. Die Ehe mit E war im Jahr 2000 geschieden worden. Grund dafür waren u.a. mehrere Seitensprünge von A gewesen. Nach ihrer Trennung blieben E und A – auch wegen des gemeinsamen Sohnes, der zunächst bei der Mutter wohnte – in engem Kontakt und verstanden sich gut. Am 00.00.2006 wurde B geboren, was für den Angeklagten, der bei der Geburt dabei war, ein einschneidendes Ereignis war. Er fühlte sich für B verantwortlich und unterstützte A bei Bs Versorgung. B wuchs - in Absprache mit C - in dem Glauben auf, der Angeklagte sei ihr Vater. Im Jahr 2006 kaufte der Angeklagte das Einfamilienhaus F 00 in G, das er dann mit A und den beiden Kindern bewohnte. Am 00.00.2008 heirateten die beiden. Anfang 2012 arbeitete A als Kassiererin im Markt in G rund 60 Stunden monatlich und daneben zwei Stunden täglich als Reinigungskraft in der Kindertagesstätte „“ in G. Ferner verdiente A Geld, indem sie die Hunde – die schon seit längerem im Haushalt vorhanden waren - zur Zucht verwendete, wobei sie für einen Welpen bis zu 700 € bekam. Obwohl sich durch die zusätzlichen Einnahmen die finanzielle Lage der Familie verbesserte, waren sich die Eheleute nach wie vor uneinig, wie mit dem zur Verfügung stehenden Geld umzugehen sei. A gab das Geld gerne aus und fand den Angeklagten geizig. Im Umgang mit den Kindern war der Angeklagte geduldig und aufmerksam. Er spielte häufig mit B, holte sie vom Kindergarten ab und nahm für sie auch Termine wie z.B. Elternabende wahr. Das Verhältnis von A zu ihren Kindern war ebenfalls gut. Gesundheitlich litt A unter Asthma und sie entwickelte Phobien , die sich – beginnend ca. 2006 - über die Jahre immer mehr verstärkten. So hatte sie zunehmend Angst vor geschlossenen Räumen, insbesondere Aufzügen und Tunneln. Auch entwickelte sie zunehmend Ängste vor Unfällen beim Autofahren und beim Fliegen. Im Juni 2012 bekam A erstmals ernsthafte gesundheitliche Probleme. Als ihre Tochter B am 31.05.2012 einen Fahrradunfall hatte, dabei eine Platzwunde an der Lippe erlitt und zum Arzt musste, verfiel A in eine Angststarre und war unfähig, ihr zu helfen. In der folgenden Nacht ließ sie sich in das Krankenhaus in G bringen, wo die Ärzte einen entgleisten Hypertonus - Bluthochdruck - feststellten. Ihre Hilflosigkeit bei Bs Unfall und die Heftigkeit ihrer Angstzustände bedrückten A derart, dass sie sich nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus sofort um die Behandlung ihrer Beschwerden kümmerte. Anfang bzw. Mitte Juni 2012 suchte A die Ärztin Dr. H auf und berichtete auch ihr von den diversen Ängsten. Außerdem klagte sie über Schlafstörungen. Frau Dr. H verschrieb ihr das Medikament Tavor Expidet in einer Dosierung von 1,0 mg sowie Mirtazapin und verwies sie an die Diplompsychologin I. Frau I schloss aus den Gesprächen, dass A nicht nur eine Angststörung, sondern auch Beziehungsprobleme habe, und versuchte sie zu motivieren, selbst Lösungen zu finden, wobei sie A die Metapher an die Hand gab, sie sitze derzeit im Bus des Lebens hinten und müsse es schaffen, nach vorne zu kommen und selbst das Steuer zu übernehmen. 3. Mitte August 2012 fuhr A für acht Tage mit B und der Großmutter J an die Ostsee. Im Anschluss wurde sie am 21.08.2012 auf Anregung von Frau I bei der Ärztin Dr. K in einer Tagesklinik in P vorstellig. Frau Dr. K hielt einen stationären Aufenthalt nicht für erforderlich, sondern sah es als ausreichend an, die bereits aufgenommene Therapie und die Medikation fortzusetzen. Vorsorglich setzte sie A auf die Warteliste. Ein weiterer Kontakt mit der Tagesklinik fand nicht statt. Noch am selben Abend (21.08.2012) nahm A Kontakt zu L auf, den sie bereits 2008 kennengelernt hatte, als sie als Reinigungskraft für dessen Gebäudereinigungsfirma in P 10 tätig gewesen war. Sie wurde damals von L sofort als Objektleiterin für die Zwerke eingestellt, was eine verantwortliche Stellung bei einem der wichtigsten Kunden darstellte. Sie arbeitete circa ein halbes Jahr für ihn. Warum das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, blieb ungeklärt. Die Kammer geht aber davon aus, dass die beiden damals eine intime Beziehung hatten, obwohl L noch in einer festen Beziehung mit seiner langjährigen Freundin M lebte. Nach dem Ausscheiden aus der Gebäudereinigungsfirma bestand zu L längere Zeit kein Kontakt mehr. Allerdings hielt A sporadischen Kontakt zu dessen Sekretärin, der Zeugin N. Diese war unter anderem auf der Hochzeit mit A1 im Dezember 2008 eingeladen gewesen. Am Abend des 21.08.2012 meldete sich A zunächst per SMS bei Frau N, und erkundigte sich, ob eine Kontaktaufnahme zu L von diesem wohl erwünscht sei. Frau N ermunterte sie ausdrücklich dazu; sie solle ihm doch noch heute Abend eine SMS schicken, er würde sich freuen. Zudem wies sie A auf den Umstand hin, dass dieser mittlerweile „alleine wohne“. Gegen 23.00 Uhr schrieb A die erste SMS und die beiden verabredeten sich. Dementsprechend besuchte A ihn am nächsten Tag in dessen Büro. Am 00.00.2012 - ihrem Geburtstag - fuhr A morgens nach O, dem Wohnort von L. Dieser fuhr sie mit seinem Auto nach P, wo sie ein Vorstellungsgespräch in der Halle hatte. Was die beiden im Anschluss machten, konnte nicht sicher aufgeklärt werden; insgesamt verbrachten sie aber wohl den halben Tag miteinander. In der darauf folgenden SMS-Kommunikation sprach A ihm gegenüber erstmals das Thema Beziehung an, wobei aber auch deutlich wird, dass er – im Gegensatz zu ihr – noch zögerlich war. Ein Grund war, dass er bereits seit längerer Zeit eine Beziehung mit Q hatte. Es handelt sich um eine Nachbarin, die damals unglücklich verheiratet war. Am 28.08.2012 telefonierten A und L morgens über den Festnetzanschluss der As miteinander und verabredeten sich dabei für den Folgetag. Am nächsten Tag, Mittwoch dem 29.08.2012, trafen sich beide im Laufe des Tages, wobei aber nicht aufzuklären war, wo und wie lange dies war. Am Samstag, dem 01.09.2012 , trafen sich L und A jeweils mit ihren Kindern am späteren Vormittag, wohl am Rande eines Jugendfußballspiels. 4. Am 02.09.2012 (Sonntag) wollte sich A erneut mit L treffen, was wohl bereits grob abgesprochen war. Über das Treffen am Vortag wusste der Angeklagte inzwischen Bescheid, denn die Tochter B hatte davon zuhause erzählt. Ob es mittags tatsächlich zu dem Treffen „im Park“, also in dem Park hinter der Villa Z1, einem Heim, in dem die behinderte Tochter von L lebte und der in unmittelbarer Nähe zum Markt in der Straße in G liegt, gekommen ist, ist nicht erwiesen. Der Park bot sich generell aufgrund der Lage für Treffen an, da er für A von der Arbeit unproblematisch zu erreichen war und L seine Tochter regelmäßig besuchte. In der Nacht vom 04.09.2012 (Dienstag) auf den 05.09.2012 (Mittwoch) kommunizierten L und A bis in den frühen Morgen über ihre Beziehung. Dabei schrieb A ganz offen, sie habe sich in L verliebt. Er erwiderte diese Avancen seinerseits nicht im gleichen Maße, stand ihnen aber auch nicht ablehnend gegenüber. Vielmehr gab er an, Angst zu haben, wieder enttäuscht zu werden. In den Tagen vom 02.09. bis zum 05.09. verschlechterte sich andererseits die Beziehung von L zu seiner Nachbarin Q zusehends, was sich anhand der SMS-Kommunikation zwischen den beiden ablesen lässt. Am Morgen des 05.09., also nach der langen Unterhaltung mit A, kommunizierte er dann erneut mit Q. Q machte ihm erneut Vorwürfe; z.B. ob er nur jemanden für die Kinder suche (L hat aus zwei Ehen fünf Kinder). Nachmittags ärgerte sie sich, dass er noch immer nicht in P 13 war („ Was soll das? Kommst Du nochmal heim ?“). Abends eskalierte der Konflikt weiter: Sie fragte ihn unter anderem, ob er wolle, dass sie stirbt. Dann beendete sie in mehreren SMS die Beziehung mit ihm. 5. As neue Wohnung in der Straße 00 in G-B hatte die Nagelstudiobesitzerin S-S vermittelt. A war ihre Kundin und Frau S-S kannte den Vermieter , da sie im gleichen Haus wohnte. Sie hatte auch einen Besichtigungstermin mit dem Vermieter T ermittelt. Als T zusagte, war A glücklich. Die 80 qm große Wohnung sollte 630,00 € warm kosten und konnte zum 15.09.2012 bezogen werden. Außerdem waren rund 1.200 € Kaution zu leisten. Den Mietvertrag unterschrieb sie am 02.09.2012. Nachdem sie nunmehr eine Wohnung gefunden hatte, eröffnete A dem Angeklagten Anfang September 2012, dass sie eine Auszeit brauche , sich für eine Zeit von ihm trennen und mit B in die Wohnung in BB ziehen werde. Hinsichtlich der Dauer der Auszeit legte sie sich gegenüber dem Angeklagten nicht fest. Der Angeklagte hielt das Ganze für eine „Schnapsidee“ und rechnete A vor, dass sie einen eigenen Haushalt nicht finanzieren könne. Jedenfalls aber müsse sie ihren Lebensstandard erheblich einschränken und könne sich z.B. das Rauchen nicht mehr leisten. Auch sei sie überfordert damit, sich um die Tochter und die Hausarbeit allein zu kümmern, da ihr beides schon im ehelichen Haushalt zu viel sei und er sich um vieles kümmere. Am 05.09.2012 kam es zwischen dem Angeklagten und A zu einem heftigen Streit. A hatte festgestellt, dass der Angeklagte die Zugangsdaten für die Online-Versandhäuser geändert hatte. Am Abend des 07.09.3012 gegen 20:00 Uhr traf A sich in Gf an der Villa erneut mit L. Sie unterhielten sich eine halbe bis eine Dreiviertelstunde auf dem Parkplatz, wobei A erzählte, dass sie sich sehr auf ihre neue Wohnung freue. Ob sich L eine dauerhafte Beziehung zu A vorstellen konnte, war durch die Kammer nicht aufzuklären. Zumindest hatte er eine Versöhnung mit Q noch nicht ausgeschlossen, denn er kommunizierte an diesem Freitag wieder mit ihr per SMS. Die beiden wollten sich am folgenden Tag in O treffen. II. 1. Am Samstag, dem 08.09.2012 , standen der Angeklagte und A gegen 8.00 Uhr auf und frühstückten gemeinsam mit B. Diese wurde zwischen 11:00 und 11:30 Uhr von den Großeltern J abgeholt. Sie sollte das Wochenende bei den Großeltern verbringen und auch dort übernachten. Gegen 12.00 Uhr fuhren A und der Angeklagte zu der neuen Wohnung in B, um weitere Vorbereitungen für As Einzug zu treffen. Anschließend arbeitete A ab 17.00 Uhr im Markt in G. L war an diesem Tag bis nachmittags in O und wartete auf persönlichen Kontakt mit Q, da sie am Vortag ein gemeinsames Treffen verabredet hatten. Dieser kam aber nicht zustande, wobei er ausweislich seiner SMS davon ausging, dass sie ihn nicht treffen wolle. Um 17:25 Uhr schickte er Q eine verärgerte SMS: Er habe den ganzen Tag gewartet und nichts sei passiert. Sie wolle wohl nicht. Er fahre jetzt weg. Gegen 19:00 Uhr meldete er sich dann auch bei A und fragte nach, warum diese ihn nicht angerufen habe. Er fahre jetzt zum Grillen. Man könne ja morgen nach 14:00 Uhr mal telefonieren. A antwortete darauf: „ja, ok“. Um 20:35 schrieb sie nochmal: „ Es ist voll gewesen und zu wenig leute :-( Naja, wenn du gleich nicht tel. kannst, dann halt morgen. L.G .“ Wo L den Abend, die Nacht und den folgenden Tag verbrachte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Er selber gab an, keine Erinnerung mehr daran zu haben. Zu Hause war er aber zumindest nicht. Das ergibt sich aus seiner SMS an Q am Sonntagmorgen, 09:38 UTC (also 10:38 MESZ): „ Auch guten Morgen. Schade, hab den ganzen Abend gehofft, das du dich mal meldest, oder wenigstens was schreibst. Komme gleich nachhause. Ich bin fertig. :-C Lg .