Urteil
17 O 67/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0126.17O67.16.00
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Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.092,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.092,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über das Bestehen von Ansprüchen aus einem Wertpapierkommissionsgeschäft. Die Parteien schlossen am 16.01.2014 einen Kommissionsvertrag, nach welchem die Beklagte dem Kläger eine Anleihe der N AG mit der Bezeichnung „6,25 % N AG Anleihe V.2013 (2019)“ und der ISIN: DE###$#$$#$# im Nominalwert von 25.000,00 EUR verschaffen sollte. Hierzu belastete die Beklagte das Konto des Klägers mit Valuta 20.01.2014 in Höhe von 25.092,61 EUR. Ausweislich der Wertpapier-Kaufabrechnung (Anlage K 2) war hierin eine Maklercourtage in Höhe von 18,75 EUR (0,0750 Prozent vom Nennwert) enthalten. Der Kauf des streitgegenständlichen Wertpapiers erfolgte am selben Tag über das Online-Brokerage der Beklagten und wurde durch den Kläger mit einer TAN bestätigt (Anlage B 1, Bl. ## ff. d. A.). Die Anleihe selbst sollte ausweislich des Wertpapierprospektes vom 08.04.2013 durch eine Globalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft sein (Anlage K 3). Diese Dauer-Inhaber-Globalschuldverschreibung (die „Globalurkunde“, Anlage K 4) der N enthielt folgenden Absatz: „Die Globalurkunde wird in jeder Hinsicht erst wirksam und bindend, wenn sie die eigenhändigen Unterschriften von zwei durch die Emittentin für diesen Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen trägt.“ Auf lediglich einer der darunter befindlichen zwei Unterschriftenzeilen befand sich eine Unterschrift. Die Beklagte schrieb dem Kläger auf seinem Depotkonto den Posten „6,25 % N AG ANLEIHE V.2013(2019)“ im Nominalwert von 25.000,00 EUR gut. Am 05.06.2014 gab die Emittentin der streitgegenständlichen Anleihe eine Pressemitteilung heraus, nach der zwei unabhängige Rechtsgutachten ergeben hätten, dass die der Anleihe zugrunde liegende Globalurkunde unwirksam sei (Anlage K 8, Bl. ## d. A.). Am 06.07.2014 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet. Der Kläger erklärte unter dem 03.11.2015 gegenüber der Beklagten, er trete vom Kommissionsvertrag zurück, und verlangte unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 19.11.2015, die Rückzahlung der insgesamt aufgewendeten 25.092,61 EUR. Die Beklagte lehnte die Zahlung des geforderten Betrages durch ein Schreiben, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.11.2015 zuging, ab (Anlage K 6). Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung aus dem Kommissionsvertrag zur Lieferung eines Wertpapiers nicht nachgekommen sei. Die streitgegenständliche Anleihe sei aufgrund der fehlenden zweiten Unterschrift in der Globalurkunde unwirksam. Daher habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt ein wirksames „Wertpapier“ erworben und dem Depotkonto des Klägers gutgeschrieben. Im Übrigen fehle es der Anleihe auch an einer Depotverwahrfähigkeit, weil es sich eben nicht um ein Wertpapier handele. Die unstreitig erfolgte Gutschrift des Buchungspostens „6,25 % N AG ANLEIHE V.2013(2019)“ stelle allein keine wirksame Erfüllung des Kommissionsvertrages dar, weil es sich mangels bestehender Wertpapiereigenschaft der Anleihe nicht um eine Wertpapiergutschrift, sondern um einen bloßen Buchungsposten handele. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Globalurkunde sei die Lieferung des streitgegenständlichen Wertpapieres objektiv unmöglich, sodass er zum Rücktritt vom Kommissionsvertrag berechtigt sei. Im Rahmen der Rückabwicklung seien sämtliche empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch aus Delkrederehaftung nach § 394 Abs. 1 HGB sowie ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit. Der Kläger beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.092,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2015 zu zahlen, II. sowie hilfsweise, d.h. für den Fall, dass das Gericht die Verurteilung der Beklagten gemäß Ziffer I. nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Buchungspostens „6,25 % N AG ANLEIHE V.2013(2019)“ (ISIN: DE###$#$$#$#) im Nominalwert von 25.000,00 EUR für zulässig erachtet: 1. die Verurteilung gemäß Ziffer I., Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Buchungspostens „6,25 % N AG ANLEIHE V.2013(2019)“ (ISIN: DE###$#$$#$#) im Nominalwert von 25.000,00 EUR 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer II. 1. bezeichneten Gegenleistung in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger als Rechtsfolge seines erklärten Rücktritts lediglich die an sie unstreitig gezahlte Provision in Höhe von 18,75 EUR zurückverlangen könne. Die darüber hinaus geforderten 25.072,86 EUR seien hingegen Aufwendungen der Beklagten im Sinne des § 396 Abs. 2 HGB, deren Ersatz sie weiterhin beanspruchen könne. Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch stehe allerdings auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, da die Beklagte nur deshalb in Anspruch genommen werde, weil Prospektansprüche des Klägers gegen die Emittentin aufgrund der unstreitigen Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Erfolg versprächen. Die Klage wurde der Beklagten am 11.04.2016 zugestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2016 (Bl. ##-## d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Verzugszinsen begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 25.092,61 EUR gemäß §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323 Abs. 1 BGB, 383 Abs. 1 HGB. Die von ihm im Rahmen des Kommissionsgeschäfts mit der Beklagten gezahlten 25.092,61 EUR sind infolge des von ihm erklärten Rücktritts von der Beklagten zurückzuerstatten. 1. Die Parteien haben einen Kommissionsvertrag im Sinne des § 383 Abs. 1 HGB geschlossen. Gem. § 383 Abs. 1 HGB ist Kommissionär, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Durch Vereinbarung vom 16.01.2014 übernahm die Beklagte den Kauf eines Wertpapiers mit der ISIN DE###$#$$#$# für den Kläger im Wege der Kommission, wie sich aus den dem Vertrag zu Grunde liegenden Vereinbarungen ergibt. Zu den vertragliche Grundlagen der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Beziehungen gehört das „Bankeninformation und Merkblatt zum Qbank Wertpapierdepot, zum Anlagekonto und zu den zugehörigen Dienstleistungen“ (Anlage K 1), das unter Ziff. B. 1.1.1. vorsieht, dass der Kunde Wertpapiere durch Kommissionsgeschäft über die Beklagte sowie durch Zeichnung erwerben kann. Gem. Ziff. B. 5. des Merkblatts gelten im Übrigen für den Depotvertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie u. a. die Besonderen Bedingungen – Brokerage – (im Internet abrufbar unter https://www.Qbank.de/privatkunden/docs/Qbank-Wertpapier-Angebot-Allgemeine-Geschaeftsbedingungen-und-besondere-Bedingungen-###-###-###-####.pdf, zuletzt abgerufen am 22.01.2017). In den Besonderen Bedingungen Brokerage ist unter Ziff. 6 vorgesehen, dass die Bank und der Kunde Wertpapiergeschäfte in Form von Kommissionsgeschäften oder Festpreisgeschäften abschließen. Da vorliegend kein Festpreisgeschäft im Raum steht, handelt es sich - was von den Parteien nicht in Frage gestellt wird und bei der Ausführung von Aufträgen zum Kauf von Wertpapieren dem Regelfall entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2002 – Az. XI ZR 239/01, NJW-RR 2002, 1344 (1345); OLG Nürnberg, Urteil vom 10.07.2015 - 14 U 468/07, Tz. 32 zitiert nach juris) - um ein Kommissionsgeschäft. 