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Urteil

2 O 293/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0421.2O293.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien waren durch zwei Darlehensverträge vom 14.07.2009/23.07.2009 zu der Hauptdarlehensnr. ########## verbunden (Anl. K2 – Anlagenheft; Anl. B2 – Bl. ## d. GA.). Einen Darlehensvertrag (Unterkonto: -###) über 120.000,00 €, fest verzinst zu einem Nominalzinssatz i.H.v. 5,19 % per anno, effektiv 5,32 %, bis zum 30.09.2029 schlossen die Parteien im sog. Antragsverfahren; die monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von 619,00 €. Weiter vereinbarten die Parteien einen Darlehensvertrag (Unterkonto: -###) über 90.000,00 €, Nettokreditbetrag: 87.250,00 €, variabel verzinst zu einem anfänglichen Nominalzinssatz in Höhe von 2,02 % p.a., effektiv anfänglich 2,21 % p.a.. Weiter vereinbarten die Parteien eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2.250,00 €. Die anfänglichen monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von 301,50 €. In der einheitlichen Darlehensvertragsurkunde ist auf den Seiten 8 und 9 eine Widerrufsbelehrung enthalten wegen deren Wortlautes auf die Widerrufsbelehrung Bezug genommen wird. Auf der Seite 10 ist unmittelbar oberhalb der Unterschriftenzeile ein Kasten eingefügt, dessen Inhalt auszugsweise wörtlich lautet: „ Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindungsfrist Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer. “ Beide Darlehen sind grundpfandrechtlich gesichert. Sondertilgungen, welche die Klägerin leistete, sind vertraglich vorgesehen. Die Beklagte nahm das Angebot der Beklagten mit Schreiben vom 23.07.2009 an (Anl. B2 – Bl. ## d. GA.). Die Beratung und Vermittlung der Darlehen erfolgte im persönlichen Kontakt mit Herrn X von der X2 Finanz. Mit Schreiben vom 07.08.2015 (Anl. K 7 – Anlagenheft) widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2015 erklärte die Klägerin erneut den Widerruf und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen noch mit Schreiben vom 07.08.2015 wirksam widerrufen können, da die zweiwöchigen Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Sie rügt, die Formulierungen: „alle Vertragsbedingungen“ und „Willenserklärung, die Ausführungen in der Widerrufsbelehrung unter dem zweiten Spiegelstrich, die von der Musterwiderrufsbelehrung abweichenden Überschriften, die überflüssige Belehrung über verbundene Geschäfte und die Belehrung hinsichtlich der Widerrufsfolgen, wonach der Verbraucher gleichwohl Erfüllung der vertraglichen Leistungen verpflichtet sei, sowie die Bindung an den Vertragsantrag. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien im Juli 2009 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Hauptdarlehensnummer ########## über einen Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 210.000,00 €, aufgeteilt in die Teildarlehen mit den Kontonummern ### über 120.000,00 € und ### über 90.000,00 €, durch den Widerruf der Klägerin vom 07.08.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde; 2. festzustellen, dass der Beklagten gegen sie aus dem unter vorstehender Ziffer 1 dargestellten Darlehensvertragsverhältnis mit Ablauf des 10.03.2017 kein Zahlungsanspruch zusteht, der den Gesamtbetrag in Höhe von 135.308,93 € übersteigt; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des unter vorstehender Ziffer 1 dargestellten Darlehensvertragsverhältnis in Verzug befindet und der Klägerin Ersatz für jeglichen Schaden schuldet, der dieser durch die Verweigerung der Anerkennung des Widerrufes vom 07.08.2015 entstanden ist und noch entstehen wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.743,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Widerrufsbelehrung als gesetzeskonform und beruft sich im Übrigen auf Rechtsmissbrauch und Verwirkung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 2. zulässig, aber unbegründet. Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung darauf abstellt, dass „alle Vertragsbedingungen“ in der entsprechenden Erklärung des Darlehensnehmers enthalten sein müssen. Einem durchschnittlichen Verbraucher wird durch diese Formulierung hinreichend deutlich, dass hiermit nur die Vertragsinhalte gemeint seien können, die für das Zustandekommen des Vertrags unabdingbar sind. So ist es nach Ansicht der Kammer auch nicht zu beanstanden, dass der Darlehensnehmer im Eingangssatz der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung darüber belehrt wird, dass er seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete „Willenserklärung “ widerrufen kann und von der Beklagten nicht der Begriff „Vertragserklärung“ gemäß der Musterbelehrung verwendet worden ist. Zum einen besteht keine Verpflichtung zur Verwendung des Musterbelehrungstextes und die Verwendung des Wortes „Willenserklärung“ entspricht exakt dem Wortlaut des § 355 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004, wonach eine Willens- und nicht eine Vertragserklärung Gegenstand des Widerrufs ist. Zum anderen teilt die Kammer auch nicht die Befürchtung der Kläger, dass das Verständnis dieses juristischen Begriffs Kenntnisse der Rechtsgeschäftslehre voraussetze, die der durchschnittliche Verbraucher nicht habe. Solcher vertieften Kenntnisse bedarf es nicht, um zu verstehen, was Gegenstand des