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Urteil

17 O 267/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0106.17O267.16.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages. Die Beklagte unterbreitete den Klägern ein von ihr am 15.08.2011 unterzeichnetes Darlehensvertragsangebot (Anl. K 1) für ein Darlehen in Höhe von 150.000,00 EUR mit einer Nominalverzinsung von 4,25 %, einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2026 und einem Tilgungssatz von 2 Prozent. Dieses Wohnungsbaudarlehen wurde unter der Hauptdarlehensnummer ########## geführt. Zudem war vertraglich vorgesehen, dass die Kläger der Beklagten eine erstrangige Buchgrundschuld in Höhe von 150.000,00 EUR stellten. Desweiteren war vorgesehen, dass der Tilgungssatz des Vertrags zweimal während der Zinsfestschreibung in einer Bandbreite von einem Prozent bis fünf Prozent geändert werden konnte. Dem Darlehensvertrag war auf S. 3 eine Widerrufsinformation beigefügt, die auszugsweise wie folgt lautete: „Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. (…) Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von 17,70 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“ Für die Gestaltung und den weiteren Inhalt des Darlehensvertrags sowie der Widerrufsbelehrung wird vollumfänglich Bezug auf die Anlage K 1 genommen. Die Kläger nahmen das Angebot an. Am 18.12./24.12.2015 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung zum Darlehensvertrag ab, mit der ein neuer Tilgungssatz von 4 Prozent p. a. vereinbart wurde (Anl. B 1, Bl. 15 f. d. A.). Mit Schreiben vom 20.05.2016 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 25.05.2016 (Anl. K 2) zurück. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 02.06.2016 (Anl. K 3) forderten die Kläger die Beklagte vergeblich zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf. Die Kläger sind der Ansicht, dass sich der Darlehensvertrag durch den ausgeübten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Widerrufsinformation sei pflichtwidrig nicht in grafisch deutlich gestalteter Form hervorgehoben. Die Widerrufsinformation enthalte außerdem in der Klammer nur auszugsweise Beispiele zu den notwendigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, sodass für den Darlehensnehmer unklar sei, wann die Widerrufsfrist ablaufe. Ihr Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag zwischen ihnen und der Beklagten mit der Nummer ########## durch den Widerruf der Kläger vom 20.05.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe, da die Widerrufsfrist von zwei Wochen bereits abgelaufen sei. Die Widerrufsinformation sei ausreichend hervorgehoben und als solche erkennbar gewesen. Eine grafische Hervorhebung sei im Übrigen auch nicht mehr erforderlich gewesen. Die Widerrufsinformation sei nicht fehlerhaft, weil in den Klammerangaben nicht alle Pflichtangaben genannt würden, sondern lediglich neben beispielhafter Nennung einiger auf den § 492 Abs. 2 BGB verwiesen werde. Zudem könne sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 Art 247 EGBGB berufen, da das gesetzliche Muster übernommen worden sei. Das Widerrufsrecht der Kläger sei aber zumindest verwirkt. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund des Abschlusses der Änderungsvereinbarung, mit der der vertragliche Tilgungssatz geändert wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2016 (Bl. 27 – 28 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Kläger haben gem. §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 und 2 BGB a.F., Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., §§ 355, 357 Abs. 1, 346 ff. BGB a.F. keinen Anspruch auf Feststellung gegen die Beklagte, dass sich der Darlehensvertrag zwischen den Parteien vom 15.08.2011 mit der Nr. ########## durch den von ihnen am 20.05.2016 erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Der von den Klägern im Mai 2016 erklärte Widerruf ist unwirksam, weil sie im Darlehensvertrag vom 15.08.2011 (Anl. K 1) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden sind. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Diesen Voraussetzungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung. 1. Auf das vorliegende Verfahren sind gem. Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB die Vorschriften dieses Gesetzes (d.h. des EGBGB) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung anzuwenden. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag handelte es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung. 2. Die Widerrufsfrist, die grundsätzlich zwei Wochen beträgt (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs durch die Kläger mit Schreiben vom 20.05.2016 bereits abgelaufen. Die Widerrufsfrist hätte nur dann gem. § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen, wenn die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden wären. Dies war nicht der Fall. Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. gelten die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB treten und die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss und nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält, beginnt. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. müssen, besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 BGB, im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB a.F. muss der Immobiliardarlehensvertrag gem. § 503 BGB die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten im Zuge des Abschlusses des Darlehensvertrages vom 15.08.2011 verwendete Widerrufsinformation (Anl. K 1) gerecht. a) Zwar kann die Beklagte sich nicht auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Widerrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. berufen, weil sie nicht den Gestaltungshinweis 6 des Muster aufgenommen hat. Dieser ist bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen aufzunehmen und sieht einen Hinweis darauf vor, dass der Darlehensnehmer nachweisen kann, einen niedrigeren Gebrauchsvorteil erzielt zu haben, um so einen verringerten Wertersatz für die Nutzung des Darlehens zahlen zu müssen. Der abgeschlossene Darlehensvertrag war grundpfandrechtlich gesichert, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung enthielt jedoch nicht den entsprechenden Hinweis. Dies ist jedoch nicht relevant, weil die Verwendung des Musters nur fakultativ ist. Greift die Gesetzlichkeitsfiktion nicht ein, ist die Widerrufsinformation nicht per se fehlerhaft, vielmehr bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob sie den materiellen Anforderungen des Gesetzes Rechnung trägt. Dies ist hier der Fall. b) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass die Widerrufsinformation im Darlehensvertrag nicht hinreichend deutlich kenntlich gemacht gewesen sei. Nach Auffassung des BGH besteht jedenfalls seit dem 11.06.2010 keine Pflicht zur Hervorhebung der in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht (BGH Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 Tz. 14 ff., zitiert nach juris). Nach dem zu diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie eingeführten Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB müssen diese Pflichtangaben lediglich „klar und verständlich“ sein, ohne dass damit deren Hervorhebung angeordnet wurde. Auch aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drs. 16/11643, 127) ergibt sich nicht, dass mit den Begriffen „klar und verständlich“ eine optische Hervorhebung verlangt werden soll. Auch dort heißt es lediglich, dass in „formeller Hinsicht … die Vorschrift in Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben“ verlange und die „Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein“ sollen. Mit der Verwendung der Begriffe „klar und verständlich“ hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen. Eine Pflicht zur Hervorhebung ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Diese Vorschrift spricht zwar von einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form. Dies betrifft aber lediglich diejenigen Fälle, in denen es, anders als vorliegend, um die Erlangung der Gesetzlichkeitsfiktion durch die freiwillige Verwendung des in der Vorschrift genannten Musters für eine Widerrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB geht (BGH Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 Tz. 14 ff., zitiert nach juris). c) Die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation widerspricht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht deshalb den gesetzlichen Anforderungen, weil die Beklagte unzutreffende oder unvollständige Angaben über den Fristbeginn gemacht hat. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21.05.2015 (Az. 17 U 334/15) bemängeln, die lediglich exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben sei verwirrend, überzeugt dies nicht. Die Kläger verkennen, dass die streitgegenständliche Belehrung mit der beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben, nämlich „z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“, den Vorgaben des Gesetzes beziehungsweise der Gesetzesrang zukommenden Muster-Information entspricht (OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2016, Az. 13 U 253/15, LG Bonn, Urteil vom 30.09.2015, Az. 2 O 185/15). Das Gesetz geht in seiner Konzeption davon aus, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher die vollständigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB mithilfe der zu übergebenden Vertragsunterlagen zur Kenntnis geben kann, sie also nicht vollständig bereits im Rahmen der Informationen zum Widerrufsrecht aufgeführt sein müssen und der Verweis auf die Vorschrift genügt (BGH, Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08 Rz. 16). Aus diesem Grunde kann auf die nur beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben im streitgegenständlichen Fall die Rüge einer Unrichtigkeit der Widerrufsinformation nicht gestützt werden. d) Die Widerrufsbelehrung erweist sich auch nicht als fehlerhaft, weil sie hinsichtlich der Folgen des Widerrufs keinen Hinweis gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 BGB a.F. auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB enthält. In § 346 Abs. 2 S. 2 BGB ist geregelt, dass, wenn im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt ist, sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen ist. Ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werde, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war. Dieser Hinweis wäre im Gestaltungshinweis 6 des Musters in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. enthalten gewesen. Da dieser vorliegend jedoch nicht umgesetzt wurde, oblag der Kammer die Prüfung, ob der Inhalt dieses Hinweises nicht nur zum Entfallen des Musterschutzes, sondern auch zu einer Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung nach den gesetzlichen Vorschriften führte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. enthalten keine ausdrückliche Verweisung auf § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern verlangen nur den Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzubezahlen und die Zinsen zu vergüten, wobei der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Diese Angaben enthält die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation jedoch. 3. Da die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation nicht fehlerhaft ist, kann dahinstehen, ob das Widerrufsrecht der Kläger verwirkt wäre oder die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 48.875,00 EUR festgesetzt.