Urteil
1 O 302/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0510.1O302.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall von dem beklagten Land (im Folgenden: der Beklagte) Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung. Der Bereich, in dem der Kläger nach seinen Angaben mit seinem Kraftrad stürzte, wurde von den hinzugezogenen Polizeibeamten am 06.04.2015 vermessen und mit rosafarbenen Farbstreifen markiert. Der Unfall geschah im Dunkeln. Der Bereich der behaupteten Unfallörtlichkeit ist nicht beleuchtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 50 km/h. Der allgemeine Zustand der Straße ist schlecht. Dies gilt auch für das Bankett, welches mit einer durchgezogenen Linie von der Verkehrsfläche abgegrenzt ist. Diese örtlichen Verhältnisse sind auch auf zahlreichen anderen Straßen im Meisterei-Bezirk der Beklagten zu finden. Der Unfall ereignete sich in I2, dem Wohnort des Klägers. Die Mutter des Klägers fotografierte die behauptete Unfallstelle am 08.04.2015 und nahm Messungen vor. Die Straßenränder waren teilweise abgesackt, teilweise war der Teer ganz herausgebrochen. Im Bankett befanden sich zahlreiche tiefe Schlaglöcher. Es waren keine Hinweisschilder vorhanden. Der Beklagte wurde außergerichtlich vergeblich zur Regulierung aufgefordert. Das Bankett wurde im August 2015 im Bereich der Unfallstelle vollständig aufgefüllt und auf Straßenniveau angehoben. Unfallbedingt erlitt der Kläger einen traumatischen Milzriss. Infolgedessen musste die Milz operativ mittels einer Notoperation am 06.04.2015 entfernt werden. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 15.04.2015. Der Kläger behauptet, er habe am 05.04.2015 gegen 23 Uhr mit seinem Kraftrad die Landstraße K## vom Bolzplatz kommend in Richtung M/V befahren. Als Sozius sei Herr I mitgefahren. Seine Annäherungsgeschwindigkeit habe rund 20 km/h betragen. Ihm sei ein Pkw mittig auf der Straße entgegengekommen. Die Straße sei im Bereich des Unfallorts nur ca. 2 m breit. Er habe sein Fahrzeug abgebremst. Das entgegenkommende Fahrzeug habe aber keine Anstalten gemacht, rechts zu fahren. Um eine Kollision zu vermeiden, sei er gezwungen gewesen, sein Motorrad rechts auf das Bankett zu lenken. Bei dem Versuch, vom Bankett wieder auf die Fahrbahn aufzufahren, sei er mit dem Motorrad gestürzt. Hierbei sei er mit dem Motorrad in einer „Abbruchstelle“ der Teerkante, wo ein großes Stück Teer aus der Fahrbahn herausgebrochen gewesen sei, hängengeblieben. Im Dunkeln sei dies für ihn nicht erkennbar gewesen. An der Unfallstelle liege das Bankett 10-15 cm tiefer als die brüchige und mit Löchern durchsetzte Teerschicht der Fahrbahn. Das Motorrad habe sich aufgrund des Höhenunterschieds zwischen Fahrbahn und Bankett verkantet. Das entgegenkommende Fahrzeug habe nach der Beobachtung von Herrn I kurz abgebremst, sei dann aber weiter gefahren. Das Kennzeichen sei in der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen, so dass eine Identifizierung des Fahrzeugführers nicht möglich gewesen sei. Die Entfernung der Milz habe weitreichende gesundheitliche Folgen. Es bestehe ein lebenslang erhöhtes Risiko für bakterielle Infektionen und Pilzinfektionen. Insbesondere Infektionen mit Pneumokokken, Meningokokken und Haemophilus influenza könnten in wenigen Stunden zu einer lebensgefährlichen Sepsis führen. Jedes Fieber und jede schwere fieberfreie Erkrankung könnten ein Zeichen einer beginnenden lebensbedrohlichen Infektion sein, so dass er gezwungen sei, bei jedem Infekt rein vorsorglich einen Arzt aufzusuchen. Er müsse sich sein Leben lang Schutzimpfungen gegen Streptokokken und die vorgenannten Erreger unterziehen sowie einer jährlichen Grippeimpfung. Außerdem bestehe ein erhöhtes Thromboserisiko. Der Bauchraum sei durch eine lange Narbe entstellt. In der privaten Unfallversicherung sei aufgrund der Milzentfernung ein dauerhafter Invaliditätsgrad von 5 % anerkannt worden. Es sei ihm nicht möglich, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, die Folgeerkrankungen aufgrund des Fehlens der Milz einschließe. Kein Versicherer sei bereit gewesen, einen Vertrag ohne Ausschluss der Splenektomie und ihrer Folgen zu vereinbaren - auch nicht gegen Prämienerhöhung. Bei dem Unfall seien Motorradjacke, -hose, -helm und Handschuhe irreparabel beschädigt worden. Deren Wert beziffert er entsprechend dem jeweils von ihm behaupteten Zeitwert einschließlich Kostenpauschale von 25 € mit insgesamt 410 €. Die Gefahrenstellen seien dem Beklagten bekannt gewesen. Sowohl der Zustand der Teerdecke im Randbereich als auch der des Banketts hätten zum