1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges F mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### im Wege des Schadensersatzes an die Klägerin 13.313,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.04.2017 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Verpflichtung aus Ziffer 1) seit dem 21.02.2017 im Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten verhindern, wenn sie Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem sogenannten „F-Abgasskandal“. Die Klägerin erwarb am 29.01.2010 einen F 1,6 l $$$ mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### von der V und X GmbH in H. Diese existiert mittlerweile nicht mehr. Die Klägerin zahlte einen Gesamtkaufpreis von 21.096,00 €. Der berechnete Preis des Fahrzeuges belief sich auf 22.146,23 € netto, jedoch wurde der Klägerin ein Nachlass gewährt (vgl. Kaufvertrag, insoweit unvollständig vorgelegt, Anlage K1). Herstellerin des Fahrzeuges ist die Beklagte. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ $$## eingebaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) verpflichtete die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2015, bei allen vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat $$ ### EU5 die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen sowie den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen vorschriftsgemäß erfüllt werden (Mitteilung des KBA, Anlage K 11). Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgte nach einem mit dem KBA abgestimmten Maßnahmen- und Zeitplan. Im Februar 2016 informierte die Beklagte die Klägerin davon, dass ihr Wagen vom sog. Abgasskandal betroffen sei (Schreiben im Anlagenkonvolut K20). Sie arbeite an Lösungen und werden die Klägerin zeitnah weiter informieren. Unter dem 03.11.2016 und erneut unter dem 21.11.2016 genehmigte das Kraftfahrbundesamt (KBA) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtypen ein Update (vgl. Anlage B3). Hiermit werde die Vorschriftsmäßigkeit im Sinne der Typengenehmigung der in der Genehmigung aufgeführten Fahrzeuge wiederhergestellt. Die Beklagte wandte sich Ende 2016 oder im Frühjahr 2017 an die Klägerin und bot an, das Update aufzuspielen. Ob dies schon im erstgenannten Zeitraum erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 13.02.2017 wandten sich die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin das erste Mal an die Beklagte. Sie machten gegenüber dieser Schadensersatzansprüche geltend aufgrund der nach ihrer Darstellung bestehenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges und forderten diese auf, bis zum 20.02.2017 an sie 14.394,90 € - entsprechend des Kaufpreises, mit 22.146,00 € angegeben, abzüglich einer Nutzungsentschädigung – zu zahlen Zug-um-Zug gegen Hergabe des Fahrzeuges. Dieses boten sie zur Abholung bei der Klägerin an. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies der Wagen einen Kilometerstand von 110.677 auf. Die Klägerin ist der Ansicht, der Wagen sei mangelhaft, da er eine illegale Abschalteinrichtung aufweise. Der Wagen sei damit von Anfang an nicht zulassungsfähig gewesen und weise damit auch eine nicht übereinstimmende Typengenehmigung auf. Sie ist weiter der Ansicht, ein Update der Fahrzeugsoftware sei ihr umzumutbar. Es sei unklar, wie sich dieses auf den Wagen auswirken würde. So sei mit einem erhöhten Benzinverbrauch und Ausstoß von CO2 zu rechnen. Auch seien Langzeitschäden möglich. Zudem weise der Wagen einen Wertverlust von rund 30% auf, da er als Dieselfahrzeug, das vom sog. Abgasskandal betroffen sei, am Markt nicht mehr zum eigentlichen Wert verkäuflich sei. Der Mangel sei auch erheblich. Sie müsse jederzeit mit einem Entzug der Zulassung rechnen, insbesondere, da die Genehmigung des Updates durch das KBA rechtswidrig erfolgt sei. Aufgrund dessen hafte die Beklagte ihr auf Schadensersatz nach § 826 BGB sowie §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV. Auch Ansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung bestünden. Bezüglich der Rechtsfolgen sei sie so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde, das heißt so, als wenn sie den Wagen nicht erworben hätte. Bezüglich eines möglichen Nutzungsersatzes sei eine Gesamtlaufleistung von 300.000,00 € zu Grunde zu legen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges F mit der Fahrgestellnummer $$$$$$#$$$$###### im Wege des Schadensersatzes an sie 22.146,23 € unter Anrechnung einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 21.02.2017 im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.348,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Wagen sei schon nicht mangelhaft, so dass kein Schaden der Klägerin vorliege. Er weise insbesondere keine unzulässige Abschalteinrichtung auf, sondern es handele sich um eine Abgasrückführung. Der Wagen sei voll gebrauchsfähig und durch die Genehmigung des KBA auch vorschriftsmäßig. Zudem sei ein möglicher Schaden nicht stoffgleich. Bezüglich eines möglichen Nutzungsersatzes sei eine Gesamtlaufleistung von 250.000,00 € zu Grunde zu legen. Die Klage ist der Beklagten am 07.04.2017 zugestellt worden. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zu großen Teilen begründet. 1. Der Klägerin steht der Klageanspruch nach dem Antrag zu 1) dem Grunde nach zu. a) Der Antrag der Klägerin zu Ziffer 1) ist zulässig. Die klägerseits angebotene Gegenleistung ist zwar unbestimmt. Das ist jedoch ausnahmsweise auch im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unschädlich, weil die der Berechnung zu Grunde liegenden Parameter von einer gerichtlichen Einschätzung über die Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs abhängen. Für das Gericht ist diese im Rahmen einer Schätzung entscheidbar. b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung in § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV. Bei § 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich auch um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Eine Norm muss, um als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gelten zu können, nach ihrem Zweck und Inhalt vom Gesetzgeber zumindest auch dazu bestimmt sein, einen betroffenen Einzelnen gegen eine Beschädigung zu schützten. Der Individualschutz darf kein bloßer Reflex sein. Der individualschützende Charakter des § 27 Abs. 1 EG-FGV wird durch den Verweis auf den Anhang IX der Richtlinie 385/2009/EG deutlich, in dem die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestaltet ist. Dieser Anhang enthält eine einleitende Funktionsbeschreibung, die der Bescheinigung einen individualschützenden Charakter attestiert. So heißt es in dieser Einleitung ausdrücklich: „ Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte. Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen .“ Daraus ergibt sich, dass die Übereinstimmungsbescheinigung zuvörderst dem Schutz eines Fahrzeugerwerbers dient. Der Wagen befindet sich nicht in dem Zustand, der in der Übereinstimmungsbescheinigung beschrieben ist. Nach Anlage 3 von Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG ist in dieser eine Angabe dazu zu machen, wenn technische Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen aufweisen. Daran fehlt es bezüglich der hier verwendeten Software, die dem Motor einen Betriebsmodus oder Testmodus vorschreibt. Dies ist im Bescheid des Kraftfahrbundesamtes vom 15.10.2015 für den hier verwendeten Motortyp festgestellt. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Verletzung des Schutzgesetzes indiziert. Die Verletzung des Schutzgesetzes der Beklagten erfolgte vorliegend zumindest auch fahrlässig. Die Softwaremanipulation, die dazu führt, dass ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV eintritt, erfolgte durch Mitarbeiter im Konzern der Beklagten. Sie ist bewusst erfolgt, da sie zielgerichtet dazu eingebaut war, zwei Betriebsmodi zu ermöglichen. Dieses Wissen von Mitarbeitern hat sich die Beklagte zurechnen zu lassen; § 166 Abs. 1 BGB ana. Die Beklagten als juristische Person trifft eine Pflicht zur Organisation von Informationen dergestalt, dass diese gespeichert und damit auch von Verantwortlichen kontrolliert werden können (vgl. Palandt, § 166 Rn. 8 m.w.N.; Harke in VuR 2017,83, 89). Bei den Details der eingebauten Software handelt es sich auch um solches Wissen, das aktenmäßig regelmäßig festgehalten wird, da es sich um Konstruktionsdetails eines Produkts handelt, das die Beklagte längere Zeit produziert(e) und vertrieb (vgl. BGH NJW 1996, 1206 und 1339). Eine solche Gleichbehandlung der Wissenszurechnung von juristischen und natürlichen Personen gebietet die Gleichbehandlung beider Personen. Erstere dürfen sich nicht durch bestimmte Organisationsformen einer Haftung entziehen, sondern müssen so behandelt werden, wie es dem einheitlichen Willen einer (einzelnen) natürlichen Person entspricht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV der auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet ist, setzt ferner einen auf der Verletzung des Schutzgesetzes beruhenden Vermögensschaden gem. §§ 249 ff. BGB voraus. Die Klägerin hat vorliegend einen solchen Vermögensschaden erlitten. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sogenannten Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Vorliegend setzt ein Vermögensschaden daher voraus, dass bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage der Klägerin nach Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diesen Vertragsschluss entwickelt hätte, ein rechnerisches Minus verbleibt. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der erworbene Gegenstand den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes, die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1998, 302, 304; BGH, NJW-RR 2005, 611 612) ist die Bejahung eines Vermögensschadens jedoch auch dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt. So muss die Differenzhypothese, da sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt, stets noch einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Vor diesem Hintergrund kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998, 302, 304). Unabhängig davon, ob im konkreten Fall Äquivalenz zwischen den Leistungen innerhalb des Kaufvertrages vorliegt, hat die Klägerin demnach einen auf der Schutzgesetzverletzung beruhenden Schaden erlitten. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung ist der vorliegende Vertragsschluss als für die Klägerin nachteilig anzusehen. Wäre der Beklagten keine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung erteilt worden, sondern hätte diese offengelegt, dass die in Verkehr gebrachten Fahrzeuge gerade keinem genehmigten Typ entsprechen, hätten deren Erwerber davon abgesehen, diese Fahrzeuge zu kaufen. Es ist davon auszugehen, dass jeder Fahrzeugerwerber bei einem gewöhnlichen Fahrzeugkauf wie dem vorliegenden, ausschließlich ein Fahrzeug erwerben möchte, dessen Produktion und Inverkehrgabe keinen rechtlichen Bedenken unterlag. Dies führt dazu, dass der Vertragsschluss aus Sicht der Klägerin zweckwidrig war. Dieser Schaden kann nur behoben werden, wenn der Kaufvertrag wie im Falle eines Rücktritts rückabgewickelt wird. Dies entspricht dem Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB. Denn der Wagen war, wie gerade ausgeführt, von Beginn an nicht in Übereinstimmung mit der Übereinstimmungsbescheinigung. Dies kann auch nicht durch das Aufspielen eines Softwareupdates oder ähnliche nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug behoben werden. Die Übereinstimmung dient dazu sicherzustellen, dass ein Fahrzeug allen Rechtsakten entspricht, die für diesen Typ galten (Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG). Die Übereinstimmungsbescheinigung verhält sich nämlich allein dazu, dass das Fahrzeug allen Rechtsakten zum Zeitpunkt seiner Herstellung entspricht (ebd.). Dies bedeutet, dass nachträglichen Änderungen sich auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung nicht mehr auswirken können, diese also auch nicht nachträglich herbei führen können. Denn die Ausstellung einer neuen Übereinstimmungsbescheinigung ist mit dem Update nicht verbunden. c) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin besteht in Höhe von 13.313,19 €. Denn sie hat sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses hat die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der von der Klägerin bis zum Tage der Rückgabe gezogenen Nutzungen in Form des Wertersatzes, §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dieser bestimmt sich bei gebrauchten Kraftfahrzeugen nach dem Verhältnis des konkreten Altwagenpreises, der mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren ist, zur voraussichtlichen Restfahrleistung des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 17.05.1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2162). Im Falle des Rücktritts wegen eines Sachmangels ist ein Abschlag von dem rechnerisch ermittelten Nutzungsvorteil vorzunehmen, der sich nach dem konkreten Maß der mängelbedingten Nutzungseinschränkung bestimmt (BGH, Urteil vom 6. 