Leitsatz: •1. Die Vereinbarung in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug mit „ein Jahr Garantie auf Motor und Getriebe verkauft“ wird, stellt in der Regel eine unselbständige Haftbarkeitsgarantie dar. Damit übernimmt der Verkäufer nur die Verpflichtung, auch dann für Sachmängel einzustehen, wenn sich diese erst während der Garantiezeit zeigen. Normaler Verschleiß, der während der Garantiezeit eintritt, ist hingegen kein Garantiefall. •2. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Käufer darauf hinweisen, dass es auch unabhängig von einem Mangel durch Verschleiß zu einem Motorschaden kommen kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages. Mit Vertrag vom 17.11.2014 erwarb der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Pkw P zum Preis von 5.400,00 €. Das Fahrzeug war am 25.06.2008 erstmals zugelassen worden und wies zum Zeitpunkt des Kaufvertrages einen Kilometerstand von 98.147 auf. In dem Vertrag ist vereinbart, dass das Fahrzeug mit "ein Jahr Garantie auf Motor und Getriebe verkauft" wird. Im Februar 2015 stellte der Kläger fest, dass an dem Fahrzeug bei dem ersten Zylinder die Einspritzdüse defekt war. Er ließ das Fahrzeug von einem Drittunternehmen reparieren. Insoweit kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht C2 (Az.: ### C ###/15). Der Beklagte bestritt schon damals, dass es sich um einen eintrittspflichtigen Mangel handele. Die Parteien einigten sich vor dem Amtsgericht auf eine Ausgleichszahlung des Beklagten in Höhe von 225,00 €. Am 18.07.2015 blieb der Beklagte mit dem Fahrzeug auf der Autobahn wegen eines Motorversagens liegen. Das Fahrzeug wurde in eine Fachwerkstatt in I abgeschleppt. Die vorläufige Diagnose lautete dort, es liege ein Defekt an den übrigen Einspritzdüsen zu den Zylindern vor. Das Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt einen Stand von 110.789 km aufwies, ist seitdem nicht mehr bewegt worden. Der Kläger behauptet, die Einspritzdüsen zu den Zylindern seien fehlerhaft und mangelhaft. Er vertritt die Auffassung, bei den Einspritzdüsen handelt es sich nicht um Verschleißteile. Selbst wenn insoweit allerdings lediglich üblicher Verschleiß der Einspritzdüsen vorliegen würde, haftet der Beklagte nach seiner Meinung aufgrund der für ein Jahr übernommenen Garantie. Denn damit habe er die Funktionsfähigkeit des Motors für den Zeitraum unabhängig von der Ursache eines Ausfalls garantiert. Im Übrigen habe der Beklagte einer ihm obliegenden Informationspflicht nicht genügt. Er habe ihn – so die Auffassung des Klägers – darauf hinweisen müssen, dass jederzeit unmittelbar nach Übernahme mit einem kapitalen Motorschaden durch Ausfall der Einspritzdüsen zu rechnen sei. Ein Nachbesserungsverlangen sei ihm nicht mehr zumutbar, da der Beklagte schon im Vorprozess seine Einstandspflicht abgelehnt habe. Der Kläger behauptet, Automobilfirmen machten die Haltbarkeit von Teilen nicht so sehr an der Kilometerleistung, sondern an Betriebsstunden fest. Die Einspritzdüsen der Firma C, die vorliegend in dem Fahrzeug unstreitig vorhanden sind, seien für hohe Betriebsstunden ausgelegt. Er könne keine Angaben dazu machen, ob weitere Schäden an dem Motor vorhanden seien. Schließlich sei auch bei der ersten Reparatur im Februar 2015 nicht bereits der Austausch aller Einspritzdüsen erforderlich gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw P, ID-Nr.: $$$$$$$$##########; festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des im vorangehenden Klageantrag genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, er hafte lediglich für Mängel des Fahrzeugs. Daran fehle es vorliegend jedoch, da bei den Einspritzdüsen ein normaler Verschleiß vorliege. Zudem sei die Reparatur im Februar 2015 nicht sach- und fachgerecht durchgeführt worden. Schon damals hätten nach seiner Auffassung auch die übrigen Düsen überprüft und ggfls. ausgetauscht werden müssen. Schließlich fehle es an einem ordnungsgemäßen Nachbesserungsverlangen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf einen etwaigen weitergehenden Motorschaden, der bestritten werde. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 19.02.2016 (Bl. ## f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. V vom 04.08.2016 (Bl. ## ff. GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.12.2016 (Bl. ### ff. GA) verwiesen. Die beigezogene Akte AG C2 ### C ###/15 ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat nach §§ 323, 346, 434, 437, 440 BGB i.V.m. der vom Beklagten abgegebenen Garantie keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 5.400,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Pkw P. 1. Der Beklagte haftet nur für Mängel, die innerhalb der Garantiezeit auftreten, nicht jedoch auch für üblichen Verschleiß. Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte nicht schlechthin die Garantie für eine Funktionsfähigkeit von Motor und Getriebe für die Dauer von einem Jahr übernommen, unabhängig davon, worauf eine etwaige Funktionsunfähigkeit beruht. Individuelle Händlergarantien sind regelmäßig keine selbständigen Garantieversprechen. Es handelt sich vielmehr um Nebenabreden zum Kaufvertrag, die die Sachmängelhaftung inhaltlich und ggfls. auch zeitlich modifizieren, sogenannte "unselbständige Garantie" (Reinking/Eggert, der Autokauf, 12. Aufl., Rdziff. 4171). Bei einer Haltbarkeitsgarantie übernimmt der Verkäufer dabei regelmäßig nur die gegenüber der normalen Gewährleistungshaftung weitergehende Verpflichtung, auch dann für Sachmängel einzustehen, wenn sich diese erst während der Garantiezeit zeigen. Normaler Verschleiß ist hingegen kein Garantiefall. Auch ein Verbraucher als technischer Laie muss ohne besondere Aufklärung wissen, dass ein Kfz-Händler dafür nicht einstehen will (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdziff. 4181). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der einschlägigen Rechtsprechung. Dies gilt insbesondere auch für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.11.1994 (Az.: VIII ZR 19/94, zitiert nach JURIS). Der BGH hat dort die Auslegung des Berufungsgerichts akzeptiert, die dort vereinbarte Haltbarkeitsgarantie bedeute, dass der Verkäufer während der Garantiezeit für die Funktionstauglichkeit von Motor und Getriebe einstehen und etwaige trotz ordnungsgemäßem Gebrauch auftretende Mängel kostenlos beseitigen wolle. In dem dort entschiedenen Fall ging es jedoch nicht um die Frage, ob der Motorschaden auf einem normalen Verschleiß von Teilen des Motors beruhte. Vielmehr lag unstreitig ein Sachmangel vor. Nach diesen Grundsätzen, denen sich das Gericht anschließt, hat der Beklagte auch vorliegend lediglich eine Haltbarkeitsgarantie in dem Sinne abgegeben, dass er für Sachmängel, die während der Garantiezeit von einem Jahr auftreten, einzustehen hat. Demgegenüber hat er keine Einstandspflicht auch für normalen Verschleiß von Motor und Getriebe bzw. deren Bestandteilen übernommen. Irgendwelche Anhaltspunkte für eine erweiternde Auslegung der Garantie ergeben sich weder aus der Vertragsurkunde noch aus den sonstigen Umständen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine weitergehende Haftung des Beklagten auch nicht aus einer Verletzung von Informationspflichten herleiten. Der Beklagte war nicht dazu verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass jederzeit unmittelbar nach Übernahme mit einem Ausfall der Einspritzdüsen zu rechnen sei und dass es dadurch zu einem kapitalen Motorschaden kommen könne. Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens ist auch bei Vereinbarung einer Haltbarkeitsgarantie nicht verpflichtet, den Käufer darauf hinzuweisen, dass ein Auto auch Verschleißteile hat und es aufgrund des Verschleißes unabhängig von einem Mangel zu Motorschäden kommen kann. Dies versteht sich auch für einen Laien von selbst. 2. Einen als Voraussetzung für die begehrte Rückabwicklung erforderlichen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht bewiesen. a) Der Defekt an den Einspritzdüsen stellt keinen Sachmangel dar, vielmehr handelt es sich um normalen Verschleiß der Düsen. Für den normalen, gewöhnlichen Verschleiß hat der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs nicht einzustehen, gleichviel welche Auswirkungen der Defekt hat. Auch nach Übergabe fortschreitender Normalverschleiß begründet in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2007 - Az.: I-1 U 180/06; zitiert nach JURIS). Lediglich bei einem übermäßigen bzw. vorzeitigen Verschleiß liegt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vor (Reinking/Eggert, a.a.O., Rdziff. 