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Urteil

2 O 332/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0626.2O332.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien schlossen im Oktober/November 1997 zur Kontonummer ###### einen Darlehensvertrag über ein Wohnungsbaudarlehen in Höhe von 220.000,- DM. Der Nominalzinssatz von 6,2 % war festgeschrieben bis zum 31.12.2007. Es heißt in dem Vertrag unter Ziffer 3. „Rückzahlung“ – Anlage K 1 zur Klageschrift: „Die Bank ist grundsätzlich zur Weitergewährung der/des Darlehen(s) bereit (vgl. Ziffer 7 der Finanzierungsbedingungen). Kommt eine Einigung über die Weitergewährung der/des Darlehen(s) nicht zustande, so ist das Restkapital am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen.“ Die Darlehensmittel dienten der Immobilienfinanzierung. Der Vertrag enthielt ausweislich des unwidersprochenen Vortrags der Kläger eine dem Gericht nicht vorgelegte und von den Klägern nicht beanstandete Widerrufsbelehrung. Die Parteien schlossen unter dem 19.03.2007, also etwa neun Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist, einen, als „Änderungsvereinbarung zum 31.12.2007“ genannten Vertrag zur Hauptdarlehensnummer ##########. Das Darlehen über insgesamt 112.484,21 EUR war nun in die Unterkonten Nr. ### (55.219,52 EUR) und ### (57.264,69 EUR) aufgeteilt bei einem Zinssatz von nominal 4,84 %, geltend bis zum 31.12.2012 (Anlage K 2 zur Klageschrift). Die Änderungsvereinbarung enthielt eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise wie folgt lautet: „Beginn der Widerrufsfrist Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer - ein Exemplar dieser Belehrung - und eine Urkunde oder eine Abschrift der Änderungsvereinbarung sowie die Finanzierungsbedingungen - und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoVO) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Adressat des Widerrufs Der Widerruf ist zu richten an Z Bank – ein Geschäftsbereich der E AG, X ##### C Oder Telefax: #####/######## Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse widerruf@########.## senden. Widerrufsfolgen Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an die Änderungsvereinbarung nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er der Bank insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung der Bank vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen. (…)“ Unter dem 01.10.2010, also etwas über zwei Jahre vor Ablauf der Zinsbindungsfrist, schlossen die Parteien einen weiteren, als „Änderungsvereinbarung zum Darlehensvertrag“ genannten Vertrag zur selben Hauptdarlehensnummer. Mit Wirkung zum 01.01.2013 galt für die in den Unterkonten Nr. ### und ### gegenüber der vorherigen Änderungsvereinbarung unveränderten Nennbeträge ein Zinssatz von nominal 4,39 %, geltend bis zum 31.12.2022 (Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 16.01.2016). Auch diese Änderungsvereinbarung enthielt eine Widerrufsbelehrung, die auszugsweise wie folgt lautet: „ Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: (…) Widerrufsfolgen Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 13,71 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde (…).“ Mit Schreiben vom 04.04.2016 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages zur Hauptdarlehensnummer ########## gerichteten Vertragserklärungen. Sie erstreckten dabei den Widerruf ausdrücklich auch auf die Änderungsvereinbarungen vom 19.03.2007 und vom 01.10.2010. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Mit Schreiben vom 31.08.2016 widerriefen die Kläger erneut, inzwischen anwaltlich vertreten, ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen und erklärten ferner die Aufrechnung ihrer Ansprüche mit denen der Beklagten. Die Kläger haben seit dem 01.01.2008 bis zum Widerruf 46.925,76 EUR an Zins- und Tilgungsleistungen erbracht. Die Kläger behaupten, die Verträge von 2007 und 2010 seien ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen worden. Sie sind der Ansicht, ihnen habe im April 2016 das Widerrufsrecht noch zugestanden. Der ursprüngliche Darlehensvertrag und die Änderungsvereinbarung vom 19.03.2007 stellten eigenständige Darlehensverträge dar. Der durch die Änderungsvereinbarung vom 19.03.2007 entstandene zweite Darlehensvertrag sei durch die Vereinbarung vom 