“ A buchte sich am Samstagabend um 22:07 Uhr aus dem Zeiterfassungssystem des Marktes aus. Sie wartete – wie üblich und von der Leitung des Marktes vorgegeben – im Nebengebäude an der Brückenstraße auf die Kollegen aus dieser Schicht, verließ mit diesen gemeinsam den Markt, wobei sie in Richtung Parkplatz ging, wo auch ihr Kollege U sein Fahrzeug geparkt hatte. 2. Auf dem Parkplatz wartete zu diesem Zeitpunkt V auf A. Dabei handelt es sich um einen Kunden des Marktes, der im Verlauf der letzten Monate immer wieder den Kontakt zu A gesucht und sich zu diesem Zweck nahezu täglich längere Zeit im Markt aufgehalten hatte, an den Stehtischen der Bäckerei-Theke Kaffee getrunken und sich später auch zu A an die Kasse gestellt und sie angesprochen hatte. A hatte sich gegenüber ihren Arbeitskollegen bereits darüber beschwert, dass der „Stalker“ auch schon vor ihrer neuen Wohnung gestanden habe. Am Abend des 08.09.2012 hatte V gegen Ladenschluss im Markt eingekauft. Als er gegen 22.00 Uhr in seinem Fahrzeug vor dem Markt stand, hoffte er, dass A beim Verlassen des Marktes ihn ansprechen würde. Dazu soll es nach seiner Aussage nicht gekommen sein. A war in Begleitung ihres Kollegen U, der mit ihr vom Nebeneingang auf den Parkplatz zu seinem Auto ging. A soll danach mit ihrem Pkw weggefahren sein. Der Zeuge V will anschließend nach Hause gefahren sein, wo er nach seinen Angaben den Abend und auch den kommenden Sonntag allein verbracht haben will. 3. A traf gegen 22.30 Uhr zu Hause ein. Der Angeklagte hatte – wie regelmäßig – gekocht, machte eine Portion Essen warm und setzte sich zu ihr an den Tisch in der Küche. Im Laufe der Mahlzeit kam es zwischen beiden erneut zu einem Streit: A sprach den Angeklagten darauf an, ob er ihr bei der Kaution für die Wohnung helfen könne. Daraufhin hielt der Angeklagte ihr vor, dass er das nicht könne, weil sein Konto im Minus sei, woran sie selbst nicht unschuldig sei. A schlug vor, dass sie das restliche Geld in Höhe von 600 € aus dem Verkauf des letzten Hundewurfs nehmen könne. Dies lehnte der Angeklagte aber kategorisch ab, weil er dieses Geld für den Ausgleich des Kontos verwenden wollte. Ferner rechnete der Angeklagte A erneut vor, dass sie sich den geplanten eigenen Haushalt nicht würde leisten können. Darauf reagierte sie gereizt und „pampig“, wurde laut und bezeichnete den Angeklagten als „Geizhals“ und „Schlappschwanz“. Der Angeklagte zog sich daraufhin zurück, indem er die Küche im Erdgeschoss des Hauses verließ. Er ging in das Schlafzimmer im Obergeschoß und begab sich zu Bett. A folgte ihm 10 bis 15 Minuten später, und beide schliefen zunächst ein. Was in den nächsten Stunden passiert ist, konnte die Kammer nicht klären. Fest steht nur, dass der Angeklagte am Sontagmorgen um 11:01 Uhr das Handy seiner Frau anrief, das zu diesem Zeitpunkt aber ausgeschaltet war. Danach fuhr er mit dem Auto zur Tankstelle in G, wo er um 11:22 Uhr eine Packung Schokoherzchen erwarb und mit seiner EC-Karte bezahlte. III. 1. Der Angeklagte rief auch am Sonntagnachmittag ab 16:42 Uhr von seinem Handy noch mehrfach – so auch um 17:25 Uhr, 18:03 bzw. 18:04 Uhr - As Handynummer an. Die Tochter B verbrachte den Sonntag wie geplant mit ihren Großeltern. Gegen 18 Uhr brachten J und seine Frau wieder nach Hause. Diese fragte sogleich nach ihrer Mutter, woraufhin der Angeklagte B und den Eheleuten J erklärte, diese sei abgeholt worden und noch nicht zurück. Danach spielte der Angeklagte zunächst mit B und brachte sie gegen 21 Uhr ins Bett. Gemeinsam mit B rief er um 21:08 Uhr noch einmal As Handynummer an und B sprach ihr auf die Mailbox. Um 23:16 Uhr rief der Angeklagte ein weiteres Mal auf As Handy an. 2 . In der Nacht von Sonntag auf Montag verließ der Angeklagte das Haus und trug am frühen Montagmorgen in G die Zeitungen aus. Danach rief er um kurz nach 7 Uhr im Krankenhaus an und erklärte seinem Küchenchef W, sein Auto sei defekt, er könne nicht zur Arbeit kommen. Außerdem wählte er erneut As Handynummer an. Im Anschluss daran fuhr er B zur Schule. Danach rief er erneut im Krankenhaus an, erklärte seinem Chef nunmehr, dass seine Frau weg sei und er nicht wisse, was er tun solle. Herr W riet dem Angeklagten, zur Polizei zu gehen. Nachdem er B bei der Schule abgesetzt hatte, fuhr der Angeklagte nach P1 und hob dort von dem gemeinsamen Konto bei der Bank 300,00 € ab. Außerdem fuhr er zur Polizeiwache nach G, und erklärte, seine Frau sei verschwunden, worauf man ihm sagte, für eine Vermisstenanzeige sei es noch zu früh, seine Frau sei schließlich erwachsen. Ab Montag, dem 10.09.2012, führte der Angeklagte eine Reihe von Telefonaten mit seinen Eltern, Mitgliedern der Familie J und mit Kolleginnen von A. Im Markt in G war As Verschwinden am Montagnachmittag aufgefallen, weil sie an diesem Tag von 16 bis 22 Uhr hätte arbeiten müssen, aber nicht zur Arbeit erschienen war. Ihre Arbeitskolleginnen X und Y hatten daraufhin versucht, A über ihr Handy zu erreichen, wo allerdings lediglich die Mailbox angesprungen war. In allen Telefonaten war der Angeklagte weinerlich und verzweifelt, beschwerte sich indessen auch darüber, dass A ihn mit Schulden habe sitzen lassen und er nicht wisse, wie er alles regeln solle. Außerdem berichtete er allen, dass A und er sich am Samstagabend gestritten hätten und sie zu ihm gesagt hätte, sie werde am nächsten Morgen abgeholt, von wem gehe ihn nichts an. 3 . Am Mittwoch , dem 12.09.2012, besprachen sich As Kolleginnen X und Y, wie sie weiter vorgehen sollten. Sie gingen am frühen Nachmittag zur Polizeistation in G, wo sie A um 14.22 Uhr vermisst meldeten. Am selben Nachmittag erschien auch der Angeklagte erneut auf der Polizeistation, um seine Frau vermisst zu melden. Weder L noch seine Sekretärin Frau N hatten versucht, A telefonisch zu erreichen. Nach der Anzeige der Kolleginnen X und Y ging die Polizei zunächst von einem Vermisstenfall aus und versuchte, As Aufenthaltsort herauszufinden, indem sie in As persönlichem Umfeld ermittelte und versuchte, über As Mobilfunkanbieter ihr Handy zu orten, was daran scheiterte, dass dieses ausgeschaltet war. Ferner wurde der Angeklagte befragt, der von dem Streit am Samstag berichtete und u.a. angab, er habe A am Sonntag gegen 00:30 Uhr zuletzt gesehen, als er eingeschlafen sei. Als er am Sonntag gegen 9 Uhr wach geworden sei, sei sie schon weg gewesen. Zu der Vernehmung brachte er Kopien von Mahnungen und Rechnungen über einen Betrag von rund 450 € mit, damit sich die Polizei „ein Bild machen“ könne. Bereits am 18.09.2012 sah sich der ermittelnde Beamte, KHK 1, in der neuen Wohnung von A in G-B um, stellte aber – bis auf das Vorhandensein von Umzugskartons – keine Auffälligkeiten fest. Am nächsten Tag suchte KHK 1 zusammen mit einem Kollegen das Haus der As F 00 auf und betrat mit Einverständnis des Angeklagten sämtliche Räume des Hauses vom Keller bis zum Dachboden, wobei er keine Auffälligkeiten feststellen konnte. Das Badezimmer befand sich im Umbau, wobei der Zeuge aufgrund einer Staubschicht überzeugt war, dass die Arbeiten bereits länger ruhen würden; jedenfalls sah es für ihn nicht so aus, als sei vor Kurzem in dem Raum gearbeitet worden. Ebenfalls am 19.09.2012 erschien L bei KHK 1, der ihn zuvor am Telefon als eine der letzten Bezugspersonen von A angehört hatte. L gab an, er habe bis zum Tag ihres Verschwindens per SMS Kontakt zu A gehabt, wisse aber nicht, wo sie sei. Dazu zeigte er zwei SMS von A vom 08.09.2012 auf seinem Handydisplay vor, die der Zeuge KHK 1 abfotografierte. Auch in der Folgezeit ergaben sich, obwohl die Ermittlungen in As persönlichem Umfeld ausgeweitet wurden, keine verwertbaren Hinweise auf ihren Verbleib. So wurde das Haus F 00 nebst Grundstück am 18.10. 2012 von der Polizei und unter Einsatz von Leichenspürhunden erneut durchsucht. Ebenso wurden die beiden PKW der Familie durchsucht. Zu einem nicht weiter aufklärbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 2012 entsorgte der Angeklagte eine Matratze aus dem ehelichen Schlafzimmer über die Abfallcontainer des Krankenhauses in P 11. Die Matratze hatte er bereits durch eine neue ersetzt. Gemeinsam mit seinem Vater zerschnitt er in der Küche die Matratze in kleine Teile und füllte diese in zwei blaue Müllsäcke, die er dann mit zur Arbeit nahm und dort auf die Ladefläche des Transporters stellte, mit dem das Essen ins Krankenhaus nach P 11 transportiert wird. 4 . Nachdem trotz weiterer umfangreicher Ermittlungen – u.a. Befragungen an Bs Arbeitsstellen und Erhebung der Verbindungsdaten ihres Handys – keine Spur von der Vermissten gefunden worden war, ging die Polizei ab Ende Oktober 2012 von einem Tötungsdelikt aus und leitete ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein. Auch dieses verlief trotz zahlreicher Ermittlungsmaßnahen – u.a. Abfahren der von häufig von B benutzten Gehwege, Befragen von Personen, die A laut sozialen Netzwerken wie „Wer kennt Wen“ gekannt hatte, Vernehmung von weiteren Personen aus As persönlichem Umfeld, großangelegte Suchaktion am 07.11.2012 mit einer Hundertschaft auf einer Fläche von einem Quadratkilometer in der Umgebung des Hauses F 00, Aufhängen von Plakaten zur Fahndung nach der Vermissten im G Ortskern, in P1 und in einigen Bussen sowie Befragung der Nachbarn in G-B – erfolglos. Ab November 2012 richtete sich der Verdacht zunehmend gegen den Angeklagten, weswegen B Anfang November 2012 in einem Kinderheim untergebracht wurde. Der Angeklagte zog zu seinen Eltern nach P 3. Am 04.11.2012 wurde der Angeklagte ein weiteres Mal vernommen, wobei er bei seiner Schilderung vom 20.09.2012 blieb. Ab Anfang November 2012 überwachte die Polizei über mehrere Monate das Handy des Angeklagten sowie den Festnetzanschluss des Hauses F 00 und das Festnetz im Haus der Eltern des Angeklagten. Ferner wurden die rückwirkenden Verbindungsdaten dieser Anschlüsse untersucht und ab dem 13.11.2012 wurde darüber hinaus an dem vom Angeklagten genutzten Fahrzeug ein Peilsender angebracht, um so über das Bewegungsbild ggfls. den Ablageort von As Leiche zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund unternahm der Angeklagte am 20.11.2012 den Versuch, sich mittels Tabletten das Leben zu nehmen. Vorher schrieb er einen Abschiedsbrief . Dieser Selbstmordversuch verlief erfolglos, der Angeklagte verbrachte allerdings mehrere Tage im Krankenhaus. Sowohl die Telefonüberwachung als auch die Observierung ergaben, wie auch weitere Ermittlungsmaßnahmen – Suche mit „Mantrailer“-Hunden am 21.11.2012 in der Umgebung um das Haus F 00, Nachbarschaftsbefragung in P1-l, Befragung im Krankenhaus P4 u.a. zu den Möglichkeiten einer Leichenbeseitigung, erneute Durchsuchung des Hauses F 00 und des Zimmers, das der Angeklagte bei seinen Eltern bewohnte, keine verwertbaren Hinweise. Die Durchsuchungen erfolgten am 30.11.2012. Im Dezember 2012 wurde die für den Fall eingerichtete Sonderkommission aufgelöst und die Ermittlungen wurden von dem zuständigen Kommissariat KK 00 fortgesetzt. Ausreichende Beweise für einen hinreichenden Tatverdacht betreffend den Angeklagten ergaben sich aus der Sicht von Polizei und Staatanwaltschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht. Dies änderte sich allerdings im Frühsommer 2013 durch die Zeugin BB. IV. 1. Die Zeugin BB war Ende der 90er Jahre mit A befreundet gewesen, als beide noch in P4-S gewohnt hatten, und wurde daher zunächst im Rahmen der routinemäßigen Ermittlungsarbeiten in As Umfeld von der Polizei kontaktiert. BB wurde 1973 als Tochter eines deutschen Diplomaten in P14 geboren. Im Alter von drei oder vier Jahren verzog die Familie nach P15, wo sie die deutsche Schule besuchte. Nach Abschluss dieser Auslandsstation kam die Familie ca. drei bis vier Jahre später für rund ein Jahr zurück nach P3, woran sich aber zwei weitere Auslandsverwendungen des Vaters in P16 und schließlich in P17 anschlossen. Zurück in P3 wechselte sie Anfang der 90er Jahre auf die Realschule und später auf die Höhere Handelsschule. 