2. Das Geschäft war vorliegend ausweislich der Wertpapier-Kaufabrechnung vom 16.01.2014 (Anl. K2) auf den Erwerb eines Wertpapiers mit der Bezeichnung „6,25 % N AG Anleihe V.2013(2019)“ zu einem Nominalwert von 25.000,00 EUR gerichtet. Gemäß den im Wertpapierprospekt vom 08.04.2013 abgedruckten Anleihebedingungen sollte es sich bei der Anleihe um eine Schuldverschreibung mit einer Verzinsung von 6,25 % jeweils zum 6. Mai eines Jahres handeln. Dieser Pflicht zum Kauf eines Wertpapiers mit der Bezeichnung „6,25 % N AG Anleihe V.2013(2019)“ konnte die Beklagte vorliegend nicht nachkommen, weil der Kauf eines solchen Wertpapiers gem. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich war. Bei einem Wertpapier handelt es sich um eine sogenannte Schuldverschreibung auf den Inhaber, die in § 793 Abs. 1 S. 1 BGB als Urkunde, in der der Aussteller dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht, legaldefiniert ist. Die Beklagte konnte der von ihr übernommenen Pflicht zur Verschaffung eines solchen Inhaberpapiers nicht nachkommen. Eine wirksame Schuldverschreibung setzt nämlich nach herrschender modifizierter Vertragstheorie zum einen eine wirksame Urkunde als Skripturakt und zum anderen einen Begebungsvertrag zwischen Aussteller und erstem Gläubiger voraus (Münchener Kommentar BGB, 6. Auflage 2013, Vorbemerkungen § 793, Rn. 22ff.; Schulze, 9. Aufl. 2017, BGB § 793 Rn. 3; BeckOK BGB/Gehrlein, § 793 Rn. 7; vgl. ferner LG München I, Urteil vom 19.02.2016, Az. 3 O 16412/14). Vorliegend mangelt es bereits an einer wirksamen Urkunde, weil diese das selbstgesetzte Erfordernis einer zweiten Kontrollunterschrift nicht erfüllt: Ausweislich der im Wertpapierprospekt zu dem Wertpapier mit der ISIN DE###$#$$#$# auf Seite ## gemachten Angaben sollten die streitgegenständlichen Schuldverschreibungen durch eine Globalurkunde ohne Zinsscheine verbrieft sein. Anleger sollten danach die Schuldverschreibungen in global verbriefter Form erwerben können, Einzelurkunden und Zinsscheine wurden nicht ausgegeben. Bei einer solchen Sammel- oder Globalurkunde handelt es sich um ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten, § 9a Abs. 1 S. 1 DepotG, und das zu den Inhaberpapieren im Sinne des § 793 BGB gehört. Die der streitgegenständlichen Anleihe zu Grunde liegende Globalurkunde (Anl. K4) sah vor, dass sie die Emission von Schuldverschreibungen verbriefe und „in jeder Hinsicht erst wirksam und bindend (werde), wenn sie die eigenhändigen Unterschriften von zwei durch die Emittentin für diesen Zweck ordnungsgemäß bevollmächtigten Person trägt“. Im Folgenden war die Urkunde jedoch nur durch eine Person unterschrieben. § 793 Abs. 2 S. 1 BGB sieht für den Fall einer Schuldverschreibung auf den Inhaber im Sinne von § 793 Abs. 1 S. 1 BGB vor, dass die Gültigkeit der Unterzeichnung durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden kann. Von dieser zusätzlichen Anforderung an die Form hat die Emittentin im vorliegenden Fall zwar Gebrauch gemacht, jedoch die Form nicht eingehalten. Rechtsfolge der Formunwirksamkeit der Globalurkunde ist, dass der Kläger trotz Einbuchung des Postens „6,25 % N AG Anleihe V.2013(2019)“ keine Leistung aus seinem Anteil an der vermeintlichen Globalurkunde fordern kann. 3. Der Kläger hat mit anwaltlichem Schreiben vom 03.11.2015 wegen Unmöglichkeit der Verschaffung des Wertpapiers den Rücktritt erklärt, §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 1 BGB. Rechtsfolge des erklärten Rücktritts ist gemäß § 346 Abs. 1 BGB, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind. Dies umfasst zunächst die an die Beklagte gezahlte Provision in Höhe von 18,75 EUR. Diese Provision hat die Beklagte unmittelbar als Vergütung für die Ausführung des Geschäfts erlangt. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sie jedoch auch den darüber hinausgehenden Betrag, den sie als Aufwendungsersatz für den Erwerb des Wertpapiers von dem Kläger bekommen und weitergeleitet hat, zurückzuerstatten. Das Rücktrittsrecht hat zum Ziel, bei der Zuordnung von Gütern und Vermögen den sogenannten status quo ante contractum, also den Zustand, wie er ohne das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien bestehen würde, wiederherzustellen (Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2016, Vorbemerkung § 346, Rn. 1; Schulze, BGB, 9. Auflage 2017, § 346 Rn. 9; Gesetzesbegr. BT–Drs. 14/6040, S. 189). Ob zu diesen der Rückabwicklung unterliegenden Leistungen auch der Aufwendungsersatzanspruch des Kommissionärs gehört, wird unterschiedlich beurteilt. a. Man kann, wie der Kläger vorliegend, vertreten, dass die §§ 346 ff. BGB umfassend (Rückgewähr der/aller „empfangenen Leistungen“) darauf abzielen, jegliche geflossene Leistung an den ursprünglich Leistenden zurückzuerstatten. Diese Ansicht stützt der Kläger insbesondere darauf, dass aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ein Rücktritt auch dann möglich sei, wenn der Schuldner eine nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Leistungspflicht verletzt habe. b. Hiergegen lässt sich einwenden, dass der Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten nach ganz herrschender und auch nach Ansicht der Kammer grundsätzlich zutreffender Meinung nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Pflichten des Kommissionärs steht (RG, Urteil vom 17.06.1913, RGZ 32,400 (403); Koller in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2012, § 384, Rn. 119; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. 2006, § 30 Rn. 52; Füller in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Aufl. 2015, HGB § 384 Rn. 37). Die Zahlung der Anleihebeträge stellt nicht das Entgelt für die von der Beklagten vorzunehmende Tätigkeit, sondern eine sonstige der Beklagten obliegende Vertragsleistung, dar (vgl. RG, Urteil vom 17.06.1913, RGZ 32,400 (403)). Daraus schließt diese Ansicht, dass auch im Falle des Rücktritts durch den Kommittenten der an den Kommissionär geleistete Betrag im Sinne eines Aufwendungsersatzes nicht zurückzuerstatten sei (Koller in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2012, § 384, Rn. 135; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Füller, 3. Aufl. 2015, HGB § 384 Rn. 37; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. 2006, § 30, Rn. 54). Der Kommissionär werde nämlich für fremde Rechnung tätig, was bedeute, dass die Folgen des von ihm abgeschlossenen Geschäfts und letztlich wirtschaftlich gesehen nicht ihn, sondern seinen Auftraggeber, den Kommittenten treffen sollten. Anders als der Bevollmächtigte, der in fremdem Namen handelt, schließe der Kommissionär das Ausführungsgeschäft im eigenen Namen ab. Demnach solle nicht nur dessen Vornahme zwischen ihm und dem Dritten erfolgen, sondern auch seine Wirkungen grundsätzlich nur zwischen ihnen eintreten, wie § 392 Abs. 1 HGB ausdrücklich klarstelle (Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. 