Urteil
17 O 523/15 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0316.17O523.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrags. Die Kläger unterzeichneten am 06.07.2010 einen Darlehensantrag nebst Europäischem Standardisierten Merkblatt für ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 138.000,- € zu einem Nominalzinssatz von 5,41% und einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2010. Das Darlehen wurde vermittelt durch die Firma N in P. In dem 15-seitigen Darlehensantrag war auf Seite 6 eine eingerahmte Widerrufsbelehrung enthalten, die auszugsweise wie folgt lautet: Widerrufsinformation Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben um einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. [...] Widerrufsfolgen [...] Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Darlehensantrags und der Widerrufsbelehrung wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Kopie (Bl. ## ff d.A.) Bezug genommen, Die Beklagte nahm den Darlehensantrag mit Schreiben vom 23.07.2010 an. Der Darlehensbetrag wurde vereinbarungsgemäß ausgezahlt. Die Kläger erbrachten in der Folgezeit die vereinbarten monatlichen Ratenzahlungen an die Beklagte. Die Parteien schlossen ferner, ebenfalls vermittelt durch die Firma N, einen - nicht streitgegenständlichen - Darlehensvertrag über Finanzierungsmittel aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm in Höhe von 20.000,- €, Beide Darlehen waren durch eine zugunsten der Beklagten eingetragene Buchgrundschuld besichert und dienten der Finanzierung einer Immobilie. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2015 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Kläger sind der Ansicht, der von ihnen erklärte Widerruf sei wirksam, da sie nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden seien. Als Rechtsfolge des Widerrufs ergebe sich ein Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 44.229,- €. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der im Jahr 2010 gültigen Musterbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie inhaltlich von der Musterbelehrung abgewichen sei. Die von der Beklagten verwendete Belehrung sei zudem in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. lm Wesentlichen erheben die Kläger folgende Einwände: - Es fehle an einer hinreichend genauen Angabe zum Fristbeginn. Für den Verbraucher sei nicht erkennbar, welche Pflichtangaben man erhalten müsse, damit die Frist anläuft. Die Kettenverweisung sei für einen Verbraucher nicht nachvollziehbar. - Die Aufzahlung der Pflichtangaben in der Klammer sei irreführend, da die genannten Angaben keine Pflichtangaben seien. - Die als Pflichtangabe aufgezählte Aufsichtsbehörde sei zudem an keiner Stelle im Darlehensvertrag benannt. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass der Beklagten gegenüber den Klägern aus dem Darlehen vom 06.07.2010, Darlehensnummer ##########, keine Ansprüche zustehen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 44.229,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich des Klageantrags zu 1.) bereits unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet. Der Widerruf der Kläger sei verfristet. Eine Musterbelehrung habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht existiert. Die für den Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung entspreche jedoch den gesetzlichen Vorgaben. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass die Mitteilung der Aufsichtsbehörde bei Immobiliardarlehen keine Pflichtangabe darstelle, indes sei es unschädlich, wenn der Darlehensgeber, den Beginn der Widerrufsfrist an weitere Bedingungen knüpfe, da sich dies nur zugunsten des Darlehensnehmers auswirke. Es habe keiner Benennung der Aufsichtsbehörde im Vertragshauptteil bedurft. Die Kläger hätten mühelos und zumutbar in Erfahrung bringen können, wer die zuständige Aufsichtsbehörde sei. Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrechts im März 2015 verwirkt und rechtsmißbräuchlich. Für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs hat die Beklagte die Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Verzinsung gegen etwaige Rückforderungsansprüche der Kläger erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 (Bl. ###, ### d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Da der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist, kann dahinstehen, ob die Klage mit dem Klageantrag zu 1.) zulässig oder mangels Feststellungsinteresse unzulässig ist. Die Klage ist jedenfalls insgesamt unbegründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die begehrte Feststellung noch einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten. Beide Ansprüche scheitern daran, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag nicht durch den Widerruf der Kläger vom 12.03.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Der im sog. Antragsverfahren zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung stand den Kläger kein Widerrufsrecht mehr nach § 495 Abs. 1 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) zu. Auf das Schuldverhältnis sind gem. Art. 229 § 32 Abs.1 EGBGB die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrages geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden. Der von den Klägern am 12.03.2015 erklärte Widerruf ist verfristet. Das Widerrufsrecht der Kläger ist gemäß § 355 Abs. 4 S. 1 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 - 12.06.2014 spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erloschen. Die Kläger sind von der Beklagten ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation genügt den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB idF vom 1 1.06.2010 29.07.2010 steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, wobei gem. § 495 Abs. 2 BGB die §§ 355 bis 359a BGB mit der Maßgabe gelten, dass 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch tritt, 2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss beginnt. Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Kläger wirksam über das ihnen zustehende Widerrufsrecht informiert. Die Belehrung ist insbesondere nicht hinsichtlich der Formulierungen zum Beginn der Widerrufsfrist verwirrend. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher, der hier als Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. BGH Urteil v.23.02.2016 - XI ZR 101115; Beschluss v. 25.10.2016 - XI ZR6116), konnte die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist anlaufen sollte, aus der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation erschließen. Insbesondere ist die Wendung, die Widerrufsfrist beginne ,,nach Abschluss des Vertrages aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (...) erhalten hat" hinreichend klar und verständlich (s. BGH Beschluss v. 25.10.2016 - XI ZR 6116 Rz. 15 f0. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (vgl. BGH a.a.O.; Urt. v. 09.12.2009- VIII 2R219/08 Rz. 16) ). Soweit die Kläger bemängeln, die lediglich exemplarische Aufzählung der Pflichtangaben sei verwirrend, überzeugt dies nicht. Selbst der Gesetzgeber hat, wie sich z.B. aus der - zwar nicht für den streitgegenständlichen Vertrag, aber ab dem 30.07.2010 geltenden - mit Gesetzesrang ausgestatten Muster-Information ergibt, eine Erläuterung des Gehalts des § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen für sinnvoll erachtet (vgl. BGH a.a.O; OLG Köln, Beschluss vom 23.02.2016 - 13 U 253/15). Das Gesetz geht in seiner Konzeption davon aus, dass der Darlehensgeber dem Verbraucher die vollständigen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB mithilfe der zu übergebenden Vertragsunterlagen zur Kenntnis geben kann, sie also nicht vollständig bereits im Rahmen der Informationen zum Widerrufsrecht aufgeführt sein müssen und der Verweis auf die Vorschrift genügt. Aus diesem Grunde kann auf die nur beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben im streitgegenständlichen Fall die Rüge einer Unrichtigkeit der Widerrufsinformation nicht gestützt werden. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen Immobiliardarlehensvertrag iSv § 503 BGB a.F handelt, ist die Widerrufsinformation nicht zu beanstanden. Zwar ist den Klägern dann zuzugeben, dass die Beklagte mit den konkret von ihr gewählten aufgezählten Beispielen über die Pflichtangaben bei Abschluss eines Immobiliardarlehensvertrages hinausging, indes führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation. Vielmehr haben die Parteien das Anlaufen der Widerrufsfrist gültig von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Bei einem Immobiliardarlehensvertrag iS von § 503 BGB a.F. galten nach Art 247 § I Abs. 1 EGBGB iVm § 492 BGB a.F. nur reduzierte Mitteilungspflichten, insbesondere gehörte die Angabe der für die Beklagten zuständige Aufsichtsbehörde nicht zu den Pflichtangaben. Durch die beispielhafte Auflistung von ,,Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelt, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht. Es steht dem Darlehensgeber frei, den Fristbeginn für den Lauf der Zwei-Wochenfrist zu bestimmen, sofern hierfür nicht konkrete gesetzliche Vorgaben bestehen. Sofern der Fristlauf so wie vorliegend - vgl. obige Ausführungen- für den Darlehensnehmer klar und deutlich bestimmbar ist, ist ein Hinausschieben des Fristbeginns zulässig, da sich diese Verlängerung der Überlegungszeit zugunsten des Darlehensnehmers auswirkt (vgl. BGH Urt. V. 26.5.2009, XI ZR 242/08; v. 13.01.2009, XI ZR 118/08, BeckRS 2009, 05016, Rz. 17). Die Kläger haben mit der Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung das Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erfüllung der zusätzlichen Angaben abhängig zu machen, angenommen (vgl. zur zulässigen Vereinbarung zusätzlicher Erfordernisse: BGH Urt. v 22 11.2016 - XI ZR 434115 Rz. 30 ff.) Soweit es danach für den Beginn der Widerrufsfrist darauf ankommt, dass die Beklagte die zuständige Aufsichtsbehörde im Vertragswerk benennt, ist es zwar unstreitig so, dass sich diese Angabe weder unmittelbar im Darlehensvertrag noch in dem als Information überreichten Europäischen Standardisierten Merkblatt findet, mithin die Widerrufsfrist nicht angelaufen ist. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Benennung der Aufsichtsbehörde im Vertragswerk - schon nach dem Wortlaut der Widerrufsinformation - nicht entbehrlich. Gleichwohl konnten die Kläger am 12.03.2015 den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen, denn ihr Widerrufsrecht ist gemäß § 355 Abs.4 S. 1 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 - 12.06.2014 erloschen. Die Regelung des § 355 Abs. 4 BGB findet im streitgegenständlichen Zeitraum des Vertragsschlusses, d.h. mit Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten vom 23.07.2010, (noch) Anwendung. Erst mit Wirkung ab 30.07.2010 ist gemäß § 495 Abs. 2 S. 2 BGB in der Fassung vom 30.7.2010 - 12.06.2014 § 355 Abs. 4 BGB nicht mehr anwendbar. Gemäß § 355 Abs. 4 S. 1 BGB erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Die Voraussetzungen für ein ,,ewiges" Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 4 S. 3 BGB liegen nicht vor. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation genügt den Anforderungen des § 360 BGB a.F. und auf die Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Art 246 EGBGB kommt es nicht an, da unstreitig kein Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes erfolgt ist. Da das Widerrufsrecht mithin schon Anfang 2011 erloschen ist, bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung darüber, ob die von der Beklagten erhobenen Einwände der Verwirkung bzw. des Rechtmissbrauchs im Zeitpunkt der Widerrufserklärung durchgreifen. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S.'1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: 44.229 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr.21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.