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Urteil

1 O 116/15 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0111.1O116.15.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Nebenintervenienten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Haftpflichtversicherer der Gemeinde S und macht gegen die Beklagte, ein im Bereich Hoch-, Tief- und Straßenbau tätiges Unternehmen, Regressansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Die Gemeinde S beauftragte die Beklagte mit Bauvertrag vom 12.12.2012 (Anlage K 1) unter anderem mit Tiefbauarbeiten im Rahmen des Pilotprojekts „Wiehltalsperre“ im Zeitraum von 03/2013 - 09/2013. Gegenstand des Projekts war die Sanierung und Erneuerung der öffentlichen Kanalisation und Wasserleitung. Der Beklagten oblagen nach dem Vertrag in erster Linie die Tiefbauarbeiten für das Verlegen von Wasserleitungen sowie der Aushub von Kopflöchern für das Umklemmen von Hausanschlüssen, während die Arbeiten an den Wasserleitungen selbst durch Mitarbeiter des Wasserwerks der Gemeinde durchgeführt werden sollten. Die Anwendung der VOB/B war vereinbart. Die Beklagte erstellte gemäß Ziffer 4.3 des Vertrages einen Detailterminplan für die Durchführung der Arbeiten. Konkret wurde dann von Seiten der Mitarbeiter des Wasserwerks vorgegeben, welche Anschlüsse zu welchem Zeitpunkt freigelegt werden sollten. zeitliche Ablauf der Freilegungsarbeiten aber seitens der Gemeinde S in Absprache mit Mitarbeitern des Wasserwerks im Einzelnen vorgegeben. Im Zuge der Verlegung der neuen Wasserleitungen sollte auch der zum Objekt C-Straße in S – X3 gehörende Hausanschluss der L GmbH & Co. KG (Geschädigte), die dort ein Weinlager/Logistikcenter betreibt, freigelegt und an die neu verlegte Hauptleitung angeschlossen werden. Der Hausanschluss der Geschädigten wies die Besonderheit auf, dass die Anschlussleitung aus PVC-Rohren bestand, die mit nicht zuggesichernden Muffen zusammengesteckt wurden und in einem 30°-Bogen nach unten in der Böschung zum Firmengelände verliefen. Um den dadurch entstehenden Druck in der Böschung nach oben aufnehmen zu können, befand sich auf dem Bogen ein Betonwiderlager, das seitlich gegen die Grabenwände eingespannt und mit einer Erdauflast versehen war (vgl. hierzu Anlage K 2). Am Morgen des 14.10.2013 legten die Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen M und I, die Wasserleitung und damit auch (teilweise) das Betonwiderlager frei und informierten sodann die Mitarbeiter der Wasserwerke. Die im Vorfeld getroffenen Absprachen, sowie die Absprachen über das weitere Vorgehen sind zwischen den Parteien streitig. Ein Umklemmen des Anschlusses der Geschädigten durch die am Nachmittag eintreffenden Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen X und K, konnte jedenfalls noch am selben Tag nicht mehr erfolgen. Dafür hätte zunächst in Absprache mit dem Geschädigten die Löschwasserspeisung unterbrochen und die Leitung drucklos gestellt werden müssen. Die offene Baugrube wurde im Folgenden abgesperrt, aber nicht weiter gesichert. In der Nacht vom 14.10. auf den 15.10.2013 kam es zu einem Regenereignis, dessen Folgen und Auswirkungen ebenfalls zwischen den Parteien streitig sein. Jedenfalls trat eine größere Menge Wasser in das Weinlager der Geschädigten ein und beschädigte dort Weinflaschen und Kartons. Der Kläger erstattete der Geschädigten für die Schäden am gelagerten Wein, die Gebäudeschäden und weitere Schadensposten insgesamt einen Betrag von 494.182,06 €. Mit Schreiben vom 10.02.2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend, welche die Beklagte mit Schreiben vom 26.03.2014 als unbegründet zurückwies. Der Kläger behauptet, dem Zeugen M sei bereits am 09.10.2013 unmissverständlich mitgeteilt worden, dass am 14.10.2013 zwar mit der Freilegung und Umlegung der Hausanschlüsse an die neue Wasserleitung im Bereich der E-Straße Cstraße begonnen werden sollte, hierbei aber zuerst die unkritischen Hausanschlüsse der Wohnhäuser