Leitsatz: Die infolge einer insolvenzrechtlichen Anfechtung erfolgte Rückzahlung einer im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO geleisteten Geldauflage hat nicht ein Wiederaufleben des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs zur Folge. Diesem steht vielmehr der in § 153a Abs. 1 S. 5 StPO normierte beschränkte Strafklageverbrauch entgegen. Wird eine Geldauflage trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit angeordnet und sodann erfüllt, trägt der Staat das Risiko ihrer Anfechtbarkeit. Insoweit tritt das durch die Justiz ausgeübte Interesse an der Strafverfolgung hinter dem Vertrauen des Beschuldigten auf den Bestand des beschränkten Strafklageverbrauchs bei Erfüllung einer Geldauflage zurück. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin leitete am 14.02.2012 gegen den Angeschuldigten, Gesellschafter der Hausgemeinschaft T GbR, ein Strafverfahren wegen der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Monat Juni 2011 sowie den Zeitraum von August bis Dezember 2011 ein. Hierdurch habe dieser die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen hinsichtlich der oben genannten GbR in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt. Mit Verfügung vom 06.06.2012 stellte die Beschwerdeführerin mit Zustimmung des Angeschuldigten sowie des Amtsgerichts Bonn das Strafverfahren vorläufig ein. Dem Angeschuldigten wurde auferlegt, einen Betrag in Höhe von 1.800,00 € zugunsten der Landeskasse sowie einen Betrag in Höhe von 1.000,00 € zugunsten der gemeinnützigen Einrichtungen „F e.V.“ und „B e.V.“ in vier Raten zu je 700,00 € zu zahlen. Der Betrag von 2.800,00 € wurde sodann am 15.10.2012 nach Gewährung einer letztmaligen Fristverlängerung von dem Geschäftskonto der E T GmbH, deren Geschäftsführer der Angeschuldigte ehemals war, an die Beschwerdeführerin überwiesen. Daraufhin stellte diese das Strafverfahren mit Verfügung vom 26.10.2012 endgültig ein. Über das Vermögen der E T GmbH wurde aufgrund eines Gläubigerantrags vom 24.10.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und Dr. C LL.M. zum Insolvenzverwalter bestellt. Aufgrund einer Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters verurteilte das Amtsgericht Bonn die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 20.10.2016 – Az. 111 C 274/15 – zur Rückzahlung der geleisteten Geldauflage an den klagenden Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzmasse. Die Auszahlung der 2.800,00 € nebst Zinsen erfolgte am 03.01.2017. Vor diesem Hintergrund setzte die Beschwerdeführerin das Strafverfahren gegen den Angeschuldigten fort und übersandte der Staatsanwaltschaft Bonn unter dem 06.01.2017 einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, der eine Strafe von 100 Tagessätzen zu je 10,00 Euro wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung zum Gegenstand hatte. Die Staatsanwaltschaft leitete diesen mit Verfügung vom 17.01.2017 an das Amtsgericht Bonn weiter. Mit Beschluss vom 17.02.2017 lehnte das Amtsgericht Bonn den Erlass des beantragten Strafbefehls ab. Wegen des Inhalts des Beschlusses im Einzelnen wird vollumfänglich auf denselben (Bl. ## f. d.A.) verwiesen. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 01.03.2017 zugestellt. Mit Verfügung vom 01.03.2017 – beim Amtsgericht Bonn per Fax eingegangen am 02.03.2017 – erhob die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 17.02.2017 sofortige Beschwerde, welche sie mit Schreiben vom 04.04.2017 weiter begründete. Sie ist der Auffassung, es führe bei erfolgreicher Insolvenzanfechtung zu einem Wertungswiderspruch, wenn im Falle einer Geldstrafe der staatliche Straf(vollstreckungs)anspruch wieder auflebe, im Falle einer Geldauflage hingegen nicht und damit die Kompensation des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung folgenlos wegfiele. So könne sich ein Beschuldigter in Ansehung seiner (drohenden) Insolvenz, durch die Zahlung einer – im Nachhinein angefochtenen – Geldauflage auf bequeme Art und Weise einer weitergehenden Strafverfolgung entziehen, der Geldstrafenzahler hingegen nicht. Diese