Urteil
10 O 132/14 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0306.10O132.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten. Diese trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten. Diese trägt die Streithelferin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 22.02.2013 auf der A ## bei Z, bei dem das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen $$-&& ### des Halters und Fahrers N mit einer Lkw-Sattelzugmaschine frontal zusammenprallte. Die Beklagte erhebt den Einwand, sie sei für hieraus entstandene Schäden nicht eintrittspflichtig, weil Herr N den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Die Klägerin ist - was streitig ist - Alleinerbin ihres am 22.02.2013 infolge des Verkehrsunfalls verstorbenen Ehemannes, N. Herr N hatte am 15.10.2012 aufgrund einer von der Klägerin ausgehenden, auch räumlichen, Trennung einen Selbsttötungsversuch unternommen. Und zwar nahm er, nachdem er einen Abschiedsbrief verfasst hatte, ca. 14 Tabletten F2 zu 7,5 mg ein. Er wurde von der Klägerin gefunden, welche den Notarzt verständigte. Daraufhin befand er sich wegen einer schweren depressiven Episode, jedoch ohne psychotische Symptome, in der Zeit vom 16.10.2012 bis zum 30.11.2012 in stationärer Behandlung in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der N2 GmbH. Nach seiner Entlassung aus der Fachklinik wurde er ambulant weiter behandelt und war noch bis zum 31.12.2012 krankgeschrieben. Anschließend versah er wieder ordnungsgemäß seinen Dienst bei der Bundeswehr. Er blieb auch in Kontakt mit der Klägerin und den beiden gemeinsamen Kindern, auf die er - wie des öfteren - am Abend des 22.02.2013 aufpasste. Nach einem zwischen 17:15 Uhr bis 19:00 Uhr gemeinsam eingenommenen Abendessen brachte er die Kinder ins Bett, wo er sie zunächst über mehrere Minuten drosselte und sodann mit einem Metallhammer jeweils 15-20 mal auf die Schädel der Kinder einschlug, bis deren Tod eintrat. Gegen 19:30 Uhr bestieg Herr N seinen Pkw und steuerte den an der A ## gelegenen Rastplatz A an. Dort wendete er sein Fahrzeug und verließ sodann den Rastplatz über die Einfahrt. Entgegen der Fahrtrichtung fuhr er auf die A ## unangeschnallt und mit hoher Geschwindigkeit auf. Auf der rechten Fahrspur der Autobahn prallte er frontal mit einem Lkw zusammen, wobei ein zwischen den Parteien streitiger Sach- und Personenschaden bei insgesamt sechs Beteiligten entstanden sein soll. Die Beklagte als Kfz Haftpflichtversicherer lehnte jegliche Inanspruchnahme unter Hinweis auf § 103 VVG wegen eines vorsätzlichen Handelns des Herrn N ab. Aus diesem Grunde nehmen die Vollkaskoversicherung Fa. C d.o.o. aus B, die Fa. R d.d. aus B und die E2 GmbH nunmehr die Klägerin als Erbin des Herrn N in Höhe von insgesamt 57.089,68 EUR in Anspruch, welche an diese bisher keinerlei Zahlungen geleistet hat. Mit Schriftsatz vom 20.08.2015, der am 21.08.2015 bei Gericht einging, ist die Fa. R d.d. dem Verfahren auf Klägerseite als Streithelferin beigetreten. Die Klägerin behauptet, Herr N sei weder zielgerichtet entgegen der Fahrtrichtung auf die A ## aufgefahren, noch habe er den Verkehrsunfall zielgerichtet herbeigeführt. Infolge einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung durch seine andauernde depressive Erkrankung und eine akute psychotische Episode könne er sich in der Fahrtrichtung vertan haben. Das weitere Unfallgeschehen habe er jedenfalls nicht billigend in Kauf genommen. Aufgrund seines psychischen Zustandes im Allgemeinen und wegen der vorangegangenen Tötung seiner beiden Kinder im Besonderen sei Herr N im Unfallzeitpunkt nicht zurechnungsfähig gewesen. Das seelische Gefüge des Herrn N sei durch die am selben Tag durch die Klägerin erhobene Unterhaltsforderung vollständig aus den Fugen geraten. Damit habe ein Ereignis mit katastrophalem Ausmaß vorgelegen, welches bei Herrn N eine tiefe Verzweiflung hervorgerufen habe. Die bevorstehende finanzielle Veränderung habe zu einer abgrundtiefen Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit und zu einer Schwächung