Urteil
10 O 117/17
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:0718.10O117.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht Ansprüche im Zusammenhang mit einem von ihm erklärten Widerspruch zu einer mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E AG, zum Versicherungsbeginn 01.12.1998 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung in Form einer sogenannten „W-Police“ geltend. Der Vertragsschluss erfolgte nach dem so genannten Policen-Modell gemäß § 5a VVG a.F. Die Klägerin übersandte der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen schriftlichen und formularmäßig gestalteten Antrag auf Abschluss der begehrten Versicherung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte der Klägerin daraufhin den Versicherungsschein vom 01.01.1999. Oben auf Seite 2 von 21 des Versicherungsscheins wurde die Klägerin auf ihr Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. mit folgendem Wortlaut hingewiesen: „Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, der darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und der ebenfalls für den Vertragsabschluss maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Der Lauf dieser 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o. g. Unterlagen – einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht – vollständig vorliegen; abweichend hiervon erlischt Ihr Recht zum Widerspruch jedoch spätestens ein Jahr nach Zahlung des erstens Beitrags. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Die Widerspruchsbelehrung ist vollständig in Fettdruck gehalten und nach rechts eingerückt. Eine Überschrift „Widerspruchsrecht“ o.ä. ist nicht vorhanden. Hieran schließen sich der drucktechnisch nicht hervorgehobene Hinweis darauf an, dass der Versicherungsvertrag die Anforderungen der Finanzbehörden zum Mindesttodesfallschutz in der Lebensversicherung erfüllt. Es folgt der Ausfertigungsvermerk und die Unterschriften der zur Vertretung der Rechtsvorgängerin der Beklagten berechtigten Personen. Wegen der weiteren Gestaltung des Versicherungsscheins wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen. Als Bestandteil des Versicherungsscheins hat die Beklagte der Klägerin die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung (AVB) der Beklagten, die Produktbedingungen für die W-Police und weiteren Verbraucherinformationen übermittelt. Der Versicherungsschein ging der Klägerin spätestens am 05.01.1999 zu. In der Folge machte sie jedoch zunächst nicht von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch. Sie nahm vielmehr pünktlich die Zahlung der monatlich vereinbarten Versicherungsbeiträge von anfänglich 53,50 EUR und 46,50 EUR für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Vom 01.01.1999 bis einschließlich 01.08.2015 zahlte sie einschließlich der vereinbarten jährlichen Dynamisierung von 5% insgesamt Beiträge in Höhe von rund 15.000 EUR (Während die Klägerin behauptet sie habe 15.409,92 EUR an die Beklagte gezahlt, will diese lediglich 15.301,80 EUR erhalten haben). Jahr 2007 teilte die Klägerin der Beklagten eine neue Bankverbindung mit. Im März 2015 bat die Klägerin um Beitragsfreistellung, weiß die Beklagte akzeptierte. Im Juni 2015 wurde der Klägerin auf Verlangen eine Ersatzpolice übermittelt. Mit Anwaltsschreiben vom 06.08.2015 erklärte die Klägerin sodann den Widerspruch gemäß § 5 a VVG a.F. zum Versicherungsvertrag sowie unter Beifügung des Originalversicherungsscheins hilfsweise die Kündigung des Versicherungsverhältnisses. Letztere veranlasste die Beklagte das Versicherungsvertragsverhältnis zum 01.09.2015 abzurechnen und einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.152,24 EUR an die Klägerin auszukehren. Dieser setzt sich aus dem Rückkaufswert in Höhe von 9.031,32 EUR zuzüglich dem Rückkaufswert aus dem Schlussüberschuss von 1,29 EUR zuzüglich den anteiligen BUZ- Schlussüberschuss in Höhe von 69,04 EUR zuzüglich des freien Anteils der Bewertungsreserven in Höhe von 50,59 EUR zusammen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird auf IV. der Klageschrift (Bl. 15 ff. GA) verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund ihres Widerspruchs müsse das Versicherungsvertragsverhältnis nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabgewickelt werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist sei nicht durch Zusendung des Versicherungsscheins in Gang gesetzt worden, da es sich nicht um eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung gehandelt habe. Der vorletzte Satz, letzter Halbsatz der Belehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil die dort genannte Jahresfrist gemäß § 5a II 4 VVG a.F. gemäß Urteil des EUGH vom 19.12.2013 europarechtswidrig und gemäß Urteil des BGH vom 07.05.2014 deshalb nicht anwendbar sei. Die Belehrung sei aber auch noch unter einem zweiten Gesichtspunkt mangelhaft. Durch die Verwendung des Wortes „spätestens“ werde bei dem Versicherungsnehmer möglicherweise der Irrtum hervorgerufen, dass bei unvollständigen Unterlagen die Widerspruchsfrist auch früher ablaufen kann, ohne dass er erkennen könnte, von welchen Voraussetzungen dies abhänge. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.909,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2017 zu zahlen; 2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 955,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit [26.04.2017] zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, a. in prüfbarer und-soweit für die Prüfung erforderlich-belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides statt zu versichern und d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die verwandte Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Einem Widerspruch stünde bereits die Vertragskündigung durch die Klägerin entgegen. Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung und ist der Ansicht, die Ansprüche der Klägerin seien zudem verwirkt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des in der Hauptsache begehrten Geldbetrages. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat die Prämienzahlungen mit Rechtsgrund geleistet. Dieser bestand in dem zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Rentenversicherungsvertrag. Da die Prämienzahlungen mit Rechtsgrund erfolgten, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Nutzungsersatz. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist nicht durch den mit Schreiben vom 06.08.2015 erklärten Widerspruch rückwirkend unwirksam geworden. 1. Die Widerspruchsbelehrung ist ordnungsgemäß erfolgt. Sie entsprach der damaligen Gesetzeslage und lehnt sich auch sprachlich eng an die damalige gesetzliche Formulierung an. Sie ist schriftlich erteilt worden und ist durch Fettdruck und Einrücken drucktechnisch in deutlicher Form hervorgehoben. Zudem befindet sie sich bereits auf der zweiten Seite des Versicherungsscheins. Von der Angaben, dass der Versicherungsvertrag die Anforderungen der Finanzbehörden zum Mindesttodesfallschutz in der Lebensversicherung erfülle, hebt sich die Widerrufsbelehrung deutlich ab, da Erstere nicht im Fettdruck dargestellt sind. Von weiteren Textblöcken ist die zweite Seite des Versicherungsscheins frei gehalten. Die Belehrung musste dem Kläger daher auch bei oberflächlichem Durchblättern der Versicherungsunterlagen ins Auge stechen. Die formal und inhaltlich den Anforderungen des § 5a VVG a.F. entsprechende Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein berücksichtigt zwar nicht, die später erkannte Europarechtswidrigkeit der Jahresfrist, was sich jedoch nicht auf den Rest der Belehrung auswirkt (vgl. OLG Köln Urteil vom 17.4.2015 - 20 U 218/14 -,Rn. 13, juris). Eine Belehrung war gemäß § 5a VVG a.F. auch nur zu der kurzen Widerspruchsfrist, nicht aber zur Jahresfrist erforderlich (OLG Brandenburg Urteil vom 29.6.2015 – 11 U 101/14 -, Rn. 95, juris). Auch die im Zusammenhang mit der Jahresfrist gewählte Zeitangabe „spätestens“ ist unschädlich. Diese Formulierung war nicht geeignet, einen verständigen Versicherungsnehmer von der rechtzeitigen Erklärung des Widerspruchs abzuhalten. Diesem oblag es zudem bei Erhalt der Unterlagen, diese umgehend auf Vollständigkeit zu prüfen und Fehlstücke beim Versicherer anzufordern. 2. Offen bleiben kann, ob es als europarechtswidrig anzusehen ist, dass § 5 a VVG a.F. eine Übersendung der Widerspruchsbelehrung erst mit Übersendung des Versicherungsscheins (sogenanntes Policenmodell) vorsah. Die Klägerin hat - selbst wenn man von einer Europarechtswidrigkeit ausgeht – ihr Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt, indem sie über Jahre hinweg das Versicherungsvertragsverhältnis gelebt und gestaltet hat. Das für die Annahme von Verwirkung notwendigen Zeitmoment ist unzweifelhaft gegeben, denn die Klägerin hat ihren Widerspruch erst im August 2015 und damit rund 15 Jahre nach Vertragsschluss erklärt. Auch das für die Annahme einer Verwirkung notwendige Umstandsmoment liegt hier vor. So hat die Klägerin im März 2015 um eine Beitragsfreistellung nachgesucht, was die Beklagter im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses umgesetzt hat. Indem die Klägerin nunmehr die angebliche Ungültigkeit des Versicherungsvertragsverhältnisses geltend macht, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem Verhalten im Rahmen der langjährigen Vertragsbeziehung der Parteien und verstößt damit gegen § 242 BGB. Der hilfsweise im Wege der Stufenklage geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung des so genannten „Mindestrückkaufswertes“ hat ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für einen aus § 242 BGB herzuleitenden Auskunftsanspruch sind nicht gegeben, da ein Nachzahlungsanspruch, der mithilfe der Auskunft geltend gemacht werden soll, nicht besteht. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten Klauseln zur Berechnung des Rückkaufswertes, der Verrechnung der Abschlusskosten sowie Erhebung eines Stornoabzug verwendet hat, welche den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind. Im übrigen hat die Klägerin bereits mehr als die von ihr eingezahlten Versicherungsbeiträge erhalten, von denen zur Ermittlung des so genannten Mindestrückkaufswertes jeden Fall noch die Risikoanteile in Abzug zu bringen wären. II. Da der von der Klägerin in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, namentlich auf die geltend gemachten Verzugszinsen sowie auf den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO Streitwert: 13.909,56 EUR