Unfallzeitpunkt nicht der Verkehrssicherheit entsprochen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld sowie weitere 410,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 05.04.2015 auf der K ## zu erstatten, den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen und behauptet, die Bediensteten füllen im Rahmen sehr engmaschiger Kontrollen die Bankette regelmäßig wieder auf. Auch dadurch könne jedoch nicht gewährleistet werden, dass nicht bereits kurze Zeit später die Bankette teilweise wieder ausgefahren werden, insbesondere aufgrund des landwirtschaftlichen Verkehrs in der Gegend. Auch am 31.03., 01. und 02.04.2015 hätten die Bediensteten geprüft, ob sich irgendwelche gefährlichen Vertiefungen in den Randbereichen neben den Straßen im Bezirk F gebildet hätten. Solche gefährlichen Stellen seien aber im Bereich der K ## nicht festgestellt worden. Die nächste Streckenkontrolle habe unmittelbar nach den Feiertagen am 07.04.2015 stattgefunden. Im Rahmen dieses Einsatzes seien auch die Bankette im Bereich der K ## aufgefüllt worden. Die Fahrbahnbreite der K ## ließe es auch an der schmalsten Stelle zu, dass zwei Fahrzeuge einander passieren können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 839 Abs. 1 BGB iVm Art. 34 S. 1 GG. Bei der K ## handelt es sich um eine öffentliche Straße im Sinne des § 2 StrWG NRW. Der Klägerin obliegt die Straßenverkehrssicherungspflicht gemäß § 9a StrWG NRW. Es kann dahinstehen, ob sich der Unfallhergang tatsächlich so wie vom Kläger geschildert ereignet hat. Der Schaden ist jedenfalls auch wenn man den Klägervortrag der rechtlichen Würdigung zugrunde legt, nicht auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbankette sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt. Auszugehen ist von der Regelung in § 2 Abs. 1 StVO, wonach dem Fahrzeugverkehr lediglich die Fahrbahn und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers zur Verfügung stehen. Es liegt auf der Hand, dass ein unbefestigtes Bankett in unterschiedlicher Höhe Abbruchkanten zur Fahrbahn aufweist, welche es schon für sich betrachtet erschweren, den Seitenstreifen sicher zu befahren. Stellt sich die Situation daher nicht so dar, dass der Seitenstreifen ebenso wie die Fahrbahn befestigt und der Übergang problemlos möglich erscheint, kann sich der Fahrzeugführer nicht darauf einstellen, diesen ebenso leicht befahren zu können. Wollte man unter diesen Umständen aus der grundsätzlich auch gegebenen Sicherungsfunktion eines Banketts ableiten, dass dieses ohne Schwierigkeit von Fahrzeugen befahren werden kann, dürfte man unbefestigte Bankette praktisch nicht mehr zulassen. Eine solche Forderung wäre jedoch nicht nur aus finanziellen, sondern in vielen Fällen auch aus topographischen Gründen nicht erfüllbar (BGH, III ZR176/04, VersR 2005, 660). Zudem wird der Umfang der Verkehrssicherungspflichten von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgeblich bestimmt. Sie umfassen die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur die Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH VersR 1979, 1055). Insbesondere ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend lediglich um eine Kreisstraße und damit eine solche von untergeordneter Bedeutung handelt und dass damit die Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflicht geringer sind. Den Fahrzeugführern ist zwar nicht schlechthin jedes Verlassen der Fahrbahn verboten; vielmehr ist dies immer - aber auch nur dann - erlaubt, wenn die Verkehrslage dies als eine sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen lässt. Ein Verlassen der Fahrbahn muss jedoch den jeweils gegebenen Verhältnissen entsprechend vorsichtig geschehen. Der Straßenbenutzer hat sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und die Straße so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Er hat deswegen keinen Anspruch darauf, dass die Seitenstreifen so befestigt werden, dass sie ein Befahren im Rahmen von Ausweichmanövern bei unverminderter Geschwindigkeit erlauben würden (BGH, III ZR 176/04, VersR 2005, 660). Vorliegend trägt der Kläger jedoch vor, seine Geschwindigkeit habe ca. 20 km/h betragen. Zusätzlich trägt er vor, er habe sein Kraftrad vor dem Vorfall noch abgebremst. Ein Befahren des Banketts mit unverminderter Geschwindigkeit kann demnach nach dem Klägervorbringen nicht zugrunde gelegt werden. Die vom Kläger infolge des Ausweichmanövers selbst geschaffene Situation konnte indes keine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten mehr auslösen. Hierzu müsste das Bankett so ausgestaltet sein, dass dieses