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Urteil

4 T 429/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2016:1223.4T429.16.00
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Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 5 werden auf deren Kosten als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird auf deren Kosten zurückgewiesen

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Beteiligten zu 3 und 5 werden auf deren Kosten als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 wird auf deren Kosten zurückgewiesen Gründe: I. Bereits im Frühjahr 2003 regte die Betreuungsstelle der Stadt C beim Amtsgericht für den Betroffenen eine Betreuung an, nachdem dieser unter anderem am 02.03.2003 von der Polizei aufgegriffen worden war. Er hatte, eingewickelt in einen Müllsack, einen toten Hund auf dem Arm, welcher mit Maden gefüllt war und sich in Verwesung befand. Gegenüber den Polizisten hatte er erklärte, er könne noch Leben in dem Tier fühlen. Im Rahmen einer Nachschau hatte die Polizei zudem festgestellt, dass seine Wohnung verwahrlost war und sich im Kühlschrank „fingernagelgroßes Ungeziefer“ bewegte (Vgl. Bl. 1 ff. der Beiakte ## XVII S ### AG C). Im Auftrag des Amtsgerichts erstattete seinerzeit der Sachverständige Dr. L2 – Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – sein Gutachten dahingehend, dass der Betroffene an einer langjährigen Schizophrenie mit Residualsyndrom leide. Seine Angelegenheiten könne er nicht mehr eigenständig regeln und neige zur Verwahrlosung. Zudem müsse er vor „unsinnigen Vertragsschlüssen“ bewahrt werden. Zu der seitens des Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Betreuung kam es jedoch nicht, nachdem der Betroffene seinem Bruder T eine umfassende Vollmacht erteilt hatte. An seiner desolaten Wohnsituation änderte sich in der Folge jedoch offenbar nichts, zumal T Graf zu T2 am 08.02.2010 verstarb. Er ist unter anderem durch den Betroffenen sowie die Beteiligte zu 4 beerbt worden (Bl. ### d.A.). Anfang Mai 2014 wandte sich die Betreuungsstelle der Stadt C erneut an das Amtsgericht. Sie wies darauf hin, dass der Betroffene in einer verwahrlosten Wohnung lebte und seine Angelegenheiten nicht eigenständig regeln könne. Das Amtsgericht beauftragte wiederum den Sachverständigen Dr. L2, der in seiner Stellungnahme vom 30.05.2014 (Bl. ## ff. d.A.) seinen Befund aus dem Jahre 2003 bestätigte. Da er den Betroffenen bereits im Jahre 1990 untersucht hatte, sah er eine über die Jahrzehnte fortdauernde Tendenz zur Verwahrlosung. Angesichts der überdauernden Krankheitssymptome sei der Betroffene auch außerstande, hinsichtlich der Frage einer Betreuung einen freien Willen zu bilden. Mitte Juni 2014 bestellte sich Rechtsanwalt L für den Betroffenen und teilte mit, dass sich die Beteiligte zu 5 – geschiedene Ehefrau – sowie eine Frau O um den Betroffenen kümmerten und seine Wohnung und Wäsche in Ordnung hielten (Bl. ## d.A.). In der Folge legte Rechtsanwalt L zwei auf den 01.04.2014 bzw. 07.07.2014 datierte Vollmachtsurkunden in Kopie vor, bei welchen eine absolut identische Unterschriftsleistung des Betroffenen dergestalt sichtbar wird, als sei sie in diese Urkunden hineinkopiert worden (Bl. ## f. d.A.). Am 14.08.2014 hörte der zuständige Amtsrichter den Betroffenen unter anderem im Beisein des Beteiligten zu 6 zur Frage der Einrichtung einer Betreuung persönlich an. Hierbei zeigte sich der Betroffene mit der Bestellung seines Sohnes zum Betreuer einverstanden. Mit Entscheidung vom 15.08.2014 hat das Amtsgericht daraufhin unter anderem für die Aufgabenkreise der Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge eine Betreuung eingerichtet, den Überprüfungszeitpunkt auf den 15.08.2021 festgesetzt und den Beteiligten zu 6 zum Betreuer bestellt (Bl. ## f. d.A.). Gegen diese Entscheidung legte – angeblich im Auftrag des Betroffenen – Rechtsanwalt L unter dem 19.09.2014 Beschwerde ein. Wessen Interessen er tatsächlich vertrat, ist zweifelhaft und der Akte nicht zu entnehmen. Er sah bei dem Betroffenen keine Anhaltspunkte für eine Verwahrlosung oder eine psychische Erkrankung. Der