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Urteil

17 O 379/16

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0602.17O379.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aufgrund des von ihm erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrags geltend. Die Parteien schlossen unter der Darlehensnummer ########## am 06.05.2008 einen Darlehensvertrag über einen Netto-Darlehensbetrag von 58.000,00 EUR bei einem Zinssatz von nominal 6,10 % p.a. und einer Festzinsperiode bis zum 30.04.2023 (Anlage K 1, Bl. ## – ## d. A.). Zur Darlehenssicherung trat der Kläger der Beklagten eine Grundschuld zum Objekt M Straße ##, ##### X, sowie die Rechte und Ansprüche aus einer neu abzuschließenden Risiko-Lebensversicherung ab. Neben dem Darlehensvertrag erhielt der Kläger eine Widerrufsbelehrung, die er ebenfalls unterschrieb. Diese Widerrufsbelehrung lautete auszugsweise wie folgt: „Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen  Ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und  Die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. (…)“ Für den Inhalt und die Gestaltung des Darlehensvertrags sowie der Widerrufsbelehrung wird vollumfänglich auf die bezeichnete Anlage K 1 verwiesen. Das Darlehen wurde an den Kläger ausgezahlt und er erbrachte in der Folgezeit die vereinbarten Zahlungen ordnungsgemäß. Der Kläger trat im Frühjahr 2016 an die Beklagte mit dem Wunsch heran, das gegenständliche Darlehen möglichst kurzfristig vorzeitig abzulösen. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, der Ablösebetrag betrage 38.277,72 EUR (einschließlich eines Vorfälligkeitsentgelts in Höhe von 3.695,31 EUR sowie Kosten in Höhe von 125,00 EUR). Aufgrund der Dringlichkeit übermittelte die Beklagte dem vom Kläger eingeschalteten Notar B zeitgleich die für eine Sicherheitenfreigabe erforderlichen Unterlagen und wies ihn an, hierüber erst zu verfügen, wenn sichergestellt war, dass der Ablösebetrag von 38.277,72 EUR auf das Darlehenskonto des Klägers überwiesen wurde (Anlage K 2, Bl. ##R d. A.). Am 30.03.2016 löste der Kläger das Darlehen vorzeitig ab und zahlte in Zuge dessen auch das bezeichnete Vorfälligkeitsentgelt einschließlich der bezeichneten Kosten in Höhe von insgesamt 3.820,31 EUR an die Beklagte. Mit Schreiben vom 08.06.2016 erklärte der Kläger sodann den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (Anlage K 3, Bl. ## d. A.). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 14.06.2016 zurück, weil die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei und zudem der Darlehensvertrag nicht mehr bestehe. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich der Darlehensvertrag durch den ausgeübten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hätte. Das Widerrufsrecht sei im Jahre 2016 noch nicht erloschen gewesen, da die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. U. a. erwecke sie den Eindruck, die Widerrufsfrist beginne bereits mit Übermittlung des Vertragsantrags der Bank. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der maßgeblichen Fassung könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sie dieser einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Die Beklagte sei auch nicht schutzwürdig in einem etwaigen Vertrauen auf ein Ausbleiben des Widerrufs gewesen. Aus den infolge des Rückabwicklungsschuldverhältnisses vorzunehmenden gegenseitigen Rückerstattungspflichten ergebe sich, dass die Beklagte ihm sowohl die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 3.820,31 EUR sowie die von ihm berechnete Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.374,33 EUR erstatten müsse. Der Kläger beantragt mit am 31.12.2016 zugestellter Klageschrift, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.820,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.374,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 als Nutzungsersatz auf die in der Vergangenheit geleisteten Darlehensraten zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2017 gegenüber der F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, H-Straße, ##### G freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Zudem sei die Ausübung des Widerrufsrecht gem. § 242 BGB treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2017 (Bl. ### – ### d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1.) geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung des Vorfälligkeitsentgelts einschließlich der Kosten in Höhe von insgesamt 3.820,31 EUR gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1 i. V. m. §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 BGB – jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung – noch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB. Dem Kläger stand im Juni 2016 nämlich kein Widerrufsrecht bezüglich des streitgegenständlichen Darlehensvertrags mehr zu. 1. Die Widerrufsfrist war bis zur Erklärung des Widerrufs am 08.06.2016 zwar noch nicht abgelaufen. Dem Kläger stand im Hinblick auf den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2008 grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach §§ 495, Abs. 1, 355 BGB a.F. zu. Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Eine solche Belehrung hat der Kläger indes nicht erhalten. Voraussetzung für eine wirksame Widerrufsbelehrung ist, dass der Verbraucher umfassend, unmissverständlich und in eindeutiger Form über seine Rechte belehrt wird. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Hierfür bedarf es einer eindeutigen Information über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH, Urteil vom 13.01.2009 – Az. XI ZR 118/08). Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung genügte nicht den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. Sie enthielt den Hinweis, dass die Widerrufsfrist einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer „die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden“, beginne. Wie der BGH ausführte, genügt die Widerrufsbelehrung jedoch nicht den Vorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. nicht genügt, wenn der Fristbeginn mit der Wendung "die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags" bezeichnet wird, weil dadurch das unrichtige Verständnis nahegelegt wird, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Vertragsantrags des Unternehmers ohne Rücksicht darauf, ob der Verbraucher bereits seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben habe (statt vieler: BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16 –, Rn. 13, juris). Dies gilt auch für den Fall, dass der Darlehensvertrag in gleichzeitiger Anwesenheit sowohl des Klägers als auch eines Vertreters der Beklagten geschlossen wurde – was der Kläger zuletzt bestritten hat – und so möglicherweise dem Darlehensnehmer in der konkreten Vertragssituation klar war, dass der Vertragsschluss auch von einer eigenen Erklärung abhängig war. Der durch objektive Auslegung ermittelte Belehrungsfehler kann nämlich nicht durch die konkreten, aber nicht in Textform dokumentierten Umstände der Erteilung der Widerrufsbelehrung ausgeräumt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16 –, Rn. 16 ff., juris m. w. N.). Bei den gesetzlichen Vorgaben sowohl für das Widerrufsrecht als auch für die formelle und inhaltliche Gestaltung der Widerrufsbelehrung handelt es sich um halbzwingendes Recht zu Gunsten des Verbrauchers. Halbzwingend ist nach dem hier intertemporal maßgeblichen Recht auch die Vorgabe des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., den Verbraucher über die Bedingungen seines Widerrufsrechts inhaltlich vollständig deutlich in Textform – hier gemäß § 126b BGB in der zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung: in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise, die die Person des Erklärenden nennt und den Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar macht – zu belehren. Das schließt es aus, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung zu präzisieren, weil darin zugleich zulasten des Verbrauchers ein teilweiser Verzicht auf die Formvorgaben des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. läge (zu allem Vorstehendem: BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 381/16 –, Rn. 16 ff., juris). 2. Der Kläger hat sein Recht zur Ausübung des Widerrufs jedoch verwirkt (§ 242 BGB). Wie der BGH in seinem Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15, Tz. 39, ausführt, kann auch das Widerrufsrecht verwirkt werden. Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte zuzuerkennen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15, Tz. 39 m. w. N.). Die Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 18.10.2004 – Az. II ZR 352/02, Tz. 23 zitiert nach juris; Urteil vom 14.06.2004 – Az. II ZR 392/01, WM 2004, 1518 (1520) m. w. N.; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 564/15; BGH, Urteil vom 11.10.2016 – Az. XI ZR 482/15). Die erforderliche Zeitdauer, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 564/15), richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rdn. 93 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand bestimmt. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 501/15; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – Az. XI ZR 564/15). Diese vorzunehmende Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ergibt, dass sowohl das sog. Zeit- als auch das Umstandsmoment gegeben sind. Es handelt sich insofern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls, bei der sich eine schematische Beurteilung verbietet. a. In zeitlicher Hinsicht ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger nach dem Abschluss des Darlehensvertrags über 8 Jahre verstreichen ließ, bevor er den Widerruf erklärte. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kläger von einem trotz Fristablaufs tatsächlich – d. h. aus rechtlichen Gründen – fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2007 – Az. V ZR 190/06, Tz. 8 zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, 75. Auflage 2016, § 242 BGB, Rdn. 94). b. Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen ist auch das Umstandsmoment erfüllt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2016 – 13 U 241/15 zitiert nach NRWE; fortgeführt durch OLG Köln, Beschluss vom 08.06.2016 – 13 U 23/16; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15). Die Beklagte musste nach der bereits zum 30.03.2016 erfolgten vollständigen Rückzahlung der Darlehensvaluta im Juni 2016 nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrags und einer sich daran knüpfenden Rückabwicklung rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Durch die vollständige Erfüllung der Ansprüche vor Abgabe der Widerrufserklärung wurde ein Vertrauenstatbestand gesetzt. Die Kammer hält es im Falle einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, auch für offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet werden und die Rückabwicklung eines Darlehens nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung deshalb für die Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 16.02.2017, Az. 12 U 48/16). Soweit besonderer Vortrag dazu verlangt wird, dass entsprechend dem Vertrauen auch disponiert worden ist, vermag dies für die hier vorliegende Konstellation nicht zu überzeugen. Bei Zahlungen an eine Bank besteht - wie der BGH zur Frage eines von der Bank im Rahmen der widerrufsbedingten Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 346 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geschuldeten Nutzungsersatzes wiederholt entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123 ff.; Beschluss vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 -, NJW 15, 3441; Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris-Tz. 18; ferner BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 - insoweit zu § 818 Abs. 3 BGB) - eine tatsächliche, wenn auch widerlegliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat. Diese Vermutung betrifft nicht nur die Höhe, sondern denknotwendig auch die Frage, ob sie überhaupt Nutzungen aus ihr zugeflossenen Geldern erzielt hat. Nutzungen aus an sie geleisteten Zahlungen zieht die Bank aber regelmäßig entweder durch Wiederanlage dieser Gelder am Geld-, Kapital- oder Devisenmarkt oder durch anderweitige Ausleihung als Darlehen - nicht dagegen, indem sie den Zahlungen entsprechende Rückstellungen bildet. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn sich der Darlehensnehmer im Streitfall bei der etwaigen Geltendmachung eines Nutzungsersatzanspruchs nach § 346 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB auf die vorgenannte Vermutung berufen könnte, während bei der logisch vorgelagerten Frage der Verwirkung des Widerrufsrechts die Bank im Einzelnen darlegen müsste, dass und auf welche Weise sie die an sie zurückgeflossene Darlehensvaluta verwendet und sich hierdurch darauf eingerichtet hat, von dem Kläger nicht mehr aufgrund eines Widerrufs in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem lediglich 2,5 Monate zwischen vollständiger Rückzahlung und der Erklärung des Widerrufs verstrichen. Zwar mag ein längerer Zeitablauf zwischen vollständiger Erfüllung des Vertrags und anschließendem Widerruf das Vertrauen der Darlehensgeberin in das Ausbleiben eines Widerrufs verstärken. Es handelt sich hierbei aber lediglich um ein weiteres, in der Gesamtschau mit heranzuziehendes Indiz, welches umso schwerer wiegen kann, je mehr Zeit abgelaufen ist. In dem vorliegenden Fall erkennt die Kammer auch ohne einen längeren – vertrauensbestärkenden – Zeitablauf hinreichend Umstände, aufgrund derer nach ihrer Ansicht die Beklagte auf ein Ausbleiben des Widerrufs vertrauen durfte. Dies macht die Kammer daran fest, dass die vorzeitige Vertragsbeendigung nicht nur auf ausdrücklichem Wunsch des Klägers erfolgte, sondern ihm diese besonders eilig war. Aufgrund dessen unternahm die Beklagte besondere Schritte, dem Wunsch des Klägers entgegenzukommen. Sie übersandte die erstellte Löschungsbewilligung bereits an den vom Kläger benannten Notar, bevor dieser den Ablösebetrag überwiesen hatte, um so einen möglichst reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Gerade in der nach Zahlung des Ablösebetrags endgültligen Freigabe der Sicherheiten lag ein weiteres Moment, das die Kammer für vertrauensbegründend hält. Aufgrund der Sicherungsabrede laut Ziff. 8 des Darlehensvertrags sicherte die Grundschuld nämlich alle Ansprüche der Bank aus der Geschäftsverbindung mit dem Darlehensnehmer. Durch die Freigabe verzichtete die Beklagte damit auf die wirtschaftliche Absicherung ihrer Geschäftsverbindung und gab auch hier zum Ausdruck, dass sie von einer ordnungsgemäßen Beendigung ausging. Der Annahme schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Klägerin über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich bei der Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung um eine Rechtspflicht handelt. Denn zwar besteht die Möglichkeit der Nachbelehrung auch nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags von Gesetzes wegen fort. Eine Nachbelehrung, deren Ziel es wäre, die fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken, ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich. Der Willenserklärung des Verbrauchers kommen nach Vertragsbeendigung ohnehin keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zu (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, Tz. 41). II. Die Anträge zu 2.) und 3.) teilen mangels wirksamen Widerrufs das Schicksal des Antrags zu 1). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 7.194,64 EUR festgesetzt.