durchzuführen seien und zuletzt der Hausanschluss der Geschädigten. Dieser sollte erst nach Abstellen des Wassers und im Beisein von Mitarbeitern des Wasserwerks freigelegt werden. Ungeachtet dessen hätten jedoch die Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen M und I, absprachewidrig den waagerechten Teil des Hausanschlusses bis zum ersten Bogen in der Böschung auf kompletter Länge und das Betonwiderlager teilweise freigelegt und hierüber sodann den Zeugen X2 informiert. Das Freilegen des Betonlagers sei technisch nicht notwendig und vertraglich nicht vereinbart gewesen, da ausweislich Ziffer 07.02.0020 des Leistungsverzeichnisses (Bl.### d. A.) nur Kopflöcher einer bestimmten Größe gebaggert werden sollten. Der Zeuge X2 habe die Mitarbeiter der Beklagten sodann angewiesen, die Arbeiten sofort zu stoppen und auf die zuständigen Mitarbeiter des Wasserwerks, die Zeugen X und K, zu warten. Vor Ort sei für die Mitarbeiter der Gemeinde S nicht erkennbar gewesen, dass der vorhandene Zustand aus tiefbautechnischer Sicht Gefahren bergen könnte. Infolge des Regenereignisses in der darauffolgenden Nacht sei der Boden so stark aufgeweicht, dass das Betonlager instabil geworden sei. Es habe dem Druck nicht mehr standhalten können, weshalb sich die noch nicht abgeklemmte und nach wie vor wasserführende Druckleitung aus der Muffe gelöst habe. Ab etwa 0.00 Uhr seien ca. 450 l pro Minute aus der Druckleitung ausgetreten und über einen Lichtschacht in das Weinlager der Geschädigten geflossen. Wie zutreffend von dem Weinsachverständigen E2 gutachterlich festgestellt, sei ein Schaden am gelagerten Wein in Höhe von 447.046,75 € netto zuzüglich Verpackungskosten in Höhe von 1.900 € entstanden (Anlage K 4, K 21, Bl. ###-###). Zuzüglich Transport- und Lagerungskosten ergäbe sich damit ein Schaden am Wein in Höhe von insgesamt 462.312,61 €. Die Schäden am Gebäude der Geschädigten (Trocknung, Sachverständigenkosten, Überprüfung der Brandmeldeanlage) seien mit 24.493,03 € zu beziffern. Für sonstige Schäden (Europaletten, Helferkosten) seien 7.376.52 € angefallen. Der Gesamtschaden betrage somit 494.182,06 € abzüglich des Reinerlöses aus dem Verkauf der (teilweise) beschädigten Weinflaschen in Höhe von 92.939,35 €, mithin insgesamt 401.242,71 €. Zur Berechnung wird auf die Seiten 14 bis 21 der Klageschrift Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe eine alleinige Haftung der Beklagte. Diese habe gegen ihre vertraglichen Pflichten verstoßen, da sie entgegen den anerkannten Regeln der Technik ein eine unter Druck stehende Wasserleitung absicherndes Widerlager freigelegt und anschließend ungesichert zurückgelassen habe. Dabei sei es Aufgabe der Beklagte gewesen, die Baustelle gegen Niederschlagswasser zu schützen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dies ergebe sich bereits aus den entsprechenden DIN Normen, die nach Ziffer 2.1.4 Bestandteil des Vertrages seien. Als fachkundiges Tiefbauunternehmen sei die Beklagte nach § 4 Abs. 3 VOB/B ferner verpflichtet gewesen, die Mitarbeiter der Gemeinde auf Schäden, die durch eine vom Tiefbauer geschaffene Situation hervorgerufen werden können, hinzuweisen. Die Zeugen M und I hätten mithin konkret darauf hinweisen müssen, dass die Freilegung des Widerlagers dazu führen könne, dass sich dieses löst und seine Funktion verliert. Jedenfalls hätten die Zeugen – bei Fehlen eigener Sachkunde - die Verantwortlichen kontaktieren müssen. Nach Ziffer 4.2 des Vertrages bestehe die Pflicht der Beklagten für eine ständige technische Aufsicht durch einen anwesenden Mitarbeiter auf der Baustelle zu sorgen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags behauptet der Kläger, dass zwischen der Gemeinde S und der Geschädigten weiterhin Streit bestehe, ob und in welcher Höhe der Geschädigten noch weitergehende Ansprüche zustünden. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 401.242,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2014 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Gemeinde S, I-Straße, ##### S, von sämtlichen wegen des in der Nacht vom 14.10. auf den 15.10.2013 stattgefundenen Wasseraustritts aus der zum Objekt „C-Straße, ##### S-X3“ (L GmbH & Co. KG) führenden Trinkwasserhausanschlussleitung gegenüber der Gemeinde S gegenwärtig und künftig durch Dritte geltend gemachten Ansprüchen freizustellen, soweit diese nicht bereits Gegenstand des Klageantrages zu Ziffer 1. sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Zeuge X2 habe am 14.10.2013 morgens an die Zeugen M und I den Auftrag erteilt, die streitbefangene Stelle freizulegen, damit in den Nachmittagsstunden die erforderlichen Anschlussarbeiten durch Techniker der Stadtwerke durchgeführt werden können. Die Zeugen M und I hätten nicht gewusst, um was für eine Art von Leitung es sich handelte. In den Nachmittagsstunden sei den Zeugen durch die anwesenden Mitarbeiter des Wasserwerks dann mitgeteilt worden, dass die Arbeiten an der Leitung an diesem Tag nicht vollzogen werden könnten. Das ausdrückliche Angebot der Zeugen, den freigelegten Anschluss wieder zuzuschütten, sei abgelehnt worden. Vielmehr habe der Zeuge X2 die Anweisung erteilt, die Baugrube offen zu lassen und den Bereich lediglich mit Absperrbaken zu sichern. Ursache für das eingedrungene Wasser im Keller der Geschädigten sei lediglich das Starkregenereignis in der Nacht vom 14. auf den 15.10.2013 gewesen. Die Geschädigte habe offensichtlich nicht über einen ausreichenden Einlaufschutz verfügt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Mitarbeiter des Wasserwerkes hätten entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, da sie die tatsächliche Sachherrschaft und Regieführung innegehabt hätten. Sowohl der Ort, an dem freigelegt werden sollte, als auch die Größe und Tiefe des Lochs seien von der Gemeinde vorgegebenen worden, sie habe mithin das „Heft“ in der Hand gehabt. Die Wasserwerke hätten vorliegend als fachlich qualifizierter Generalunternehmer, die Beklagte lediglich als Subunternehmer gehandelt. Die Verletzung einer Hinweispflicht nach § 4 Abs. 3 VOB/B könne erst dann angenommenen werden, wenn der Subunternehmer überhaupt in der Lage sei, das Haftungsrisiko einzuschätzen. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Welche Risiken von den Wasserleitungen selbst ausgehen, könne nur derjenige richtig einschätzen, der sich im Rohrleitungsbau von Wasserleitungen auskenne, mithin allein die Mitarbeiter des Wasserwerks. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M, I, X, K, X2 und E2. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23.11.2016 verwiesen. Mit Schriftsatz vom 13.10.2016 ist die Streitverkündete zu 1), mit Schriftsatz vom 22.12.2016 ist die Streitverkündete zu 2) dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ausgleichsanspruch oder ein Anspruch auf die begehrte Feststellung gegen die Beklagte zu. 1. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 86 Abs. 1 VVG i. V. m. § 10 Abs. 2 VOB/B, §§ 426 Abs. 2, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte auf Zahlung von 401.242,71 € besteht nicht. Der Kläger ist zwar als Haftpflichtversicherer der Gemeinde S ausweislich des Versicherungsscheins (Bl.## ff d. A.) aktivlegitimiert. Die Beklagte hat nach Vorlage des Versicherungsscheins ihr Bestreiten nicht mehr aufrechterhalten. Nach § 86 Abs. 1 VVG gehen damit etwaige Ausgleichsansprüche der Gemeinde S gegen die Beklagte auf den Kläger über, soweit dieser der Geschädigten den Schaden ersetzt hat. Ein innerer Schadensausgleich nach § 10 Abs. 2 VOB/B zwischen der Gemeinde S und der Beklagten ist jedoch nicht begründet. § 10 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 VOB/B setzt voraus, dass beide Vertragspartner als Gesamtschuldner gegenüber dem geschädigten Dritten haften. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Eine Haftung der Beklagten gegenüber der Geschädigten aus § 280 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht. Eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Beklagte schuldhaft eine (Verkehrssicherungs-)Pflicht verletzt hat und dadurch einen Schaden verursacht hat. Eine Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Geschehen am 14./15.10.2013 liegt jedoch nicht vor. a) Zunächst kann eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten nicht darauf gestützt werden, dass sie absprachewidrig am 14.10.2015 den Hausanschluss der Geschädigten sowie das Betonwiderlager teilweise freigelegt hat. Nach dem Vortrag der Beklagten – dem der Kläger nicht entgegengetreten ist – hat die Beklagte zwar entsprechend Ziffer 4.3 des Bauvertrages einen Detailterminplan für die Erdarbeiten zur Freilegung der Anschlussstellen der Wasserleitungen erstellt. Bei der späteren Realisierung wurde das Arbeitstempo und die einzelnen Arbeitsschritte, inklusive der Bestimmung, welche Anschlüsse freizulegen sind, jedoch von der Gemeinde S vorgegeben. Dass die Gemeinde S, bzw. die Mitarbeiter des Wasserwerks, auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Anschlusses am 09.10.2013 die Weisung erteilt haben, den Anschluss als letzten freizulegen, so dass sich das Vorgehen der Mitarbeiter der Beklagten am 14.10.2013 als absprachewidrig darstellt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis eines absprachewidrigen Vorgehens der Beklagten nicht erbracht. Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung als bewiesen anzusehen ist. Danach ist ein Beweis erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Zeuge X hat bekundet, dass er den Zeugen M oder I am Mittwoch vor dem streitgegenständlichen Unfall gebeten habe, zunächst die normalen Hausanschlüsse freizulegen und zuletzt den Hausanschluss der Geschädigten. Demgegenüber haben die Zeugen M und I bekundet, dass es keine vorherigen Absprachen gegeben habe und ihnen lediglich gesagt worden sei, dass sie „loslegen“ könnten. Auf Nachfrage hat der Zeuge M zudem bekundet, dass damit gemeint gewesen sei, dass sie mit den Arbeiten anfangen konnten, also „x-beliebige“ Hausanschlüsse freilegen. Die Zeugen K und X2 konnten hinsichtlich der Absprachen keine eigenen Angaben machen. Sie waren bei dem behaupteten Gespräch am 09.10.2013 nicht anwesend. Das Gericht vermag letztlich nicht zu entscheiden, welche der beiden sich widersprechenden Aussagen zutrifft. Zwar ist es aufgrund der Besonderheiten des streitgegenständlichen Wasseranschlusses durchaus möglich, dass dieser als letztes freigelegt werden sollte und dies seitens des Zeugen X auch kommuniziert wurde. Ob allerdings die seitens des Zeugen als „Bitte“ bezeichnete Äußerung, zunächst die normalen Hausanschlüsse freizulegen, überhaupt als verbindliche Anordnung gewertet werden kann, zumal die Zeugen M und I während dieser Bitte gerade mit Arbeiten beschäftigt und ihre Wahrnehmung damit möglicherweise eingeschränkt war, kann letztlich dahinstehen. Denn nach den für sich gesehen jeweils glaubhaften Bekundungen der Zeugen M und I wurde mit ihnen keine konkrete Absprache, mit welchem Hausanschluss angefangen werden sollte, getroffen. Dies deckt sich nämlich mit der üblichen Vorgehensweise, nach der mit dem Polier, Herrn C, die konkreten Abläufe besprochen wurden. Dass im Rahmen des Telefonates am Morgen des 14.10.2013 eine bestimmte Reihenfolge der Arbeiten vorgegeben wurde, ist weder seitens der Parteien vorgetragen, noch von den Zeugen bestätigt worden. Die Richtigkeit dieses Beklagtenvortrags unterstellt, erscheint auch die weitere Vorgehensweise der Zeugen M und I, ohne Kenntnis der Besonderheiten des streitgegenständlichen Hausanschlusses diesen aus verkehrstechnischen Gründen zunächst freizulegen, ausgesprochen nachvollziehbar. Dass die Zeugen M und I zuvor nichts von dem Betonwiderlager und der besonderes Konstruktion der Wasserleitung wussten, haben sie im Übrigen glaubhaft und widerspruchsfrei bekundet. Beide Aussagen der Zeugen erscheinen für sich gesehen gleichermaßen lebensnah und entsprechen dem