ein gefahrloses Wiederauffahren auf die Fahrbahn an jeder Stelle gewährleistet. Dies erscheint zu weitreichend. Jedenfalls wiegt aber das Mitverschulden des Klägers derart schwer, dass ein etwaiges Verschulden des Beklagten dahinter vollkommen zurücktritt. Nach seinem Vorbringen hat der Kläger die Fahrbahn entsprechend der rosafarbenen Markierung, Bl. ## d. A. (Bild links unten) verlassen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, der schlechte Zustand des Banketts sowie des Übergangs zur Fahrbahn seien für ihn aufgrund der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen, so ist zum Einen das Vorbringen des Beklagten, wonach ihm der Zustand der Straßen bereits deshalb bekannt sei, weil er in der Gegend wohne, unbestritten geblieben und zum Anderen hätte der Kläger insoweit das Gebot des Fahrens auf Sicht verletzt. Im Übrigen spricht aber auch der Verlauf der vom Kläger gefahrenen Strecke, soweit aus den Lichtbildern erkennbar, gegen den Kläger. In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger angegeben, dass die Stelle, an welcher er die Fahrbahn verlassen habe, auf Bl. ## d. A. unten links abgebildet sei. Auf Bl. ## d.A. unten links erkennt man, dass bereits an der Stelle, an welcher der Kläger die Fahrbahn verließ, diese einen erkennbaren Höhenunterschied aufwies. Der Kläger scheint es offenbar auch noch geschafft zu haben, die Fahrbahn nicht an der Stelle der auf Bl. ## unten zu sehenden Schlaglöcher zu verlassen, sondern es vielmehr noch geschafft zu haben, diese zu umfahren. Wenn der Kläger aber durch den Zustand (insbesondere kantiger Übergang zwischen Fahrbahn und Bankett) derart vorgewarnt war, so hätte er sein Kraftrad auf dem Bankett zum Stillstand bringen müssen, anstatt zu versuchen, noch aus der Fahrt heraus - zumal noch besetzt mit einem Sozius, was es zusätzlich erschwert haben dürfte, das Kraftrad im Gleichgewicht zu halten - an einer kritischen Stelle wieder zurück zur Fahrbahn zu gelangen. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund seines Vorbringens, nach welchem seine Geschwindigkeit lediglich ca. 20 km/h betragen habe und er das Fahrzeug vor dem Befahren des Banketts noch abgebremst habe und somit ohnehin bereits mit niedriger Geschwindigkeit unterwegs war. Jedenfalls hätte er sein Kraftrad auf dem Bereich neben der Fahrbahn so weit abbremsen müssen, dass er den Bereich vor sich einsehen konnte, um an einer Stelle, an der dies gefahrlos möglich war, wieder auf die Straße zu gelangen. Es ist letztlich ein Fahrfehler, der dem Kläger unterlaufen ist, so dass eine Haftung des Beklagten vollkommen zurücktreten muss. Soweit der Kläger nunmehr in der Replik vorträgt, er sei mit seinem Fahrzeug infolge des Ausweichmanövers ins Schlingern gekommen, so ergibt sich dies aus den vorgelegten Lichtbildaufnahmen nicht. Die Polizeibeamten haben keine schlingernde Bewegung des Kraftrades mittels der rosafarbenen Markierung festgehalten. Dies entkräftet auch sein Vorbringen, nach welchem angeblich bereits das Verlassen der Straße „reflexartig“ erfolgt sei und er anschließend „reflexartig“ versucht habe, wieder auf die Straße aufzufahren. Im Übrigen spricht bereits das aus dem Lichtbild Bl. ## d.A. links unten zu folgernde Umfahren der Schlaglöcher beim Verlassen der Fahrbahn gegen eine impulsartige und unwillkürliche (Reflex-)Bewegung. Zudem dürfte erst recht bei einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auch kein Anlass zu einem „reflexartigen Handeln“ bestanden haben. Hier wäre vielmehr davon auszugehen, dass ein derart niedriges Tempo den Kläger nicht vor Probleme in Gestalt plötzlich erforderlicher Ausweichmanöver ohne hinreichende Sicht hätte stellen können. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, warum eine angebliche reflexartige Bewegung des Klägers zu Lasten des Beklagten gehen soll. Eine solche fällt vielmehr in seinen Risikobereich. Der erkennbar schlechte Straßenzustand warnte bereits vor sich selbst, so dass kein Erfordernis für Hinweisschilder bestand. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit Hinweisschilder gerade den konkreten Unfall beim Wiederauffahren auf die Fahrbahn vermieden hätten. Auf die Frage, ob der Kläger tatsächlich infolge des Ausweichmanövers ins Schlingern gekommen ist, kommt es letztlich nicht an, weil der Unfall nach seinem Vorbringen erst passiert ist, als er versucht hat, auf die Fahrbahn zurückzugelangen und dabei mit seinem Kraftrad verkantet ist. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie der Zinsen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: bis 19.000,00 €