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Urteil

1 O 58/17 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:0809.1O58.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist als Kindertagespflegeperson im Sinne des § 44 SGB VIII tätig. Unter dem 17.08.2011 war ihr eine Tagespflegeerlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern erteilt worden. Für eventuell anstehende Vertretungen der Klägerin hatte ihr Ehemann ebenfalls eine Pflegeerlaubnis für die Betreuung der Tagespflegekinder der Klägerin in deren Abwesenheit. Sie betreut U-3-Kinder, die noch keinen Kindergartenplatz haben und zusätzlich Kinder in Randzeitenbetreuung, also ältere Kinder, die nach den Öffnungszeiten der Kindergärten und Horteinrichtungen an Grundschulen betreut werden, weil die Arbeitszeiten der Eltern dies erfordern. Seitens der Klägerin wurden Fahrdienste mit dem Privat-Pkw angeboten, um die Kinder z. B. von der Schule oder dem Kindergarten zur Pflegestelle zu fahren. Vier der zu betreuenden Kinder wohnen in T, ein Kind wohnt in C. Die drei Ter Kinder wurden von der Klägerin in „Randzeit“ betreut. Diese mussten täglich gegen 15.30 Uhr bzw. 16.00 Uhr in T abgeholt werden. Eines dieser Kinder war auf einen Rollstuhl angewiesen. Ferner betreute die Klägerin bis 15.30 Uhr bzw. 16.00 Uhr zwei weitere Kinder, die sie, um die kontinuierliche Betreuung zu gewährleisten, in ihrem Pkw mit nach T hätte nehmen müssen. Die Anfrage der Klägerin vom 27.03.2014 u.a. zum Thema „Fahrdienst“ wurde vom „Netzwerk L“ (E OV C e.V.), auf welches das Jugendamt C viele Aufgaben i.V.m. der Kindertagespflege übertragen hat, unter dem 24.06.2014 nur mit der Einschränkung befürwortet, keine U-3-Kinder zu transportieren, wenn die Randzeitenkinder von der Kita oder dem Hort nachmittags abgeholt würden. Im Frühjahr 2015 beantragte die Klägerin die Erweiterung ihrer Pflegeerlaubnis auf die Betreuung von insgesamt sechs Kindern. Am 31.03.2015 erteilte die Stadt C die Pflegeerlaubnis mit dem fettgedruckten Passus: „Voraussetzung für die Erteilung dieser Pflegeerlaubnis ist es, dass die Fahrdienste nicht mehr durch Sie wahrgenommen werden.“ . Ab August 2015 engagierte die Klägerin ihren Schwager für die Transportfahrten. Das Jugendamt T, das die Betreuung der Kinder mit Wohnsitz in T gemäß § 23 SGB VIII finanziert, reduzierte daraufhin die laufenden Geldleistungen an die Klägerin, weil die Kinder zur Fahrtzeit nicht von der Klägerin als Tagespflegeperson betreut würden, sondern von einer dritten Person. Vor August 2015 zahlte das Jugendamt T 400 € mtl. für T2, 320 € mtl. für K. Ab August 2015 zahlte das Jugendsamt T 320 € mtl. für T2, 299,60 € mtl. für K. Gegen die Reduzierung der Förderbeträge legte ein Elternpaar in Absprache mit der Klägerin Widerspruch ein, welcher von der Stadt T mit Bescheid vom 19.10.2015 zurückgewiesen wurde. Gegen die Pflegeerlaubnis vom 31.03.2015, welche keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, legte die Klägerin am 23.12.2015 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2016 wurde die Pflegeerlaubnis vom 31.03.2015 für die Zukunft aufgehoben und eine Pflegeerlaubnis für sechs Kinder ohne Nebenbestimmungen erteilt. Mit der Klage beansprucht die Klägerin Mindereinnahmen im Zeitraum August 2015 bis Mai 2016 von (10 x 100,40 € =) 1.004,00 €. Die Klägerin ist der Ansicht, die Einschränkung der Pflegeerlaubnis sei rechtswidrig gewesen. Zurückzuführen sei die Einschränkung auf die irrige Auffassung der Netzwerkleiterin, welche altershomogene Gruppen durchzusetzen versucht habe. Diese Einschränkung habe dazu geführt, dass sie - um die Pflegeerlaubnis behalten zu können - ihren Schwager gebeten habe, die Fahrten zu übernehmen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.004,00 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie habe Bedenken hinsichtlich des Kindeswohls gehegt, da zur Sicherstellung des Fahrdienstes durch die Klägerin ggf. die Betreuung sowie Mahlzeiten und Schlafbedürfnisse der übrigen Kinder hätten untergeordnet werden müssen. Durch den notwendigen Transport des Rollstuhls des behinderten Kindes hätte die Klägerin mit ihrem Van nur vier Kinder transportieren können. Aufgrund dessen sei es der Klägerin nicht möglich gewesen, die Fahrdienste selbst durchzuführen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.004,00 €. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Ein Schadensersatzanspruch nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist nur dann begründet, wenn ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Zwischen den Parteien ist strittig, aus welchem Anlass der Bescheid vom 31.03.2015 mit der von der Klägerin angegriffenen Nebenbestimmung versehen worden ist. Es kann indes dahinstehen, ob die Beklagte eine Amtspflicht verletzt hat. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Drittbezogenheit. Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzen die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Die Frage nach der Einbeziehung des Geschädigten in den Kreis der Dritten beantwortet sich im Einzelfall danach, ob die verletzte Amtspflicht, wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten zu schützen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 39, 358, 362 f. = VersR 1963, 973, 974 f.; 106, 323, 331 = VersR 1989, 369, 371; 137, 11, 15 = VersR 1998, 237, 238; 140, 380, 382 = VersR 1999, 1412 ; 162, 49, 55 = VersR 2005, 1287, 1289). Dabei genügt nicht, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig auswirkt, sondern es muss sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BGHZ 92, 34, 52 = VersR 1984, 939, 942; 106, 323, 332 = VersR 1989, 369, 371; 108, 224, 227 = VersR 1989, 961, 963; 146, 365, 368 = VersR 2001, 1285, 1286). Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Drittbezogenheit vorliegend nicht festzustellen. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege ist § 43 Abs. 2 S. 1 SGB VIII. Hiernach ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Gemäß § 43 Abs. 3 S. 5 SGB VIII kann die Erlaubnis mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Bei § 43 SGB VIII handelt es sich um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Sein Ziel ist nur eine gefahrenabwehrrechtlich geprägte Mindeststandardsicherung der Kindertagespflege (Busse in jurisPK-SGB VII, 1. Aufl. 2014, § 43 Rn. 14; Lakies in Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, Rn. 3). Schutzzweck der Norm ist das Kindeswohl (Nonninger inLPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 43 Rn. 2). Die Erlaubnispflicht nach § 43 SGB VIII besteht - bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 - auch dann, wenn keine öffentliche Förderung gemäß § 23 SGB VIII angestrebt wird, denn auch die rein private Kindertagespflege ist, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, erlaubnispflichtig. Umgekehrt entfällt die Erlaubnispflicht gemäß § 43 SGB VIII nicht dadurch, dass der öffentliche Träger Leistungen gemäß § 23 SGB VIII gewährt oder die Kindertagespflegeperson vermittelt. Denn unabhängig von dem Erlaubnisvorbehalt der nur höchstpersönlich für die Tagespflegeperson gilt, die die Dienstleistung „Kindertagespflege“ anbietet, gilt im Verhältnis zu dem Tagespflegekind bzw. seinen Eltern der zivilrechtliche Betreuungsvertrag, der Grundlage der Erbringung der Leistungen in der Kindertagespflege ist (Frankfurter Kommentar a.a.O. Rn. 2; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Rn. 40 f., LSG 2/16, Stand Mai 2016). Die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis sowie die Erteilung einer Auflage bezweckten mithin ausschließlich den Schutz des Kindeswohls und die Gewährung qualitativer Mindeststandards in der Kindertagespflege. Zweck des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ist es nicht, die Verdienstansprüche der Tagespflegeperson zu sichern oder zu gewährleisten. Ein Anspruch auf Fördergelder ergibt sich gemäß § 23 SGB VIII zwar unmittelbar aus dem Gesetz. Zwischen den Personensorgeberechtigten/Kind und Tagespflegeperson besteht aber ein eigenständiges vertragliches Rechtsverhältnis in Gestalt eines zivilrechtlichen Betreuungsvertrages, welcher unabhängig von der Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis ist. Hiernach ist es den Beteiligten auch unbenommen, eigenständig eine Vergütung zu vereinbaren, die über die Geldleistung nach § 23 Abs. 2a SGB VIII hinausgeht. Grundlage des Vergütungsanspruchs der Tagespflegeperson ist dieser zivilrechtliche Betreuungsvertrag und nicht die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege. Nach alledem fällt die Kürzung der Fördergelder durch die Stadt T wegen der Tätigkeit des Schwagers der Klägerin nicht in den Schutzbereich des § 43 SGB VIII. Soweit die Klägerin sich auf eine Verletzung der Beratungspflicht gemäß § 43 Abs. 4 SGB VIII beruft, ist wiederum auf den Schutzzweck der Norm abzustellen. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch bezüglich der Beratungspflicht ist nicht ersichtlich, warum der auf einem eigenständigen Rechtsverhältnis basierende Vergütungsanspruch der Klägerin von dieser Pflicht umfasst sein soll. 2. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine etwaige Amtspflichtverletzung der Beklagten kausal für die Kürzung der Förderbeträge durch die Stadt T war. Hinsichtlich der Kausalität ist maßgeblich, ob die Amtspflichtverletzung den behaupteten Schaden verursacht hat, welchen Verlauf das Geschehen bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätte und wie sich das Vermögen des Geschädigten dann darstellen würde (BGH 96, 157, 171; 129, 226, 232; 146, 122, 128; NJW 2005, 68; VersR 2010, 529, 531); Kausalität ist nur dann anzunehmen, wenn die Vermögenslage des Verletzten bei pflichtgemäßem Verhalten günstiger als die tatsächliche wäre (BGH VersR 1966, 286, 289). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln der Behörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre, obliegt grundsätzlich dem Anspruchsteller (BGH 129, 226, 234; NJW 1986, 2829, 2831; 1989, 2945, 2946; WM 1995, 64, 66; zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG NJW 2013, 3630 Rn. 38). Auf das Vorbringen der Beklagten, dass der Fahrdienst durch die Klägerin nicht durchgeführt werden konnte, weil diese mit ihrem Fahrzeug durch den notwendigen Transport des Rollstuhls des behinderten Kindes nur vier Kinder hätte transportieren können, ist die Klägerin nicht eingegangen. Dies geht nach den vorstehenden Grundsätzen zu ihren Lasten. Zudem wurde der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2016 „mit gleichem Datum“ eine Pflegeerlaubnis ohne Nebenbestimmungen erteilt. Insbesondere für Mai 2016 und anteilig für April 2016 fehlt es daher hinsichtlich des Einsatzes des Schwagers der Klägerin und der damit verbundenen Kürzung der Fördergelder durch die Stadt T an einer kausalen Amtspflichtverletzung der Beklagten, weil die angegriffene Pflegeerlaubnis zu dieser Zeit bereits aufgehoben war. 3. Zudem liegt ein anspruchsausschließendes Verschulden der Klägerin gemäß § 839 Abs. 3 BGB vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Prüfung, ob der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel einzulegen, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auf die Verhältnisse des Verkehrskreises, dem der Verletzte angehört, mithin darauf abzustellen, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Kreises verlangt werden muss (BGHZ 113, 17, 25; BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - III ZR 182/08 Rn. 3). Die Frage, ob der Geschädigte fahrlässig den Gebrauch eines Rechtsmittels unterlassen hat, hängt davon ab, ob er die nach den gegebenen Umständen sowie die nach seinem Bildungsstand und seiner Geschäftsgewandtheit gebotene Sorgfalt nicht beachtet hat (BGHR § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 13; Verschulden 2; Wöstmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 839 Rn. 345). Das Verschulden des Verletzten ist nicht allein deswegen zu verneinen, weil ihm die erforderlichen Rechtskenntnisse fehlten. Er muss notfalls rechtskundigen Rat einholen (Papier/Shirvani in MüKo BGB, 7. Aufl. 2017, § 839 Rn. 334). Gegen den Bescheid vom 31.03.2015 hat die Klägerin erst mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2015 Widerspruch erhoben. Hätte sie sich früher über Rechtsmittel gegen den Bescheid informiert und Widerspruch eingelegt, ist davon auszugehen, dass die Stadt C dem Widerspruch abgeholfen hätte. In der Folge wären ab August 2015 die Fördergelder durch die Stadt T nicht gekürzt worden. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 1.004,00 €