Beschluss
6 T 29/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0301.6T29.17.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22.12.2016 (Az.: 99 IN 199/16) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 22.12.2016 (Az.: 99 IN 199/16) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Beschwerdeführer lebte unter dem im Rubrum genannten Namen in der S-Straße in ##### C. Inzwischen befindet sich der Beschwerdeführer in einem Zeugenschutzprogramm nach dem ZSHG und lebt unter einem hier nicht bekannten Namen an einer hier nicht bekannten Anschrift. Unter dem im Rubrum genannten Namen und der genannten Anschrift in C beantragte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 20.10.2016 beim Amtsgericht C die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Erteilung einer Restschuldbefreiung und die Stundung von Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 24.10.2016 wies das Amtsgericht darauf hin, dass es zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens der Angabe der richtigen Identität und der zutreffenden Wohnanschrift des Beschwerdeführers bedürfe. Dem trat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.11.2016 entgegen. In einer Verfügung vom 30.11.2016 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass es an seiner Rechtsauffassung festhalte. Es wies ergänzend auf die Schutzbedürftigkeit der Gläubiger des Beschwerdeführers hin. Nach dem keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte, wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.12.2016 (Az.: 99 IN 199/16) den Eröffnungsantrag des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Begründung in den Verfügungen vom 24.10.2016 und vom 30.11.2016 kostenpflichtig als unzulässig ab. Mit Schriftsatz vom 09.01.2017, der am gleichen Tag einging, legte der Beschwerdeführer gegen den genannten Beschluss, der ihm am 29.12.2016 zugestellt worden sein soll, sofortige Beschwerde ein. Unter dem 25.01.2017 begründete der Beschwerdeführer diese. Er ist der Auffassung, aufgrund seiner Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm nicht zur Mitteilung seiner richtigen Identität bzw. seiner zutreffenden Wohnanschrift verpflichtet zu sein. Den Bedürfnissen der Gläubiger würde durch eine enge Führung durch das Bundeskriminalamt, die auch seine wirtschaftliche Situation beobachte, hinreichend Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer bat um Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit Beschluss vom 26.01.2017 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde – unter erneuter Bezugnahme auf seine Begründung in den Verfügungen vom 24.10.2016 und vom 30.11.2016 – nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 02.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer nochmals von der Kammer Gelegenheit zur Stellungnahme – insbesondere auch zur Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts – gewährt. Unter dem 23.02.2017 nahm der Beschwerdeführer abschließend Stellung. II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.01.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22.12.2016 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 34 Abs. 1 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wurde in der Form des § 569 Abs. 2 ZPO und in der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. 2. Allerdings hat die sofortige Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Erteilung einer Restschuldbefreiung und Stundung von Verfahrenskosten vom 20.10.2016 zu Recht als unzulässig erachtet. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO sind die Angabe des Namens und Vornamens des Schuldners sowie dessen Wohnanschrift zwingende Bestandteile des Eröffnungsbeschlusses. Diese Vorschrift ist im Hinblick auf die vielfältigen und weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein Gebot der Rechtsklarheit. Daher ist § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO grundsätzlich streng wörtlich entsprechend dem eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher auch keine Verweisung auf die Akten oder andere Urkunden vorsieht (BGH, Urteil vom 09.01.2003, IX ZR 85/02). § 9 Abs. 1 Satz 1 ZSHG sieht vor, dass Ansprüche Dritter gegen die zu schützende Person durch Maßnahmen nach dem ZSHG nicht berührt werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Maßnahmen des Zeugenschutzes nicht dazu führen dürfen, dass berechtigte Ansprüche Dritter nicht durchgesetzt werden können (BT-Drs. 14/6279, S. 13). Würde man Personen, die an einem Zeugenschutzprogramm nach dem ZSHG teilnehmen, eine Antragsstellung unter ihrem ursprünglichen Namen und einer ehemaligen Wohnanschrift (oder der Dienstanschrift der führenden Polizeibehörde) gestatten, würden die in der InsO vorgesehenen – für das Insolvenzverfahren grundlegenden – Informations-, Auskunfts- und Kontrollrechte sowie Nachforschungsmöglichkeiten des Gerichts und der Gläubiger in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden. Die Angaben des Schuldners zu seinen Einkommensverhältnissen müssen durch die Gläubiger, das Gericht und den Treuhänder vollständig kontrollierbar sein. Sind der neue Name und die neue Anschrift des Schuldners nicht bekannt, können Gläubiger und das Gericht nicht prüfen, ob Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung oder die Aufhebung einer Stundung vorliegen (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005, 326 T 7/05). Neugläubiger, die die alte Identität nicht kenne, wären gehindert ihre Forderungen im Insolvenzverfahren geltend zu machen, und müssen daher einen Rechtsverlust befürchten. Bei Abwägung der Interessen der Gläubiger an der Möglichkeit der Anmeldung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren mit den Interessen des Schuldners an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens ohne Gefährdung seiner Schutzstellung nach dem ZSHG ist – auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung von Zeugenschutzprogrammen für eine effektive Strafverfolgung – nach Auffassung der Kammer den Belangen der Gläubiger Vorrang zu geben. Würde man ein Insolvenzverfahren unter neuer Identität und Anschrift des Schuldners zulassen, wären die Ansprüche der Gläubiger, die den Schuldner nur unter seiner ursprünglichen Identität kenne, entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 ZSHG dauerhaft nicht durchsetzbar. Dem Schuldner verbleibt jedoch die Möglichkeit, auch noch nach Aufhebung der Zeugenschutzmaßnahmen das Insolvenzverfahren zu beginnen. Im Lichte der schutzwürdigen Interessen der Gläubiger genügt es daher auch nicht, wenn eine im Zeugenschutzprogramm befindliche Person über einen Ansprechpartner bei der zuständigen Polizeibehörde eine Zustellungsmöglichkeit und Erreichbarkeit für das Gericht herstellt. Auch die Tatsache, dass eine im Zeugenschutz befindliche Person ihrem Kontaktbeamten Auskünfte zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erteilen muss und der Kontaktbeamte selbständig Schufa-Auskünfte zu der betreuten Person einholen kann, trägt den Gläubigerinteressen nicht hinreichend Rechnung (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005, 326 T 7/05; Zipperer in: Uhlenbruck, InsO, 14. Auflage 2015, § 27 Rn. 5 m.w.N.; Frind , ZVI 2005, 57). Etwas Anders ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 1 Satz 1 ZSHG. Die Norm sieht vor, dass eine zu schützende Person, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren als einem Strafverfahren oder in einem Verfahren vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss vernommen werden soll, berechtigt ist, abweichend von den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung, Angaben zur Person nur über eine frühere Identität zu machen und unter Hinweis auf den Zeugenschutz Angaben, die Rückschlüsse auf die gegenwärtigen Personalien sowie den Wohn- und Aufenthaltsort erlauben, zu verweigern. Bei einem Insolvenzverfahren handelt sich jedoch nicht um ein anderes gerichtliches Verfahren i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 1 ZSHG. Das ZSHG knüpft von seinem Wortlaut terminologisch an den Begriff der Vernehmung an, den der Gesetzgeber z.B. im Zivilprozess bezüglich der Vernehmung von Zeugen und Parteien, im Strafprozess hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten verwendet. Der Schuldner soll aber im Insolvenzverfahren nur Auskunft erteilen; er wird gegebenenfalls angehört und nicht als Zeuge vernommen. Der Zeuge hat auf eine gerichtliche Ladung hin zu erscheinen, wohingegen sich der Schuldner freiwillig auf Grund einer eigenen Willensentscheidung den Auskunftspflichten des Insolvenzverfahrens aussetzt. Eine entsprechende Anwendung auf das Insolvenzverfahren ist deshalb mit den Regeln des Insolvenzverfahrens unvereinbar. Es ist nicht möglich, ein Insolvenzverfahren mit einem Schuldner durchzuführen, dessen Name und Anschrift nicht bekannt sind und dessen wirtschaftliche Verhältnisse jedenfalls durch das Insolvenzgericht und die Gläubiger nicht in Gänze überprüft werden können (LG Hamburg, Beschluss vom 14.07.2005, 326 T 7/05), selbst wenn der Schuldner unter Vermittlung der Zeugenschutzbehörde Vorladungen nachkommen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. Es geht allgemein um das Verhältnis zwischen widerstreitenden Gläubigerinteressen nach der InsO und Zeugenschutzinteressen nach dem ZSHG. Soweit ersichtlich, liegt dazu bisher veröffentlicht nur die vorstehend zitierte Entscheidung des Landgerichts Hamburg – der die Kammer dem Ergebnis und der Begründung nach folgt – vor. Der Beschwerdewert wird in Anwendung von § 3 ZPO auf 1.500,00 € festgesetzt.