Vortrag der jeweiligen Partei, die den Zeugen benannt hat. Objektive Anhaltspunkte nach denen der einen Aussage mehr Glauben als der anderen geschenkt werden könnte, bestehen nicht. Keine der Aussagen verdient daher den Vorzug vor der anderen. b) Sofern der Kläger davon ausgeht, dass die Mitarbeiter der Beklagten bei der Freilegung der streitgegenständlichen Wasserleitung gegen anerkannte Regeln der Technik und hinsichtlich der Größe der freigelegten Stelle gegen vertragliche Vereinbarungen verstoßen haben, kann er damit nicht durchdringen. Die Maße der entsprechenden Baugruben sind im Leistungsverzeichnis des Pilotprojekts Wieltalsperre, Los 7, das nach Ziffer 2.1 Bestandteil des Vertrages zwischen der Gemeinde S und der Beklagten ist, näher beschrieben. Gemäß Position 07.02.0020 des Leistungsverzeichnisses ist für „HA-Einbindungen“ festgelegt, dass die Baugruben 1,50 m x 1,50 m mit einer Tiefe von 0,0 m bis 1,50 m aufweisen sollen. Diese Angaben sind nach dem Gesamtinhalt des Vertrages und der tatsächlichen Praxis nicht als detailgenaue Vorgaben, sondern lediglich als Annäherungswerte zu lesen. Denn von der Beklagten geschuldet war in erster Linie das Freilegen der Leitungen durch Aushub von Kopflöchern, damit die Leitungen umgeklemmt werden können. Dass hierfür unterschiedlich tiefe und breite Kopflöcher erforderlich sind, je nachdem, wie tief die Wasseranschlüsse letztlich liegen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und hat sich auch nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Die Behauptung des Klägers, die Mitarbeiter der Beklagten, die Zeugen M und I, hätten entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Wasserleitung sowie das Betonwiderlager in zu großem Umfang freigelegt, wurde in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die ausgehobene Baugrube an dem streitgegenständlichen Anschluss der geschuldeten und vertraglich vereinbarten Größe des Baggerlochs entsprach. Die seitens des Klägers benannten Zeugen haben hinsichtlich des Ausmaßes der Baugrube nichts Gegenteiliges bekundet und die Behauptung des Klägers damit nicht bestätigt. Nach der Aussage des Zeugen X sei der Hausanschluss in dem Maße freigelegt worden, dass man das Rohr sowie das Widerlager gut sehen konnte. Eine komplette Freilegung sei hingegen noch nicht erfolgt. Konkrete Größenangaben, die eine Einstufung als absprachewidrig begründen könnten, hat der Zeuge K nicht bestätigt. Nach seiner Aussage ist die Freilegung des Hausanschluss vielmehr deshalb zu weit erfolgt, weil er gar nicht freigelegt werden sollte. Diesen Aussagen entsprechen auch die einleuchtenden und lebensnahen Bekundungen der Zeugen M und I. Der Zeuge M hat auf Nachfrage bekundet, der Begriff Kopfloch beinhalte schon keine konkrete Größenvorgabe. Es komme vielmehr darauf an, wie tief die Anschlüsse lägen. Hinsichtlich der Maße habe man sich an den auf den Asphalt angezeichneten Markierungen orientiert. Dies hat der Zeuge I in seiner Vernehmung bestätigt und zudem bekundet, der Graben habe eine Löffelbreite von 60 cm gehabt. Die Aussagen der Zeugen waren in diesem Punkt inhaltlich deckungsgleich, glaubhaft und technisch gut nachvollziehbar. Das Gericht ist ihnen deshalb gefolgt. c) Schließlich ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagte auch nicht daraus, dass sie die Baustelle nach Aushub des streitgegenständlichen Baggerlochs weder gesondert gesichert noch auf eine etwaige gefahrträchtige Situation hingewiesen hat. Der Beklagten oblag als Tiefbauunternehmen grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht, ihre eigene Baugrube ausreichend abzusichern. Nach dem Baubeginn trifft in erster Linie den Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht, auf der Baustelle für Sicherheit zu sorgen und auf mögliche Gefahren hinzuweisen. Dies folgt daraus, dass er mit seinen Bauarbeiten die Gefahrenquelle unmittelbar schafft und auch die tatsächliche Verfügungsgewalt inne hat, um die