10. 2005 - VII ZR 325/03, NJW 2006, 53, 54). Dies ist hier jedoch nicht erforderlich, da die Klägerin bislang aufgrund des zum Rücktritt berechtigenden Sachmangels von keiner messbaren mängelbedingten Nutzungseinschränkung betroffen gewesen ist, sodass sie die volle Nutzungsentschädigung in Höhe von 7.782,81 € zu leisten hat. Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung hat das Gericht im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die Gesamtlaufzeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach entsprechender Erörterung im Termin auf insgesamt 300.000 Kilometer geschätzt, da es sich hierbei um ein Dieselfahrzeug der Mittelklasse handelt, dessen Gesamtlaufzeit regelmäßig höher als die eines Benzinfahrzeuges anzusetzen ist. Das Gericht legt dabei zu Grunde, dass dieses Fahrzeug eine Lebenserwartung von jedenfalls 10 Jahren haben wird, so dass auch bei einer Jahresleistung von 30.000 Kilometern diese Gesamtlaufzeit bereits nach 10 Jahren erreicht wird. In diesem Zusammenhang hat das Gericht berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug bis zum Tag der mündlichen Verhandlung 110.677 Kilometer zurückgelegt hat. Daraus errechnet sich nach der Formel Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke: voraussichtliche Restlaufleistung bei Kauf (vgl. m.w.N. MüKo-BGB/Gaier, 7. Aufl. 2016, § 346 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 346 Rn. 10) der Abzugsbetrag von 9.733,95 €. Bezüglich der Höhe des zurückzuerstattenden Kaufpreises geht das Gericht von 21.096,00€ aus, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und wie sich aus der Einsichtnahme des Kaufvertrages ergeben hat. Diese Angabe hat die Beklagtenseite nicht mehr bestritten. Antragsgemäß war die Beklagte Zug um Zug zu verurteilen, § 348 BGB. d) Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 288,291 BGB, wie beantragt sind Zinsen ab Rechtshängigkeit geschuldet. 2. Der mit dem Klageantrag zu 2) verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Das Feststellungsinteresse resultiert aus den Vollstreckungserleichterungen, die §§ 756, 765 ZPO für den Fall vorsehen, dass das Vorliegen des Annahmeverzuges durch eine öffentliche Urkunde - das vorliegende Urteil - bestätigt ist (vgl. BGH, Urteil v. 19.04.2000 - XII ZR 332/97, NJW 2000, 2280, 2281 m. w. N.). Die Beklagte befindet sich gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Bislang hat sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeholt, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen ist. Mit Schreiben vom 13.02.2017 hat die Klägerin ihr gegenüber erklärt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ab sofort zur Abholung an ihrem Wohnort bereit steht und hierzu Frist bis 20.02.2017 gesetzt. Gemäß § 295 Satz 1 Alt. 2 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Der gemeinsame Leistungsort für einen Rücktritt gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB ist der Ort, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, NJW 1983, 1479). Dies ist der Wohnsitz der Klägerin. Dies ist bei einer Rückabwicklung eines Kaufvertrages aufgrund eines Schadensersatzanspruches analog heranzuziehen, da sich die Rechtsfolgen insoweit gleichen. Auch muss die Klägerin für das Angebot keine besondere Form einhalten (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 295 Rn. 1). Der Antrag war nur insoweit zu ergänzen, dass die Pflicht in Bezug genommen wird, aufgrund derer der Annahmeverzug besteht. 3. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten laut Antrag zu 3) besteht nicht. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen solchen Anspruch aus §§ 286, 288 BGB. Bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten handelt es sich um keinen Verzugsschaden. Die Beklagte wurde erst durch das Schreiben der Klägervertreter vom 13.03.2017 in Verzug gesetzt, eine vorausgehende Korrespondenz (auch der Klägerin persönlich) haben die Klägervertreter nicht vorgelegt. Ein vertraglicher Anspruch scheidet mangels Kaufvertrages zwischen den Parteien aus. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. Streitwert: 22.146,23 €