unzulässige Privilegierung werde umso deutlicher, wenn der Beschuldigte seine drohende Insolvenz arglistig verschweige. Die Situation sei der vergleichbar, in der ein Verurteilter die Strafe überweise und kurz darauf die Überweisung wieder storniere. Denn in diesem Falle könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Strafanspruch fortbesteht, selbst wenn zwischenzeitlich kurzfristig eine Gutschrift auf dem Landeskonto zu verzeichnen gewesen sein mag. Für den weiteren Inhalt des Begründungsschreibens wird auf Bl. ### ff. d.A. Bezug genommen. Das Amtsgericht Bonn hat der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss nicht abgeholfen und sie unter dem 07.04.2017 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 17.02.2017 ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. Die gemäß §§ 408 Abs. 2, 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 01.03.2017 an die Beschwerdeführerin innerhalb der Wochenfrist formgerecht erhoben worden, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Bonn hat den beantragten Erlass des Strafbefehls zu Recht abgelehnt. Der den Angeschuldigten betreffende – noch nicht verjährte – Strafverfolgungsanspruch der Beschwerdeführerin lebt nach der erfolgreichen Insolvenzanfechtung und Rückzahlung der Geldlauflage nicht gemäß § 144 InsO wieder auf, da dem Verfahren ein Verfahrenshindernis entgegensteht. Mit der dem Angeschuldigten auferlegten und im Oktober 2012 an die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlung in Höhe von 2.800,00 € ist die Auflage erfüllt worden, so dass von Gesetzes wegen ein beschränkter Strafklageverbrauch gemäß § 153a Abs. 1 S. 5 StPO eingetreten ist, der infolge der Anfechtung nicht wieder entfallen ist (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 153 Rn. 20a). Aus dem Wortlaut des § 143 Abs. 1 S. 1 InsO wird insoweit deutlich, dass die zugrundeliegende angefochtene Handlung, d.h. vorliegend die Erfüllung der Auflage und der damit einhergehende Strafklageverbrauch, als solches wirksam bleibt und es hinsichtlich der hingegebenen Leistung vielmehr zu einem schuldrechtlichen Rückgewährverhältnis kommt (BGH NJW-RR 2007, 121). Für den Bestand des Strafklageverbrauchs kommt es sodann nicht darauf an, dass die zur Erfüllung der Auflage geleistete Zahlung in der Staatskasse verbleibt. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 14.10.2010 – Az. IX ZR 16/10 oder dem Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 19.01.2016 – Az. 5 Qs 3/15, da diesen ein mit dem hiesigen Fall nicht zu vergleichender Sachverhalt zugrunde liegt. Diese Entscheidungen haben die Frage des Wiederauflebens einer rechtskräftig verhängten Geldstrafenforderung nach einer insolvenzrechtlichen Anfechtung gemäß §§ 143, 144 InsO bzw. die nochmalige Vollstreckung derselben zum Gegenstand. Es geht dabei um die Realisierung einer staatlichen Forderung, die auf einem rechtskräftigen Strafurteil gründet. Die Geldstrafe ist insoweit nicht anders als eine gewöhnliche zivilrechtliche Forderung zu behandeln, deren Wiederaufleben nach § 144 InsO den durch das rechtskräftige Urteil längst eingetretenen Strafklageverbrauch nicht berührt (vgl. LG Göttingen aaO), da es lediglich um die Erfüllung der gerade durch das rechtskräftige Urteil ausgesprochenen Strafe geht. Bei der Erfüllung einer mit der Einstellung nach § 153a StPO verbundenen Auflage handelt es sich demgegenüber um eine vom freien Willen des Beschuldigten abhängige Obliegenheit (vgl. Schmitt aaO Rn. 12; Eggers/Reuter wistra 2011, 413 ff.). Mit einer Forderung, die gemäß § 144 InsO wiederaufleben kann, ist dies nicht vergleichbar. Vielmehr korrespondiert mit der Erfüllung dieser Obliegenheit ein Verzicht auf den Strafverfolgungsanspruch der Strafverfolgungsbehörden, sofern es zur endgültigen Einstellung nach § 153a StPO kommt (vgl. BGH Urt. v. 05.06.2008 – IX ZR 17/07). Dem Wiederaufleben des Strafverfolgungsanspruchs steht damit aber – im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall – der von Gesetzes wegen mit der Zahlung gemäß § 153a Abs. 1 S. 5 StPO eingetretene beschränkte