der psychischen Widerstandskräfte geführt, welche sich im Affekt durch destruktives Handeln entladen habe. Zum Grund und der Höhe der gegen sie gerichteten Schadensersatzforderungen bezieht sich die Klägerin auf das Schreiben der Rechtsanwälte F vom 11.02.2014 (Anlage K3), der R d.d. vom 20.09.2013 (Anlage K10) und der Rechtsanwälte N3 & Coll. vom 24.09.2013 nebst Anlagen (Anlage K2). Sie ist der Auffassung, dass § 103 VVG die Beklagte von ihrer Leistungspflicht bereits deswegen nicht befreien könne, weil er gegen die Vorgaben der Richtlinie 2009/103/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 verstoße. In der Klageschrift vom 11.03.2014 hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 57.089,68 EUR zu zahlen; hilfsweise hat sie Zahlung von 18.325,68 EUR an die E3 GmbH sowie von 38.765 EUR zu Händen der Rechtsanwaltskanzlei F an die Firmen C d.o.o. und R begehrt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Forderungen der Fa. E GmbH, G M-Straße, ##### L, vertreten durch die Rechtsanwälte N3 & Coll., P-Straße, ##### W, in Höhe von 18.325,68 EUR sowie der Firmen C d.o.o. C2 #, #### S, B, und R d.d., P2, A2 #, #### B2, B, vertreten durch die Anwaltskanzlei F pp, X-Straße, ##### X2, in Höhe von 38.765,00 EUR freizustellen, 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Fa. E GmbH, G M-Straße, ##### L, vertreten durch die Rechtsanwälte N3 & Coll., P-Straße , ##### W, 18.325,68 EUR sowie an die Firmen C d.o.o. C2 #, #### S, B, und R d.d., P2 A2 #, #### B2, B zu Händen der Rechtsanwaltskanzlei F pp, X-Straße, ##### X2, 38.765,00 EUR zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 22.02.2013 um 20:05 Uhr auf der A ##, A, ##### Z, von ihrer Versicherungsleistungspflicht aus dem Versicherungsvertragsverhältnis zwischen ihr und dem Herrn N zur Versicherungs-Nr. ###/##/######### nicht befreit ist, sondern die Klägerin von allen Ansprüchen freizustellen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten D Rechtsanwälte, Notar, Steuerberater, O-Straße, ##### H in Höhe von 4.748,10 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet Herr N, habe die Kollision planvoll und zielgerichtet herbeigeführt. Die Gesamtumstände ließen nur diesen Schluss zu: Herr N habe sich absichtlich bei der Autofahrt nicht angeschnallt, habe auf dem Rastplatz in der Dunkelheit bewusst gewendet und sei dann zielgerichtet entgegen der Fahrtrichtung mit hoher Geschwindigkeit frontal in einen Lkw hineingefahren, weil er sich darüber im Klaren gewesen sei, dass der Zusammenprall mit hoher Sicherheit zum Tode führt und diese Folge beabsichtigt habe. Das Handeln des Herrn N stelle sich unter Berücksichtigung des Vortatgeschehens als ein eiskalter Racheakt gegen die Klägerin dar, was ebenfalls dafür spreche, dass Herr N den Verkehrsunfall in Selbsttötungsabsicht zielgerichtet herbeigeführt und auch Folgeunfälle billigend in Kauf genommen habe. Er habe die zunehmende Distanzierung der Klägerin als narzisstische Kränkung aufgefasst. Es sei auch angesichts der vorangegangenen Tötungshandlungen durchaus nachvollziehbar, dass Herr N sich seiner Verantwortung durch Selbsttötung entzogen habe. Allein aus der Brutalität der Ausführung der Kindestötungen lasse sich nicht automatisch ableiten, dass der Täter sich in einem ungewöhnlich erregten psychischen Zustand befunden habe. Insgesamt sei das Vorgehen des Herrn N ein rationales, planvolles und strukturiertes gewesen. Die Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung nach DSM IV bzw. V hätten bei Herrn N nicht vorgelegen. Die Akten der Staatsanwaltschaft Y - ### JS ###/## - und der Staatsanwaltschaft R2 - ## Js #/## - wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat auf der Grundlage des Beschlusses vom 14.07.2014 (Bl. ##f. GA), vom 02.04.2015 (Bl. ### GA), vom 25.01.2016 (Bl. ###f. GA) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. Q vom 13.01.2015 (Anlage zu Bl. ## GA) und vom 31.07.2015 (Bl. ###ff. GA) sowie dessen Vernehmung (Bl. ###ff. GA) und eines weiteren Gutachtens des Sachverständigen Dr. T vom 30.07.2016 (Anlage zu Bl. ### GA) sowie dessen Vernehmung (Bl. ###ff. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akten angeführten Unterlagen Bezug genommen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Termine zur mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: I. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht kein versicherungsvertraglicher Anspruch auf Freistellung oder hilfsweise geltend gemachter Zahlung zu. Die Kammer kann dabei offen lassen, ob die behaupteten Schadensersatzansprüche gemäß § 7 Abs. 1 StVG der im Klageantrag zu 2. näher bezeichneten Firmen gegen die Klägerin gemäß § 1922 BGB als angebliche Alleinerbin ihres Ehemannes dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sind. Auch auf die zwischen den Parteien umstrittene (Allein-)Erbenstellung der Klägerin kommt es nicht an. Ein solcher Anspruch aus §§ 100 VVG ist gemäß § 103 VVG ausgeschlossen. Die Regelung des §§ 103 VVG ist europarechtskonform. Der Ausschluss der Leistungspflicht der Kfz- Haftpflichtversicherers bei vorsätzlicher Schadenszufügung durch den Fahrer, der zugleich Halter ist, widerspricht nicht den Vorgaben des Straßburger Abkommens vom 20.4.1959 über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge, da die Bundesrepublik Deutschland von einem entsprechenden Vorbehalt Gebrauch gemacht hat (Koch in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 103 Rn. 14). Die Zulässigkeit des Ausschlusses des Direktanspruchs bei vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfällen besteht auch nach den in der Folgezeit von dem Rat der europäischen Gemeinschaften erlassenen Richtlinien über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kfz-Haftpflichtversicherung fort (OLG Koblenz Zfs 2003, 68,69). Diese gehen auf den Tatbestand der Vorsatztat nicht ausdrücklich ein. Allein der Umstand, dass es ausweislich der Präambel dieser Richtlinien ihr Anliegen ist, den Deckungsumfang der Kfz Haftpflichtversicherung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Interesse der Unfallopfer möglichst umfassend auszugestalten und Ausschlussklauseln mit Wirkung gegenüber Geschädigten nur in geringem Maße zuzulassen, führt nicht zur Unwirksamkeit des von der Bundesrepublik Deutschland zuvor in zulässiger Weise erklärten Ausschlusses des Versicherungsschutzes für von einem Versicherten vorsätzlich verursachte Schäden (BGH NJW 20 13,1163ff.). Eine Pflicht der Kammer zur Vorlage zum EuGH besteht nicht, da die Kammer nicht letztinstanzlich entscheidet (vgl. EuGH NJW 1983, 1257f.). Mangels potentiellen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht sieht die Kammer von einer etwaigen gegebenen Vorlagemöglichkeit ab. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass Herr N den Verkehrsunfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Sein Vorsatz umfasste auch sämtliche Folgeunfälle und die daraus resultierenden Schäden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses vom Versicherer zu beweisen (BGHZ 111, 372). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Umstände, die zur Beeinträchtigung, wenn nicht zum Ausschluss der Schuldfähigkeit des Versicherungsnehmers oder des vom Versicherungsschutz umfassten, mit dem Versicherungsnehmer nicht identischen Fahrers führen können, auch die Verneinung des Vorsatzes im Sinne des § 103 VVG begründen können (BGH VersR 1998,1011). Die gebotene Gesamtwürdigung des zwischen den unstreitigen äußeren Geschehens am 22.02.2013 lässt keinen anderen Schluss zu, insbesondere nicht denjenigen, dass Herr N bloß versehentlich die A ## entgegen der Fahrtrichtung befuhr. Denn zunächst fuhr er ordnungsgemäß den Rastplatz A an, den er nutzte, um zu wenden. Alsdann kollidierte er, ohne dass er den Sicherheitsgurt angelegt hatte, entgegen der Fahrtrichtung fahrend und mit hoher Geschwindigkeit frontal mit einem Lkw. Herr N verfügte darüber hinaus auch über ein starkes Motiv nach der Tötung seiner beiden Kinder, seinem eigenen Leben ein Ende zu setzen. Der forensisch erfahrene Facharzt für Psychiatrie