Beteiligte zu 6 trat diesen Erklärungen mit dem Hinweis entgegen, dass sein Vater weiterhin die Betreuung durch ihn wünsche (Bl. ## d.A.). Rechtsanwalt L teilte daraufhin mit, dass eine Beschwerdeentscheidung nicht mehr begehrt werde (Bl. ## d.A.). Die Betreuung durch den Beteiligten zu 6 gestaltete sich indes schwierig. Dieser teilte dem Amtsgericht mit, dass Rechtsanwalt L sowie die Beteiligte zu 5 Einfluss auf seinen Vater nähmen und diesem einredeten, durch die Betreuung sei er nun „entmündigt“ (Bl. ## ff d.A.). Am 12.03.2015 hörte der zuständige Amtsrichter den Betroffenen daher erneut an. Dessen Wohnung zeigte sich wieder in einem unaufgeräumten und verwahrlosten Zustand, es stank stark nach Urin. Der Betroffene erklärte nun, dass er mit einer Unterstützung seines Sohnes einverstanden sei, nicht aber mit der Einbindung des Gerichts, da er sich „entmündigt“ fühle. Der Beteiligte zu 6 machte für diese Empfindung seines Vaters Rechtanwalt L verantwortlich. Letztlich zeigten sich der Betroffene sowie dessen Sohn mit einer Fortführung der Betreuung einverstanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist die Kammer auf die Niederschrift Bl. ## f. d.A. In der Folge gelang es dem Beteiligten zu 6 jedoch nicht, seinen Vater von der Notwendigkeit einer regelmäßigen Versorgung durch einen Pflegedienst sowie der Einbindung von Hilfskräften zur Reinigung der Wohnung zu überzeugen. Er wies daher im November 2015 das Amtsgericht darauf hin, dass sich die Wohnung in einem „völlig verwahrlosten Zustand“ befinde und er selbst angesichts seines fortgeschrittenen Alters mit der schwierigen Betreuung überfordert sei. Auch der eingeschaltete Pflegedienst teilte unter dem 30.11.2015 (Bl. ## d.A.) mit, dass der Betroffene in einer verwahrlosten Wohnung lebe und keinen Kühlschrank mehr habe. Essen liege ungekühlt auf dem Boden und es gebe bereits Ungeziefer. Das Bett des Betroffenen sei stark verschmutzt und dieser ernähre sich nur unzulänglich. Vor dem Hintergrund der unzumutbaren und gesundheitsgefährdenden Wohnsituation kündigte der Pflegedienst im Februar 2016 die Versorgung des Betroffenen (Bl. ## d.A.). Mit Entscheidung vom 02.03.2016 hat das Amtsgericht daraufhin – ohne vorherige Anhörung des Betroffenen – den Beteiligten zu 6 wunschgemäß aus dem Betreueramt entlassen und an seiner Stelle den Beteiligten zu 1 zum Berufsbetreuer bestellt (Bl. ### f. d.A.). Dieser fand den Betroffenen in einer völlig verwahrlosten Wohnung vor (Lichtbilder Bl. ### ff. d.A.). Er veranlasste dessen sofortige Verbringung in ein Krankenhaus, wo u.a. eine Exsikkose diagnostiziert wurde. Nach kurzer stationärer Behandlung wurde der Betroffene am 07.03.2016 im B aufgenommen, wo er nunmehr lebt. Parallel zu diesen Ereignissen beauftragte der Beteiligte zu 3 den Notar Dr. M in C mit dem Entwurf einer Betreuungsvollmacht sowie eines Adoptionsantrages. Diese beurkundete der Notar im Beisein der drei Beschwerdeführer am 08.03.2016 im B, wobei die Kammer inhaltlich auf die Ablichtungen Bl. ### ff. d.A (Vollmacht) sowie Bl. # ff. der Beiakte ### F ##/## AG C (Adoptionsverfahren) verweist. Der Beteiligte zu 3 möchte als Erwachsener von dem Betroffenen adoptiert werden. Die Betreuungsvollmacht soll die Beschwerdeführer – unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB – in den Stand setzen, sämtliche Angelegenheiten des Betroffenen auch über dessen Tod hinaus zu regeln. Am 10.03.2016 erschienen die Beteiligten zu 3 und 5 beim Amtsgericht und überreichten (nur) die notarielle Betreuungsvollmacht vom 08.03.2016. Sie gaben an, die Beteiligte zu 5 kümmere sich seit Jahren „intensiv“ um die Belange des Betroffenen. Die Bedenken des zuständigen Amtsrichters an der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen teile man nicht (Bl. ### f. d.A.). Am 14.03.2016 hörte der Amtsrichter auch den Betroffenen erneut an (Bl. ### f. d.A.). Dieser äußerte den Wunsch, dass „alles in der Familie geregelt“ werde. Er selbst werde „keinen adoptieren“, der B2 zu T3 solle das regeln. An den Besuch durch den beurkundenden Notar vom 08.03.2016 – also nur wenige Tage zuvor – vermochte sich der Betroffene nicht mehr zu erinnern. Er verneinte auch, in letzter Zeit eine Vollmacht erteilt zu haben. Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3 bis 5 und beantragte in deren Namen, anstelle des Beteiligten zu 1 den Beteiligten zu 3 zum Betreuer zu bestellen. Der Betroffene sei „absolut geschäftsfähig“, der notariell beurkundete Wille also zu beachten. Am 20.04.2016 reichte der beurkundende Notar weisungsgemäß die Adoptionserklärungen beim Amtsgericht C zwecks Genehmigung ein (### F ##/## AG C). Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung des Dr. Q vom 22.03.2016, wonach der Betroffene zu diesem Zeitpunkt „körperlich organisch gesund“ und lediglich aus „sozialer Indikation“ in das B verlegt worden sei (Bl. ## d. BA). Im Hinblick auf das vorliegende Beschwerdeverfahren ruht das amtsgerichtliche Genehmigungsverfahren derzeit. Im Auftrag des Amtsgerichts erstattete die Sachverständige T4 am 03.06.2016 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu der Frage, ob der Betroffene bei Vollmachtserteilung am 08.03.2016 geschäftsfähig war. Unter anderem aufgrund eigener Exploration gelangte sie zu dem Ergebnis, dass eine Geschäftsfähigkeit angesichts der auch in einer langjährigen massiven Verwahrlosung zum Ausdruck kommenden kognitiven Einschränkungen des Betroffenen am 08.03.2016 „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ auszuschließen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist die Kammer auf Bl. ### ff. d.A. Bereits zuvor hatte der Verfahrenspfleger unter dem 21.04.2016 einen umfassenden Bericht erstattet. Ihm gegenüber hatte der Betroffene erklärt, dass er wohl eine Person adoptieren müsse, von der er nicht wisse, ob es sich um einen „Hochstapler“ handelt. Hierzu fühle er sich verpflichtet (Bl. ### ff. d.A.). Der Einschätzung der Sachverständigen traten die Beteiligten zu 3 bis 5 mit der Behauptung entgegen, der Notar habe sich vor Beurkundung hinreichend über die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen vergewissert. Im Übrigen könnten selbst Wahnvorstellungen nicht ausreichen, die Geschäftsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Es könne durchaus sein, dass der Betroffene am 08.03.2016 unter psychischen Störungen gelitten habe. Das könne jedoch die Wirksamkeit der Bevollmächtigung nicht erschüttern (Bl. ### ff. d.A.). Am 16.08.2016 hörte der zuständige Amtsrichter den Betroffenen im Beisein der Beschwerdeführer sowie des Verfahrenspflegers erneut persönlich an. An die Unterzeichnung einer Vollmacht konnte der Betroffene sich wiederum nicht konkret erinnern. Er äußerte aber den Wunsch, dass sich die Beschwerdeführer um seine Angelegenheiten kümmern sollten, indem er nach einer entsprechenden Frage auf diese zeigte. Der Beteiligte zu 3 räumte ein, den Betroffenen überhaupt erst seit ca. zwei Jahren zu kennen und dass es im Rahmen der Adoption vornehmlich um den Erhalt der Adelslinie gehe. Diese Idee habe sich „in der Familie“ entwickelt. Der Verfahrenspfleger wies in der Folge darauf hin, dass die Beschwerdeführer ungeeignet seien, die Betreuung zu übernehmen. Die Beteiligten zu 3 bis 5 hielten dem entgegen, der Beteiligte zu 1 dramatisiere die Lebensumstände des Betroffenen und den Hintergrund der raschen Verlegung in das B (Bl. ### d.A.). Der Betroffene sei weder fremdbestimmt, noch in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt. Mit der vorliegend angefochtenen Entscheidung vom 21.09.2016 hat das Amtsgericht den Antrag auf Vornahme eines Betreuerwechsels zugunsten des Beteiligten zu 3 abgelehnt, zugleich die Betreuung um den Aufgabenkreis „Widerruf der notariellen Vorsorgevollmacht vom 08.03.2016“ erweitert sowie bis zum 21.09.2023 verlängert (Bl. ### ff d.A.). Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 3 bis 5 mit ihrer Beschwerde vom 24.10.2016 (Bl ### ff d.A.), welche mit weiterem Schriftsatz vom 18.11.2016 (Bl. ### ff d.A.) auf die Frage des Betreuerwechsels – ggfls. auch zugunsten der Beteiligten zu 4 oder 5 – beschränkt wurde. Der notariell beurkundete Wunsch des Betroffenen sei im Zustand der Geschäftsfähigkeit erklärt worden. Selbst Störungen im kognitiven Bereich könnten eine Geschäftsunfähigkeit nicht begründen (Bl. ### d.A.). Bei seinen Anhörungen habe das Amtsgericht zudem den Betroffenen „schlicht übergangen“, da dieser von vornherein als geschäftsunfähig und krank eingestuft worden sei. Den Beschwerdeführern gehe es auch keineswegs um eigene Interessen. Die Kammer hat zunächst Erkundungen bei dem beurkundenden Notar Dr. M eingeholt (Bl. ### ff d.A.) Dieser hat erklärt, vor dem 08.03.2016 ausschließlich Kontakt mit dem Beteiligten zu 3 gehabt zu haben. Den Betroffenen selbst habe er nur einmalig am 08.03.2016 gesehen und gesprochen. Zweifel an dessen Geschäftsfähigkeit seien ihm – dem Notar – nicht gekommen. Ob dieser jedoch etwa die Regelungen zu § 181 BGB verstanden habe, wisse er nicht. Die Kammer hat zudem mit dem bereits erwähnten Dr. Q Rücksprache gehalten, dessen Attest im Zusammenhang mit dem Adoptionsverfahren bei Gericht eingereicht worden war. Dieser hat nicht nur von Wahnerleben des Betroffenen in Bezug auf Gewinnmöglichkeiten in Australien berichtet, sondern auch erklärt, für ihn sei es als Hausarzt „durchaus plausibel, dass der Betroffene bereits im März 2016 geschäftsunfähig war“ (Bl. ### d.A.). Schließlich hat die Kammer den Betroffenen im Beisein des Verfahrenspflegers am 07.12.2016 persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf die Niederschrift (Bl. ### ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beteiligten zu 3 bis 6 hatten umfassende Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Die Beschwerden der Beteiligten zu 3 (Neffe) und 5 (geschiedene Ehefrau) waren bereits – worauf diese zuvor hingewiesen worden sind – als unzulässig zu verwerfen. In eigenen Rechten im Sinne des § 59 FamFG sind sie nicht betroffen. Sie sind auch nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht beschwerdebefugt, da sie nicht in einem dort genannten Verwandtschaftsverhältnis zu dem Betroffenen stehen. Dass sie eine Person seines Vertrauens wären und in dieser Eigenschaft am ersten Rechtszug beteiligt worden wären, ist nicht erkennbar. Die Beschwerden wären aber auch aus den im Folgenden genannten Gründen unbegründet gewesen. III. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 (Schwester des Betroffenen) ist gem. § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf einen Betreuerwechsel abgelehnt. 1. Die Notwendigkeit der Einrichtung einer Betreuung steht außer Streit. Sie wird von der Beschwerdeführerin auch nicht angegriffen. Die insoweit gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen liegen vor. Gem. § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer indes nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers ferner die konkrete Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst zu regeln (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf in der gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen. Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich; es genügt, dass dieser jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird. Bei der Frage, ob faktische Hilfen durch Verwandte, Freunde oder soziale Dienste eine Betreuung entbehrlich machen, kommt es darauf an, ob der festgestellte Betreuungsbedarf die Vornahme rechtlicher Handlungen im Namen der Betroffenen einschließt. Sobald rechtsgeschäftliche Willenserklärungen oder Einwilligungen zu ärztlichen Heileingriffen abzugeben sind, kann nur eine Person für den Hilfebedürftigen handeln, die mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattet ist (siehe BGH XII ZB 96/15; XII ZB 352/14; XII ZB 577/13). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Einrichtung der Betreuung ebenso wenig zu beanstanden, wie deren Aufrechterhalten mit der angefochtenen Entscheidung. Der Betroffene ist umfassend außer Stande, seine alltäglichen Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Vor dem Umzug in das B hat er in verwahrlostem Zustand in einer vermüllten Wohnung gelebt. Auch seine finanziellen Belange konnte er eigenständig nicht regeln. Dies zeigt sich schon darin, dass er sich in der wahnhaften Annahme, in einer australischen Lotterie gewonnen zu haben, als Millionär gefühlt hat. Noch nach seinem Umzug hat er für mehrere hundert Euro Telefongespräche nach Australien geführt, obwohl er angesichts seiner nur geringen Rente und mangels liquiden Vermögens diese Telefonkosten nicht begleichen konnte. Erst auf Veranlassung des Beteiligten zu 1 wurde der Betroffene Anfang März 2016 in stationäre Behandlung und anschließend in ein angemessenes Wohnumfeld verbracht. Zu alldem war er aus eigenem Entschluss nicht in der Lage und auch ein schützendes soziales Umfeld hat ersichtlich nicht bestanden. 