1998 wohnte sie in P4, wo ihre beiden Töchter als Zwillinge zur Welt kamen. Hier lernte sie auch A kennen. Ein Jahr später trennte sie sich vom Vater ihrer Kinder. Zeitweise lebte sie in G. 2004 verzog sie nach P 12, wo sie von ALG II lebte. BB äußerte bereits bei ihrem ersten Gespräch mit der Polizei Ende November 2012 im Hinblick auf die Mitteilung, A habe ausziehen wollen, dass ihr Mann sie umgebracht habe. Durch das Gespräch mit der Polizei auf As Verschwinden aufmerksam geworden, recherchierte BB im Internet und suchte bereits im Dezember 2012 den Kontakt zu CC, einer Nachbarin der As. Schon im November 2012 hatte sie auch As „Hundefreundin“ und ehemalige Nachbarin DD kennengelernt, mit der sie – bis ins Jahr 2016 – eine intensive Kommunikation, u.a. über Facebook-Chats, pflegte. Zwischen den drei Frauen, aber auch weiteren Beteiligten, entwickelte sich über die Frage der vermuteten Täterschaft des Angeklagten per Internet und Telefon ein reger Austausch, wobei BB und CC die Auffassung vertraten, der Angeklagte sei der Täter, während DD ihm eine solche Tat nicht zutraute. 2. Als im März 2013 der Fall A in der Fernsehsendung „ Aktenzeichen XY ungelöst“ präsentiert wurde - woraus sich allerdings keine verwertbaren neuen Hinweise ergaben -, stieg BBs‘ Interesse an der Aufklärung des Falles. Bei weiteren Recherchen stieß sie auf der Internetseite „Allmystery“ unter der Rubrik „Kriminalfälle“ auf einen Chat, in dem der „Fall A“ und seine Klärung – insbesondere eine Täterschaft des Ehemannes - „heiß diskutiert“ wurde. BB beschloss, sich dort ebenfalls anzumelden und „mal zu erzählen, wie es wirklich war“. Bei diesen Diskussionen beanspruchte BB die Meinungsführerschaft, da sie als alte Freundin von A über deren Charakter und Gewohnheiten (z.B. in Bezug auf Männerbekanntschaften) am besten Bescheid wisse. 3 . Nachdem ein Teilnehmer des „Allmystery“-Chats mit dem Pseudonym „-------------“ im April 2013 an der Sieg einen Pullover gefunden und diesen als vermeintlich A gehörend bei der Polizei abgegeben hatte, traf sich BB Mitte April 2013 mit ihm und CC zu einem Spaziergang, um im Wald in der Nähe des Hauses F 00 Spuren von As Leiche zu suchen. Anlässlich dieses Spazierganges sah BB in der Nähe des Hauses F 00 auch den Angeklagten zum ersten Mal, als dieser mit seinem Auto vorbeifuhr. Nach dieser „Begegnung“ bat sie DD um die Handynummer des Angeklagten und machte diesem später das Angebot, ihm zu helfen. Am 18.04.2013 verabredeten sich der Angeklagte und BB zum ersten Mal. An diesem Tag und in der nächsten Zeit führten der Angeklagte und BB täglich - auch per Telefon - lange Gespräche, in denen er jegliche Beteiligung an As Verschwinden abstritt und sich darüber beschwerte, dass er wie ein Krimineller behandelt werde. BB berichtete dem Angeklagten über ihre bisherigen Recherchen zu As Verschwinden und darüber, dass sie früher die Meinung vertreten habe, er habe damit etwas zu tun. Aufgrund der sich aus der laufenden Telefonüberwachung ergebenden längeren Telefonate zwischen BB und dem Angeklagten wurde die Polizei auf diese aufmerksam. Bei ihrer Vernehmung am 02.05.2013 berichtete BB den Ermittlungsbeamten u.a. von den bisher mit dem Angeklagten geführten Gesprächen und gab zu Protokoll, dass der Angeklagte nach ihrer Ansicht unschuldig sei. 4. Ab Ende April/Anfang Mai 2013 wandelte sich die Beziehung zwischen dem Angeklagten und BB in ein intimes Verhältnis . BB hatte zu diesem Zeitpunkt den Plan, Mitte 2013 mit ihren beiden Töchtern nach Spanien auszuwandern. Den Zeitpunkt der Abreise verschob sie in den nächsten Monaten aber immer wieder. BB vermittelte dem Angeklagten einen neuen Verteidiger. Rechtanwalt S aus P6 hatte aber bald den Eindruck, dass BB seinem Mandanten nicht gut tue. Das Zusammenleben mit einem Mordverdächtigen gab ihrem Leben eine besondere Bedeutung. Unter vier Augen setzte sie den Angeklagten unter Druck, weil sie „die Wahrheit“ über das Verschwinden seiner Ehefrau wissen wollte. Anfang Juli 2013 erklärte der Angeklagte BB wahrheitswidrig, er habe A über seine Kontakte zum Rotlichtmilieu in ein Bordell entführen lassen, wo sie jetzt arbeiten müsse. Dies glaubte sie dem Angeklagten indessen nicht. Ein paar Wochen später erklärte der Angeklagte BB, dass er seine Frau erwürgt und ihre Leiche zerstückelt habe. In der Folgezeit sprachen die beiden immer wieder über die Tat, wobei der Angeklagte BB neue Details zum Tatablauf sowie über die Zerstückelung der Leiche schilderte. Der Angeklagte erklärte dabei immer wieder, dass er den Kopf seiner Ehefrau an einem besonderen Ort vergraben habe. BB versuchte in immer neuen Anläufen, diesen Ort vom Angeklagten zu erfahren. Aus ihrer Sicher war dies der „ finale Beweis “ für die Täterschaft des Angeklagten. Mit dieser Strategie hatte sie aber keinen Erfolg. Der Angeklagte konnte oder wollte ihr diesen Ort nicht nennen. Ende Juli 2013 traf BB sich mit DD, um mit ihr zu überlegen, wie man den Angeklagten dazu bringen könne, den Verbleib des Kopfes zu offenbaren. Sie hatte bereits überlegt, dem Angeklagten zum Schein die Begehung eines gemeinsamen Verbrechens vorzuschlagen, um so sein Vertrauen zu gewinnen. Dazu kam es aber nicht. DD war geschockt, als sie von den bisherigen Geständnissen des Angeklagten hörte. BB nahm ihr das Versprechen ab, mit niemandem darüber zu reden. Dennoch benachrichtigte DD nach einigen Tagen Bedenkzeit über Rechtsanwalt MM die Polizei. Diese vernahm am 05.08. und 07.08.2013 zunächst DD und am 08.08.2012 BB, die berichtete, was der Angeklagte ihr gegenüber gestanden haben sollte. 5 . Nachdem die Beamten im Zuge der Vernehmung gegenüber Frau BB Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen geäußert hatten, versuchte BB in der Folgezeit, die Gespräche mit dem Angeklagten über die Tat heimlich mit ihrem Handy aufzuzeichnen. Dies gelang ihr am 19.08.2013 und an dem Wochenende 23.-25.08.2013. Die Audiomitschnitte dieser Gespräche überließ BB der Polizei, die daraufhin ihrerseits BB eine präparierte Tasche mit einem Tonband übergab, mit dem sie am 29.08.2013 ein weiteres Gespräch mit dem Angeklagten über den Tathergang aufzeichnete. Am 30.08.2013 rief sie sodann in Absprache mit der Polizei den Angeklagten auf einer abgehörten Handyverbindung an und teilte ihm mit, dass sie bei der Polizei gewesen sei und dort alles berichtet habe. Im Verlauf des Gesprächs erklärte er, er habe die ganze Sache nur erzählt, weil sie das ja so habe hören wollen, und um sie zu testen. Noch am selben Tag wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen. Bei der Verkündung des neugefassten Haftbefehls am 06.09.2013 ließ der Angeklagte sich dahingehend ein, dass er „die ganze Geschichte“ nur erfunden habe, weil BB ihm die Wahrheit nicht geglaubt und ihm immer gesagt habe, wenn er ihr nicht vertraue und ihr nicht die Wahrheit sage, hätte die Beziehung keinen Sinn. 6. Im Hinblick auf den sich aus der Vernehmung von BB und dem Inhalt der aufgezeichneten Gespräche ergebenden Tathergang nahm die Polizei in der Folgezeit die Spurensuche wieder auf. Sie durchsuchte erneut das Haus F 00, wobei sie in einem Korb im Wohnzimmer mehrere Einwegspritzen , eine Kanüle und einen Schlauch sicherstellte. Sonst ergaben sich keine weiteren verwertbaren Hinweise, insbesondere nicht auf die geschilderte Zerstücklung der Leiche. Nachdem die Zeugin BB in der Folgezeit insistierte, dass der Angeklagte den Kopf von As Leiche auf die Mülldeponie in P 7 verbracht habe, wurde am 02.12.2013 die Deponie mit Leichenspürhunden abgesucht. Auch diese Suche verlief ergebnislos. Auch weitere Durchsuchungsmaßnahmen nach Abschluss des ersten Strafprozesses vor der 4. Strafkammer führten nicht zum Auffinden neuer Beweise oder auch nur neuer Hinweise. So wurden unter anderem am 02. und 03.12.2014 der Garten und ein Schuppen auf dem Grundstück F 00 durchsucht. Dabei wurde auch der Betonboden des Schuppens aufgestemmt und mit Leichenhunden abgesucht; ohne Ergebnis. Schließlich wurde noch während der laufenden Hauptverhandlung vor der ersten Strafkammer auf Bitten der Staatsanwaltschaft ein Teich in der Nähe des früheren Wohnhauses des Angeklagten von Tauchern abgesucht, da eine Zeugin seinerzeit den Angeklagten eine längere Zeit in der Nähe beobachtet hatten will. Der Fischteich war damals schwer zugänglich und als Versteck für eine Leiche durchaus geeignet. Das Ergebnis dieser am 28.09.2016 durchgeführten Suchaktion war aber ebenfalls negativ. B I. Die 4. Strafkammer hatte in der ersten Hauptverhandlung zum Tatgeschehen noch folgende Feststellungen getroffen: Gegen 2 Uhr nachts sei der Angeklagte wachgeworden und habe sich Gedanken über die bevorstehende Trennung von A gemacht. Insbesondere habe er befürchtet, dass er aus der Vaterrolle verdrängt werden könne. Da dies für ihn dramatisch erschienen sei, habe er das Gefühl gehabt, den Auszug verhindern zu müssen, und habe sich überlegt, wie er A umstimmen und sich mit ihr versöhnen könne. Dazu habe er sich am nächsten Morgen mit ihr an einen Tisch setzen und in Ruhe über eine Versöhnung reden wollen. Um sicherzustellen, dass dies auch in einer ruhigen Atmosphäre stattfinden könne, insbesondere ohne dass A sich aufrege, sei er auf den Gedanken gekommen, ihr nachts Tavor einzuflößen. Denn er habe mitbekommen, dass A davon müde werde. Den Plan, A umzubringen, falls diese einer Versöhnung nicht zustimmen würde, habe der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt. Vielmehr sei er optimistisch davon ausgegangen, dass er seine Frau schon würde umstimmen können. Der Angeklagte habe also eine Tablette Tavor mit etwas Wasser aufgelöst und das Tavor-Wasser-Gemisch mittels einer Einwegspritze und einem schmalen Schlauch aus dem Krankenhausbedarf tröpfchenweise in ihren Mund geträufelt. Insgesamt habe er ihr in dieser Nacht über einen längeren Zeitraum ca. drei bis fünf Tabletten Tavor verabreicht. Dann habe er gewartet, dass seine Frau aufwacht, um mit ihr das geplante Versöhnungsgespräch zu führen. A habe jedoch lange geschlafen. Wie und wo der Angeklagte den Vormittag bis zu ihrem Erwachen verbracht habe, habe die 4. Strafkammer nicht feststellen können; er habe A aber jedenfalls um 11.01 Uhr auf ihrem Handy angerufen, das aber ausgeschaltet gewesen sei. Außerdem sei er zur Tankstelle in G gefahren, wo er mit seiner EC-Karte um 11.22 Uhr eine Packung Herzchen erworben habe, die er seiner Frau habe geben wollen, um sie versöhnlich zu stimmen. Als A am späten Vormittag erwacht sei – die genaue Uhrzeit habe die 4. Strafkammer nicht feststellen können, jedenfalls aber nach 11.22 Uhr – habe sie erschrocken bemerkt, wie spät es schon gewesen sei und sei aufgestanden, weil sie noch in die Wohnung nach G1 habe fahren und den Umzug weiter habe vorbereiten wollen, bevor B am Abend wieder zurückgebracht habe werden sollen. Als sie – noch wackelig auf den Beinen - um das Ehebett herumgegangen sei, habe sie der Angeklagte angesprochen und ihr vorgeschlagen, über alles noch einmal zu reden. Dabei