01.10.2010 modifiziert worden. Die Änderungsvereinbarung von 2007 sei als sog. echte Abschnittsfinanzierung geschlossen worden. Die Änderungsvereinbarung von 2010 stelle demgegenüber eine sog. unechte Abschnittsfinanzierung dar. Zu beidem führen die Kläger näher aus. Die Widerrufsbelehrungen in der Änderungsvereinbarung von 2007 leide an mehreren Fehlern. Sie entspreche nicht dem Gesetz. Der Fristbeginn sei für einen Verbraucher missverständlich formuliert, insbesondere da die Begriffe bzw. Formulierungen „Urkunde“ (2. Spiegelstrich) und „nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses“ (3. Spiegelstrich) verwendet wurden und nicht klar sei, welche „Informationen zu Fernabsatzverträgen“ (3. Spiegelstrich) gemeint seien. Die Beklagte habe keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Hinsichtlich der Widerrufsfolgen sei ordnungswidrig nicht über die Pflichten des Darlehensgebers bei der Rückabwicklung hingewiesen worden. Der Widerspruch sei unzutreffend unter dem zweiten Spiegelstrich sei verwirrend. Die Belehrung entspreche ferner nicht dem Muster nach der BGB-Informationspflichtenverordnung, sodass sich die Beklagte nicht auf Musterschutz berufen könne. Die Kläger meinen, bei Rückabwicklung schulde die Beklagte für den Zeitpunkt bis zum Widerruf neben den Zins- und Tilgungsleistungen einen Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies ergebe einen Zahlungsanspruch in Höhe von 8.815,60 EUR. Die Beklagte könne die Rückzahlung der Darlehenssumme in Höhe von 112.484,21 EUR sowie einen Nutzungsersatz, berechnet auf der Grundlage des Vertragszinses in Höhe von 43.004,11 EUR verlangen. Nach dem Widerruf stehe den Klägern die Rückzahlung von weiteren vier Raten zu. Wegen der Berechnungsweise des Klägers wird auf die Klageschrift verwiesen. Die Kläger beantragen, 1. festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten, aus dem, durch den am 04.04.2016 erklärten wirksamen Widerruf des zwischen der Beklagten und den Klägern mit der Nr. ### ### #### geschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der Unterkonten mit den Nummern ### ### #### und ########## entstandenen Rückabwicklungsverhältnis, nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag i.H.v. 97.856,59 EUR zu zahlen, abzüglich einer weiteren monatlichen Zahlung zum jeweils letzten Tag eines jeden Monats i.H.v. 505,24 EUR ab und einschließlich dem 31.08.2016.; 2a. hilfsweise: festzustellen, dass die Änderungsvereinbarungen zwischen den Klägern und der Beklagten vom 19.03.2007 und 01.10.2010 durch den am 04.04.2016, hilfsweise am 27.10.2016, erklärten wirksamen Widerruf der Kläger jeweils in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt wurden, aus dem die Kläger der Beklagten keine Leistungen mehr schulden; 2b. hilfsweise: festzustellen, dass die Kläger als Gesamtschuldner gegenüber der Beklagten aus dem am 22.09.1997 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Nummer ### ### / ### ### #### einschließlich der Unterkonten mit den Nummern ### ### #### und ### ### #### nur noch EUR 83.623,84 schulden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erteilten Widerrufsbelehrungen und wendet ferner Verwirkung ein. Im Übrigen tritt sie der Höhe der geltend gemachten Ansprüche entgegen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll (Bl. ### f. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Den Klägern steht die durch den Hauptantrag begehrte Feststellung nicht zu. Der Widerruf der Kläger vom 04.04.2016 hat nicht zum Entstehen von Rückgewährschuldverhältnissen geführt. Den Klägern stand kein Widerrufsrecht (mehr) zu. Die auf den Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrags von 1997 gerichteten Willenserklärungen waren jedenfalls nach einem Jahr nicht mehr widerruflich. Dieses Schicksal teilen im Ergebnis die auf den Abschluss der Änderungsvereinbarungen gerichteten Willenserklärungen aus den Jahren 2007 und 2010, da es sich bei diesen jeweils um nicht widerrufliche sog. unechte Abschnittsfinanzierungen handelte. Der Darlehensvertrag aus dem Jahr 1997 war nicht mehr widerruflich, weil ein etwaiges Widerrufsrecht gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 Verbraucherkreditgesetz in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung ein Jahr nach Abgabe der Willenserklärungen der