Strafklageverbrauch entgegen. Durch Heranziehung des in Art. 103 Abs. 3 GG verankerten Grundsatzes der Einmaligkeit der Strafverfolgung – ne bis in idem – hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die Tat nach Erfüllung der Auflage grundsätzlich nicht weiter verfolgt werden kann. Eine Ausnahme hiervon sieht er darüber hinaus alleine für den Fall vor, dass sich die Tat – im Nachhinein – als Verbrechen darstellt. Dieses Ergebnis führt auch nicht zu dem von der Beschwerdeführerin angeführten Wertungswiderspruch. Dies folgt – neben den angeführten strukturellen Unterschieden – insbesondere auch daraus, dass einerseits Strafe und andererseits die mit der Verfahrenseinstellung verbundenen Auflagen und Weisungen unterschiedliche Zwecke verfolgen. Zwar soll durch die Erfüllung der Auflage das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung kompensiert werden. § 153a StPO eröffnet jedoch darüber hinaus ein – auch im Sinne der Strafverfolgungsbehörden – zweckmäßiges vereinfachtes Erledigungsverfahren im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität mit Beschleunigungs- und Entlastungseffekt. Es handelt sich mithin um eine verurteilungslose Friedensstiftung ohne Verzicht auf Sanktionen, aber auch ohne Strafe und Vorbestraftsein (vgl. BT-Dr 7/550, S. 298 r. Sp.; Schmitt aaO Rn. 2). Die Anwendung des § 153a StPO verlangt insbesondere kein Schuldbekenntnis und die Schuldfrage wird nicht entschieden. Darüber hinaus steht die mit der Einstellung verbundene Auflage oder Weisung keinesfalls einer Strafe oder einer strafähnlichen Sanktion gleich, da der Beschuldigte sie freiwillig erfüllt (BGH NJW 1979, 770). Das Gesetz nimmt im Bereich solcher Opportunitätslösungen Unschärfen und in gewisser Weise auch Ungenauigkeiten hin, die im Fall eines tatsächlichen Erkenntnisses ausgeschlossen sind. Vor diesem Hintergrund verbietet es sich auch, einen verurteilten Straftäter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt wurde und nach der sich dessen Strafe gemäß § 46 StGB bemisst, mit einem Angeschuldigten gleichzusetzen, dem zur vereinfachten Erledigung ein Verfahren nach § 153a StPO angeboten wird, in dessen Rahmen die Unschuldsvermutung weiter fortwirkt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gebietet – wie ausgeführt – nach Erfüllung der Auflage lediglich im Falle eines Verbrechens eine weitere Verfolgung der Tat. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass nach dem in § 153a Abs. 1 S. 5 StPO zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers der von Gesetzes wegen eingetretene Strafklageverbrauch außer im Falle eines Verbrechens nachträglich wieder entfallen soll. Ein entsprechender Wille ist auch nicht durch Auslegung zu ermitteln. In Ansehung des Grundsatzes ne bis in idem wird vielmehr deutlich, dass nach Erfüllung der Auflage Rechtssicherheit im Hinblick auf die Verfolgbarkeit der Tat geschaffen werden soll. Der Beschuldigte soll im Falle eines Vergehens grundsätzlich und dauerhaft auf die akzeptierte strafrechtliche Friedensregelung vertrauen dürfen (Schmitt aaO Rn. 38). Demgegenüber soll ein Verfahrenshindernis lediglich dann nicht entstehen, wenn der Beschuldigte eine Auflage erfüllt, die unzulässig ist (Beulke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 153a Rn. 96) oder wenn die Auflagen teils zulässig und teils unzulässig waren und die zulässigen Auflagen erfüllt wurden (Schmitt aaO Rn. 52; Düsseldorf MDR 1985, 956; aA Frankfurt MDR 1980, 516), da in diesen Fällen ein Vertrauen des Beschuldigten nicht besteht oder zumindest nicht schutzwürdig ist. Bei der – im vorliegenden Fall gegebenen – Geldauflage handelt es sich jedoch um eine zulässige Auflage gemäß § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO. Sie ist auch dann nicht unzulässig im oben genannten Sinne, wenn Gericht und Staatsanwaltschaft Kenntnis davon haben, dass eine Geldauflage zugunsten der Staatskasse die Gläubiger des Beschuldigten benachteiligt, wenn sie erbracht wird. Dies führt vielmehr lediglich zur insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Zahlung (vgl. BGH Urt. v. 05.06.2008 – Az. IX ZR 17/07). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit einer Geldauflage ohnehin allein im Wege einer Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO möglich ist (Ziemann, Anm. zu BGH IX ZR 17/07). Diese setzt jedoch gerade die Kenntnis des Anfechtungsgegners von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und damit die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit sowie der Gläubigerbenachteiligung voraus. Wird eine Geldauflage aber trotz erkennbarer Zahlungsunfähigkeit angeordnet und sodann erfüllt, trägt gerade der Staat das Risiko ihrer Anfechtbarkeit zugunsten der übrigen Insolvenzgläubiger - wie jeder andere Empfänger einer durch einen Schuldner bewirkten Zuwendung. Insoweit tritt das durch die Justiz ausgeübte Interesse an der Strafverfolgung hinter dem Vertrauen des Beschuldigten auf den Bestand des beschränkten Strafklageverbrauchs bei Erfüllung einer zulässigen Geldauflage zurück, da sie diesem die strafrechtliche Friedensregelung trotz des erkennbaren - und im Übrigen stets grundsätzlich denkbaren - Risikos einer Anfechtung angeboten hat. Nach Auffassung der Kammer kommt im Übrigen weder eine Anfechtung nach § 131 InsO noch nach § 134 InsO, die im Gegensatz zur Vorsatzanfechtung gerade keine Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit voraussetzen, in Betracht. Hinsichtlich einer Anfechtung nach § 131 InsO - wie auch einer solchen nach § 130 InsO - fehlt es bereits an der erforderlichen Stellung der Staatskasse als Insolvenzgläubigerin, da durch die Anordnung der Geldauflage kein Anspruch für diese, d.h. keine neue Verbindlichkeit zu Lasten der Insolvenzmasse, begründet wird (s.o.; vgl. auch BGH 05.06.2008 – Az. IX ZR 17/07). Dies gilt umso mehr für die vorliegende Konstellation, in der ein insolventer Dritter und nicht der Angeschuldigte die Zahlung erbracht hat. Gegen die Anfechtbarkeit nach § 134 InsO spricht weiterhin, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine unentgeltliche Zahlung handelt (BGH Urt. v. 05.06.2008 – Az. IX ZR 17/07). Dies gilt für ein Zwei- sowie für das vorliegende Drei-Personen-Verhältnis. In letzterem Fall kommt es für die Frage der Unentgeltlichkeit darauf an, ob der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat (BGH NJW 1964, 1960). Bezahlt der Verfügende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung eine werthaltige Forderung gegen den Schuldner verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH Urt. v. 03.03.2005 – IX ZR 441/00). Vorliegend besteht die Gegenleistung jedoch gerade nicht in dem Verlust einer Geldforderung gegen den Angeschuldigten, da eine solche im Falle des § 153a StPO gerade nicht begründet wird (s.o). Die werthaltige Gegenleistung besteht vorliegend vielmehr im Verzicht auf den Strafverfolgungsanspruch, der nach der Erfüllung der Auflage in Form des Strafklageverbrauchs tatsächlich eintritt. Für die Entgeltlichkeit genügt eine freiwillige Leistung, die aufschiebende Rechtsbedingung einer Gegenleistung, hier der endgültigen Einstellung des Verfahrens, ist (BGH Urt. v. 05.06.2008 – Az. IX ZR 17/07). Insoweit geht auch das Argument der Beschwerdeführerin fehl, dass im Falle eines arglistigen Verschweigens der drohenden Insolvenz eine unzulässige Privilegierung stattfinde, da in diesem Fall eine Anfechtung mangels Kenntnis ausscheidet. Zuletzt findet auch § 132 Abs. 1 InsO keine Anwendung, da die Verfahrenseinstellung jedenfalls kein die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligendes Rechtsgeschäft darstellt. Die auferlegte Zahlung selbst war darüber hinaus kein einseitiges Rechtsgeschäft des Schuldners, sondern nur eine geschäftsähnliche Handlung. Diese stellt auch keine nach § 132 Abs. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung dar, weil sie keine der dort bezeichneten Folgen hat (BGH Urt. v. 05.06.2008 – Az. IX ZR 17/07). Letztlich kann die Frage der Anwendbarkeit der §§ 130 und 132 InsO für den vorliegenden Fall aber auch dahinstehen, da diese ebenfalls die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraussetzen und daher die im Zusammenhang mit § 133 InsO erfolgten Ausführungen entsprechende Anwendung finden. Alleine in der theoretischen Konstellation, in der die Strafverfolgungsbehörde einem solventen Beschuldigten gegenüber eine Geldauflage anordnet und dieser die Zahlung sodann von einem ihm nahestehenden insolventen Unternehmen oder sonstigen insolventen Dritten erbringen lässt, dessen Zahlungsunfähigkeit die Behörde aufgrund der Ermittlungen gegen den Beschuldigten kennt, ist eine Schutzwürdigkeit der Strafverfolgungsbehörde denkbar. Unabhängig von der Frage, ob die Behörde eine solche Zahlung aufgrund deren Anfechtbarkeit überhaupt als Erfüllung annehmen muss und bei einer Annahme noch schutzwürdig ist, ist jedoch zu beachten, dass ein Beschuldigter ein Insolvenzverfahren – noch dazu – über das Vermögen eines Dritten nicht steuern kann (vgl. Eggers/Reuker aaO), da dieses verschiedenen Unwägbarkeiten ausgesetzt ist. So besteht zum einen die Möglichkeit, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird. Zum anderen kommt es weiterhin darauf an, wie der zuständige Insolvenzverwalter die Erfolgsaussichten der Anfechtung beurteilt und ob der Anfechtungsanspruch letztendlich gerichtlich durchgesetzt werden kann. Insoweit kann jedoch vorliegend die Beurteilung der Frage, ob ein Beschuldigter, der mit einem entsprechenden Kalkül agiert, um sich so dem Verfolgungsanspruch entledigen zu können, ausnahmsweise nicht mehr schutzwürdig ist, dahinstehen, da für ein entsprechendes beabsichtigtes Vorgehen durch den hiesigen Angeschuldigten keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich zum Vergleich heranzieht, dass der Strafverfolgungsanspruch nicht entfallen könne, wenn die Überweisung der auferlegten Zahlung kurz darauf wieder storniert würde, verfängt dies nicht. Insoweit ist ohnehin zu beachten, dass die Stornierung einer auf dem Empfängerkonto bereits eingegangen Überweisung tatsächlich und rechtlich nicht möglich ist. Zahlungsaufträge im Sinne der §§ 675b ff. BGB sind zwar ausnahmsweise widerruflich gemäß § 675p Abs. 2 - 4 BGB, wobei der Widerruf die Weisung an den Beauftragten darstellt, den Auftrag nicht durchzuführen. Er ist aber deshalb nur so lange möglich, als der Auftrag noch nicht endgültig ausgeführt worden ist. Der einer Bank erteilte Überweisungsauftrag ist mit der Gutschrift der Empfangsbank auf dem Konto des Empfängers aber vollzogen und daher nicht mehr widerruflich (BGH Urt. v. 25.01.1988 – II ZR 320/87). Im Übrigen ist eine Rückbuchung durch die Staatsanwaltschaft als Empfängerin der Geldauflage lediglich in der Konstellation einer Täuschung oder eines Irrtums derselben denkbar. In diesen Fällen nimmt die Staatsanwaltschaft die zurückgebuchte Zahlung jedoch gerade nicht als Erfüllung an, weshalb diese Situation nicht mit derjenigen vergleichbar ist, in der sie die Zahlung in Kenntnis der möglichen Insolvenzanfechtung annimmt und das Verfahren daraufhin zur Einstellung bringt. Abschließend bemerkt die Kammer: Selbst wenn man der gegenteiligen Ansicht folgt, dass der Strafklageverbrauch mit der Rückzahlung keinen Bestand mehr haben kann, hätte die Beschwerdeführerin dem Angeschuldigten vor Beantragung eines Strafbefehls im Hinblick auf dessen Vertrauen und angesichts des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens zumindest noch einmal eine Einstellung nach § 153a StPO anbieten müssen. Dies folgt aus dem Gebot einer fairen Verfahrensgestaltung, das sich nicht nur an die Gerichte, sondern an alle Staatsorgane, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, wendet (Fischer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., Einl. Rn. 141). So gebietet die mit dem an den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit orientierten Strafverfahren einhergehende Fürsorgepflicht unter anderem, dass sich ein Rechtspflegeorgan nicht mit einer vorher abgegebenen Erklärung in Widerspruch setzt und dass seine Maßnahmen voraussehbar bleiben. (vgl. Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., Einl. Rn. 157). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.