2. Die rechtliche Betreuung hat sich auch nicht durch die am 08.03.2016 beurkundete Betreuungsvollmacht erübrigt, da diese gem. § 104 Nr. 2 BGB unwirksam ist. An einer Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits deutlich vor März 2016 bestehen keine vernünftigen Zweifel. Gem. § 104 Nr. 2 BGB sind insoweit als entscheidende Kriterien die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit maßgebend, nach dieser Einsicht zu handeln. Einsichtsfähigkeit erfordert die Möglichkeit, die für und wider eine Erklärung sprechenden Gesichtspunkte im Grundsatz zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Der Betroffene muss also Grund, Bedeutung und Tragweite seiner Erklärungen intellektuell erfassen können. Ist er zur Bildung eines klaren Urteils in der Lage, so muss es ihm weiter möglich sein, dementsprechend zu handeln und sich von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen (siehe zu alldem BGH XII ZB 7/16 Tz. 11; XII ZB 177/15 Tz. 12). Diesbezüglich hat bereits im Jahre 2003 der Sachverständige Dr. L2 – Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – festgestellt, dass der Betroffene aufgrund der Schizophrenie seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln könne und angesichts fehlender Geschäftsfähigkeit sowie unsinniger finanzieller Verfügungen ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet werden müsse (Bl. ## d. BA ## XVII S ### AG C). Der langjährige Hausarzt hat – wie ausgeführt – gegenüber der Kammer bestätigt, dass der Befund einer Geschäftsunfähigkeit im März 2016 für ihn durchaus „plausibel“ sei. Diesen Befund haben der Sachverständige L2 im Mai 2014 im Rahmen der Einleitung des Betreuungsverfahrens (Bl. ## d.A.) und die Sachverständige T4 in ihrem zeitnah zu dem Beurkundungstermin vom 08.03.2016 erstatteten Gutachten ausdrücklich bestätigt. Die Richtigkeit dieser ärztlichen Einschätzungen zeigt sich auch in den Äußerungen des Betroffenen im Rahmen der richterlichen Anhörungen, bei denen jeweils sehr deutliche kognitive Einschränkungen zu Tage getreten sind. Bereits wenige Tage nach Beurkundung der notariellen Vollmacht wusste der Betroffene hiervon schon nichts mehr. Dass er Bedeutung und Tragweite etwa einer Befreiung von den Regelungen des § 181 BGB verstanden haben könnte, schließt die Kammer aus. Wenn die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, derartig gravierende kognitive Einbußen könnten die Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigen, so ist dies nicht nachvollziehbar und mit redlichen Motiven nicht in Einklang zu bringen. Einer förmlichen Einvernahme des beurkundenden Notars bedurfte es nicht. Dass er im Vergleich zu den psychiatrischen Sachverständigen oder der Kammer über bessere Fachkenntnisse verfügen könnte, erschließt sich nicht. 3. Die vom Amtsgericht vorgenommene Betreuerauswahl und in deren Folge auch die Ablehnung eines Betreuerwechsels sind nicht zu beanstanden. An der fachlichen Qualifikation des Beteiligten zu 1 sind Bedenken im Sinne des § 1908b BGB weder konkret vorgebracht, noch erkennbar. Im Gegenteil hat erst der Beteiligte zu 1 dafür Sorge getragen, dass die Lebensverhältnisse des Betroffenen zu dessen Wohl verändert wurden. Ersichtlich hatten die Beschwerdeführer insoweit keine Veranlassung gesehen. Schlägt der volljährige Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag allerdings generell zu entsprechen (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB). Er erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Es genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (BGH XII ZB 131/13). Selbst