habe er A auch das Herz gegeben, was diese indes entgegen der Hoffnungen des Angeklagten schroff zurückgewiesen habe. Als sie weitergegangen sei, sei der Angeklagte ihr gefolgt und habe sie festgehalten, um die Unterhaltung fortsetzen zu können, worauf A ihn beschimpft und sich von ihm losgerissen habe. Dem Angeklagten sei nun klargeworden, dass eine Versöhnung nicht zu erreichen und die Trennung unvermeidlich gewesen sei, was ihn frustriert und wütend gemacht habe. Dies habe ihn zwar affektiv belastet, aber ansonsten in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt, als er nun A auf dem Treppenabsatz des Obergeschosses einen Schubs gegeben habe, damit sie die Treppe hinunterstürze und sich dabei, wie er gehofft habe, das Genick breche. Tatsächlich sei sie durch den Stoß die Treppe zum Erdgeschoss hinuntergestürzt, wobei aber nicht klar sei, ob sie dabei durch das eingeflößte Tavor in ihrem Reaktionsvermögen eingeschränkt gewesen sei. Am Fußende der Treppe im Eingangsbereich des Erdgeschosses sei sie liegengeblieben, habe sich aber – entgegen den Erwartungen des Angeklagten – nicht das Genick gebrochen, sondern versucht, sich aufzusetzen. Als der Angeklagte dies gesehen habe, habe er sie am Kopf gepackt und diesen hin- und hergerissen, um ihr das Genick zu brechen. A habe sich dabei gewehrt und habe gesagt, er solle aufhören, sie habe ihm doch nichts getan. Dieser Satz habe ihn noch mehr in Rage gebracht, weshalb er sie am Hals gepackt und zu Boden gepresst habe. Dabei habe er sie in der Absicht, sie zu töten, so lange, bis ihr Gesicht und ihre Zunge blau angelaufen seien, gewürgt. Ob A bereits zu diesem Zeitpunkt tot gewesen sei oder erst bei dem weiteren Geschehensablauf verstorben sei, habe die 4. Strafkammer nicht feststellen können. Jedenfalls habe der Angeklagte seine Frau, als diese nicht mehr bewegt habe, wieder ins Obergeschoss getragen, weil er befürchtet habe, es könne jemand klingeln. Während er sie nach oben geschleppt habe, habe er leise Röchelgeräusche gehört und befürchtet, dass sie noch nicht tot sei. Deshalb habe er sie oben auf die zur Tür zeigende Seite des Ehebettes gelegt und sie erneut gewürgt, bis er keine Körpergeräusche mehr habe wahrnehmen können. Dabei habe sie Urin abgelassen, der in die Matratze geflossen sei. Spätestens jetzt sei A tot gewesen. II. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer nicht eingelassen . In der ersten Hauptverhandlung vor der 4. Strafkammer hatte er die Tat bestritten und sich abweichend von den Feststellungen wie folgt eingelassen: Nachdem am Abend des 08.09.2012 auch A nach oben ins Schlafzimmer gekommen sei, habe sie ihm – als sie zu Bett gegangen sei - noch erklärt, er brauche morgen nicht mit ihr rechnen, sie werde abgeholt. Auf seine Nachfrage, vom wem sie denn abgeholt würde, habe sie geantwortet, das ginge ihn nichts an. Obwohl dies sehr ungewöhnlich gewesen und so noch nie vorgekommen sei, habe er dazu nichts weiter gesagt. Zwar habe er schon wissen wollen, mit wem sie verabredet gewesen sei. Andererseits habe sie ihm ja keine Antwort gegeben und er habe auch keinen Streit mehr haben wollen. Diese Sache habe ihn zwar sehr beschäftigt, dennoch sei er dann irgendwann eingeschlafen und habe die Nacht über geschlafen. Als er am nächsten Morgen gegen 9 Uhr wach geworden sei, habe A schon nicht mehr im Bett gelegen. Er sei aufgestanden und ins Erdgeschoss gegangen, wo er festgestellt habe, dass seine Frau weg sei. Er habe sich dann überlegt, wo sie sein könne, und sei auf die Idee gekommen, sie könne mit Frau N frühstücken gegangen sein, da sie darüber an ihrem Geburtstag, dem 00.00.2012, mit Frau N gesprochen habe. Er habe zunächst bei Frau N anrufen wollen. Davon habe er aber abgesehen, weil es, als er A vor längerer Zeit einmal bei einer Verabredung mit einem Autohändler angerufen habe, mit ihr richtig Stress gegeben habe. Er habe dann im Lauf des Sonntages mehrfach vergeblich versucht, A auf dem Handy zu erreichen. Irgendwann sei er zur Tankstelle gefahren und habe ein Herz gekauft. Das habe er ihr nach ihrer Rückkehr zur Versöhnung schenken wollen. Es sei zutreffend, dass er BB über den Verlauf mehrerer Gespräche geschildert habe, dass und wie er seine Ehefrau getötet und wie er anschließend deren Leiche beseitigt habe. Grund für diese Schilderungen sei allerdings die Fragerei von BB gewesen, die losgegangen sei, nachdem sie mit ihm die Strafakten gelesen habe. Dies sei im Juni 2013 gewesen. Sie habe ihm - auch unter Hinweis auf seine Tätigkeit beim Sicherheitsdienst - dauernd vorgehalten, er habe damit doch etwas zu tun. Deshalb habe es zwischen ihnen auch Stress gegeben. Er habe sich daher gedacht: „Dann erzähle ich mal, was du hören willst“, und zunächst behauptet, er habe dafür gesorgt, dass A in ein Bordell geschafft werde, wo sie festgehalten werde. Zu der Schilderung des Erwürgens sei es später gekommen, als BB ihn beim Geschlechtsverkehr nach As sexuellen Vorlieben gefragt habe. Er habe ihr daraufhin zunächst berichtet, dass A nicht auf „Blümchensex“ gestanden habe, sondern auch gerne mal hart angepackt wurde, auch am Hals. Darauf sei BB direkt „angesprungen“ und habe gesagt: „Dann weiß ich es ja jetzt: Du hast sie erwürgt“. Darauf habe er „Ja“ geantwortet. Er habe damals gedacht, dass er BB lieben würde und habe zunächst auch vorgehabt, sie zu heiraten. Die ganze Fragerei und die Sache mit „Allmystery“ seien ihm zwar schon komisch vorgekommen, wegen des Verschwindens von A habe er aber Angst gehabt, dass sich keine Frau mehr mit ihm abgeben werde, und es daher umso mehr genossen, dass sich BB so um ihn gekümmert habe. Dann sei die Fragerei weitergegangen: Was er mit der Leiche gemacht und wie er die aus dem Haus geschafft habe? Sie habe dann gefragt: „Zerstückelt?“, worauf er gesagt habe: „Ja“. Die in dem Korb gefundenen Spritzen stammten aus dem Krankenhausbedarf. Solche würde er gelegentlich für Reparaturen benutzen oder B würde damit spielen. III. Die 1. Strafkammer geht mit der 4. Strafkammer davon aus, dass A nicht mehr lebt. Dafür, dass A tot ist, spricht, dass es seit ihrem Verschwinden am 09.09.2012 keinerlei Lebenszeichen von ihr mehr gegeben hat. Ihr Handy, das seit dem Wochenende ebenfalls verschwunden ist, hat A nach dem SMS-Verkehr mit L am Samstagabend nicht mehr benutzt. Dass A ihr persönliches Umfeld freiwillig verlassen hat, ist nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. Zum einen hätte sie ihre beiden Kinder nicht über einen derart langen Zeitraum zurückgelassen. Zudem hatte sie für eine Flucht aus der bisherigen Umgebung auch gar keine Veranlassung. Zwar gab es zwischen ihr und dem Angeklagten Schwierigkeiten und sie wollte sich von A1 trennen. Aber sie hatte ihren Trennungswunsch schon praktisch umgesetzt und einen Mietvertrag für eine eigene Wohnung unterschrieben. Außerdem hatte sie eine für sie attraktive Beziehung mit L in Aussicht, so dass nicht zu erkennen ist, warum sie auf diese große Chance habe verzichten sollen. Daher schließt die Kammer auch aus, dass A sich selbst getötet hat. Bei einem Suizid wäre die Leiche im Übrigen sehr wahrscheinlich längst gefunden worden. Es ist zwar richtig, dass von Seiten der Polizei nicht alle Möglichkeiten ergriffen wurden, den Verbleib von A im Ausland auszuschließen (so wurde zum Beispiel beim BKA auf die Anlage einer sog. Gelbecke verzichtet, die eine weltweite Suche angestoßen hätte). Angesichts der Mängel beim internationalen Datenaustauch können solche Ermittlungen aber ohnehin keine letzte Sicherheit bieten. Für die Kammer ist vor diesem Hintergrund vielmehr von entscheidender Bedeutung, dass die konkreten Lebenspläne der A, nämlich der Einzug in eine bereits angemietete Wohnung und die Aussicht auf eine Beziehung mit L, in die die Tochter auch einbezogen war, gegen ein freiwilliges Verschwinden sprechen. C. Die Kammer konnte aber – anders als die 4. Strafkammer – nicht feststellen, was in der Nacht von Samstag auf Sonntag und dem folgenden Tag, dem 09. 09.2012, passierte, und deshalb auch nicht feststellen, dass A vom Angeklagten getötet worden ist. I. Die 4. Strafkammer hatte ihr damaliges Urteil maßgeblich auf das Geständnis des Angeklagten gestützt, aber dessen Angaben zur Leichenbeseitigung für nicht nachvollziehbar angesehen. Aus der Grundkonstellation – die Ehefrau des Tatverdächtigen verschwindet nach einem heftigen Ehestreit und nach konkreten Auszugsplänen spurlos – und einem im Kern detaillierten Geständnis zum Ablauf der Tötung im Treppenhaus des Wohnhauses sowie einiger weiterer Indizien (z.B. der Entsorgung einer Matratze) hatte die damalige Kammer ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gewonnen. Der Bundesgerichtshof beanstandete in seinem Beschluss vom 27.10.2015 die Beweiswürdigung der 4. Strafkammer jedoch als nicht überzeugend und lückenhaft. Der BGH bemängelte vor allem, dass die Beweiserwägungen zu dem „Geständnis“ lückenhaft gewesen seien. Die 4. Strafkammer habe die Angaben der „problematischen Zeugin“ und deren Versuche, „etwas aus ihm rauszukriegen“, nicht ausreichend hinterfragt, obwohl sich für die ihr offenbarten, teils mit „bizarr anmutenden Details“ ausgeschmückten Angaben zur Leichenbeseitigung „im Verlaufe der Ermittlungen nicht die geringsten Spuren“ hätten finden lassen. Diesen Umstand habe das damalige Schwurgericht zwar nicht übersehen, die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Erwägungen ließen jedoch „besorgen, dass es die Bekundungen der Zeugin BB nicht der gebotenen umfassenden und kritischen Würdigung unterzogen“ habe. So habe die 4. Strafkammer nicht erörtert, dass die Zeugin den Zeitpunkt des Erwerbs der Herzen offensichtlich unzutreffend geschildert habe. Zudem habe sie die Angaben der Zeugin nicht einer Plausibilitätsprüfung unterzogen, obwohl die Möglichkeit bestand, dass die Schilderungen des Angeklagten zum Tötungsgeschehen das Ergebnis einer suggestiven Befragung durch die Zeugin gewesen sein könnten. Ebenso fehle es angesichts von sich ändernden Schilderungen des Tatgeschehens durch den Angeklagten an einer zusammenhängenden Darstellung der Angaben gegenüber der Zeugin. Auch fehle es an einer genauen Darlegung und kritischen Würdigung der Aussageentstehung , wobei insbesondere hätte erörtert werden müssen, inwieweit die Angaben des Angeklagten auf Suggestivfragen der Zeugin zurückzuführen sein könnten. In diesem Zusammenhang habe auch näher erörtert werden müssen, dass der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, die Zeugin habe den Bestand der intimen Beziehung von einem Geständnis der Tötung seiner Ehefrau abhängig gemacht. Auch sei unerörtert geblieben, warum die Polizei ihre Meinung über die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Zeugin plötzlich geändert habe. Dazu hätte es der Wiedergabe der Gespräche zwischen der Zeugin und dem ermittelnden Polizeibeamten bedurft. Zudem sei nicht ausreichend dargelegt worden, warum die Kammer den Schilderungen zur Leichenbeseitigung wegen fehlender objektivierender Beweise nicht geglaubt habe, die ebenfalls nicht durch objektive Beweisanzeichen untermauerte Tötungsschilderung aber als richtig erachtet habe. Ebenso fehle es an einer Darstellung der Bekundungen der Zeugin DD. Insgesamt sei daher die Sache neu zu verhandeln, wobei der Senat ausdrücklich angeregt hat, angesichts der „problematischen Persönlichkeit der Belastungszeugin und der