3027 m.w.N.). Hinsichtlich der Einspritzdüsen ist ein Sachmangel nicht feststellbar. Vielmehr ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V davon auszugehen, dass der von ihm festgestellte Defekt an den Einspritzdüsen auf einen normalen, üblichen Verschleiß zurückzuführen ist. Dazu hat der Sachverständige sowohl in seinem schriftlichen Gutachten wie auch bei seiner eingehenden Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, bei Dieselfahrzeugen der hier gegebenen Klasse sei ab 100.000 km damit zu rechnen, dass die Injektoren verschlissen sind. Diese Feststellung hat der Sachverständige überzeugend mit eigenen Überprüfungen von Fahrzeugen in vielen Fällen seiner - wie dem Gericht bekannt ist - jahrzehntelangen Berufserfahrung begründet. Er selbst hat sehr viele Fahrzeuge untersucht und nach seiner Bekundung sehr häufig mit diesen Problemen zu tun gehabt. Nach seiner technischen Einschätzung sind die Injektoren bei Dieselmotoren sehr problembehaftet. Dies gilt insbesondere auch für hochwertige Injektoren der Firma C. Auch bei diesen Injektoren - so der Sachverständige - könne man nicht davon ausgehen, dass sie länger als 100.000 km halten. Seine Feststellungen hat der Sachverständige auch nicht lediglich mit Überprüfungen von Fahrzeugen der Firma P begründet. Vielmehr hat er entsprechende Feststellungen auch bei Fahrzeugen derselben Fahrzeugklasse der Firmen Q oder G gemacht. Das Gericht hat keine Bedenken, den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Der Sachverständige ist dem erkennenden Richter seit Jahren als ein sehr erfahrener und gewissenhaft arbeitender Sachverständiger gerade im Zusammenhang mit Motorschäden bekannt. Aufgrund der großen Erfahrung des Sachverständigen hält das Gericht dessen Feststellungen und Wertungen für tragfähig und überzeugend. Konkrete Einwendungen, die die Feststellungen des Sachverständigen in Frage stellen könnten, hat der Kläger nicht vorgebracht. Auch seine Ausführungen im nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 07.12.2016 stehen der Wertung des Sachverständigen nicht entgegen und gebieten auch keine weitere Beweisaufnahme. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, die Einspritzdüsen der Firma C seien für hohe Betriebsstunden ausgelegt. Denn zum einen hat der Sachverständige gerade berücksichtigt, dass es sich um hochwertige Injektoren der Firma C handelt. Zum anderen ergibt sich aus dieser Behauptung des Klägers nichts dafür, dass mit einem Verschleiß dieser Injektoren bei 100.000 km nicht zu rechnen sei. Vorliegend ist der Defekt bei einer Kilometerleistung von ca. 110.000 km aufgetreten. Dies liegt sogar 10.000 km über der vom Sachverständigen genannten Grenze von 100.000 km, ab der der normale verschleißbedingte Ausfall der Injektoren anzusetzen ist. b) Ein sonstiger Mangel am Motor ist vom Kläger nicht konkret dargelegt. Er trägt dazu selbst vor, er könne keine Angaben dazu machen, ob weitere Schäden am Motor vorhanden seien. Irgendwelche Anzeichen für einen sonstigen Mangel ergeben sich darüber hinaus aber auch nicht aufgrund der Untersuchungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. Der Sachverständige hat insoweit eine Sichtprüfung vorgenommen, in die Zylinder hineingesehen und auch den Kompressionsdruck gemessen. Er hat dabei keine Anzeichen für eine weitergehende Beschädigung von anderen Motorteilen gefunden. Insbesondere gibt es keine Anzeichen für einen Lagerschaden oder einen Kolbenfresser. Nach seinem Dafürhalten lässt sich der eingetretene Motorschaden auch in vollem Umfang durch den Defekt an den vier Einspritzdüsen erklären. Demnach sind nach seiner Auffassung lediglich die Einspritzdüsen zu erneuern, so dass der Motor danach wieder funktionsfähig sein wird. Weitergehende Feststellungen durch eine kostenaufwendige Zerlegung des Motors sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt. II. Da dem Kläger mangels eines einstandspflichtigen Sachmangels schon kein Rückgewähranspruch gegen den Beklagten zusteht, ist auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs unbegründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Streitwert: bis 6.000,00 €.