Widerrufsrechts ist. Bei einer Gesamtbetrachtung des Satzes, in den das Wort „Willenserklärung“ eingebettet ist, bleibt nach Ansicht der Kammer kein Raum für Missverständnisse oder Unklarheiten. Auch ohne vertiefte juristische Kenntnisse ist für jeden Darlehensnehmer erkennbar, dass Gegenstand des Widerrufsrechts „seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung“ , mithin seine (Vertrags-)Erklärung, ohne die der Vertrag nicht zustande kommt, ist. Auch die Formulierung unter dem zweiten Spiegelstrich ist nicht zu beanstanden. Denn die gewählte Formulierung stellt durch die Verwendung der Personalpronomen ausreichend deutlich auf die Willenserklärung des Verbrauchers ab (vgl. BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 128/16 –, bestätigend die Entscheidung des OLG Köln vom 02.03.2016 – 13 U 52/15 –, in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08). Dem Urteil des LG Bonn vom 04.03.2016 – 3 O 367/15 – lag insoweit der gleiche Wortlaut zu Grunde, wobei diese Entscheidung durch die vorstehenden Entscheidungen des OLG Köln und des BGH überholt ist. Die Verwendung der Überschrift „Widerrufsrecht“ ist unschädlich. Zwar entspricht diese Überschrift nicht der Musterbelehrung, dies ist aber nicht relevant für die Wirksamkeitsbeurteilung. Nach Ansicht der Kammer genügt die Belehrung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot. Insbesondere vermittelt sie nicht den Eindruck, der Darlehensnehmer habe nur Rechte aber keine Pflichten. Vielmehr ist unter dem insofern relevanten Abschnitt „Widerrufsfolgen“ klar und unmissverständlich angegeben, welche Pflichten den Darlehensnehmer treffen, wenn er den Widerruf erklärt (OLG Köln, Beschlüsse vom 21.03. und 30.05.2016 – 13 U 200/15). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Widerrufsbelehrung vorsorglich Angaben für verbundene Geschäfte beinhaltet, obwohl ein verbundenes Geschäft hier unstreitig nicht vorlag. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, ist die Belehrung hinreichend transparent und nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Hingegen muss es der Beklagten möglich sein, in vorformulierten Widerrufsbelehrungen die Gestaltung in Form einer Sammelbelehrung zu erteilen (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 – XI ZB 66/16). Dies schließt auch die Sammelbelehrung über verbundene Verträge mit ein (BGH, a.a.O., Tz. 10). Die Formulierung in den Widerrufsfolgen, wonach der Verbraucher gleichwohl Erfüllung der vertraglichen Leistungen verpflichtet sei, entspringt dem Gestaltungshinweis [6] zu der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der Fassung vom 04.03.2008 und war für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen vorgesehen. Dass hier – aufgrund der Einschaltung eines Vermittlers im Vorfeld des Vertragsabschlusses und der erfolgten persönlichen Beratung durch den Vermittler – ein Fall des Fernabsatzgeschäftes nicht vorliegt, ist unschädlich. Denn nach der Formulierung in der Widerrufsbelehrung („kann“) ist dies lediglich eine mögliche, nicht aber zwingende Folge des Widerrufs und vor dem Hintergrund der Regelung des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB (in Verbindung mit § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der Fassung vom 02.12.2004) nicht zu beanstanden. Schließlich steht die Widerrufsbelehrung auch nicht im Widerspruch zur vertraglichen Bindungsfrist. Die Widerrufsbelehrung bedingt gerade eine rechtlich bindende Erklärung des Verbrauchers. Zu einer nicht bindenden Erklärung bedarf es keines Widerrufsrechts. Die Bindungsfrist stellt eine gemäß §§ 145, 147 Abs. 2, 148 BGB mögliche und zur Vermeidung von Unsicherheiten, innerhalb welchen Zeitraums eine Annahmeerklärung erfolgen kann, § 147 Abs. 2 BGB, sinnvolle zeitliche Beschränkung der Verbindlichkeit des Antrages dar. Dass die Bindungsfrist an die Unterzeichnung der Erklärung und nicht deren Zugang gemäß § 130 BGB anknüpft, ist auch nicht zu beanstanden, da hiermit eine für die Kläger und die Beklagte aufgrund der Datumsangabe durch die Kläger jederzeit nachvollziehbare Frist gemäß §§ 145, 147 Abs. 2, 148 BGB zur Annahme des Angebots gesetzt ist Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1. unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Es fehlt der Klage bereits an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Denn auch bei nicht beendeten Darlehensverhältnissen ist es der Klägerin zumutbar und möglich, ihre Ansprüche zu beziffern (BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 – und Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15). Auf den Schriftsatz vom 13.04.2017 war eine Wiedereröffnung des Verfahrens nicht angezeigt. Denn zum einen liegt weder ein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO vor, zum anderen ist das Gericht nicht daran gehindert, bei einem Feststellungsantrag eine Sachentscheidung zu treffen, wenn lediglich das Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag fehlt (BGH, Urteil vom 01. Juli 2014 – XI ZR 247/12 –, Tz. 18, juris). Dies ist hier der Fall. Denn aus den vorstehenden Gründen ist die Klage auch unbegründet. Die Klageanträge zu 3. und 4. teilen das Schicksal des Klageantrages zu 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO. Streitwert: 110.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.