Kläger erloschen war, unabhängig davon, ob eine Belehrung erfolgt ist oder nicht. Ohnedies wäre ein Widerruf verwirkt, denn er erfolgte über 18 Jahre nach Vertragsschluss und nach Abschluss der Änderungsvereinbarungen. Die Beklagte musste nicht mehr damit rechnen, dass im April 2016 ein Widerruf erfolgen werde, sie durfte auf den Bestand vertrauen. Auch die Änderungsvereinbarungen aus dem Jahr 2007 und 2010 waren nicht widerruflich. Nach § 495, 355 a. F. BGB kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung widerrufen werden, wobei kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag die Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes finden auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages §§ 491, 495 a.F. BGB nur Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Vertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 6/12 mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluss vom 07.06.2016, XI ZR 385/15). Wurde dem Verbraucher dagegen bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt und lediglich die Zinsvereinbarung nicht für den gesamten Zeitraum, sondern für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen, handelt es sich um eine unechte Abschnittsfinanzierung. Die Vereinbarung neuer Konditionen nach Ablauf der anfänglichen Zinsbindungsfrist und deren Vollzug entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag stellt - anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, Novation oder selbstständigen Prolongation nach Ablauf der ursprünglichen Gesamtlaufzeit - nicht die Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts dar (vgl. BGH a. a. O.). Kennzeichnend für die unechte Abschnittsfinanzierung ist zudem, dass das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne Weiteres fällig wird, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (BGH, Urteil vom 08.06.2004, XI ZR 150/03). Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Änderungsvereinbarungen vom 19.03.2007 und vom 01.10.2010 um unechte Abschnittsfinanzierungen, denn ein neues Kapitalnutzungsrecht erlangten die Kläger hierdurch nicht. Bereits in dem Vertrag aus dem Jahr 1997 erklärte die Beklagte ihre Bereitschaft zur Weitergewährung des Darlehens und räumte damit den Klägern ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht ein, denn es heißt in den Verträgen: „Die Bank ist grundsätzlich zur Weitergewährung der/des Darlehen(s) bereit…“. Dieser Aussage steht nicht die abstrakte – vorliegend nicht eingetretene – Möglichkeit entgegen, dass das Darlehen bei Ablauf der Festzinsperiode zurückzuzahlen sein könnte, wenn bis zum Ende der Festzinsperiode keine Prolongationsvereinbarung zwischen Darlehensgeber und –nehmer zustande gekommen ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 07.10.1997, XI ZR 233/96, dargestellt, dass eine unechte Abschnittsfinanzierung auch dann vorliegt, wenn die Darlehenssumme bei Ablehnung der neuen Konditionen durch den Darlehensnehmer fällig ist (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 02.01.2017, 12 U 37/16; in der Vorinstanz LG Bonn, Urteil vom 06.07.2016, 2 O 370/15: dort hatte sich die Kammer ausführlich mit der in diesem Verfahren nicht vorgelegten, aber durch den Darlehensvertrag in Bezug genommene Ziffer 7 der Finanzierungsbedingungen auseinandergesetzt). Durch die Änderungsvereinbarungen aus den Jahren 2007 und 2010 wurden zwischen den Parteien lediglich neue Konditionen in Gestalt einer Änderung von Zinssatz und Zinsbindung vereinbart. Der in den Vereinbarungen bezeichnete Darlehensnennbetrag blieb (nach der Umrechnung von DM in EUR) der gleiche und wurde lediglich in zwei Unterkonten aufgespalten. Ebenso wurden die vereinbarten Sicherheiten unverändert beibehalten. Der Umstand, dass die Beklagte trotz Vereinbarung einer unechten Abschnittsfinanzierung eine Belehrung vorgenommen hat, konnte – ohne weitere Darlegung - auch nicht als Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013, XI ZR 62/12). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, müsste sich ein vertragliches Widerrufsrecht grundsätzlich nicht an den Vorgaben für ein gesetzliches Widerrufsrecht messen lassen, wobei ausdrücklich offen bleiben soll, ob die Belehrung der Beklagten inhaltlich zu beanstanden ist. Es war jedenfalls für den Kläger deutlich, dass eine zwei-Wochen-Frist im Jahre 2016 lange abgelaufen war. Dies – wie auch die durch die Kläger aufgeworfene Frage, ob vor dem Hintergrund eines vermeintlichen Fernabsatzgeschäftes eine neue Belehrungspflicht der Beklagten entstanden ist – kann letztlich ohnehin dahin stehen, da ein Widerrufsrecht der Kläger jedenfalls verwirkt ist. Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02v ; Urteil vom 14.6.2004 - II ZR 392/01 -BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 501/15 m.w.N.). Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer (BGH, Urteil vom 16.03.1979 - V ZR 38/75 -, juris). Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (BGH, Urteil vom 15.06.1956 – I ZR 71/54 –, juris). Es kommt aber nicht darauf an, ob der Berechtigte von dem trotz Fristablaufs tatsächlich - d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Bei einer anzuwendenden objektiven Beurteilung, die allein an den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgerichtet sein muss, kann es nicht auf die subjektive Willensrichtung des Berechtigten ankommen. Die Verwirkung kann auch gegen den Willen des Berechtigten eintreten, da insoweit die an Treu und Glauben ausgerichtete objektive Bewertung, nicht aber der subjektive Willensentschluss des Berechtigten entscheidend ist. In dieser Hinsicht kommt der rechtliche Unterschied zwischen der Verwirkung und einem stillschweigenden Verzicht zum Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 -; Urteil vom 27.06.1957 – II ZR 15/56 –). Das ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn nicht um eine (vollständig) fehlende, sondern nur um eine missverständliche und allein deshalb nicht ordnungsgemäße Widerrufsfrist geht (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.10.2000 - 9 U 59/00, s. insgesamt OLG Köln, Urteil vom 11.12.2015 – 13 U 123/14 -). Nach diesen Vorgaben sieht das Gericht das Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass die Kläger nach Vertragsschluss über 18 Jahre verstreichen ließen, bevor sie den Widerruf erklärten, als erfüllt an. Angesichts der Änderungsvereinbarungen aus den Jahren 2007 und 2010 ist das Gericht der Auffassung, dass auch das Umstandsmoment erfüllt ist. Die Beklagte musste nach der sowohl im März 2007 als auch im Oktober 2010 erfolgten Erklärung über eine Weiterfinanzierung zu den dort jeweils vereinbarten Konditionen für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindung im Dezember 2007 respektive 2012 nicht mehr im April 2016 mit einem Widerruf des Darlehensvertrages und einer sich daran anknüpfenden Rückabwicklung dieses Vertrages rechnen, sondern durfte auf den Bestand des Vertrages vertrauen. Die Kläger brachten dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie sich an den Darlehensvertrag weiter gebunden sehen; ansonsten ist eine Anschlussfinanzierung nicht zu erklären. Dem Abschluss einer Anschlussfinanzierung ist eine der Ablösung gleichwertige Bedeutung im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung beizumessen. In beiden Fällen disponiert der Kläger über das Schicksal des Darlehensvertrages. Bei der Anschlussfinanzierung entscheidet er sich im Gegensatz zur Ablösung jedoch zum Verbleib bei dem bisherigen Vertragspartner, obwohl er gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Möglichkeit hätte, sich ohne weitere Kosten vom Vertrag zu lösen. Dass dem Kläger in diesem Fall kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, ist ein für die rechtliche Einordnung als Darlehensvertrag wesentlicher Umstand, hat für den objektiv zu verstehenden Erklärungswert als Umstandsmoment im Rahmen der Verwirkung allerdings keine besondere Bedeutung. Da durch den Widerruf der Kläger mithin kein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist, kann die Frage der Höhe der vermeintlichen wechselseitigen Zahlungsansprüche aus diesem offen bleiben. Die Hilfsanträge teilen das Schicksal des Hauptantrags, da auch sie einen hier nicht erfolgten wirksamen Widerruf voraussetzen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 46.925,76 EUR (Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf. Eine Zusammenrechnung der Werte von von Haupt- und Hilfsanträgen scheidet aus, da alle Anträge wirtschaftlich identische Interessen betreffen.) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.