Urteil
1 O 180/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0113.1O180.16.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Mit Beschluss vom 13.02.2015 wurde über das Vermögen des ein Bauunternehmen betreibenden Herrn H – im Folgenden: Schuldner - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Amtsgericht C – ## IN ###/## = Anlage K 1 zur Klageschrift). Der Schuldner erbrachte auch als Generalunternehmer Leistungen im Hochbau. Die Beklagte erbrachte als Subunternehmerin in den Jahren 2012 bis 2014 Sanitärarbeiten für von dem Schuldner zu leistende Bauvorhaben. Hierfür stellte die Beklagte dem Schuldner folgende Beträge in Rechnung: - Mit Schlußrechnung vom 30.11.2012 für das Bauvorhaben der Familie H2 einen abzüglich bereits erhaltener Zahlungen noch verbleibenden Betrag von 2.885,36 € (vgl. Bl.3 – 11 der Anlage K3 zur Klage). Hierauf zahlte der Schuldner nach Rechnungseingang 1.631,10 €. - Für das Bauvorhaben G unter dem 31.10.2013 eine 2. Teilrechnung („A-Conto“) in Höhe von 6.500,00 € (Bl.12 der Anlage K3). - Für das Bauvorhaben L unter dem 20.01.2014 eine Rechnung in Höhe von 374,00 € (Bl.16 der Anlage K3). - Für das Bauvorhaben L2 unter dem 30.06.2014 eine 2. Teilrechnung („A-Conto“) in Höhe von 10.000,00 € (Bl.18 der Anlage K3). Hierauf zahlte der Schuldner dann einen Betrag von 5.000,00 €. - Mit einer 1. Teilrechnung („A-Conto“) vom 31.07.2014 (Bl.21 der Anlage K3) für das Bauvorhaben Q einen Betrag von 10.000,00 € sowie mit einer 2. Teilrechnung („A-Conto“) vom 16.09.2014 für das gleiche Vorhaben einen weiteren Betrag von 7.000,00 € (Bl.23 der Anlage K3). Am 01.07.2014 zahlte der Schuldner an die Beklagte in bar 4.500,00 €, am 11.07.2014 in bar weitere 2.000,00 €. Unter dem 08.08. und dem 25.08.2014 überwies der Schuldner jeweils einen Betrag von 5.000,00 € auf das Geschäftskonto der Beklagten (Anlage K4 zur Klage). Mit Schreiben vom 11.09.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der letztgenannten Überweisungen nach § 133 InsO (Anlage K9 zur Klage) und mit Schreiben vom 12.07.2016 die Insolvenzanfechtung der Barzahlungen (Anlage K11 = Bl.## – ## d.A.). Die Beklagte meldete am 27.02.2015 folgende Forderungen zur Insolvenztabelle (vgl. Auszug Anlage K2 und Anmeldungen Anlage K3 zur Klage) an: Rechnung vom 30.11.2012 in Höhe von 1.254,26 €, Rechnung vom 31.10.2013 in Höhe von 6.500,00 €, Rechnung vom 20.01.2014 in Höhe von 374,00 €, Rechnung vom 30.06.2014 in Höhe von 5.000,00 €, Rechnung vom 31.07.2014 in Höhe von 10.000,00 €, Rechnung vom 16.09.2014 in Höhe von 7.000,00 €. Insgesamt meldeten die Gläubiger Forderungen in Höhe von 188.422,91 € zur Insolvenztabelle an. Der Kläger begehrt von der Beklagten nunmehr die Rückgewähr der angefochtenen Barzahlungen und Überweisungen. Er behauptet, der Schuldner sei seit dem 29.04.2014 objektiv zahlungsunfähig gewesen. Zu diesem Stichtag hätten fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten in Höhe von 117.157,44 € lediglich Aktiva in Höhe von 1.067,61 € gegenüber gestanden, mithin eine Unterdeckung von 99,09% bestanden. Unter Berücksichtigung weiterer Zahlungseingange in den nächsten drei Wochen habe zum 20.05.2014 eine Unterdeckung von 58,27% bestanden. Der Kläger behauptet ferner, der Schuldner habe bei der Zahlung des streitgegenständlichen Betrages mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Dieser Vorsatz sei der Beklagten auch zum 01.07.2014 bekannt gewesen. Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass diese Kenntnis der Beklagten gegebenenfalls nach § 133 Abs.1 Satz 2 InsO in Anbetracht der schleppenden Zahlungsweise des Schuldners und der Höhe der ausstehenden Rechnungsbeträge der Beklagten zu vermuten sei. Die Barzahlungen seien zudem unter Berücksichtigung der Verkehrssitte in der Baubranche als inkongruente Rechtshandlung einzustufen. Gleiches gelte für die auf die 2. Teilrechnung für das Bauvorhaben L2 erbrachte Zahlung von 5.000,00 €, deren Anspruchsgrundlage der Kläger bestreitet. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2015 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 382,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt dem Klagevorbringen mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 16.500,00 € (zur Insolvenzmasse) aus den §§ 143 Abs.1 Satz 1, 129 Abs.1 InsO. Es fehlt an einem diesen Rückgewähranspruch auslösenden Grund zur Insolvenzanfechtung und damit auch an einer Anspruchsgrundlage für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden Anfechtungstatbestandes von § 133 Abs.1 InsO liegen nicht vor. Es fehlt auf Seiten der Beklagten an der gemäß § 133 Abs.1 Satz 1 InsO erforderlichen Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners. Der in § 133 Abs.1 Satz 1 InsO genannte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommenen, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufenden Rechtshandlungen an (vgl. auch zum nachfolgenden: BGH NJW-RR 2014, 231, 232 Rd.18; BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – IX ZR 148/13 = BeckRS 2014, 03765). Deshalb ist auch die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners – hier der Beklagten – jeweils auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen. Das bedeutet, der Anfechtungsgegner muss zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung (vgl. § 140 InsO) gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es schon an jeglichen Anhaltspunkten für die sich auf eine konkrete gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners beziehende Kenntnis der Beklagten, deren Tätigkeit sich allein in der Inrechnungstellung und Anmahnung gegenüber dem Schuldner erschöpft hat. Dabei sind die von dem Kläger zitierten Mahnungen vom 03.03.2015 nebst den dort enthaltenen Ankündigungen, Mahnbescheide zu erwirken (vgl. Bl.2, 17, 19, 22 und 24 der Anlage K3 zur Klage), schon deshalb rechtlich nicht erheblich, weil diese Schreiben erst nach den streitgegenständlichen Rechtshandlungen formuliert worden sind. Dabei geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass der Anfechtungsgegner weder den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, noch die die Gläubigerbenachteiligung auslösende Rechtshandlung in allen Einzelheiten kennen muss (vgl. BGH NJW-RR 2014, 231, 232 Rd.19). Gerade im Hinblick auf den hier zur Diskussion stehenden Sachverhalt von Zahlungen eines Generalunternehmers auf ihm gegenüber abgerechnete Bauleistungen eines Subunternehmers, bei denen es sich überwiegend um Acontorechnungen, mithin Rechnungen für Abschlagszahlungen handelt (vgl. nur Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rd.1590) kann aber aufgrund der klägerseits vorgetragenen Umstände die erforderliche Kenntnis der Beklagten nicht unterstellt werden. Auch die Vermutung des § 133 Abs.1 Satz 2 InsO bietet hierfür keine Grundlage. 1. Allein der Umstand, dass in Rechnung gestellte Forderungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht hierfür nicht aus, solange nicht zumindest konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Forderungseinziehung infolge ihrer Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners gestattet hätten (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 – IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695). Derartige Maßnahmen hat die Beklagte indes gegen den Schuldner nicht ausgebracht. Es fehlt vielmehr insgesamt an dem für eine Vorsatzanfechtung regelmäßig erforderlichen Gesamtüberblick der Beklagten über die Liquidität und Zahlungslage des Schuldners in dem hier zur Diskussion stehenden gesamten Zeitraum vom 30.11.2012 bis zum 25.08.2014 (vgl. dazu MüKo/Kayser, InsO, 3.Aufl. 2013, § 133 Rd.24a m.w.N.). Dass diese Sichtweise mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zuletzt mit Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 109/15 (NJW 2016, 1168 – 1171), korrespondiert, wurde entgegen den Ausführungen der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.11.2016 in der mündlichen Verhandlung nicht zuletzt zur Begründung des Vergleichsvorschlages des Gerichts ausdrücklich erörtert. Denn die Bejahung sowohl des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners als auch der gegebenenfalls über § 133 Abs.1 Satz 2 InsO zu vermutenden Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon setzt eine einzelfallorientierte Gesamtwürdigung aller für eine Zahlungseinstellung des Schuldners sprechenden und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeutenden Beweisanzeichen voraus (vgl. nur BGH NJW 2016, 1170 Rd.22; BGH NJW-RR 2016, 369, 370 Rd.8ff.; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 48 Rd.25; Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl. 2016, § 133 Rd.130 jeweils m.w.N.). Dementsprechend stellt auch die eingangs zitierte Entscheidung vom 25.02.2016 nicht allein auf einen Zahlungsrückstand, sondern ausdrücklich auf die Indizien - eines monatelangen Schweigens der Schuldnerin auf die Rechnungen und vielfältigen Mahnungen (Rd.13, ebenda), - eines durch zeitlich engmaschige Rechnungs- und Mahnschreiben entfalteten erheblichen Zahlungsdrucks gegenüber der Schuldnerin (Rd.14, ebenda), - des Vorschlages der Schuldnerin auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit auf Verlangen des Anfechtungsgegners letztendlich erhöhten Ratenbeträgen (Rd.21, ebenda) sowie - der Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid ohne sachliche Einwände gegen die erhobene Forderung geltend zu machen (Rd.21, ebenda) gestützt. 