2006, § 30, Rn. 4 ff.). c. Nach Ansicht der Kammer ist entgegen der zweitgenannten Auffassung im vorliegenden Fall der im Rahmen des Aufwendungsersatzes durch Klägerseite gezahlte Betrag zurückzuerstatten. Zwar hält sie die Begründung des Klägers, dass das modernisierte Rücktrittsrecht keine Verletzung synallagmatischer Pflichten voraussetze, nicht für allein durchgreifend. Denn dieser Umstand beschäftigt sich nicht mit der Frage der Rücktrittsfolgen, nämlich, ob auch außerhalb des Synallagmas geflossene Leistungen zurückzuerstatten sind. Er kann insofern lediglich als Indiz gewertet werden. Dennoch ergibt eine Auslegung der Rücktrittsvorschriften unter besonderer Beachtung der Vorschriften für Kommissionsverträge sowie der hier vorliegenden vertraglichen Besonderheiten, dass auch der von Klägerseite gezahlte Aufwendungsersatz durch die Beklagte zurückzuerstatten ist. Wie bereits ausgeführt, sieht § 346 Abs. 1 BGB im Falle des Rücktritts die Rückgewähr der „empfangenen Leistungen“ vor. Ob hiermit lediglich im Synallagma stehende Leistungen gemeint sind oder vielmehr jegliche Leistungen, die jemals in dem konkreten Vertragsverhältnis geflossen sind, lässt sich allein vom Wortlaut her nicht erschließen. Die Rückgewähr des aufgewendeten Kaufpreises ergibt sich jedoch sowohl unter teleologischen als auch systematischen Gesichtspunkten. Die Ansicht, die die Rückgewähr der Aufwendungen ablehnt, begründet dies insbesondere mit der „vertragsspezifischen Risikostruktur“ des Kommissionsgeschäftes (Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. 2006, § 30, Rn. 54). Danach sollen nämlich die Folgen eines unverschuldeten Fehlschlagens der Kommission vollständig den Kommittenten treffen. Aus dem Umstand, dass der Kommissionär auf Rechnung des Kommittenten handelt, folge zudem, dass dem Kommittenten nicht nur die Chancen des auf seine Rechnung getätigten Geschäfts zugutekommen, sondern dass der Kommittent auch das Risiko der Kreditwürdigkeit des Dritten auf sich zu nehmen habe (Koller in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2012, § 394, Rn. 1). Sinn und Zweck der Ablehnung der Rückerstattung der erbrachten Aufwendungen ist damit die Vertragsstruktur des Kommissionsgeschäftes. Diese Ausführungen können jedoch nur für den Fall der typischen Risikoverteilung eines Kommissionsvertrages gelten. Dass hiervon Abweichungen möglich sind, wird schon durch den § 394 HGB deutlich, der im Falle einer besonderen vertraglichen Abrede ein Einstehen des Kommissionärs für die Erfüllung durch den Dritten vorsieht. So sind regelmäßig zwei Ausnahmen von der eben ausgeführten Risikoverteilung anerkannt: Zum einen die Delkrederehaftung, zum anderen die Fälle des § 384 Abs. 3 HGB (Koller in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2012, § 394, Rn. 1; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl. 2006, § 30, Rn. 24 ff.). Die Parteien haben für den streitgegenständlichen Kommissionsvertrag insofern eine andere Risikoverteilung in den dem Kommissionsgeschäft zu Grunde liegenden, bereits oben angesprochenen „Besonderen Bedingungen Brokerage“ vereinbart. Gemäß Ziffer 14 dieser Bedingungen haftet die Bank für die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch ihren Vertragspartner. Durch die Vereinbarung solcher Bedingungen erklärt die Bank regelmäßig, ohne Einschränkung und nach § 278 BGB für ihren Vertragspartner haften zu wollen (vgl. zu der inhaltlich übereinstimmenden Nr. 9 AGB WPG: Baumbach/Hopt SoBedWp § 9 Rn. 1). Hierdurch verlässt die Beklagte die Rolle der Vermittlerin und nimmt gleichsam die Rolle des Dritten gegenüber dem Kommittenten ein. Die Risikostruktur des Vertrages wird dahingehend abgeändert, dass dem Kommittenten als Anspruchsgegner nicht (nur) der Dritte, sondern unmittelbar auch der Kommissionär gegenüberstehen soll. Diese grundsätzliche Durchbrechung der typischen Risikostruktur eines Kommissionsgeschäfts ist, wie bereits ausgeführt, auch im Rahmen der Delkrederehaftung anerkannt. Diese wird, unabhängig von ihrer Einordnung als Garantievertrag oder Bürgschaft, als das Versprechen einer persönlichen und unmittelbaren Haftung des Kommissionärs gesehen. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck der modifizierten Rücktrittsvorschriften. Die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 346 ff. BGB über die im Falle bereits erbrachter Leistungen durchzuführende Rückabwicklung des Vertrags zielen nämlich auf die Herstellung eines Zustands ab, der im Wesentlichen am negativen Interesse der Vertragsparteien ausgerichtet ist (BGH, Urteil vom 28. 11. 2007 - VIII ZR 16/07, NJW 2008, 911 Tz. 10; „Der Rücktritt hat das Ziel, die vor dem Vertragsschluss bestehende Rechtslage wieder herzustellen.“ Gesetzesbegr. BT–Drs. 14/6040, S. 189). Zur Erreichung dieses Zustands ist im vorliegenden Falle der Haftungsübernahme für die ordnungsgemäße Erfüllung durch den Dritten nach Ansicht der Kammer auch der gezahlte Aufwendungsersatz zurückzugewähren. Soweit vertreten wird, dass der Aufwendungsersatzanspruch der Kommissionärin mangels synallagmatischer Verbindung außerhalb des Vertragsgeflechts des Kommissionsvertrags steht, kann dies für die vorliegende Abänderung der Risikostruktur gerade nicht gelten. Der Aufwendungsersatzanspruch des Kommissionärs ist vorliegend nämlich nicht mehr, wie es das Grundkonzept der Kommission vorsieht, gleichsam aus dem unmittelbaren Leistungsgefüge zwischen Kommissionär und Kommittent herausgelöst. Die Haftungsübernahme durch die Kommissionärin bezieht die ordnungsgemäße Erfüllung des Ausführungsgeschäfts durch den Dritten, für die der Kommittent gerade den Aufwendungsersatz schuldet, in das Vertragsgefüge mit ein. Zuletzt folgt dieses Ergebnis auch aus der von Klägerseite angesprochenen Intention des Gesetzgebers, die Rücktrittsvorschriften zu erweitern. Der Rücktritt sollte nicht die Verletzung einer synallagmatischen Pflicht voraussetzen (BT–Drs. 14/6040, Seite 183). Damit bezweckte der Gesetzgeber ersichtlich eine Erweiterung des Rücktrittsrechts, was gleichzeitig eine umfassende Rückgewähr aller empfangener Leistungen nahelegt. II. Der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung steht nicht unter dem Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Ausbuchung des Postens „6,25 % N AG Anleihe V.2013(2019)“. Gem. § 348 BGB sind zwar die sich ergebenden Verpflichtungen der Parteien in Folge der Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis Zug-um-Zug zu erfüllen. Dabei finden jedoch die Vorschriften der §§ 320, 322 BGB entsprechende Anwendung. Dies hat zur Folge, dass der Schuldner die entsprechende Einrede erheben muss, wobei hierfür genügt, dass der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist (Münchener Kommentar BGB, 7. Auflage 2016, § 348 Rn. 2). Die Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, die Rückgewähr des von Klägerseite geltend gemachten Betrags von der Rückgewähr des Buchungsposten abhängig machen zu wollen. III. Der Kläger hat zudem Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 14.11.2015 gem. §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Mit Schreiben vom 03.11.2015 hat er die Beklagte aufgefordert, unverzüglich, spätestens bis zum 19.11.2015, 25.092,61 EUR an ihn zurückzuzahlen. Da die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.2015, das der Klägerseite am 13.11.2015 zuging, die Zahlung ablehnte, hat sie die Erfüllung der Leistung verweigert. Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des verzugsauslösenden Ereignisses, hier der Tag des Zugangs der endgültigen Ablehnung der Rückerstattung, nicht mit eingerechnet. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 25.092,61 EUR festgesetzt.