möglichen suggestiven Einflüsse“ ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. II. Dieser Aufforderung des Bundesgerichtshofs ist die Kammer nachgekommen, u.a. in dem sie ein aussagepsychologisches Gutachten der Sachverständigen Frau Prof. Dr. EE aus P18 eingeholt hat. Die Gutachterin sollte sich nicht primär mit der Aussage der Zeugin BB und deren Glaubhaftigkeit beschäftigen, sondern sich mit den Umständen des Geständnisses des Angeklagten wissenschaftlich auseinandersetzen. Dabei kam es entscheidend auf die Frage an, ob es sich unter Umständen auch um ein falsches, also nicht realitätsbezogenes Geständnis handeln könne. Nach den Ausführungen von Frau Prof. EE aus P18XX lässt sich im vorliegenden Fall ein Falschgeständnis nicht ausschließen. Sie ist in ihrem Gutachten zu dem Schluss gekommen, dass bei der Entstehung des Geständnisses einige Risikofaktoren mitgewirkt haben, die für Falschgeständnisse typisch sind. Zudem lasse auch die inhaltliche Analyse des Geständnisses keinen sicheren Schluss auf dessen Richtigkeit zu. Das Geständnis könne sowohl richtig als auch falsch sein. Eine Entscheidung in die eine oder andere Richtung sei nicht möglich. Die sog. „ Nullhypothese “ könne letztlich nicht zurückgewiesen werden. Nachvollziehbar und überzeugend hat die Sachverständige zunächst dargelegt, dass Falschgeständnisse auch in Fällen, bei denen es um Mord und Totschlag geht, durchaus vorkommen. Denn auch in Kapitalsachen gibt es viele denkbare rationale und irrationale Gründe, warum Menschen etwas gestehen, was sie nicht getan haben. Insoweit verwies Frau Prof. EE auf entsprechende Forschungen in den USA und führte auch einige Fälle aus Deutschland an, die der Kammer aus der Presse bekannt sind; u.a. den Fall des Bauern XX aus Bayern, dessen Familienangehörigen gestanden hatten, den Bauern getötet und an die Schweine verfüttert zu haben, wobei der Bauer einige Zeit später jedoch tot in einem Pkw sitzend aus der Isar geborgen wurde (Bericht Spiegel-Online vom 20.10.2010). Als Risikofaktoren für ein falsches Geständnis hat die Sachverständige in ihrem Gutachten vor der Kammer folgende Umstände angeführt: Eine Vernehmungsperson, die schon im Besitz der (vermeintlichen) Wahrheit ist und nur noch diese Wahrheit hören will. Das ständige und wiederholte Nachfragen über eine längere Zeit, meist über Wochen und Monate. Eine suggestive Befragungstechnik. Die Drucksituation aus einer intellektuellen Überlegenheit oder emotionalen Abhängigkeit heraus. Und die Solidarisierung mit dem Beschuldigten, z.B. indem man seine Tatmotive gutheißt. Genau diese Risikofaktoren seien auch beim Geständnis des Angeklagten gegenüber der Zeugin BB zu erkennen. III. Den Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich bei den von Frau Prof. EE geschilderten Fälle durchgehend um solche handelt, bei denen das Falschgeständnis während einer polizeilichen Vernehmung zustande gekommen ist. Einen Fall wie hier, bei dem Empfänger der Erklärungen eine Privatperson ist, hatte sie noch nicht zu begutachten. Solche Geständnisse gegenüber Dritten sind grundsätzlich bei Gericht verwertbar . Dabei muss aber klar sein, dass die Zulässigkeit eines Beweismittels noch nichts über dessen Beweiswert aussagt. Denn Geständnisse, die im privaten Bereich abgegeben werden, sind besonders risikobehaftet. Denn hier gelten keine Belehrungspflichten. Die üblichen Motive , die einen Angeklagten bei polizeilichen Vernehmungen zu einem Geständnis motivieren können, fehlen im vorliegenden Fall. So kann es reine Taktik sein, ein Geständnis abzulegen, aber auch Reue oder eine erdrückende Beweislage. Alle drei Motive sind hier aber ersichtlich nicht gegeben. A1 zeigte bei seinem Geständnis gerade keine Reue und die Beweislage war keineswegs erdrückend, sondern ziemlich bescheiden: So gab es zwar zahlreiche Versuche, die Leiche zu finden; u.a. wurden Spürhunde mehrfach eingesetzt und Einsatzhundertschaften durch die Wälder um G geschickt. Darüber hinaus wurden Telefonüberwachungen geschaltet und das Fahrzeug des Angeklagten mit einem Peilsender versehen. Auch wurden die Wohnhäuser der Familie A in G und P3 durchsucht und die Fahrzeuge einer kriminaltechnischen Spurensuche unterzogen. Und schließlich wurde im Garten und im Keller des Wohnhauses gesucht, in den Abflussrohren des Badezimmers und auf der Mülldeponie in P7, alles vergeblich. Mit seinem Geständnis wollte der Angeklagte auch nicht sein Gewissen erleichtern und BB war nicht die Vertrauensperson, mit der er über seine Gewissensprobleme reden konnte. Denn der Angeklagte sprach gegenüber BB immer wieder voller Hass von A und weinte ihr keine Träne nach. Bezeichnend ist auch die Geburtsstunde des ersten Mordgeständnisses. Beim „Versöhnungssex“ mit BB (die beiden hatten sich vorher gestritten) soll der Angeklagte ihr ins Ohr gehaucht haben, die letzten Worte von A seien gewesen: „Ich habe Dir doch nichts getan“. Schließlich ist auch das allererste Geständnis – er habe A in ein Bordell verschleppen lassen - weder auf Reue noch auf einen Gewissenskonflikt zurückzuführen. IV. Im Hinblick auf die Erläuterungen der Sachverständigen hat die Kammer verschiedene Risikofaktoren für ein Falschgeständnis festgestellt, die nachfolgend dargestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gutachterin ein Aktenordner mit Verhörprotokollen, Chatprotokollen und Tonbandmitschriften als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stand und sie zudem die Audiomitschnitte von den Abhörmaßnahmen auch akustisch ausgewertet hat. Die Kammer hat darüber hinaus die erst nach dem Gutachten zur Akte gereichte Facebook-Kommunikation von DD und BB (weitere 1954 Seiten) ausgewertet, sodass noch ein etwas differenzierteres Bild zustande gekommen ist. 1. Aus dieser Facebook-Kommunikation ergibt sich, dass beim Angeklagten schon sehr früh die Überlegung bestand, sich durch ein falsches Geständnis der polizeilichen Drucksituation zu entziehen. Kurz vor Weihnachten 2012 wurde beim Angeklagten zuhause durchsucht und er kam gerade aus dem Landeskrankenhaus zurück, wo er vom 21.11. bis 26.11.2012 wegen seinen ersten Suizidversuch untergebracht war. Er war sozial isoliert, weil fast jeder in G ihn für den Mörder seiner Ehefrau hielt. Kontakt hatte er in dieser Zeit nur noch mit DD, mit der er regelmäßig beim Hundespaziergang zusammentraf. Am 23.12.2012 berichtete DD BB von Geständnisüberlegungen des A1, also zu einer Zeit, als BB und der Angeklagte selber noch keinen Kontakt hatten: DD: „ Er hat gesagt, selbst wenn er ein falsches Geständnis ablegen würde, damit sie ihn endlich in Ruhe lassen, könnte er denen doch nicht sagen, wo sie ist, weil er es ja selber nicht weiß “. Antwort BB : „ Er soll bloß kein falsches Geständnis ablegen! Er wird seines Lebens nicht mehr froh und die Kleine käme ins Heim“ . Die hier bereits zu erkennende Bereitschaft, ein falsches Geständnis abzulegen, um Ruhe vor den ständigen Nachforschungen der Polizei zu haben, macht der Angeklagte auch später für das Zustandekommen des Geständnisses gegenüber BB verantwortlich. BB habe ihm mit ihren ständigen Fragen „ nach der Wahrheit “ keine Ruhe gelassen und die Beantwortung ihrer Fragen zur Bedingung für die Aufrechterhaltung der Beziehung gemacht. 2. Als BB ab Mitte Juni 2013 den Angeklagten zum Verschwinden von A befragte, war sie bereits der festen Überzeugung , dass er seine Frau getötet hatte. Dies ergibt sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Protokollen der verschiedenen Korrespondenzen u.a. mit CC, dem -------------, MFF, und insbesondere 1954 Seiten Chat-Verlauf über Facebook mit DD. Am 31.3.2013 schrieb BB: „ Es steht für mich außer Debatte, dass es A1 war. Eindeutiger geht es nicht “. Die Quellen ihrer Gewissheit sind u.a. ihr Bauchgefühl, ein kriminalistisches Halbwissen sowie das Überinterpretieren von Ereignissen. Meinungsänderungen werden mit der Notwendigkeit erklärt, eine Person mit einer Lüge getestet zu haben oder mit dem Umstand erklärt, man habe unter Beobachtung des Angeklagten gestanden und habe deswegen so etwas geschrieben, wobei man heimlich – anderslautende - Botschaften in die Texte eingefügt habe. 3. Aus der Chat-Kommunikation mit DD ergibt sich zur Überzeugung der Kammer auch, dass BB bewusst den persönlichen Kontakt mit A1 gesucht hat, um ihn zu überführen. Wiederholt beschreibt BB die Strategie, wie sie den Angeklagten überführen will: Am 31.3.2013 schreibt sie an DD: „ Mich würde es trotzdem reizen…. Ich würde ihn solange labern lassen und ihn mit Fragen verstricken, bis ihm ein Fehler unterläuft… “. DD: „… das würde mir Angst machen, wenn ich ein Geständnis raus hören würde, wäre das mit Sicherheit nicht ungefährlich..“ . BB: „.. Angst hätte ich auch … aber ich würde mich dumm stellen und so tun, als hätte ich vollstes Verständnis und würde ihm das Gefühl geben, immer für ihn da zu sein“ . Auch gegenüber CC hat BB erklärt: „… vielleicht würde sich A1 ja in sie – BB - verlieben und wenn sie ihn dann besoffen machen würde, würde er ihr vielleicht anvertrauen, was mit A passiert ist “. BB hatte auch ein Motiv , warum sie sich mit einem Menschen einließ, den sie für einen Mörder hielt. Das Zusammensein mit A1 verlieh ihrem Leben eine Bedeutung, die sie in ihrem übrigen Leben nicht hatte (so Rechtsanwalt NN, der zweite Verteidiger von A1). Dieser Wunsch nach Aufwertung der eigenen Rolle wird auch in der Kommunikation mit DD deutlich: BB an DD: „.. es fehlt nur die Heldin, so sehe ich mich aber nicht …“ Antwort: „… definitiv du, das wird dir mal bewusst werden, wenn eine Zeit vergangen ist. Du hast Polizeiarbeit in extremster Form geführt, wenn auch nicht gewollt“. An FF schreibt BB am 06.12.2013: „… ihr werdet später alles in einem Buch zu lesen bekommen. Mir geht es nicht darum, Geld zu verdienen, sondern es zu verarbeiten. … Ich habe für 25 Seiten eine Woche gebraucht und vor dem Prozess darf ich nichts veröffentlichen“. Am 02.05.2013 wurde BB von der Mordkommission vernommen. In einem Chat mit dem ------------- berichtete sie danach ganz stolz über die Aufmerksamkeit, die sie dort erfahren habe. Die Kripo habe gehofft, dass sie ihn zu einem Geständnis bewege. Man habe ihr erklärt, dass sie der letzte Strohhalm für die Mordkommission sei. Ob das tatsächlich so gesagt wurde oder es sich um eine der für BB typischen Überinterpretationen gehandelt hat, mag dahinstehen. Jedenfalls fragte der „------------“ sie konkret, ob sie „.. jetzt hochbezahlter V-Mann der Polizei sei “. BB verneinte das, erklärte aber gleichzeitig: „ ich fühle mich echt so, als sei ich mitten in den Dreharbeiten zu einem Tatort “. Gegen die Auffassung der Kammer, dass die Zeugin BB bewusst den Kontakt zum Angeklagten suchte, um ihn des Mordes überführen zu können, spricht auch nicht der Einwand, eine alleinerziehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern würde es gar nicht erst in Erwägung ziehen, „undercover“ bei einem Mordverdächtigen zu ermitteln, weil sie Angst um ihre Kinder hätte. Die von BB gewählte Schutzstrategie besteht darin, sich scheinbar bedingungslos für den Angeklagten einzusetzen. Als sie deswegen in Allmystery scharf kritisiert wurde, schrieb sie an FF : …“ da du mit Herrn A1 nichts zu tun hast, brauchst du dich und deine Kinder nicht zu schützen. Ich muss es. Hast du dir mal Gedanken gemacht, was im realen Leben auf dem Spiel steht “. „Sich und die Kinder zu schützen“, heißt für sie also, so zu tun, als ob man auf der Seite von A1 steht. 4. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte sich während seines Zusammenlebens mit BB in einer emotionalen Abhängigkeit von der Zeugin befunden hat, was das Risiko eines falschen Geständnisses weiter erhöht hat. Es ist daher kein Wunder, dass das Geständnis zu einer Zeit abgegeben wurde, als der Angeklagte einen zweiten Suizidversuch unternommen hatte. BB beschrieb seine Befindlichkeiten im Sommer 2013 wie folgt: Er hatte großen Redebedarf, er fühlte sich alleine, es geht ihm halt nicht gut. … Und: Er war am weinen. Er sagte: Ich kann nicht mehr … er wurde ins LKH gebracht. Er will wieder nur Aufmerksamkeit, zeigen, dass er ein Opfer ist. Er sagt immer, er hat nichts zu verlieren, ich bin die einzige …. Oder: „… Er will mich heiraten. Vielleicht denkt er wirklich , wenn ich die kriegen will , muss ich ihr ja mal so was hinwerfen …“ „… aber ich kriege es heraus, wenn ich an diesen blöden Kopf komme … wenn wir Streit haben, erzählt er nichts. Ich muss immer erst für Harmonie sorgen … wenn er mich nicht geliebt hätte, hätte er es mir nicht erzählt. Krank, aber so ist es. Er hat sein Leben in meine Hände gelegt … Ich habe ihn gepiesackt. Erst Streit. Dann habe ich ihn rausgeschmissen. Er stand da wie ein hilfloser Junge. 2 Tage hat er gejammert“. 5. Als weiteren Risikofaktor hat die Kammer zudem identifiziert, dass die geständigen Einlassungen gegenüber BB von Anfang an mit sexuellen Begehrlichkeiten verknüpft waren. So soll bereits das erste Eingeständnis beim Geschlechtsverkehr erfolgt sein: „… Beim Sex flüsterte er mir ins Ohr, ihre letzten Worte waren, ich habe dir doch nichts getan. Ganz fein geflüstert. Ich dachte, ich bin im falschen Film. Habe das Ganze übergangen …“ DD und BB haben sich schon sehr früh über das Sexualleben des Angeklagten unterhalten. DD: „… Er hat bei A im Zöllibat gelebt. Er war sexuell ausgetrocknet“. Bei BB kam er hingegen auf seine Kosten, wie folgender Facebook-Eintrag zeigt: „.. Er wollte Analverkehr, A nie. Ich habe es gemacht und er ist bald ausgerastet vor Freude, dass er das endlich mal darf“ . Geschlechtsverkehr gab es nicht nur bei BB zuhause, sondern auch in dem von BB als Tatort eingestuften Haus der As in G. Auch die später angefertigten Tonbandaufzeichnungen entstanden in einem sexualisierten Kontext. BB beschrieb dies gegenüber DD in der Facebook-Kommunikation wie folgt: „ Die ersten beiden male musste ich relativ viel nachhaken, weil er hundemüde war und ich unbedingt mit aller Gewalt die Aufnahmen endlich haben wollte… Bei der ersten Aufnahme war der Abend, wo er Sex wollte und ich ihm sagte, ich habe Bauchweh und er zickte.“ Diese Beispiele belegen, dass es eine bewusste Verknüpfung von weiteren Erzählungen durch A1 und dem Zulassen von körperlicher Intimität durch BB gab, womit eine Konstellation gegeben war, die auch von der Sachverständigen als grundsätzlich risikobehaftet beurteilt wurde. 6. Zusätzliche Risiken hinsichtlich der Richtigkeit des Geständnisses resultieren aus der intellektuellen Überlegenheit der Zeugin . BB ist gebildet, redegewandt und als Diplomatentochter welterfahren. Sie beherrscht die deutsche Sprache perfekt, ihr Output an Texten ist rekordverdächtig. Der Angeklagte ist dagegen nach allen Beschreibungen der Zeugen deutlich einfacher strukturiert. Von BB wird er sogar als Legastheniker eingestuft, der nicht in der Lage ist, die Ermittlungsakte entsprechend ihrem Wissensdurst zügig genug zu lesen. Nur beim Thema Leichenbeseitigung darf der Angeklagte angeben. BB zitiert ihn: „E r könne ein Buch schreiben: „wie entsorge ich eine Leiche. Er habe so gute Ideen…. Mag ja sein, dass ich andere Sachen nicht gut lernen und behalten kann“. Es fällt auf, dass der Angeklagte sein Geständnis regelmäßig mit dem Zusatz versieht, die Bullen seien zu doof und zu blöd, ihn zu überführen. Ein solches Renommiergehabe ist ebenfalls ein Risikofaktor für ein Falschgeständnis. Konkret bestand die Gefahr, dass der intellektuell unterlegene Angeklagte im Rahmen seiner Beziehung zu BB darauf zurückgegriffen haben könnte, ihr durch möglichst bizarre Erzählungen über eine vermeintliche Tötung und Beseitigung seiner Frau zu imponieren und sich so als einfallsreicher und schlauer Krimineller zu produzieren. Diese Gefahr hat auch schon KHK 2 gesehen, der BB in ihrer Vernehmung am 08.08.2013 vorhält, die Angaben von A1 könnten auch „ irgendwie Imponiergehabe von ihm sein, … das kann eine erfundene Geschichte sein“. 7. Als weiteren Risikofaktor für ein Falschgeständnis hat die Sachverständige identifiziert, dass manche Passagen aus den aufgezeichneten Gesprächen angesichts der Thematik einen Mangel an Ernsthaftigkeit erkennen lassen. Beispielsweise reden die Zeugin BB und der Angeklagte im Bett über das Zerlegen der Brüste und vergleichshalber über die Fettaugen, die auf einer guten Linsensuppe zu sehen sind. BB unterbricht A1 in diesem Moment mit dem lapidaren Hinweis: „Ich habe Hunger. Soll ich (uns) Kekse holen“? In der Hauptverhandlung hat die Zeugin BB zwar unter Tränen erklärt, es sei ihr in diesem Moment speiübel gewesen, es seien Horrorgeschichten gewesen und sie habe in die Küche flüchten müssen. Diese Erschütterung konnte die Kammer angesichts der Tonbandaufzeichnungen in der konkreten Situation aber nicht erkennen. Die Kammer glaubt ihr insgesamt nicht, dass die Erzählungen von A1 extrem belastend für sie waren. Dagegen spricht, dass sie nach diesen „Horrorgeschichten“ im August 2013 schon im Januar 2014 wieder mit einem neuen Mordfall in Kaarst, diesmal aber mit einem Leichenfund, beschäftigt hat, wie die Kammer in dem Facebook-Chat mit DD lesen konnte. Über Facebook beklagte sie sich bei Frau DD, dass sie wegen ihrer Meinungsäußerungen in diesem neuen Fall bei Allmystery wieder mal für drei Tage gesperrt worden sei. Der von Frau Prof. EE aufgezeigte Unernst in den Dialogen findet sich an vielen Textstellen. BB fragte z.B.: „.. Hast Du die Leiche bei KHK 2 im Garten versteckt? Er: nein, das habe ich mich nicht getraut…“ . Die Antwort irritiert: Wieso hat er sich nicht getraut? Richtiger wäre doch zu sagen gewesen, ich weiß gar nicht, wo der KHK 2 wohnt. Ein weiteres Beispiel sind die Zukunftspläne der beiden. Dazu schrieb BB an DD über Facebook: „ Er wollte mich dazu bringen, einen Auftragsmord zu begehen, damit er mir von dem Kopf erzählen kann …. Das einzige, was ihn von den Auftragsmorden abhielt, war das Wissen, dass die Polizei ihm noch wegen A „am Arsch klebt “. Sollen wirklich nur die aktuellen Ermittlungen den Angeklagten daran gehindert haben, einen Auftragsmord zu begehen? Saßen damals in P12 – dem damaligen Wohnort von Frau BB – in einem Eiscafe irgendwelche Mafiosi, die einen solchen Auftrag zu vergeben hatten? Natürlich nicht. BB betont zwar konstant, dass die letzten Wochen mit dem Angeklagten für sie „horrormäßig“ gewesen seien und sie sich deswegen auch Anfang August 2013 an DD gewandt habe, um über das Geständnis und diese Horrorgeschichten zu reden. In ihrer polizeilichen Vernehmung liest sich dies aber anders: „…DD sollte mir helfen, was auszuhecken. Wie wir ihn dazu bringen, zu sagen, wo der Kopf ist … ich wollte ja erst zur Polizei, wenn ich weiß, wo dieser blöde Schädel ist….“ 8. Schließlich hat die Sachverständige als Risikofaktor auch die penetrante Art der Befragung identifiziert. Dazu führte sie aus, dass wiederholte Vernehmungen zu demselben Thema ein Risikofaktor für Falschaussagen sind. Mit welcher Penetranz Frau BB ihre Ziele verfolgen kann, hat die Kammer während der laufenden Hauptverhandlung selbst erlebt. Auch nachdem ihre Vernehmung abgeschlossen war, hat sie der Kammer fast wöchentlich über verschiedene Kanäle eine Botschaft zukommen lassen, sei es über KHK 2, den sie vor dem Polizeipräsidium abfing, sei es über einen Boten, der vor dem Sitzungssaal stand, sei es über Oberstaatsanwältin Dr. JJ, die bei der Staatsanwaltschaft einen Umschlag mit einem USB-Stick von Frau BB vorfand. Obwohl die 4. Strafkammer im Sinne von Frau BB den Angeklagten verurteilt hatte, fand sie es noch erforderlich, den Zeugen und Arbeitskollegen KK im Rahmen einer „Nachvernehmung“ zu der baulichen Situation des Badezimmers im Haus der Eheleute A anhand einer Skizze zu befragen. Nach der damaligen Urteilsverkündung traf sie sich mit ihm am Badesee. Die Einvernahme erfolgte in entspannter Atmosphäre: Frau BB kam im Bikini und in Begleitung ihrer Kinder. Neue Erkenntnisse gab es nicht. Es liegt auf der Hand, dass mit gleicher Hartnäckigkeit auch der Angeklagte von Frau BB befragt worden ist. Dafür sprechen auch folgende Zitate aus den Vernehmungen der Zeugin bei der Polizei im August 2013: „... Wenn er schweigt, dann wird er irgendwann doch was dazu sagen, aber nur, wenn ich weiter bohre. … Es ist so viel, was raus muss. Da habe ich mir das Ziel gesetzt, jetzt volle Kraft voraus. Ich: Sag die Wahrheit, ich will immer nur die Wahrheit hören… Das ist echt gemein. Du lachst dich schlapp über die Bullen. Ich will noch mehr wissen. Bleibt das (Gesicht) blau beim Würgen?.. sei doch nicht so gemein, erzähl mir noch ein bisschen mehr. Nur noch ein bisschen …“ Aus den letzten Zeilen dieses Zitates wird auch deutlich, dass die Zeugin sich vordergründig mit dem Angeklagten solidarisiert hat, indem sie so tat, als verstünde sie ihn und seine Motive bzw. sie stehe fest an seiner Seite. Genau dieses Verhalten stellt aber einen weiteren Risikofaktor für ein falsches Geständnis dar. V. Neben der Identifizierung von Risikofaktoren war eine inhaltliche Überprüfung des Geständnisses geboten. In diesem Zusammenhang hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn zahlreiche Risikofaktoren gegeben sind, das Geständnis zutreffend sein könne. Die inhaltliche Überprüfung sei aber besonders schwierig, wenn es – wie hier - keine objektivierten Spuren gibt. Es gelte dann: Ohne Tatkenntnis kein feststellbares Täterwissen. Gerade dies sei in der Konstellation „Mord ohne Leiche“ der Fall. Der Tatverlauf sei den Ermittlern ja nicht bekannt. Aus kriminalistischer Sicht gilt die Regel, dass ein Geständnis immer dann richtig ist, wenn der Beschuldigte Täterwissen preisgibt. Es muss etwas sein, was nur der Täter wissen kann. Das wäre in der vorliegenden Fallkonstellation die Preisgabe, wo die Leiche aufgefunden werden kann. Genau dies ist zwischen dem Angeklagten und BB zwar immer wieder diskutiert, aber von A1 nie eingelöst worden. Bei dieser Ausgangslage bleibt nur die Möglichkeit, das Geständnis auf Detailreichtum und Plausibilität zu überprüfen. Die Sachverständige hat in diesem Zusammenhang auf die Problematik der zeitlichen Strukturierung des Tatgeschehens hingewiesen. Dabei spielt vor allem der Kauf von Herzchen am Sonntagmorgen eine Rolle. 1. Zu dem Kauf der Herzchen variieren die Angaben von BB signifikant. Ihre erste Schilderung steht in ihrer Vernehmung vom 08. 08.2013. Danach soll der Angeklagte ihr folgendes erzählt haben: „ ich bin morgens um 8 aufgestanden, bin zur Tankstelle gefahren … und das ist die Krönung, als ich die Akten gelesen habe, die haben wohl die Quittung von der Tankstelle morgens gefunden, von dem Sonntag. ... kannst mal sehen wie blöd die Bullen sind, ich hab erzählt, ich bin um 9 wach geworden und die checken nicht mal, dass ich um 8 schon an der Tankstelle war. Die kompletten Idioten, die sind dafür zu blöd...