2. Im Übrigen wird der Hinweis der Klägerin auf die offenen Rechnungsbeträge als – für sich allein ohnehin nicht ausreichendes Indiz – durch die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles entkräftet. Denn anders als die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.02.2016 zugrundeliegende Abrechnung über einen Materialtransport betreffen die im Tatbestand im Einzelnen zitierten Rechnungen der Beklagten verschiedene Leistungen aus unterschiedlichen Zeiträumen und für mehrere Bauvorhaben. Ausweislich der Schlussrechnung vom 30.11.2012 wurden darauf bereits Abschlagszahlungen von insgesamt 25.000,00 € gezahlt, so dass abzüglich der Folgezahlung nur noch ein geringer Betrag von 1.234,26 € verblieb. Dass in Anbetracht dieser Zahlungen für eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs.2 InsO) des Schuldners nichts ersichtlich war, bedarf keiner Vertiefung. Gleiches gilt in Anbetracht des geringfügigen Betrages für die Rechnung vom 20.01.2014. Hinsichtlich der Acontorechnungen musste zusätzlich der Umstand Berücksichtigung finden, dass diese grundsätzlich den Nachweis der vertragsgemäß erbrachten Leistungen, einen hierdurch erlangten Wertzuwachs des Bauvorhabens sowie eine die rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichende beziehungsweise prüfbare Abrechnung erfordern (vgl. § 632a Abs.1 Satz 1 und Satz 4 BGB; ferner § 16 Abs.1 VOB/B). Allein das Zuwarten der Beklagten mit der Begleichung dieser Rechnungen entfaltet deshalb keine Indizwirkungen, zumal auf die Rechnung vom 30.06.2014 bereits 5.000,00 € gezahlt wurden. Die 2. Teilrechnung vom 16.09.2014 wurde erst nach den streitgegenständlichen Rechtshandlungen erstellt und ist hier deshalb rechtlich nicht erheblich. 3. Konkrete Umstände, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen könnten, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. MüKo/Kayser, aaO., § 133 Rd.22) nicht vorgetragen. Insbesondere geht der Hinweis auf die Indizwirkungen einer inkongruenten Deckung fehl, da die streitgegenständlichen Zahlungen nicht dem Inhalt des Schuldverhältnisses zwischen dem Schuldner und der Beklagten widersprachen (arg. § 131 Abs.1 InsO). Denn anders als die von dem Kläger zitierten Fälle der Abtretung von Ansprüchen aus Erdbeerverkäufen zum Ausgleich einer Darlehensschuld (BGH, Urteil vom 19.12.2013 – IX ZR 127/11 -, dort S.3f. und S.9; vgl. Anlage K16 = Bl.89 – 99 d.A.) oder der Befriedigung einer Forderung durch freiwillige Zahlungen Dritter (OLG Celle ZInsO 2016, 1697 – 1698 = juris Rd.12; vgl. Anlage K17 = Bl.100 – 102 d.A.), ist eine Barzahlung des Forderungsschuldners auch im Baugewerbe nicht inkongruent. Dies folgt schon allein daraus, dass Bargeld in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union das gesetzliche Zahlungsmittel ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, §§ 244 – 245 Rd.3 und Rd.7). Da Barzahlungen deshalb auch nach der Verkehrssitte das übliche Zahlungsmittel sind, kann hieraus eine Inkongruenz nicht abgeleitet werden (vgl. auch MüKo/Kayser, aaO., § 131 Rd.35; Jaeger/Henckel, InsO, 2008, § 131 Rd.13). Gleiches gilt für die einer Barzahlung wirtschaftlich gleichstehenden Überweisungen des Schuldners vom 08.08. und 25.08.2014 (vgl. auch zum nachfolgenden: Gottwald/Huber, aaO., § 47 Rd.24; MüKo/Kayser, aaO., § 131 Rd.35; Jaeger/Henckel, aaO.; Kayser/Thole, aaO., § 131 Rd.10 jeweils m.w.N.; ferner Palandt/Grüneberg, aaO., Rd.4). Abweichendes wird in Rechtsprechung und Literatur folglich auch nur für dem Anfechtungsgegner rechtlich oder faktisch zusätzliche Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen einräumende Lastschriften oder Scheck- und Wechselbegebungen vertreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO. Streitwert: 16.500,00 €.