Dr. T hat unter Hinweis auf vergleichbare Fallbeispiele ausgeführt, dass der Entschluss des Herrn N zur Selbsttötung bereits vor der Tötung seiner Kinder gefallen sein dürfte. Die Kammer geht davon aus, dass es sich hier um einen typischen erweiterten Suizid handelt. Jedenfalls muss Herrn N nach der Tötung seiner Kinder klar gewesen sein, dass er sich einen Rückweg in sein bisheriges Leben verbaut hat. Es ist nachvollziehbar, dass Herr N sich den strafrechtlichen und sozialen Folgen der Tötung seiner eigenen Kinder durch Selbsttötung entziehen wollte. Vorsatz - auch im Sinne des § 103 VVG - bedeutet das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs; der Handelnde muss also den rechtswidrigen Erfolg seines Verhaltens voraussehen und trotzdem den Willen haben, sich entsprechend zu verhalten; zum Vorsatz gehört auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Tat; bedingter Vorsatz genügt. In Abweichung vom allgemeinen Deliktsrecht muss aber der Vorsatz, wenn er zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führen soll, auch die Schadensfolgen umfassen (OLG Nürnberg, Urteil vom 02.08.2013 - 5 U 562/13 -, juris). Angesichts seines dabei an den Tag gelegten rücksichtslosen und eigensüchtigen Vorgehens gegenüber seinen eigenen Kindern drängt sich der Schluss auf, dass ihm bei der Wahl der Todesart die ausgesprochen naheliegende materielle und immaterielle Schädigung unbeteiligter Dritter vollkommen gleichgültig war. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass Herr N während des Unfallgeschehens schuldfähig war. Es bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war. Das ist nur dann der Fall, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Eine bloße Minderung der Geistes- oder Willenskraft, krankhafte Gleichgültigkeit gegenüber den Folgen des eigenen Handelns, Unfähigkeit zu ruhiger und vernünftiger Überlegung genügen für sich allein nicht (Sprau in Palandt, 75. Aufl., § 827 Rn. 2). Deshalb ist ein Ausschluss der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit im Falle eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit erst dann anzunehmen, wenn er nach Art, Intensität und Ausmaß mit den tatsächlichen Folgen einer Bewusstlosigkeit vergleichbar ist. Denn wenn das Gesetz Fälle krankhafter Störung der Geistestätigkeit derselben Rechtsfolge zuführt, wie der Bewusstlosigkeit, dann muss auch der Grad der Willensbeeinträchtigung in beiden Fällen vergleichbar sein (Staudinger/Oechsler (2014) BGB, § 827 Rn. 16). Der Klägerin, die insofern beweisbelastet ist (BGH VersR 2003, 1561; Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 103 Rn. 88), ist der Beweis der Schuldunfähigkeit nicht gelungen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer jedenfalls nicht davon überzeugt, dass entweder die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Herrn N zum Unfallzeitpunkt aufgehoben war. Zwar hat der Sachverständige Dr. Q für die Handlungsmotivation des Herrn N möglicherweise bedeutsame Anknüpfungstatsachen aufgezeigt. Indes folgt die Kammer dessen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die psychische Verfasstheit des Herrn N nicht. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb erst die zusätzliche Einnahme von Medikamenten, das Abschalten des Airbags oder das Anbringen eines spitzen Dorns auf dem Lenkrad auf eine gezielte Planung der Tat schließen lassen sollen, während das bloße Unterlassen des Anlegens des Sicherheitsgurtes gerade gegen eine Planung der Tat spreche. Zwar mögen die vorerwähnten hypothetischen Vorkehrungen ein höheres Maß an planerischem Vorgehen beinhalten, indes bietet dies keinen Ansatzpunkt dafür, dass derjenige, der bewusst ohne Anlegen des Sicherheitsgurts einen Frontalzusammenstoß mit einem Lkw bei hoher Geschwindigkeit herbeiführt, eine Planung gänzlich außer Acht gelassen hat. Das gewählte Vorgehen hat den Erfolgseintritt keineswegs dem Zufall überlassen. Der tödliche Ausgang war - wie der vorliegende Fall sinnfällig zeigt – in hohem Maße wahrscheinlich. Unter Berücksichtigung