notwendigen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zu treffen und für geordnete Verhältnisse auf der Baustelle zu sorgen. Konkretisiert wird die Verkehrssicherungspflicht durch die einschlägigen DIN Normen. Nach der von dem Kläger zitierten DIN 18299 Ziffer 4.1.10 muss der Unternehmer seine Arbeiten gegen Niederschlagwasser, mit denen normalerweise gerechnet werden muss, schützen. Die Verkehrssicherungspflicht des Unternehmers endet auch bei Fortbestehen der von ihm geschaffenen Gefahrenquelle jedoch dann, wenn die Verpflichtung von einem anderen tatsächlich und ausdrücklich übernommen wird (vgl. Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Auflage 2015, Rn.2359). Dies war vorliegend der Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Entscheidung, die Baustelle über Nacht offen zu lassen, von den Mitarbeitern der Gemeinde S ausging, die damit letztlich die Verantwortung für die Baugrube übernommen haben. Die Kammer stützt sich hierbei in erster Linie auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen M und I. Diese haben übereinstimmend bekundet, dass sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens auf Anweisungen der Mitarbeiter des Wasserwerks gewartet und diese dann entschieden hätten, die Baugrube offen zu lassen. Sofern die Zeugen X und K davon abweichend bekundet haben, dass man gemeinsam zu dem Entschluss gekommen sei, die Baugrube offen zu lassen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Denn nach dem gesamten Akteninhalt sowie den Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass es letztlich der Gemeinde S oblag, die erforderlichen Anweisungen zu erteilen und die Art und den Umfang der Arbeiten zu bestimmen. Die vor Ort tätigen Mitarbeiter der Beklagten handelten faktisch nach den Weisungen der Gemeinde ohne weitgehenden eigenen Entscheidungsspielraum. Bestätigt wird dies durch die Aussage des Zeugen I, nach der „wir immer das gemacht haben, was die uns gesagt haben“ so wie der Aussage des Zeugen M „wenn man uns eine entsprechende Anweisung erteilt hätte, dann hätten wir das so gemacht.“ Indem die Mitarbeiter der Gemeinde S letztlich entschieden haben, die Baustelle lediglich abzusperren, oblag es nicht mehr der Beklagten, diese entgegen der (eindeutigen) Vorgabe zusätzlich zu sichern. Die Beklagte hat, indem sie der Vorgabe nicht widersprochen hat, auch nicht gegen ihre Hinweis- und Warnpflichten nach § 4 Abs. 3 VOB/B verstoßen. Nach § 4 Abs. 3 VOB/B hat der Auftragnehmer, sofern er Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung hat, diese dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Wann die Prüfpflicht des Auftragnehmers im Einzelfall gegeben ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen und Umständen des Einzelfalls. Entscheidende Punkte sind das beim Auftragnehmer im Einzelfall vorauszusetzende Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjektes sowie die Person des Auftraggebers. Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus den Grundsätzen der Zumutbarkeit, wie sie sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls darstellt. Hinsichtlich der Kenntnisse des Auftragnehmers ist der Umfang der Prüfpflicht nicht subjektiv nach dem wirklichen Wissen und Können des konkreten Auftragnehmers zu beurteilen, sondern objektiv nach dem, was unter normalen Umständen bei einem auf dem betreffenden Fachgebiet tätigen Unternehmer vorausgesetzt werden muss, also nach der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers, der über den jeweils anerkannten Stand der Regeln der Technik orientiert ist (Oppeler in Ingenstau/Korbion, VOB, 18. Auflage 2013, § 4 Abs. 3 Rn.9 ff mit Rechtsprechungsnachweisen). Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten durch die Beklagten vor. Der Beklagten oblag als Tiefbauunternehmen grundsätzlich die Pflicht, die Gemeinde S auf Gefahren, die von den Tiefbauarbeiten ausgehen können, hinzuweisen. Dieser Pflicht ist sie vorliegend nachgekommen. Der Zeuge M hat, nachdem er an der streitgegenständlichen Baustelle auf das Betonwiderlager gestoßen ist, unverzüglich die Mitarbeiter des Wasserwerks informiert und auf weitere Anweisungen gewartet. Eine darüber hinausgehende Hinweispflicht, in der Weise, die Baustelle zusätzlich zu sichern, oblag der Beklagten im Folgenden aufgrund des überlegenen Fachwissens der Mitarbeiter des Wasserwerks und deren Vorgabe, die Baugrube offen zu lassen (siehe oben), nicht. Der Umfang der sich aus § 4 Abs. 3 VOB/B ergebenden Pflichten kann auch durch die Person des Auftraggebers, nämlich durch bei diesem konkret vorliegende oder ganz ersichtlich zu erwartende Fachkenntnisse, begrenzt sein (Oppler in Ingenstau/Korbion, aaO, § 4 Abs. 3 Rn.17). Zwar gibt es keinen generellen Satz, dass Prüfpflichten bei fachkundigen Auftraggebern grundsätzlich herabgesetzt sind, denn jeder Auftraggeber darf eine ordnungsgemäße und vollständige Leistung erwarten (vgl. auch BGH, Urteil vom 18.01.2001, VII ZR 457/98). Hinweise sind aber dort nicht in gleicher Weise geboten, wo der Auftragnehmer darauf vertrauen kann, dass der Auftraggeber „selbst mitdenkt“ und ihn deshalb von der sonst üblichen Sorgfalt befreit (Ganten in Ganten/Jansen/Voit, VOB/B, 3. Auflage 2013, § 4 Rn. 42 - 51, beck-online). Dies folgt auch aus dem der Vorschrift des § 4 Abs. 3 VOB/B zugrundeliegenden Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rechtspflicht des Auftragnehmers, aufgrund seiner besonderen Fachkunde den Auftraggeber auf Bedenken hinzuweisen, endet dort, wo der Auftraggeber die überlegene Fachkenntnis zur Einschätzung der Gefahrenlage besitzt und verbindliche Anordnungen trifft (vgl. auch § 4 Abs. 3 HS 2 VOB/B). Die Mitarbeiter der Wasserwerke haben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach dem Anruf des Zeugen M in eigener Regie und Verantwortung über das weitere Vorgehen entschieden und die Beklagte insofern von weiteren Aufgaben entbunden. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass das notwendige Fachwissen über die konkrete Gefahrenlage letztlich bei den Mitarbeitern des Wasserwerks und nicht bei den Mitarbeitern der Beklagten lag. Welche Risiken von dem streitgegenständlichen Wasseranschluss ausgehen konnten, konnte nur derjenige richtig einschätzen, der sich im Rohrleitungsbau von Wasserleitungen auskennt und um die besondere Situation der streitgegenständlichen Wasserleitung wusste. Nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen M und I wussten diese nicht, um welche Art von Leitung es sich handelte. Das notwendige Fachwissen lag bei den Mitarbeitern der Beklagten, die für die Einschätzung der Gefahrenlage allein fachkundig und zuständig waren. Der Zeuge K hat diesbezüglich bekundet, dass nach seiner 30-jährigen Berufserfahrung vom Fachlichen her das Betonwiderlager halten musste. Auch der Zeuge X2 vertraute auf die Fachkunde seiner Mitarbeiter, da diese ihm laut seiner Aussage als Abteilungsleiter angerufen hätten, wenn sie sich unsicher gewesen wären. Nach dem Inhalt der Zeugenaussagen gingen die Mitarbeiter der Gemeinde S im Übrigen selbst davon aus, für weitere Veranlassungen verantwortlich und zuständig zu sein. Nach der Aussage des Abteilungsleiters X2 haben die Zeugen X und K folglich vor Ort in Eigenregie veranlasst, was zu machen war. An dieser Verantwortlichkeit der Gemeinde S ändert die seitens des Klägers vorgetragene Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein fachkundiges Tiefbauunternehmen handelt und nach Ziffer 4.2/ 4.3 des Vertrages eine ständige technische Aufsicht vor Ort sein sollte nichts. Denn faktisch hatten die Mitarbeiter des Wasserwerks die überlegene Sachkunde und Weisungsbefugnis. Die Nebenforderung ist mangels Bestehen eines Hauptanspruchs ebenfalls nicht begründet. 2. Aus den vorstehenden Gründen ist auch der Feststellungsantrag nicht begründet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 411.242,71 € (davon 401.242,71 € für den Antrag zu 1) und 10.000 € für den Antrag zu 2)