wenn es an einem konkreten Vorschlag fehlt, ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen einerseits, wie auf die Gefahr von Interessenkonflikten andererseits Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Der Wille des Betreuten sowie persönliche oder verwandtschaftliche Bindungen können aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen bzw. nahstehenden Person dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe. Dies setzt wiederum voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass die Betreuung nicht zum Wohl des Betroffenen geführt würde (BGH XII ZB 579/15 Tz 17; XII ZB 131/13 m.w.N.). So liegen die Dinge hier. Dabei kann bereits nicht festgestellt werden, ob der Betroffene tatsächlich selbst den Wunsch hegt, von einem der Beschwerdeführer in seinen Angelegenheiten vertreten zu werden. Seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Anhörung vom 07.12.2016 waren bestensfalls widersprüchlich. So hat er einerseits erklärt: „Wir wollen eine neue Betreuung haben“. Sodann war von einem „Wechsel“ die Rede oder davon, die Betreuung zu „teilen“. Schließlich hat der Betroffene erklärt: „Wir wollen den N als Betreuer“. Wer in diesem Zusammenhang „wir“ sein sollte, wusste der Betroffene letztlich angesichts seiner deutlichen kognitiven Einbußen nicht zu beantworten und hat sich daher darauf zurückgezogen, dies sei „allgemein“ gemeint, „meine Schwester“. Tatsächlich ist also davon auszugehen, dass der Betroffene insoweit Opfer einer Fremdbeeinflussung geworden ist und wird. Hierfür sprechen auch die erwähnten Einflüsterungen, er werde durch eine gerichtliche Betreuung „entmündigt“. Letztlich können diese Bedenken hinsichtlich der Belastbarkeit der von dem Betroffenen geäußerten Wünsche aber dahinstehen, da alle drei Beschwerdeführer ungeeignet wären, die Betreuung ausschließlich zum Wohle des Betroffenen zu führen. Über die Jahre bis zum Umzug des Betroffenen in das B haben sie sich ersichtlich nicht nachhaltig um dessen Wohl gekümmert. Schon dies zeigt, dass sie in erster Linie eigene Interessen vertreten und auf dessen Belange keine Rücksicht nehmen. Besonders deutlich wird dieses Eigeninteresse an dem Umstand, dass sie an den Beurkundungen vom 08.03.2016 mitgewirkt haben, als der Betroffene sich in einem offensichtlichen Zustand der Geschäftsunfähigkeit befand und notarielle Erklärungen mit erheblicher Tragweite abgegeben hat. Entweder versperren sie sich der Einsicht in dessen kognitiven Einschränkungen und die daraus resultierenden Gefahren oder sie haben diese Defizite für sich nutzbar machen wollen. In beiden Fällen erweisen sich die Beschwerdeführer als zur Führung der Betreuung ungeeignet. Da sie nach eigenem Vorbringen im Zusammenhang mit der Beurkundung persönlichen Kontakt zu dem Betroffenen gehabt haben, kann ihnen dessen desolater Zustand indes nicht entgangen sein. Hieraus folgt, dass die Beurkundung einer Vollmacht – letztlich auf Betreiben des Beteiligten zu 3 – lediglich dazu diente, den Beschwerdeführern eine formale Rechtsposition als Bevollmächtigte zu beschaffen, ohne dass daraus resultierende Vorteile für den Betroffenen erkennbar wären. Im Gegenteil sieht die notarielle Vollmacht vom 08.03.2016 vor, dass die Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein sollen. Die Bedeutung und Gefahren einer solchen Befreiung waren dem Betroffenen nicht bewusst. Zudem verfolgen der Beteiligte zu 3 – mit der von ihm gewünschten Adoption – und die Beteiligte zu 4 – im Rahmen einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – auch handfeste eigene Interessen. Die Beteiligte zu 5 hat sich bereits in der Vergangenheit – wie ausgeführt – erkennbar nicht um den verwahrlosten und in einer vermüllten Wohnung lebenden Betroffenen gekümmert. Zusammenfassend war mithin ein Betreuerwechsel weder erforderlich, noch angezeigt. 4. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 84 FamFG. Da die Beschwerden nicht im Interesse des Betroffenen erhoben wurden, ist auch von § 25 Abs. 2 GNotKG kein Gebrauch zu machen. Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand nicht. Beschwerdewert: 5.000,00 €