des Vortatgeschehens spricht das strukturierte Vorgehen des Herrn N für einen geplanten, erweiterten Suizid. Ein forensisch häufig zu beobachtendes Motiv hierfür ist das der Rache für zugefügte Kränkungen. Vorliegend dürfte die Tötung der gemeinsamen Kinder zumindest auch Bestrafungscharakter bezogen auf die Klägerin gehabt haben. Herr N war ausweislich des Inhalts der Krankenakten ein dominanter Typ, der durch die von der Klägerin aktiv vollzogene Trennung tief verletzt, eine depressive Episode durchlief. Der Versuch, seine Ehefrau durch den demonstrativen Selbsttötungsversuch am 15.10.2012 wieder an sich zu binden, misslang. Während seines Aufenthalts in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der N2 gGmbH vermochte er die Trennungsabsicht der Klägerin immer noch nicht zu akzeptieren. Da die Klägerin die Trennung in der Folge weiter vorangetrieben und vertieft hat, veränderte sich seine Gefühlslage und schlug zunehmend in Wut um, welche von Existenzängsten begleitet war. In dieser Zeit hat Herr N vermehrt von finanziellen Ängsten, ausgelöst durch die von ihm erwarteten Unterhaltsansprüche der Klägerin, berichtet. Wegen der Trennung war er nicht bloß traurig, sondern „wütend und enttäuscht“. Diese Lebensumstände zeigen die nicht eben fernliegende Möglichkeit eines von langer Hand geplanten, erweiterten Suizids auf, wobei sich keinerlei Hinweise auf einen Ausschluss der Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit finden. Die oben genannten objektiven Tatumstände sprechen vielmehr dafür, dass Herr N die Verwerflichkeit seines Handelns zutreffend erkannt hat. Der Sachverständige Dr. T hat überzeugend ausgeführt, dass bezogen auf die Herbeiführung der Kollision zum Zwecke der Selbsttötung eine Affekthandlung ausgeschlossen werden könne. Gegen eine Affekthandlung sprächen aggressive Handlungen in der Tatanlaufzeit (Tötung der Kinder), Vorbereitungshandlungen, fehlender unmittelbarer Zusammenhang von Provokation, Erregung und Tat, zielgerichtete Gestaltung des Tatablaufes durch den Täter, komplexer Tatablauf. Hinweise darauf, dass durch die Erhebung zusätzlicher finanzieller Forderungen durch die Klägerin im zeitlichen Vorfeld der Ereignisse des Abends des 22.02.2013 eine massive emotionale Belastungssituation ausgelöst worden wäre, ergäben sich nicht mit hinreichender Evidenz. Keineswegs habe es sich hier um eine plötzliche Veränderung der sonst konstituierenden Rahmenbedingungen der Beziehung gehandelt. Die Auseinandersetzung um finanzielle Leistungen habe sich bereits über einen längeren Zeitraum hinweg entwickelt und sei für Trennungspaare eher alltagstypisch. Hier bereits die Symptomatik einer akuten Belastungsreaktion zu postulieren, würde nicht die allgemein zu Grunde gelegten diagnostischen Kategorien abbilden. Eine klassische Affekthandlung sei üblicherweise durch einen sich plötzlich und unmittelbar nach der Provokation einstellenden, abrupt „vertikalen“ Affektablauf gekennzeichnet, mit dann einem dann plötzlich veränderten Verhaltensrepertoire. Es handele sich hier insgesamt um ein zeitlich gedehntes Geschehen. Bei Herrn N könne auch nicht von einer ausgeprägten, strukturell verfestigten Persönlichkeitsstörung mit erheblichen, durchgängigen Auffälligkeiten (zum Beispiel: Störung der Affektregulation, Minderung der psychosozialen Leistungsfähigkeit, durchgängige Störung des Selbstwertgefühls, Schwächung der Realitätsprüfung) ausgegangen werden. Eine bestehende narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung habe nicht zu einer deutlichen Reduktion der Verhaltensspielräume geführt, von einer Einschränkung der psychosozialen Leistungsfähigkeit könne nicht ausgegangen werden. Die Kammer hat die vorstehenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T nachvollzogen, für richtig befunden, und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. II. Die Nebenforderungen entfallen in Ermangelung einer Hauptforderung. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101 letzter HS, 709 S. 2 ZPO. IV. Streitwert : 114.179,36 EUR