“ Der Angeklagte konnte beim Aktenstudium tatsächlich feststellen, dass die Polizei in seinem Fahrzeug die Quittung für den Kauf der Herzchen gefunden hatte. Diese Quittung wurde in der Hauptverhandlung auch verlesen. Sie belegt aber nicht den Kauf um 08.00 Uhr, sondern um 11.22 Uhr. Diese Uhrzeit ist auch zutreffend, da sie mit der Wertstellung auf dem Bankkonto des Angeklagten korrespondiert (der Kontoauszug wurde in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesen). Der Angeklagte hat daher zu Unrecht behauptet, dass die „Bullen“ etwas übersehen hätten, was gegen seine Version, er sei erst um 09.00 Uhr aufgestanden und da sei seine Frau schon weggewesen, spricht. Schon Frau Prof. EE hat darauf hingewiesen, dass das Geständnis in diesem Punkt falsch ist. Es ist andererseits aber auch typisch für die von BB geschilderten Geständniselemente, denn sie werden regelmäßig mit den Bemerkungen des Angeklagten kolportiert, die „Bullen seien zu blöd“, um ihm auf die Schliche zu kommen. 2. In der Hauptverhandlung hat BB allerdings eine andere Version des Geständnisses geschildert. Danach will sie die Quittung zu den Milka-Herzchen im Fahrzeug des Angeklagten gefunden und ihn damit konfrontiert haben. Diese Version hat sie auch bereits über Facebook an DD berichtet. Dort heißt es am 20.09.2013: „…. an die Kassenquittung hat die Polizei nicht gedacht, sonst hätte ich ihn ja wohl kaum im Auto von A1 finden können; er wurde aggressiv, als ich ihn auf den Fehler hinwies…“ So kann es aber nicht gewesen sein . Denn die Quittung wurde am 5.11.2012 von der Polizei im Rahmen der Spurensicherung asserviert und befand sich seitdem bei der Polizei, später bei der Staatsanwaltschaft und während der Hauptverhandlung bei der Strafkammer. BB hatte erst ein halbes Jahr später Kontakt mit dem Angeklagten. Sie kann diese Quittung also gar nicht im Auto des Angeklagten gefunden haben. Warum also erzählt sie diese Geschichte? Versucht sie ihren Anteil an der Aufklärung des Verbrechens nachträglich aufzuwerten? Davon muss die Kammer letztlich ausgehen, so dass hier ein Risikofaktor für ein Falschgeständnis – der Jagdeifer der BB – nochmals deutlich wird. 3. Der Zeitpunkt für den Kauf der Herzchen ist auch keineswegs nebensächlich. Angesichts des angenommenen Tatbildes – der Angeklagte begeht eine Spontantat, nachdem der Versuch einer Versöhnung durch Übergabe der Schokolade gescheitert war – wird durch den Kaufzeitpunkt zugleich die Tatzeit determiniert. Das Geständnis widerspricht somit nicht nur der Urkundenlage, sondern auch der angenommenen Tatzeit: Das Tötungsgeschehen soll nach der Rückkehr von der Tankstelle begonnen haben, also nach 11.22 Uhr. Auf die zeitliche Einordnung kommt es aber entscheidend an. Bei einer unbefangenen Betrachtung würde man die Versuche des Angeklagten, am Sonntag A telefonisch zu erreichen, als Zeichen dafür ansehen, dass er davon ausging, dass seine Frau noch lebte. Wenn er wusste, dass sie tot ist, brauchte er auch nicht mehr zu versuchen, sie anzurufen. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die am Montag erfolgte Abhebung der 300,- € zu dem Zweck, der verschwundenen Ehefrau den Geldhahn zuzudrehen. Diese entlastenden Umstände kann man nur dadurch entkräften, dass man davon ausgeht, der Angeklagte habe diese Anrufe nur unternommen, weil er damit eine falsche Spur legen wollte, sie dienten der Täuschung der Ermittler, es handelte sich um Trugspuren . Allerdings muss man sich darüber klar sein, welche Hebelkraft eine solche Deutung hat. Mit dem Täuschungsargument kann man fast jedes Indiz, dass für den Beschuldigten sprechen könnte, aushebeln. Die Argumentation mit der Täuschung ist im vorliegenden Fall auch nur schwer durchzuhalten, denn der erste Anruf erfolgte um 11.01 Uhr , also noch vor dem Kauf der Milka-Herzchen. Wenn aber der Tötungsentschluss erst nach der Zurückweisung der Schokolade gefasst sein soll, lässt sich dieser erste Anruf mit einer Täuschung der Ermittlungsbehörden schlechterdings nicht erklären. BB reflektierte dieses Problem 2016 selbst und kommt schließlich zu dem Schluss, dass auch der Kauf der Herzchen um 11.22 Uhr nur dem Zweck gedient habe, die Ermittler zu täuschen. Was ursprünglich mal eine spontane Tat aus einem Affekt heraus gewesen sein soll, wird mit der Zeit bei ihr zu einer von langer Hand geplanten Tat. Ansonsten müsste man Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben. 4. Das Problem der Umdeutung einer Spontantat in eine von langer Hand geplante Tat zeigt sich auch beim Tatnachverhalten, insbesondere den Details der Leichenbeseitigung. Mit der 4. Strafkammer ist die 1. Strafkammer zu dem Schluss gekommen, dass A nicht bei sich zu Hause zerstückelt worden ist. Die Polizei konnte weder im Haus noch in den Autos Blutspuren des Opfers feststellen, was aber jedenfalls im Falle einer Zerstücklung der Leiche im Haus zu erwarten gewesen wäre. Auch die Untersuchung der Abflüsse in den Badezimmern des Hauses ergab keine Blutspuren. Soweit überhaupt im Rahmen der Ermittlungen Blut nachgewiesen wurde, so am Handlauf des Treppengeländers im Haus F 00 und in den Fahrzeugen, stammen diese Spuren ausweislich des DNA-Gutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom Angeklagten und lassen sich damit erklären, dass er die Angewohnheit hatte, aufgrund einer entzündeten Nasenschleimhaut vorhandene, teilweise blutige Verkrustungen in seiner Nase mit den Fingern zu entfernen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte seine Ehefrau „an die Hunde verfüttert “ hat. Frau Prof. EE hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass viele Geständnisinhalte schon vorher im Umfeld Allmystery diskutiert worden sind. So hatten sich schon CC und DD über das Gerücht, dass die Leiche an die Hunde verfüttert worden sei, ausgetauscht. BB hat dieses Problem auch erkannt. Am 21.03.2016 schrieb sie über Facebook an DD: „… Findest du es nicht auffällig, dass all die Dinge, die ich mal mit irgendwem schrieb, in seinem Geständnis auftauchen?“ Statt die selbst festgestellten Auffälligkeiten auf die Art der Befragung von A1 zurückzuführen, behauptet sie, der Angeklagte habe auf ihrem Rechner ein Überwachungsprogramm installiert, um so Kenntnis von allen Gesprächen zu erlangen. Diese Informationen habe er dann dazu benutzt, sein Geständnis auszuschmücken. Aus dem Legastheniker, der nicht in der Lage ist, die Akte alleine zu lesen, wird jetzt ein „ Kontrollfreak “, der alles kontrolliert und der einzelne – falsche - Elemente aus der überbordenden Korrespondenz der Chatpartnerinnen in sein ansonsten richtiges Geständnis einbaut. In ihrer allerletzten Version geht BBschließlich davon aus, dass der Angeklagte seine Ehefrau in der neuen Wohnung zerstückelt habe. Das erkläre auch, warum es in dem Wohnhaus der As keine Spuren gegeben habe (Mitteilung an KHK 2 vom 31.10.2016). Auf das „ Naheliegendste“ sei sie erst jetzt gekommen (in der Zusammenfassung): „.. . Der Angeklagte sei um 8.00 Uhr aufgestanden, habe die leeren großen Eimer aus dem Krankenhaus in die neue Wohnung gebracht und unterwegs an einer freien Tankstelle als Alibi das herz besorgt. Danach sei er nach Hause zurück, wo gegen 10.00 Uhr A aufgewacht sei. Dann sei es zu der Tötung auf der Treppe gekommen. Anschließend habe der Angeklagte die Tote in die zu diesem Zweck auf dem Speicher bereit gelegte Teichfolie eingewickelt und die Leiche dann – als Teppich getarnt – über die Außenleiter in die neue Wohnung geschleppt. Vorher habe er noch bei der tankstelle ein weiteres herz als Alibi gekauft. Alles getreu dem Wahlspruch des Angeklagten: je auffälliger, desto unauffälliger …“ Ein tödliches Ausrasten nach der Zurückweisung eines Versöhnungsangebotes (Übergabe der Herzchen) ist bei dieser Tatversion sicher nicht mehr anzunehmen. Jetzt soll der raffinierte Angeklagte an dem Sonntag zweimal an einer Tankstelle zur Täuschung der Ermittler ein Herzchen gekauft haben und er soll als Ort der Leichenbeseitigung die neue Wohnung ausgesucht haben. Dort hatte allerdings der Kriminalbeamte 1 sich bereits am 18.09.2012 umgesehen und keine Auffälligkeiten bemerkt. 5. Angesichts dieser Umdeutungen und Spekulationen lässt es sich nicht mehr ausschließen, dass auch das Geständnis zu dem eigentlichen Tatgeschehen durch suggestive Befragung zustande gekommen ist. Das Geständnis kann durch die Phantasien der Frau BB kontaminiert sein. Frau Prof. EE hat zudem darauf hingewiesen, dass die Geständniselemente zur Leichenbeseitigung nicht von dem Kern der Einlassung – dem Tötungsgeschehen – getrennt werden können. Denn wenn ein Teil des Geständnisses falsch sei, dann müsse man die Ursache für diese nachweislich falschen Elemente ermitteln. Im Zweifel sei eine gemeinsame Ursache – nämlich eine suggestive Befragungstechnik – anzunehmen. Das sei auch bei der Glaubhaftigkeitsprüfung von Zeugenaussagen geboten. Auch dort könne man nachweislich falsche Teile nicht einfach ignorieren. In den Tonbandaufzeichnungen wird deutlich, wer die Ideen für eine „horrormäßige“ Art und Weise der Leichenbeseitigung entwickelt. Die suggestiven Vorgaben kommen von BB: „... Du hättest z.B. auch den Gedanken haben können, so As Familie mal einzuladen um so einen netten Gulasch zu präsentieren. Vielleicht hast Du ja was eingefroren von ihr für spezielle Gäste. Weiter fragt BB , ob A1 „vielleicht ein A-Gulasch im Krankenhaus angeboten habe?“ Er antwortet : Nein. Nur in der Polizei-Kantine. BB : „Nicht im Ernst“. A1: „Nein, das ist nur Spaß“. Wenn BB solche und ähnliche Vorgaben mit der Notwendigkeit erklärt, sie habe den Angeklagten dazu bringen wollen, bereits erzählte Einzelheiten zu wiederholen, dann erscheint das auf den ersten Blick plausibel. Gegen eine solche Erklärung spricht aber, dass sie auch schon in ihrer polizeilichen Vernehmung schildert, wie sie den Angeklagten befragt hat, und auch hier schildert sie suggestive Vorgaben. Beispielsweise schildert sie zu der Frage, was der Angeklagte zu den Auswirkungen des Würgens gesagt habe, folgenden Dialog: „… Das ist echt gemein. Du lachst dich schlapp über die Bullen. Ich will noch mehr wissen. Bleibt das (Gesicht) blau beim Würgen ?.. sei doch nicht so gemein, erzähl mir noch ein bisschen mehr…“ Auch diese Textstelle zeigt, dass die Vorgabe (beim Würgen wird das Gesicht blau) von BB kommt. Ähnliches gilt für das allererste Geständnis, dass der Angeklagte gegenüber BB abgegeben hat. Zwar ist nicht überliefert, wie es zu der Erklärung des Angeklagten gekommen ist, er habe seine Ehefrau in ein Bordell verschleppen lassen. Auffällig ist allerdings, dass dieses Geständnis mit Spekulationen übereinstimmt, die im Umkreis von Allmystery im Frühjahr 2013 verbreitet wurden. Diese Beispiele zur Leichenbeseitigung und zum allerersten Geständnis zeigen, dass bei vielen Details unklar bleibt, mit welchem Vorwissen BB an den Fall heran gegangen ist und inwieweit früher schon erörterte Möglichkeiten, Theorie und Fürwahrgehaltenes in den Angeklagten hineingefragt worden sind. Aktenkenntnis gab es nicht nur durch Rechtsanwalt NN ; Akteneinsicht hatte Ende 2012 schon der erste Verteidiger (Rechtsanwalt OO ). Zudem war BB über Allmystery mit verschiedenen Strafverfahren vertraut. Beispielsweise hatte der „--------------“ sie im April 2013 auf den Todesfall PP aufmerksam gemacht, bei der letztlich das Ablassen von Urin eine wesentliche Rolle in der Beweisführung spielte. Ebenso kannte Frau BB den Bonner Mordfall QQ. Durch die zahllosen Chats fand eine Verwässerung der Beweisquellen statt, sodass es für Außenstehende nicht mehr möglich ist zu entscheiden, was originäre Erklärungen des Angeklagten, Kenntnisse aus der Akte und Vorgaben von BB aus zweiter oder dritter Hand sind. 6. Fazit: Angesichts einer suggestiven Befragung durch BB und einer für sie typischen manipulativen Vorgehensweise ist das Geständnis nicht hinreichend belastbar. Das heißt nicht, dass der sichere Beweis geführt ist, dass der Angeklagte unschuldig ist. Es heißt nur, dass das Geständnis keinen hinreichenden Beweiswert hat. Damit aber ist eine Verurteilung nicht mehr möglich, da es weitere „starke“ Beweise gegen den Angeklagten nicht gibt. Einzelne Details – z.B. die Entsorgung der Matratze und das Vorhandensein von Spritzen im Haus des Angeklagten – reichen als Indizien für die Überzeugungsbildung nicht aus. Das gilt auch für die starken Gefühlsregungen , mit denen der Angeklagte das eigentliche Tötungsgeschehen geschildert hat. Wut und Hass auf A kann er auch gehabt haben, weil sie ihn verlassen hat. Solange man nicht weiß, was passiert ist, bleiben solche Begleiterscheinungen ohne eindeutigen Beweiswert. Das gilt auch für ein mögliches Tatmotiv. D. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass A irgendwann nach Mitternacht das Haus verlassen hat und sich an dem fraglichen Sonntag mit jemandem getroffen hat, wobei es zu einem tödlichen (Unfall-) Geschehen gekommen sein kann. Beispielsweise könnte sie die Absicht gehabt haben, sich am 9.9.2012 mit L zu treffen. Ausgangspunkt dieser Überlegungen muss sein, dass bei A der starke Wille vorhanden war, den Angeklagten zu verlassen. Für die Kammer ist es daher kein Zufall, dass sie sich angesichts ihrer gesundheitlichen Krise gezielt nach L erkundigt hat. E hat dazu erklärt, dass seine Mutter ein gewisses „Beuteschema“ gehabt habe und L diese Kriterien erfüllte. Als erfolgreicher Unternehmer konnte er A finanziell unterstützen. Zugleich war er für sie ein attraktiver Partner, der Erfolg bei den Frauen hatte. Gegen eine Zusammenkunft am Sonntagmorgen könnte zwar sprechen, dass es nach der Kommunikation am Samstag keine elektronischen Kontakte mehr zwischen den beiden gegeben hat und man sich ausweislich der SMS nur dazu verabredet hatte, nach 14.00 Uhr am Sonntag noch einmal miteinander zu telefonieren. Denkbar ist aber, dass L am Samstagabend A im Markt persönlich getroffen hat und es dabei zu einer Verabredung gekommen ist. Denkbar ist auch, dass A wusste, wo sich L am Sonntagmorgen aufhalten würde und wo sie ihn treffen könne. Bei dieser Ausgangslage wäre aufzuklären gewesen, wo L am Samstagabend und am Sonntagmorgen war. In der Hauptverhandlung vor der Kammer konnte der Zeuge L, der vorher noch nie im Rahmen der Ermittlungen oder der ersten Hauptverhandlung gefragt worden war, wo er am Abend des 08.09.2012, in der folgenden Nacht und am Morgen des 09.09.2012 war, weder sagen, wo er sich aufgehalten, noch, bei wem das in Bezug genommene Grillen stattgefunden hatte. Er konnte auch nicht die Frage beantworten, warum er und A erst nach 14.00 Uhr am Sonntag miteinander telefonieren wollten. Hatte sie vorher etwas vor oder war L selbst vorher verhindert? Wenig ergiebig war die Aussage von L auch noch in einem weiteren Punkt. A hatte ihrem Sohn von einer gemeinsamen Fahrt mit L nach Solingen berichtet. Die Tatsache der gemeinsamen Fahrt nach Solingen hat der Zeuge L, allerdings erst auf konkrete und wiederholte Nachfrage, in der Hauptverhandlung eingestanden, allerdings mit dem Hinweis, an die genauen Umstände und die genaue zeitliche Einordnung könne er sich nicht mehr erinnern. Dass er dies aber erst auf Vorhalt der Aussage von LL tat, passt dazu, dass er nach Auffassung der Kammer auch ansonsten durchweg bemüht war und ist, seine Beziehung zu A – wahrheitswidrig – möglichst klein und wenig bedeutsam darzustellen und zudem herauszustellen, dass es sich dabei durchgehend um eine nicht-sexuelle und einseitig von Frau A ausgehende Bekanntschaft handelte. Die Gründe dafür können mannigfaltig sein; ein Grund könnte aber sein, dass L sich in der Nacht auf den bzw. am Morgen des 09.09.2012 entgegen seinen Angaben doch mit A getroffen hat. Soweit L schließlich am Ende seiner Vernehmung angegeben hat, er sei wahrscheinlich an diesem Wochenende mit seiner Ex-Freundin M zusammen gewesen, hält die Kammer dies nicht für glaubhaft. Frau M hat zwar in ihrer Zeugenaussage erklärt, L sei damals „fast jedes Wochenende“ bei ihr gewesen. Bezogen auf ein konkretes Wochenende besagt dies aber nichts, auch wenn die Zeugin noch zu berichten wusste, dass am Montag nach dem fraglichen Wochenende der PKW des Angeklagten in der Werkstatt gewesen sei. Merkwürdig ist auch, dass einige SMS in der Kommunikation zwischen A und L in der Akte fehlen, wie sich zum Teil schon daraus ergibt, dass A auf solche SMS antwortet. Es fehlen einige SMS von L an A aus der Anfangsphase der Kontaktaufnahme und es fehlt – wie sich aus den Verbindungsdaten ergibt – die letzte SMS von Frau N an A. Die Kammer hat daraufhin die gesamte Kommunikation, die von der Polizei auf dem Handy des L am 05.11.2012 ausgelesen wurde, analysiert. Dabei wurde die bereits in den Feststellungen wieder gegebene Kommunikation mit Q festgestellt. Dass er am Sonntagmorgen nicht zuhause war, ergibt sich ebenfalls aus den SMS, die er mit seiner Nachbarin am Sonntag wechselte. So schrieb er ihr um 09:38 UTC (also 10:38 MESZ) folgende SMS: „ Auch guten Morgen. Schade, hab den ganzen Abend gehofft, dass du dich mal meldest, oder wenigstens was schreibst. Komme gleich nachhause. Ich bin fertig. :-C Lg .“. Wann er danach nach Hause gekommen ist, bleibt offen. Die Auswertung hat keine Hinweise darauf ergeben, dass L an dem tatkritischen Wochenende bei Q war. In den Handydaten taucht sie als Kontakt gar nicht auf. Erwähnt wird sie in der Kommunikation mit Q erst Wochen später, Ende Oktober 2012. Q schreibt an L am 25.20.2012 gegen 21.00 Uhr: „… Ist das dein Ernst mit RR? Dass Du sie zurück möchtest? Ehrlich “ Schließlich findet sich auf dem Handy auch kein Hinweis darauf, dass L oder N nach dem tatkritischen Wochenende nochmal versucht hätten, mit A Kontakt aufzunehmen. Dieser Negativbefund deckt sich auch mit den Verbindungsdaten der As, wo die beiden ebenfalls nicht mehr auftauchen. Obwohl der Kontakt zwischen ihnen und A in den Tagen davor äußerst intensiv war, versucht ab Sonntag merkwürdigerweise keiner von ihnen mehr, mit A zu sprechen. E. Der Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. 1. Nach § 5 Abs. 2 StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Entscheidend ist, wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden bzw. Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat. Als Ausnahmetatbestand ist § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG eng auszulegen ist (KG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 4 Ws 78/08). Es reicht daher nicht aus, dass sich der Betroffene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW, 1996, 1049). Erforderlich ist, dass er die Maßnahme durch die Tat oder sein früheres oder nachfolgendes (Prozess-)Verhalten ganz oder überwiegend verursacht hat. Bei Zweifeln ist zu seinen Gunsten zu entscheiden. Ob eine entsprechend schuldhafte Verursachung vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen; dabei ist mit der haftungsbegründenden Kausalität zu beginnen. Denn die Regelung des § 5 Abs. 2 StrEG bringt den für jedes Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz zum Ausdruck, dass derjenige, der durch sein eigenes zurechenbares Verhalten eine (entschädigungspflichtige) Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat, nicht auch noch entschädigt werden soll. Dies ist aber hier der Fall. Denn der Angeklagte hat gegenüber der Zeugin BB die Tatbegehung in Folge ihrer Befragungen eingestanden. Damit hat er seine Inhaftierung zumindest grob fahrlässig selbst verursacht. Denn er ging selber von der Möglichkeit aus, dass die Zeugin BB mit dem Inhalt der Gespräche zur Polizei gehen und er daraufhin der Tötung seiner Frau beschuldigt werden würde (so z.B. in der TÜ vom 30.8.2013, 14.43 Uhr, Seite 4: „… ich habe sowieso schon immer <den> Verdacht gehabt, dass du sowieso mit dem KHK 2 und so mit denen in Kontakt stehst. Weil du bist im Endeffekt auf mich mehr oder weniger angesetzt worden…“ ). Daher beruht seine Inhaftierung in zurechenbarer Weise auf seinen Angaben über die Tötung seiner Frau, die er gegenüber der Zeugin BB machte. Auf die strafrechtliche Zulässigkeit der darüber gefertigten Bandaufnahmen – wie von der Verteidigung vorgetragen – kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da es sich hier im Kern lediglich um eine Kausalitätsfrage handelt. 2. Der Angeklagte hat auch die gesamte Dauer der Untersuchungshaft im Sinne von § 5 Abs. 2 StrEG zu vertreten. Der von seinem falschen Geständnis ausgehende Ursachenzusammenhang ist bis zum Ende des hiesigen Strafverfahrens bei wertender Betrachtung nicht unterbrochen worden. Dabei ist anerkannt, dass die vom Angeklagten in Gang gesetzte Kausalkette ihr Ende findet, wenn die Strafverfolgungsmaßnahme allein oder ganz überwiegend auf Grund des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden aufrechterhalten bleibt. Ein solches, dem Betroffenen nicht mehr zurechenbares Verhalten der Strafverfolgungsbehörden kann aber nicht bereits in jeder unrichtigen Sachbehandlung gesehen werden. Es muss sich vielmehr um grobe Fehler in der Beweiswürdigung oder gravierende Versäumnisse bei der Beweiserhebung handeln. Bei möglichen Fehlern in der rechtlichen Beurteilung der Sachlage ist darauf abzustellen, ob die von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung abwegig oder schlechthin unvertretbar war oder die fehlerhafte Rechtsauffassung bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage offen zu Tage getreten wäre. Das Risiko einer gewöhnlichen rechtlichen oder tatsächlichen Fehleinschätzung trägt hingegen der Beschuldigte, der die Strafverfolgungsmaßnahme zumindest grob fahrlässig handelnd verursacht hat (KG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 4 Ws 48/11, 4 Ws 48/11 - 2 AR 96/00, Beschluss vom 13. November 2002 – 4 Ws 166/02; OLG Hamm MDR 1984, 253; MDR 1975, 167; OLG Stuttgart NJW 1977, 641; Kunz StrEG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 52). Dies ist aber hier auch unter Berücksichtigung der Aufhebung des Urteils der 4. Strafkammer des LG Bonn der Fall. Weder sind grobe Fehler in der Beweiswürdigung oder gravierende Versäumnisse bei der Beweiserhebung festzustellen, noch ist die von der 4. Strafkammer vorgenommene rechtliche Würdigung abwegig oder schlechthin unvertretbar. Die Behandlung von sogenannten „Mordfällen ohne Leiche“ ist per se schwierig und im Einzelnen aufgrund der seltenen Ausgangslage nicht standardmäßig zu bearbeiten. Die Beauftragung einer auf Falschgeständnisse spezialisierten Gutachterin lag nicht von Anfang an auf der Hand, zumal es sich um ein neues Forschungsgebiet handelt. Da der zwingende Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG gegeben ist, treten die fakultativen Versagungsgründe des § 6 StrEG zurück (KG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2011 – 4 Ws 48/11, 4 Ws 48/11 - 2 AR 96/00). F. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO.