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Urteil

10 O 102/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:1219.10O102.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin macht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gegen die Beklagten, deren Sitz nunmehr in Ö ist, Schadensersatzansprüche wegen vorgetragener Vertragsverletzungen geltend und beantragt ergänzend die Feststellung deren Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz. Geschäftsgegenstand der Klägerin wie auch der Beklagten zu 2.) (bei dieser als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1.)) ist der Kauf von Übertragungskapazitäten auf Satelliten und deren Weiterverkauf an Radio- und Fernsehunternehmen. Die Klägerin ist vor allem im Vereinigten Königreich, die Beklagte zu 2.) in Deutschland tätig. Dies beruht auf der historischen Entwicklung des Rundfunk- und Telekommunikationssektors, der ursprünglich in den Händen der jeweiligen Staatsunternehmen lag, bevor diese in den 1990er Jahren schrittweise privatisiert wurden. Die Klägerin führt die Aktivitäten der Z (im Folgenden: Z1) und der X fort, die Beklagte zu 2.) die frühere Satellitensparte der W und der E AG. Die Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen über Satellit ist mittlerweile von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Millionen von Fernsehzuschauern in Europa sind mit den entsprechenden Empfangsgeräten ausgerüstet. Um Satellitenübertragungen zu realisieren, müssen die von den Fernsehunternehmen gelieferten Signale zunächst von Bodenstationen an die Satelliten gesendet werden („Uplink“). Die Klägerin und die Beklagte zu 2.) betreiben entsprechende Bodenstationen, die mit großen Parabolantennen für die Übertragung zu Satelliten ausgestattet sind. Der Satellit empfängt die Signale von der Bodenstation und sendet sie dann moduliert auf die Erde zurück, wo sie von den Fernsehzuschauern mit den üblichen Haushalts-Parabolantennen empfangen werden können („Downlink“). Der Empfangs- und Sendevorgang wird von einem sogenannten Transponder vorgenommen, einem technischen Gerät auf dem Satelliten, welches die empfangenen Signale ummoduliert und auf einer anderen Wellenlänge zurücksendet, damit die Uplinksignale und die Downlinksignale sich nicht wechselseitig stören. Jeder Satellit ist mit einer Mehrzahl solcher Transponder ausgerüstet, die in der Regel einzeln gemietet werden können. Die Satelliten selbst gehören nicht den Parteien, sondern den Satellitenbetreibern F mit Sitz in R oder B - Betreiberin der „C“-Satelliten - mit Sitz in P (im Folgenden: B). Die Klägerin und die Beklagte zu 2.) sind deshalb darauf angewiesen, sich entsprechende Übertragungskapazitäten von einer dieser beiden Satellitenbetreiberinnen entgeltlich zur Verfügung stellen zu lassen. Diese vertraglich eingeräumten Übertragungs-/Nutzungsrechte werden auch „Kapazitätsrechte“ (englisch „capacity rights“) genannt, um sie von den „Orbital- und Frequenzrechten“ (englisch „orbital and frequency rights“) abzugrenzen. Die Orbital- und Frequenzrechte sind keine vertraglich eingeräumten Rechte, sondern öffentlich-rechtliche Positionen, die aufgrund der entsprechenden Befugnisse des Telekommunikationsgesetzes (TKG) von der V verliehen werden. Die Innehabung dieser Rechte ist wiederum erforderlich, um einen Satelliten betreiben zu können, wobei das Orbitalrecht zur Stationierung des Satelliten auf der entsprechenden Orbitalposition berechtigt, die Frequenzrechte dagegen für die Nutzung der entsprechenden Funkfrequenzen in der Kommunikation mit dem Satelliten (Uplink und Downlink) erforderlich sind. Die Orbital- und Frequenzrechte werden zunächst international einheitlich von der H verwaltet, welche den jeweiligen nationalen Behörden das Recht gibt, über bestimmte Orbitalpositionen und Frequenzrechte zu verfügen. Daher gibt es „deutsche“ und „luxemburgische“ Orbital- und Frequenzrechte (englisch „filings“). Der hier streitgegenständliche Satellit befand sich auf der Position ##,# ° östlicher Länge und gehört der F. Er wurde ab 1999 zunächst „Y“ genannt, ab 2012 dann „F Y1“ oder „Y2“, entsprechend seiner geographischen Position. Von dieser Position aus konnte der Satellit weite Teile Europas und Nordafrikas erreichen. Im vorliegenden Fall benötigte der Satellit Y2 die Orbitalrechte für die ##.#° Ost sowie die Frequenzrechte für einige Frequenzbänder. Diese Orbital- und Frequenzrechte wurden seinerzeit von der H an die W vergeben. Nach deren Privatisierung wurden die entsprechenden Regulierungsaufgaben von der T übernommen. Im Jahr 1999, als der Satellit Y2 geplant und gebaut wurde, war die T für die Erteilung der entsprechenden Orbital- und Frequenzrechte zuständig. Der Satellit Y2 sollte unter anderem als Ersatz für die Satelliten K dienen, die von der W beziehungsweise der E AG betrieben wurden. Daher erwarb die E AG bis zum Jahr 2030 die Orbital- und Frequenzrechte für die ##.#° Ost von der T. Am 29.06.1999 schlossen die E AG (im Folgenden: E), nachdem diese sich entschieden hatte, in Zukunft keine eigenen Satelliten mehr zu betreiben, und F das sogenannte „MBT“ (auszugsweise: Anlage KE 15). Mit diesem Vertrag übertrug die E die Orbital- und Frequenzrechte für die ##.#° Ost an die F, damit diese dort den Satelliten Y2 betreiben konnte. Im Gegenzug übertrug die F der E die Nutzungsrechte (auch „Übertragungsrechte“ oder „Kapazitätsrechte“ genannt) an einigen der insgesamt 24 Transponder auf besagtem Satelliten. Der E war gestattet, diese Nutzungs-, bzw. Übertragungs- oder Kapazitätsrechte auch weiter zu übertragen. Nach dem von der Klägerin nunmehr mit Nichtwissen bestrittenen (Bl. 152, 153 d. A.) Vortrag der Beklagten (Bl. 79 d. A.) war die Laufzeit dieses Vertrages und damit der wechselseitig eingeräumten Rechte auf 12,5 Jahre ab Inbetriebnahme des Satelliten beschränkt, das wäre bis zum 02.10.2013 gewesen. Nach dem jetzt streitigen (Bl. 318 d.A.) Vortrag der Beklagten ist eine Vertragsübernahme der Beklagten von der E durch F verweigert worden. Mit vier im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Verträgen aus den Jahren 2000/2001 übertrug die E mit dem M erworbene Nutzungs-, bzw. Übertragungs- oder Kapazitätsrechte auf die Z1. Insgesamt wurden von der E an die Z1 die vorbezeichneten Rechte an sieben Transpondern des Satelliten Y2 übertragen. Die Klägerin erhielt die Kapazitätsrechte für die ersten sechs Transponder zum Preis von jeweils 2,42 Millionen Euro pro Jahr und für den siebten Transponder zum Preis von 2,7 Millionen Euro pro Jahr. Wegen des Inhaltes der in englischer Sprache abgefassten vier Verträge im Einzelnen (im Folgenden: Transponderverträge) wird auf die Anlagen K1) – K4) Bezug genommen. Z1 wurde hierdurch in die Lage versetzt, mit Fernsehsendern Verträge abzuschließen, die diesen ermöglichte, Fernsehprogramme über den Satelliten Y2 auszustrahlen und schloss entsprechende Verträge ab. Übereinstimmend heißt es in Art. 4.1 der Verträge: „The leased capacity shall not be subject to preemption for the purpose of restoring any other services.” zu deutsch: “Die gemietete Kapazität ist keinem Vorrang unterworfen, wenn andere Dienste wiederhergestellt werden müssen.“ Es handelt sich hiernach um sogenannte „non-preemptible“ Rechte, die keinem Vorrang Dritter unterliegen. Dies bedeutet, dass bei Kapazitätsengpässen infolge von Ausfällen von Transpondern oder anderen technischen Problemen Z1 davor geschützt ist, dass ihr Kapazitäten ganz oder teilweise entzogen und besser Berechtigten zugewiesen werden. Solche „non-preemptible“ Rechte sind von sogenannten „preembtible“-Rechten, also dem Vorrang Dritter unterworfener Rechte, zu unterscheiden, die einen solchen Schutz nicht beinhalten, die also dem Risiko unterliegen, dass sie bei und für die Dauer von Kapazitätsengpässen entzogen und besser berechtigten Dritten zugewiesen werden. Ob „non-preemptible“-Rechte des Weiteren dadurch charakterisiert sind, dass bei Ausfall gerade der gemieteten Transponder Ersatzkapazität ggf. zu Lasten der Inhaber von „preemptible“-Rechten zur Verfügung gestellt wird (so die Klägerin), ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagten behaupten insoweit, der Anspruch auf Ersatzkapazitäten sei einer dritten Kategorie von Rechten, sogenannten „restorable“-Rechten vorbehalten, was die Klägerin in Abrede stellt. Auch nach dem Vortrag der Klägerin (Bl. 168 d. A.) handelt es sich bei „restorability“ allerdings um ein optionales Zusatzpaket, welches ggflls. auf den Preis von vertraglich eingeräumter “non-preemptible“ Kapazität aufgeschlagen wird und beinhaltet, dass im Falle eines technischen Defekts dem Kunden gegen diesen Aufpreis Ersatzkapazität zur Verfügung gestellt wird – dem bloßen „non-preemptible“ Rechteinhaber ohne dieses Zusatzpaket also nicht. Zur Laufzeit der Transponderverträge heißt es in Art. 5.8 des ersten und zweiten Vertrages sowie Art. 5.4 des dritten und vierten Vertrages übereinstimmend: „The expiry date of this Contract shall be the date declared by F to be the end of normal operating life of the Satellite at ##.# ° E, which is anticipated to be a date 12.5 years after the operational service date declared by F.“ Die Klägerin übersetzt dies mit: „Dieser Vertrag läuft bis zu dem Zeitpunkt, den F als das Ende der normalen Lebensdauer des Satelliten auf der ##.# ° Ost festlegt und der voraussichtlich 12 ½ Jahre nach dem von F festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme liegt.“ Die Übersetzung der Beklagten lautet dagegen: „Das Ablaufdatum dieses Vertrages ist der von F als Ende der normalen Betriebsdauer des Satelliten auf ##.# ° Ost festgelegte Zeitpunkt, der als ein Datum 12.5 Jahre nach dem von F festgelegten Datum der Inbetriebnahme vorausberechnet wird.“ Artikel 10.1 der Transponderverträge enthält einen Haftungsausschluss, Artikel 11 gestattet eine Übertragung des Vertrages nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung der E, Artikel 15.1 unterwirft die Verträge deutschem Recht und Artikel 15.3 der Gerichtsstelle Bonn. Am ##.##.2001 wurde der Satellit Y2 in den Orbit geschossen. Ausweislich der Mitteilung von F vom ##.##.2001 nahm er am ##.##.2001 den Betrieb auf. Ende 2015 verschob F diesen Satelliten auf die ##° Ost, sodass er seitdem „F N“ oder „N1“ heißt. Im Jahr 2005 oder 2006 gliederte die E ihren Geschäftsbereich „Media und Broadcast“ auf die U GmbH (im Folgenden: U) aus. Hiervon war auch das Satellitengeschäft erfasst. Zwei Jahre später erfolgte eine weitere Ausgliederung gemäß § 123 Absatz 3 UmwG von U auf die Beklagte zu 1). Die streitgegenständlichen Transponderverträge wurden mit Zustimmung der Z1 durch Novationsvertrag auf die Beklagte zu 1) übertragen. Entsprechendes erfolgte im Zusammenhang mit der erneuten Ausgliederung des Satellitengeschäftes gemäß § 123 Absatz 3 UmwG von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) im August 2015. Die Z1 ihrerseits gliederte mit Vertrag vom 16.11.2006 das Satellitengeschäft ebenfalls aus und übertrug es mit Wirkung zum 01.04.2007 auf die Klägerin. Eine Novation der streitgegenständlichen Transponderverträge in Form von deren Übertragung auf die Klägerin scheiterte am Widerstand der E, so dass Z1 insoweit Vertragspartnerin blieb, obgleich die Klägerin seither das Satellitengeschäft betreibt und auch die Übertragungsleistungen auf dem Satelliten Y2 in Anspruch nimmt. Bereits mit Vertrag vom 06.12.2005 („Framework Cooperation Agreement for the ##.# ° ### Orbitel Position“) hatte die U als Rechtsnachfolgerin der E (vergleiche Anlage K 9) die Orbital- und Frequenzrechte an der ##.# ° ### ab dem 03.10.2013 auf die B übertragen, welche daraufhin C-Satelliten auf der Position ##.# ° Ost positionierte. Hierbei handelte es sich um eine Alternativkapazität, welche dieselbe Netzabdeckung wie die ##.# ° ### bietet. Mangels fortbestehender Orbital- und Frequenzrechte konnte F den Satelliten Y2 nicht weiter betreiben, entsprechende Nutzungs-, bzw. Übertragungs- oder Kapazitätsrechte bezogen auf diesen Satelliten und dessen seinerzeitige Position waren ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlich wertlos. Zum 01.02.2010 schlossen die Z1, die Klägerin und die Beklagte zu 1) einen sogenannten Drittzahlungsvertrag („Third Party Payer Agreement“), mit welchem die Klägerin - als Zahlstelle - alle Zahlungsverpflichtungen der Z1 gegenüber der Beklagten zu 1) übernahm. Wegen der Einzelheiten des Vertrages sowie seiner Anhänge wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. In dem Anhang A heißt es bezogen auch auf die streitgegenständlichen Transponderverträge: „All contracts are lifetime contracts with a minimum period of 12.5 years from 1 April 2001.” Zu Beginn des Jahres 2011 fragte die Klägerin bei der Beklagten zu 1) an, ob dieser die voraussichtliche Lebensdauer des Satelliten Y2 bekannt sei. Nachdem die Klägerin der Beklagten zu 1) die daraufhin mit Schreiben vom 24.03.2011 (Anlage K 10) erbetene Zustimmungserklärung der Z1 zur Erteilung einer entsprechenden Auskunft sowie eine Vertraulichkeitsvereinbarung vorgelegt hatte, teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2011 mit (Anlage K 11), aus ihrer Sicht endeten die Transponderverträge am 02.10.2013, weil dies dem Ablauf der normalen Lebensdauer des Satelliten von 12,5 Jahren entspreche. Eine Schiedsklage der F gegen die E und die Beklagte zu 1) vom April 2011 vor der Internationalen Handelskammer in Paris mit dem Antrag, festzustellen, dass das M die Dauer der Orbital- und Frequenzrechte der F auf der ##.# ° ### nicht begrenzt, wurde im Januar 2012 abgewiesen. Gegen eine öffentliche Berühmung von F, über die entsprechenden Orbital- und Frequenzrechte auch nach dem 03.10.2013 verfügen zu können, ging die Beklagte zu 1) erfolgreich mit einer einstweiligen Verfügung vor, welche durch das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 14.06.2013 erlassen (Anlage K 25) und durch Urteil vom 30.08.2013 aufrecht erhalten wurde (Anlage KE4). Mangels Eingang einer Erklärung der F über den Zeitpunkt der Beendigung der Lebensdauer des Satelliten hatte die Klägerin die Beklagte zu 1) bereits mit Schreiben vom 19.04.2012 dahin informiert, dass sie, die Klägerin, die Absicht habe, die Transponderverträge über den 03.10.2013 hinaus durchzuführen. Sie fragte an, ob der Beklagten zu 1) eine Erklärung der F über die Lebensdauer des Satelliten bekannt sei (Anlage K 12). Die Beklagte zu 1) bestätigte mit Schreiben vom 08.05.2012 (Anlage K 13), eine Erklärung von F zum Ablauf der Lebensdauer des Satelliten noch nicht erhalten zu haben. Sie verwies aber auf eine begrenzte Berechtigung der F, deutsche Frequenzrechte über den 03.10.2013 hinaus zu nutzen. Ein Hinweis auf den Vertrag vom 06.12.2005, mit dem diese Rechte ab dem 03.10.2013 auf die B übertragen worden waren, erfolgte nicht. Das Schreiben enthielt einen Passus, dass die Vertragslaufzeit auch nach Ansicht der Beklagten zu 1) ausschließlich vom Inhalt der Transponderverträge abhänge und keine weiteren Verhandlungen der Parteien hierzu erforderlich seien. Eine Anfrage der Klägerin zur Lebensdauer des Satelliten Y2 beantwortete F mit Schreiben vom 22.10.2012 (Anlage K 14) dahin, dass sie noch keine Erklärung zum Ende der Lebensdauer des Satelliten veröffentlicht habe und dieser noch mindestens bis März 2018 in Betrieb bleiben werde. Das genaue Datum des Endes der Lebensdauer des Satelliten müsste noch bestimmt werden. Da sich die Klägerin danach unsicher war, ob die Beklagte zu 1) ihre nach Auffassung der Klägerin bestehende rechtliche Verpflichtung, die Nutzungsrechte aus den Transponderverträgen der Jahre 2000 / 2001 auch über den 03.10.2013 hinaus zur Verfügung zu stellen, anerkannte, holte sie Angebote der B, dem einzig verbliebenden Anbieter von Übertragungsrechten auf dieser Satellitenposition, ein. Unter dem 13.11.2012 unterbreitete die B ein Angebot über „preemptible“ Rechte auf vier Transpondern zu einem Preis zwischen 2,3 Millionen Euro und 2,45 Millionen Euro pro Transponder und Jahr, je nach Vertragsdauer und Anzahl der Transponder (Anlage K 47). Unter dem 16.11.2012 und 23.11.2012 unterbreitete die B der Klägerin nach deren Vortrag Angebote über „non-preemptible“ Rechte zu einem Preis von 5,3 Millionen Euro bis 5,7 Millionen Euro für einen oder zwei Transponder und eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren (Anlagen K 15 und K 16). Die Beklagten bestreiten die „Authentizität und Ernsthaftigkeit“ dieser Angebote im Umfang der in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2017 hierzu abgegebenen Erklärung. Unter dem 24.01.2013 folgte ein Angebot der B über die Anmietung von 6 Transpondern zu einem Preis von 2,3 Millionen Euro pro Transponder und Jahr über einen Zeitraum von 12 Jahren betreffend ausschließlich „preemptible“ Rechte (Anlage K 48). Mangels Alternativen aus ihrer Sicht nahm die Klägerin dieses Angebot an. Gleichwohl bestand die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2013 (Anlage K 18) gegenüber der Beklagten zu 1) auf einer Fortführung der Transponderverträge aus den Jahren 2000 / 2001 und wies auf Folgen hin, welche eine Nichterfüllung für sie nach ihrer Auffassung haben würde. Die Beklagte zu 1) erwiderte mit Schreiben vom 11.02.2013 (Anlage K 19), sich darüber im Klaren zu sein, dass die Situation betriebliche und finanzielle Auswirkungen für das Unternehmen der Klägerin haben könne. Sie erwarte ein Ende der Lebensdauer für den 03.10.2013. Ein weiterer Briefwechsel zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zwischen Februar und April 2013, für dessen Inhalt auf die Anlagen K 20 – K 23 Bezug genommen wird, führte nicht zu einer Annäherung der Standpunkte. Unter Vorlage einer Vollmacht der Z1 vom 05.07.2013 (Anlage K 7) forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom selben Tag unter Nachfristsetzung zur Erfüllung der ihrer Ansicht nach bestehenden vertraglichen Verpflichtungen auf. Sie verlangte eine verbindliche Erklärung, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin auch nach dem 03.10.2013 die Übertragungskapazitäten auf Y2 entsprechend den Transponderverträgen aus 2000 / 2001 zur Verfügung stellen werde (Anlage K 26). Die Beklagte zu 1) blieb mit Antwortschreiben vom 17.07.2013 (Anlage K 27) bei ihrem Standpunkt, die Verträge endeten zum 03.10.2013. Darin schlug sie der Klägerin vor, sie, die Klägerin, könne die Transponderverträge ja zum 03.10.2013 kündigen. Mit Schreiben vom 23.08.2013 (Anlage K 28) behielt sich die Klägerin die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung vor. Ab dem 03.10.2013 stellte die Beklagte zu 1) der Klägerin keine Übertragungsrechte auf Y2 mehr zur Verfügung. Dementsprechend stellte die Klägerin Zahlungen aus dem Drittzahlungsvertrag an die Beklagte zu 1) ein. Nach der bestrittenen Behauptung der Klägerin schlossen in der Folgezeit die B und die F einen Vergleich über eine Mehrzahl von Streitigkeiten, in dessen Rahmen sie sich auch über die Nutzung der Orbital ##.# ° Ost einigten. F sei die Möglichkeit eingeräumt worden, ebenfalls Kapazitäten auf der C-Flotte der B anzubieten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie, die Klägerin, daher auch einige Transponder von F gemietet, die seitdem neben den Transpondern der B als Ersatz für die von der Beklagten zu 1) nicht mehr zur Verfügung gestellten Kapazitäten dienten. Durch Anwaltsschreiben vom 31.07.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf, dem Grunde nach anzuerkennen, dass sie für die aus der Nichterfüllung der Transponderverträge – aus Sicht der Klägerin – nach dem 03.10.2013 entstandenen Schäden einzustehen habe (Anlage K 29). Weiterer Schriftwechsel (Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klägerin vom 29.08.2014, Anlage K 30, und Schreiben der Klägervertreter vom 31.10.2014, Anlage K 31) führten ebenso wenig wie diverse Treffen der vorgenannten Parteien zu einer Verständigung. Mit Schreiben vom 16.10.2015 (Anlage K 32) informierte F die Klägerin darüber, dass Y2, zwischenzeitlich zu N1 unbenannt, nachdem er auf diese Position verschoben worden war, voraussichtlich bis mindestens Juli 2018 in Betrieb bleiben werde. In der Folgezeit schlug die Klägerin der Beklagten zu 1) vor, sich im Hinblick auf insoweit unterschiedliche Regelungen in den Transponderverträgen auf eine einheitliche Art der Streitbeilegung, entweder ein Schiedsverfahren oder ein Gerichtsverfahren, zu verständigen (Schreiben der Klägervertreter vom 16.09.2015, Anlage K 57). Dies wurde beklagtenseits abgelehnt, ohne hierbei kundzutun, ob ein Schiedsverfahren ihrer Auffassung nach hinsichtlich einzelner oder aller Verträge zulässig ist oder nicht. Daraufhin leitete die Klägerin für die ersten drei Transponderverträge unter dem 26.10.2015 ein Schiedsverfahren ein, was dazu führte, dass die Beklagten unter dem 23.12.2015 bei dem Oberlandesgericht Köln beantragten, dessen Unzulässigkeit festzustellen (Anlage K 51). Diesem Antrag gab das OLG Köln durch Beschluss vom 24.03.2016 (Anlage KE 11) mit der Begründung statt, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung bestehe; denn die Klägerin sei an dem Vertragsschluss zwischen Z1 und E nicht beteiligt, da keine Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten aus den Hauptverträgen von Z1 auf die Klägerin erfolgt war. Durch das erfolglose Schiedsverfahren sind der Klägerin Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 392.232,80 € entstanden (Anlagen K 33 bis K 35), die Gegenstand des Klageantrages zu 3) sind. Ein Angebot der B vom 18.03.2016 (Anlage K 49) über „non-preemptible“ Rechte verhält sich alternativ zur Anmietung eines Transponders für sieben Jahre zu 5,2 Millionen Euro pro Jahr oder von vier Transpondern für sieben Jahre zu 5,0 Millionen Euro pro Jahr und Transponder. Ein weiteres Angebot von B über „non-preemptible“ Rechte vom 05.09.2016 (Anlage K 17) beläuft sich bei einer Laufzeit von drei Jahren auf 5,1 Millionen bis 5,5 Millionen Euro pro Transponder. Mit Schreiben vom 16.12.2016 (Anlage K 36) teilte F mit, der streitgegenständliche Satellit werde voraussichtlich bis August 2018 in Betrieb sein. Die Klägerin sieht das Landgericht Bonn aufgrund der in den Transponderverträgen enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarungen als örtlich zuständig an. Die Gerichtsstandsvereinbarungen erfassten auch die vorliegende, von der Klägerin als gewillkürte Prozessstandschafterin erhobene Klage. Die Klage sei auch begründet. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist nach Auffassung der Klägerin zulässig. Sie verweist darauf, dass nach wie vor Z1 Vertragspartnerin der Transponderverträge ist, der Schaden jedoch nach ihrer Behauptung bei ihr, der Klägerin, eingetreten sei, so dass sie auch ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Klageerhebung habe, während schutzwürdige Belange der Beklagten nicht entgegenstünden. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestehe aufgrund der Vertragsdurchführung seitens der Klägerin ein besonderes Näheverhältnis, was sich auch darin zeige, dass die Beklagte zu 1) zeitweise die Klägerin ausweislich der Formulierungen in einigen Schreiben sogar als Vertragspartnerin angesehen hat. Sie, die Klägerin, sei aufgrund der vorgelegten Vollmachten vom 05.07.2013 (Anlage K 7) und 21.12.2016 (Anlage K 8) von der Z1 auch wirksam zur Erhebung der vorliegenden Klage ermächtigt worden. Die hiervon erfassten Ansprüche seien hinreichend bestimmbar. Das vertragliche Verbot einer Vertragsübertragung ohne - nicht vorliegende - vorherige schriftliche Einwilligung der Beklagtenseite stehe nicht entgegen. Ein schutzwürdiges Interesse der Z1 sei zum einen nicht erforderlich, zum anderen aber auch gegeben. Die Beklagten schuldeten Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 280 ff. BGB im Umfang des Klageantrages zu 1), die Beklagte zu 1) hierbei gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 2) gem. § 133 Abs. 1 S. 1 Umwandlungsgesetz: Die Transponderverträge aus den Jahren 2000/2001 seien nicht zum 03.10.2013 ausgelaufen, sondern liefen bis zum Ende der Lebensdauer des streitgegenständlichen Satelliten, von der F nunmehr geschätzt auf August 2018. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Verträge, deren Sinn und Zweck, wie auch aus dem Verhalten der Parteien bei der Vertragsdurchführung. Die Vertragserfüllung sei den Beklagten auch nicht unmöglich geworden, dies insbesondere nicht durch das Fehlen/den Wegfall der Orbital- und Frequenzrechte bei F. Hier sei zum einen die Relativität der Vertragsverhältnisse zu bedenken, zum anderen beruhe dieser Umstand auf dem eigenen Verhalten der Beklagten zu 1) und sei daher selbst verschuldet. Ebenfalls bestehe deshalb eine Haftung nach § 283 BGB, wie auch nach § 536 a Abs. 1 1. Alternative BGB. Eine Nachfrist gem. § 281 Abs. 1 BGB sei zum einen jedenfalls mit Schreiben vom 05.07.2013 gesetzt worden, zum anderen aufgrund der endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerungen der Beklagten aber auch entbehrlich gewesen. Der Haftungsausschluss gem. Artikel 10.1 der Transponderverträge greife nicht, da dieser nur auf technisches Unvermögen der E bzw. der Beklagten zu 1) bezogen sei. Darüber hinaus wäre, so meint die Klägerin, ein solcher Haftungsausschluss in mehrfacher Hinsicht rechtlich unzulässig. Durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten habe sie, die Klägerin, einen konkreten Vermögensschaden in Höhe von 87.299.800 € erlitten: Bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung der Beklagten hätte sie, die Klägerin, für die Kapazitätsrechte nach den Transponderverträgen aus 2000/2001 bis August 2018 84.550.200 € zu zahlen gehabt. In Folge der Nichterfüllung des Vertrages durch die Beklagten ab 03.10.2013 sei ihr, der Klägerin, ein Vermögenswert für die Zeit vom 03.10.2013 bis August 2018 in Höhe von 171.850.000 € entgangen. Hierbei handele es sich um den Marktpreis für „non-preemptible“ Rechte auf sieben Transpondern der streitgegenständlichen Satellitenposition für den vorgenannten Zeitraum, wie er sich unschwer aus den entsprechenden Angeboten der B zu den verschiedenen Zeitpunkten für derartige Rechte ableiten lasse. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung der Klägerin wird auf die Seiten 51 ff. der Klageschrift (Bl. 52 ff. d. A.) und Seiten 36 ff., 51 ff. der Replik vom 19.05.2017 (Bl. 173 ff., 188 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Differenz stelle den Vermögensschaden in Höhe von 87.299.800 € dar. Insbesondere seien hierfür Art und Umfang der von ihr, der Klägerin, abgeschlossenen Deckungsgeschäfte irrelevant. Die Beklagten schuldeten gem. § 280 BGB auch Ersatz der Kosten, welche die Klägerin für das Schiedsverfahren habe aufwenden müssen (Klageantrag zu 3)). Die Klägerin verweist darauf, dass diese bei vertragsgemäßer Durchführung der Transponderverträge, so wie sie diese verstehe, nicht entstanden wären. Zudem wären die Beklagten auch noch anschließend, aber vor Einleitung des Schiedsverfahrens, verpflichtet gewesen, ihr, der Klägerin, ihre abweichende Rechtsauffassung zur Zulässigkeit des Schiedsverfahrens eindeutig mitzuteilen, wobei dies dazu geführt hätte, dass die Klägerin sogleich die vorliegende Klage im ordentlichen Rechtsweg erhoben hätte. Diesem Erstattungsanspruch stehe auch nicht eine entgegenstehende Rechtskraft der Entscheidungen des OLG Köln bzgl. der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens, ein darauf ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss (Anlage K 35) sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts (Anlage K 33) entgegen. Die erhobenen Ansprüche seien schließlich nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe erst mit einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage der Klägerin im Jahr 2013 zu laufen begonnen, als die Beklagte zu 1) die Transponderverträge nicht länger erfüllt habe. Des Weiteren sei die Verjährungsfrist sowohl durch Verhandlungen der Parteien (Anlagen K 18 bis K 31) seit dem Jahr 2011, wie auch durch das eingeleitete Schiedsverfahren gehemmt gewesen. Zu den Ausführungen der Klägerin zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche, welche Gegenstand der Erhöhung des Klageantrages zu 1.) und des Feststellungsantrages (Klageantrag zu 4.)) sind, in unverjährter Zeit wird auf den Inhalt des per Fax vorab am 06.11.2017 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes (dort Seite 35 f = Bl. 340 f d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, an die Klägerin 87.299.800,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Oktober 2013 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 119.246,90 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch dazu zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag von 392.232,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der Nichterfüllung der Transpondermietverträge nach dem 03.10.2013 entstandene und künftig noch entstehende Schäden zu ersetzen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Bonn unzulässig. Auf die Gerichtsstandsvereinbarungen in den Transponderverträgen könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da sie nicht Vertragspartei ist. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Klageanträge zu 2) und 3), mit welchen die Klägerin eigene Ansprüche verfolgt und nicht solche im Wege der Prozessstandschaft. Jedenfalls seien die Gerichtsstandsvereinbarungen dahin auszulegen, dass ausschließlicher Gerichtsstand der jeweilige Sitz der Beklagten sein solle. Schließlich stehe ein ihrer Auffassung nach in den Verträgen enthaltenes Abtretungsverbot einer Anwendung der Gerichtsstandsbestimmungen auf die Klägerin entgegen. Unbegründet sei die Klage, soweit die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft vorgehe, schon deshalb, weil diese unzulässig sei. Es fehlte schon daran, dass die Klägerin fremde Rechte in eigenem Namen geltend mache. Zudem sei die Klägerin zur Geltendmachung nicht wirksam ermächtigt, insbesondere nicht durch die „Vollmachten“ vom 05.07.2013 und 21.12.2016, welche verschiedene Wirksamkeitsmängel aufwiesen. Zumindest fehle es einer Ermächtigung der Klägerin seitens der Z1 an hinreichender Bestimmtheit. Des Weiteren fehle es an dem erforderlichen rechtlichen, ebenso wie einem wirtschaftlichen Eigeninteresse der Klägerin. Die Beklagten verweisen insoweit auf den Drittzahlungsvertrag, wonach die Klägerin nur Zahlstelle von Z1 ist, nicht aber deren Rechte im Verhältnis zu den Beklagten eingeräumt erhalten hat. Auch mangele es an einem korrespondierenden rechtlichen Interesse der Z1. Schließlich stelle sich die Prozessstandschaft als unzulässige Umgehung eines in den Transpondermietverträgen enthaltenen Abtretungsverbotes dar. Auch schutzwürdige Belange der Beklagten stünden entgegen. Unabhängig hiervon fielen den Beklagten keine Pflichtverletzungen zur Last. Die Laufzeit der Transponderverträge sei bis zum 02.10.2013 befristet gewesen. Auch die Beklagten berufen sich hierzu auf Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck der diesbezüglichen Regelungen in den Transponderverträgen. Hiernach seien die Verträge auf bestimmte Zeit geschlossen worden und hätten jeweils 12 ½ Jahre nach dem von F mitgeteilten Datum der Inbetriebnahme, mithin zum 03.10.2013, enden sollen. Dies ergebe sich auch aus Ziffer 5.9 / Ziffer 5.5 der Transponderverträge, wonach in dem Fall, dass der Satellit nach Ablauf von 12 ½ Jahren nach dem von F mitgeteilten Datum der Inbetriebnahme weiterhin in Betrieb sein würde, die E die Z1 hiervon mit mindestens 180 Tagen Vorlauf unterrichten sollte und Z1 in diesem Fall berechtigt sein sollte, die jeweiligen Verträge mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen nach 12 ½ Jahren zu kündigen. Die Beklagten sehen hierin die Konstruktion eines befristeten Mietverhältnisses mit Verlängerungsklausel. Zudem hätten die streitgegenständlichen Transponderverträge mit dem M laufzeitmäßig abgestimmt sein sollen. Sei aber die Laufzeit der Transponderverträge entsprechend der Laufzeit des M bis zum 03.10.2013 befristet gewesen, sei man beklagtenseits auch berechtigt gewesen, ab diesem Datum die Orbital- und Frequenzrechte auf die B zu übertragen. Jedenfalls liege eine unverschuldete Unmöglichkeit der Zurverfügungstellung von Transponderkapazitäten nach Ablauf des 03.10.2013 vor. Denn die Übertragung der Orbital- und Frequenzrechte auf F sei in dem M zeitlich auf 12,5 Jahre befristet gewesen. Die Beklagten hätten es nicht in der Hand gehabt, das M zu verlängern, da F seinerzeit eine Vertragsübernahme der Beklagten von der E verweigert habe. Jedenfalls spätestens im Juli 2015, nach Verschiebung des Satelliten Y2 durch F auf die ## Grad Ost, sei die Zurverfügungstellung der Transponderkapazitäten auf der Position ##,# Grad Ost unmöglich geworden. Eine Schadensersatzhaftung der Beklagten scheitere jedenfalls am vertraglichen Haftungsausschluss in Ziffer 10.1 der Transponderverträge. Des Weiteren fehle es auch an einem Schaden der Z1 oder der Klägerin, welcher von der Klägerin als gewillkürter Prozessstandschafterin geltend gemacht werden könne. Die Beklagten verweisen darauf, dass die Klägerin unstreitig auf Grundlage der von ihr getätigten Deckungsgeschäfte ihren Kunden weiterhin Transponderkapazitäten zur Verfügung stellen und ihre geschäftlichen Aktivitäten uneingeschränkt fortführen konnte und kann. Auch war die Klägerin selbst an die bestehenden Verträge mit den Fernsehsendern gebunden und hätte die von ihr angemieteten Transponderkapazitäten nicht beliebig zu höheren Preisen weitervermieten können. Es bestehe nicht die Möglichkeit, einen fiktiven Deckungskauf zu liquidieren, der niemals zustande gekommen ist (Angebote der B über „non-preemptible“ Rechte). Daher könne die Klägerin die Preisdifferenz zwischen dem Entgelt, das sie nach den Transponderverträgen schuldete, und den von ihr vorgelegten Angeboten der B über „non-preemptible“ Rechte, die die Klägerin nicht angenommen hat, nicht beanspruchen. Alles andere stellte sich als Verstoß gegen das Bereicherungsverbot dar. Abgesehen davon existiere überhaupt kein Marktpreis für Transponderverträge, jedes Entgelt für die Satellitennutzung werde im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der preisrelevanten Parameter individuell ausgehandelt. Die von der Klägerin von B erworbenen Nutzungsrechte seien auch ein mehr als gleichwertiger Ersatz für die zuvor genutzten Kapazitäten auf dem F-Satelliten Y2 gewesen und keinesfalls weniger wert, dies unabhängig davon, dass es sich hierbei um „preemptible“ Rechte und nicht um „non-preemptible“ Rechte gehandelt hat. Hierzu legen die Beklagten zwei Privatgutachten vor (Anlagen KE 12(a) und KE 13(a)). Die von der Klägerin vorgelegten Angebote der B über „non-preemptible“ Rechte enthielten andere Vertragsparameter als die streitgegenständlichen Transponderverträge und seien nicht vergleichbar. Die Beklagten bestreiten Anfall und Höhe der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagten sehen sich auch nicht in der Pflicht, der Klägerin die Kosten des Schiedsverfahrens zu ersetzen. Sie, die Beklagten, seien der Klägerin mangels Pflichtverletzung auch insoweit nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Es sei die freie Entscheidung der Klägerin gewesen, ein Schiedsverfahren zu beantragen. Es habe keine Verpflichtung bestanden, der Klägerin vorab die von den Beklagten vertretene Rechtsauffassung zur Frage der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens offenzulegen, wie dies auch durch das OLG Köln festgestellt worden ist (Anlage KE 11). Unabhängig hiervon stehe einer Erstattungspflicht auch die Rechtskraft des Schiedsspruches des Schiedsgerichtes vom 09.11.2016, wonach die Klägerin zur Kostentragung verurteilt worden ist, und diejenige des Beschlusses des OLG Köln vom 24.03.2016 (Anlage KE 11), wonach die Klägerin ebenfalls zur Kostentragung verurteilt worden ist, entgegen. Die Beklagten verweisen darauf, dass mit letzterer Entscheidung der bestandskräftige Kostenfestsetzungsbeschluss des OLG Köln vom 22.07.2016 (Anlage K 35) korrespondiert. Die Beklagten erheben schließlich die Einrede der Verjährung. Der Klägerin sei spätestens im Jahr 2011 nach Erhalt des Schreibens der Beklagten zu 1) vom 29.03.2011 (Anlage K 11) bekannt gewesen, dass die Beklagte zu 1) von einem Auslauf der Transponderverträge zum 02.10.2013 ausgeht. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin bereits Feststellungsklage erheben können, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen. Spätestens sei der Klägerin die behauptete Pflichtverletzung im Jahr 2012 bekannt gewesen. Das Schiedsverfahren habe keine verjährungshemmende Wirkung entfaltet, da die Klägerin nicht Partei einer Schiedsvereinbarung geworden sei, wie auch durch das OLG Köln mit Beschluss vom 24.03.2016 (Anlage KE 11) festgestellt. Auch habe die Klägerin das Schiedsverfahren im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft nicht als Berechtigte angestrengt, nur ein Vorgehen des materiell Berechtigten hätte aber zu einer Verjährungshemmung geführt. Auch die vorliegende Klage habe keine verjährungshemmende Wirkung, da die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft nicht vorlägen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14.11.2017 (Bl. 356 ff d.A.) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Zulässigkeit der Klage Die Klage ist - bis auf den Klageantrag zu 4), der teilweise unzulässig ist (dazu unten) - zulässig. Das Landgericht Bonn ist örtlich zuständig. Die Gerichtsstandsbestimmungen in den Transponderverträgen greifen zum einen auch im vorliegenden Fall einer Klage aus gewillkürter Prozessstandschaft. Dies gilt zum anderen auch im Hinblick auf die Klageanträge zu 2.) und 3.), mit welchen die Klägerin eigene Ansprüche verfolgt und nicht solche im Wege der Prozessstandschaft. In den Verträgen ist ohne Einschränkung formuliert: „Place of jurisdiction is Bonn“ (Der Gerichtsstand ist Bonn). Die Kammer legt diese Formulierung, welche keinerlei Einschränkung enthält, so aus, dass alle Streitigkeiten, die ihre Grundlage in den Transponderverträgen haben oder zumindest auf diese zurückgehen, nach dem Willen der Vertragsparteien vor dem Landgericht Bonn verhandelt werden sollen, unabhängig davon, ob sie von einer Vertragspartei oder einem Dritten, gflls. in gewillkürter Prozessstandschaft, gerichtlich geltend gemacht werden. Die von der Klägerin nach dem Klagevorbringen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemachten Ansprüche haben ihre Grundlage in den Transponderverträgen. Die Klageanträge zu 2.) und 3.), mit welchen die Klägerin eigene Ansprüche verfolgt und nicht solche im Wege der Prozessstandschaft, wurzeln zumindest in einem unterschiedlichen Verständnis der Parteien vom Inhalt der Transponderverträge und bilden insoweit Folgeschäden der Klägerin – nach deren Vortrag - ab, welche von dieser auf eine vorgetragene Verletzung von Pflichten aus den Transponderverträgen durch die Beklagten zurückgeführt werden. Die Kammer erachtet es nicht als sachgerecht und dem Sinn und Zweck der Gerichtsstandsvereinbarung auch widersprechend, derartige Ansprüche einem anderem Gerichtsstand zu unterwerfen. Auch mag es sein, dass die getroffene Gerichtsstandsvereinbarung den Hintergrund hatte, dass die E als Rechtsvorgängerin der Beklagten und Vertragspartnerin der Transponderverträge ihren Sitz in Bonn hatte (und hat). Angesichts des eindeutigen Wortlautes kann daraus jedoch nicht gefolgert werden, dass diese vertragliche Regelung so zu lesen ist, dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung auf den jeweiligen Sitz der E oder ihrer Rechtsnachfolger beziehen soll. Dies hat im Vertragswortlaut keinerlei Niederschlag gefunden. Die Klägerin verweist insoweit auch zu Recht auf den Inhalt des Drittzahlungsvertrages vom 01.02.2010, im welchem ebenfalls noch Bonn als Gerichtsstand vereinbart ist. Auch der Auffassung der Beklagten, ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot stehe einer örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Bonn aufgrund der Gerichtsstandsklausel entgegen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Denn es handelt sich nicht um ein Abtretungsverbot, sondern um eine vertragliche Regelung des Inhalts, dass der Vertrag als Ganzes nicht ohne Zustimmung, und zwar ohne vorherige schriftliche Zustimmung, der E seitens Z1 auf Dritte übertragen werden kann. Es heisst im Artikel 11: „Z1 can assign this contract only with the prior written approval of E“. (Z1 kann diesen Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der E übertragen.) Die Kammer sieht nicht, weswegen diese Regelung einer Vereinbarung der Vertragsparteien, dass das Landgericht Bonn zuständig sein soll, entgegenstehen sollte. Begründetheit der Klage Die Klage ist, soweit sie nicht hinsichtlich des Klageantrages zu 4) teilweise schon unzulässig ist, jedoch im Übrigen unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagten weder gemäß §§ 280 ff, 536 a BGB, gegenüber der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 133 UmwG, noch aus sonstigen – nicht ersichtlichen – Rechtsgründen zu. Klageantrag zu 1): Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Anspruchs unbegründet. Insoweit fehlt es jedenfalls an einem von den Beklagten zu ersetzenden Schaden der Klägerin. Ob die Klägerin seitens Z1 wirksam zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches, welcher Gegenstand des Klageantrages zu 1) ist, ermächtigt worden ist (gewillkürte Prozessstandschaft), kann angesichts des fehlenden Schadens – dazu unten - letztlich dahinstehen. Leer läuft allerdings das Argument der Beklagten, die Klägerin berufe sich ja auf einen angeblich bei ihr entstandenen Schaden und mache damit kein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Die Argumentation der Klägerin ist ja gerade, dass das Recht bei der Z1 verblieben ist, lediglich bei ihr, der Klägerin, der Schaden eingetreten sei. Des Weiteren legt die Beklagte Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vor, wonach ein rechtliches Interesse Voraussetzung für eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft sei, die Klägerin verweist demgegenüber auf Bundesgerichtshof - Entscheidungen, wonach ein wirtschaftliches Interesse, und zwar des jeweils in gewillkürter Prozessstandschaft Klagenden, genüge. In einer aktuellen Entscheidung vom 07.03.2017 (– VI ZR 125/16 – NJW 2017, 2352) hat der Bundesgerichtshof ein wirtschaftliches Interesse ausreichen lassen („Ein schutzwürdiges Interesse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat … es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden…). Dem schließt sich die Kammer an. Ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche dürfte auch ohne Kenntnis des genauen Inhalts der Vertragsbeziehung Z1 / Klägerin darin begründet sein, dass die Klägerin mit Billigung der Z1 unstreitig seit Jahren die Übertragungskapazitäten, welche Gegenstand der Transponderverträge aus den Jahren 2000/2001 sind, genutzt hat. Mit der Klägerin sieht die Kammer in der Rechtsprechung des BGH nicht das Erfordernis, dass auch der Ermächtigende ein rechtliches oder zumindest wirtschaftliches Interesse an der gewillkürten Prozessstandschaft haben muss. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Nachteilen durch die Prozessführung seitens der Klägerin ausgesetzt ist. Dafür, dass hier ein erhöhtes Insolvenzrisiko im Hinblick auf eventuelle Erstattungen von Prozesskosten besteht, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Die Kammer sieht auch keine Umgehung eines vertraglichen Abtretungsverbotes durch eine gewillkürte Prozessstandschaft. Auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Klage und dem Eingreifen der vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung kann verwiesen werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein vertraglicher Abtretungsausschluss dem Interesse eines Prozessstandschafters an der Geltendmachung von Forderungen in gewillkürter Prozessstandschaft entgegen steht, weil ansonsten der Abtretungsausschluss unterlaufen würde, greift nach Auffassung der Kammer nicht, wenn im Vertrag nur die Übertragung des Vertrages als Ganzes von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners abhängig gemacht wird. Dass ein Abtretungsverbot hinsichtlich einzelner Forderungen vereinbart wäre, ist nicht ersichtlich. Vorliegend werden jedoch nur einzelne Forderungen durch die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht, während es nicht um die Stellung der Klägerin als vollumfängliche Vertragspartnerin geht. Hier sagt die Klägerin selbst, dass sie dies nicht (geworden) ist. Die Beklagte zu 2) hat – ohne dass dies angesichts der folgenden Ausführungen zu einem fehlenden Schaden letztlich entscheidungserheblich ist - dadurch, dass sie der Klägerin über den 03.10.2013 hinaus keine Transponderkapazitäten gemäß den Transponderverträgen aus den Jahren 2000/2001 zur Verfügung gestellt hat, vertragliche Leistungspflichten verletzt. Die streitgegenständlichen Transponderverträge waren nicht bis zum 03.10.2013 befristet. Zwar übersetzen die Parteien die maßgebliche Vertragspassage unterschiedlich. Unabhängig von dem Wortlaut einer Übersetzung der Laufzeitregelung in die deutsche Sprache im Einzelnen, auf die es deshalb nicht ankommt, ist die vertragliche Laufzeitregelung so zu verstehen, dass auf die tatsächliche Lebensdauer des Satelliten abgestellt werden soll und es sich bei der Lebensdauer von 12 ½ Jahren nur um eine Schätzung handelt, welche durch F zu gegebenem Zeitpunkt konkretisiert werden sollte. Andernfalls wäre die nach allen Übersetzungen vorhandene Verknüpfung der Laufzeit mit einer Erklärung durch F und einer (nur) antizipierten Dauer von 12,5 Jahren überflüssig und unverständlich. Es hätte ausgereicht, schlicht und einfach eine Laufzeit von 12,5 Jahren ab Inbetriebnahme zu vereinbaren. Für die Auffassung der Beklagten spricht entgegen deren Auffassung auch nicht die Regelung in Artikel 5.5 bzw. 5.9 der Transponderverträge, wonach in dem Fall, dass der Satellit nach Ablauf von 12 ½ Jahren nach dem von F mitgeteilten Datum der Inbetriebnahme weiter in Betrieb sein wird, die E die Z1 hiervon mindestens mit 180 Tagen Vorlauf unterrichten soll und Z1 in diesem Fall berechtigt sein soll, die jeweiligen Verträge mit einer Kündigungsfrist von 90 Tagen nach 12 ½ Jahren zu kündigen. Der Auffassung der Beklagten, dies belege, dass es sich um ein befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel gehandelt habe, folgt die Kammer nicht. Sie ist vielmehr mit der Klägerin der Meinung, dass sich hieraus gerade ergibt, dass es sich um ein Mietverhältnis ohne feste Laufzeit mit einseitigem Kündigungsrecht der Z1 für den Fall handelt, dass der Satellit seine geschätzte Betriebsdauer von 12 ½ Jahren überschreitet. Für eine unbefristete Laufzeit spricht auch der Annex des Drittzahlungsvertrages, wo von einer Mindestlaufzeit von 12 ½ Jahren ab dem 01.04.2001 die Rede ist, auch wenn dies andererseits zuvor als „end date“ formuliert ist. Dem steht nicht entgegen, falls, wie die Beklagten behaupten, das „M“ (KE 15) auf 12 ½ Jahre fix befristet sein sollte. Es mag ja sein, dass insoweit ein Gleichlauf der Verträge beabsichtigt war, auszulegen sind die streitgegenständlichen Transponderverträge jedoch aus sich heraus. Die Klägerin hat bislang unwidersprochen vorgetragen, dass ihr der Inhalt des „M“ aus dem Jahr 1999 im Einzelnen nicht bekannt war und ist. Danach kann dieser auch nicht zur Auslegung von Regelungen in den Transponderverträgen herangezogen werden. War die Beklagte zu 2) aber verpflichtet, der Klägerin die streitgegenständlichen Nutzungsrechte auch über den 03.10.2013 hinaus zur Verfügung zu stellen, handelt es sich bei der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ab dem 03.10.2013 – unstreitig stellte die Beklagte zu 2) der Klägerin seither keine Übertragungsrechte auf Y2 mehr zur Verfügung – um eine Vertragspflichtverletzung, die sich auch die Beklagte zu 1.) als Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2.) nach dem Umwandlungsgesetz zurechnen lassen muss. Auf Unmöglichkeit kann sich die Beklagte zu 2.) und damit auch die Beklagte zu 1.) nicht mit Erfolg berufen. Zum einen sind den Beklagten die Handlungen ihrer Rechtsvorgänger, der E und der U, zuzurechnen, wozu auch der Abschluss des Vertrages vom 06.12.2005 mit der B gehört, wonach die Orbital- und Frequenzrechte für die ##.#° Ost ab dem 03.10.2013 der B übertragen worden sind. Dies hätte angesichts der Laufzeit der Transponderverträge mit der Klägerin nicht geschehen dürfen. Sollte insoweit ein Anschluss an das „M“ aus dem Jahr 1999 beabsichtigt gewesen sein, hätten eben die Transponderverträge mit der Klägerin nicht für eine längere Zeit abgeschlossen werden dürfen. Bei der Verschiebung des Satelliten auf die ##° ### im Juli 2015 dürfte es sich um eine Folge davon gehandelt haben, dass F zwischenzeitlich mit dem Schiedsverfahren wie auch mit der einstweiligen Verfügung gescheitert war. Jedenfalls ist dies nicht auszuschließen und steht auch deshalb einer Unmöglichkeit, auf die sich die Beklagten berufen könnten, entgegen. Auch ist der Klägerin darin zu folgen, dass bei Annahme einer Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ein ansonsten gegebener Schadensersatzanspruch der Klägerin jedenfalls nach § 280 Abs. 1, 3, 283 BGB im gleichen Umfang bestehen würde. Inwieweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf § 536 a Abs. 1, 1. Alternative BGB beruft, kann daher dahinstehen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum der E bei Abschluss der Transponderverträge die Laufzeitregelung betreffend ist ebenso wenig dargetan, wie die im Termin aufgestellte Überlegung belegt ist, die Klägerin hätte bei Abschluss der Transponderverträge den gewollten Gleichlauf mit dem „M“ erkannt, weswegen ein solcher vereinbart worden sei. Einem Anspruch der Klägerin steht im Ergebnis wohl auch nicht der vertragliche Haftungsausschluss nach Art. 10.1 der Transponderverträge entgegen. Danach soll E nicht für Schäden der Z1 haftbar sein, die darauf beruhen, dass die E unfähig ist, die gemietete Kapazität zur Verfügung zu stellen. Ob sich dies wirklich nur, wie die Klägerin meint, auf ein technisches Unvermögen der zur Verfügung Stellung bezieht, erscheint nach dem Wortlaut zwar zweifelhaft. Hierbei ging es anderseits aber auch nicht ausschließbar (nur) darum, die E vor Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit Ausfallrisiken zu schützen, die außerhalb von deren eigenen Kontroll- und Einflussmöglichkeiten lagen. Denn dass hiermit ein Haftungssauschluss auch hinsichtlich der, sogar schuldhaften, Nichterfüllung wesentlicher Vertragspflichten vereinbart werden sollte, kommt in der Vertragsregelung jedenfalls nicht hinreichend klar zum Ausdruck. Eine Nachfrist gemäß § 281 Abs. 1 BGB ist durch die Klägerin jedenfalls mit Schreiben vom 05.07.2013 (Anlage K26) gesetzt worden und war im Übrigen auch entbehrlich, weil sich das Verhalten der Beklagten als endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung darstellt. Der Klägerin und/oder der Z1 ist durch das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten jedoch kein ersatzfähiger Nichterfüllungsschaden entstanden. Die Klägerin stellt auf den Zeitraum 03.10.2013 bis August 2018, dem nunmehr von F mitgeteilten voraussichtlichen Betriebsende des Satelliten Y2, ab. Für diesen Zeitraum sei sie im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung bzw. „statt der Leistung“ so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagten ordnungsgemäß erfüllt hätten. Die Klägerin stellt die für diesen Zeitraum von ihr nach den Transponderverträgen – hypothetisch – zu zahlenden Preise von insgesamt 84.550.200,00 EUR einem von ihr ermittelten Marktpreis für diesen Zeitraum in Höhe von 171.850.000,00 EUR für „non-preemptible“ Rechte gegenüber. Sie meint, die Differenz von 87.299.800,00 EUR stelle einen bei ihr eingetretenen Vermögensschaden dar, da sie für den vorgenannten Zeitraum eben keine „non-preemptible“ Rechte in ihrem Vermögen gehabt habe. Die von ihr vorgenommenen Deckungsgeschäfte seien hierfür unerheblich. Dieser Argumentation liegt offensichtlich die Auffassung zu Grunde, das Erfüllungsinteresse des Leistungsberechtigten, hier der Klägerin, stelle neben einem konkreten Vermögensschaden einen selbständig zu schützenden Gegenstand des Schadensausgleichs dar. Die Nichterfüllung bedeute „eo ipso einen Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Marktwert“, der als abstrakter Schadensersatz geschuldet sei (so - teilweise wörtlich - : Jansen, Konturen eines europäischen Schadensrechts, JZ 2005, 160 (165); auch: U. Huber, Leistungsstörungen, in: Handbuch des Schuldrechts, Bd. II, S. 243 ff; jeweils m.w.N.). Demgegenüber verweisen die Beklagten darauf, dass die Klägerin unstreitig auf der Grundlage der von ihr getätigten Deckungsgeschäfte ihren Kunden weiterhin die geschuldeten Transponderkapazitäten zur Verfügung stellen und ihre geschäftlichen Aktivitäten uneingeschränkt fortführen konnte. Sie verweisen weiter darauf, dass es bis jetzt nicht zu Einschränkungen gekommen ist, also etwa ein Vorrangfall eingetreten ist, und deshalb der Klägerin Rechte zeitweilig entzogen worden wären und die Klägerin gegenüber ihren Kunden deshalb schadensersatzpflichtig geworden wäre. Unstreitig ist dies bislang nicht der Fall gewesen. Abgesehen davon bestreiten die Beklagten die Existenz eines Marktpreises und die Vergleichbarkeit des Inhalts der Angebote der B mit dem Inhalt der streitgegenständlichen Transponderverträge. Nach Auffassung der Kammer ist der Klägerin nach der Sachlage des vorliegenden Falles kein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden. Ein solcher ist zunächst für den Zeitraum nach Schluss der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht bezifferbar. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Satellit am Folgetag ausgefallen ist bzw. ausfällt, also entgegen der Prognose der F schon zu diesem Zeitpunkt das Ende seiner Lebensdauer erreicht (hat) und damit auch nach dem Vortrag der Klägerin die Leistungspflicht der Beklagten endet. Aber auch für den Zeitraum vor Schluss der mündlichen Verhandlung liegt nach Auffassung der Kammer vorliegend kein ersatzfähiger Vermögensschaden der Klägerin vor. Im Ausgangspunkt ist der Klägerin zwar darin zu folgen, dass bei einer Schadensersatzhaftung wegen Nichteinhaltung einer Leistungspflicht grundsätzlich das volle (Nicht-)Erfüllungsinteresse zu ersetzen ist, der Gläubiger also so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, 2017, Vorbemerkung vor § 249, Randziffer 16 m.w.N.). Der Schaden besteht aber in der Differenz zwischen zwei Güterlagen, der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gedachten. Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründete Ereignis haben würde (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Randziffer 10). Wenn sich der Gläubiger für die Differenzmethode entscheidet, erfordert die „konkrete“ Schadenberechnung einen Gesamtvermögensvergleich, bei dem sämtliche Vor- und Nachteile des nichterfüllten Vertrages zu saldieren sind. Der Gläubiger ist so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Fälligkeit ordnungsgemäß geleistet hätte (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 281 Randziffer 25). Nichts anderes kann nach Auffassung der Kammer aber für eine „abstrakte“ Schadensberechnung gelten. Denn andernfalls läge, worauf die Beklagten zu Recht hinweisen, ein Verstoß gegen das dem Schadensersatzrecht immanente Bereicherungsverbot vor. Der Umstand, dass dem materiellen Schadensersatzrecht ein Sanktionscharakter fremd ist, schließt nach Auffassung der Kammer eine pauschale Schadensberechnung auf der Basis eines hypothetischen Deckungsgeschäftes mit einem – soweit überhaupt feststellbar – darin zum Ausdruck kommenden objektiven Marktwert für das hypothetisch beschaffte Gut als Mindestschaden aus. Aus diesem Grund hilft es auch nicht weiter, eine solche Schadensberechnung als „einen Sonderfall der <normativen> Schadensberechnung“ zu bezeichnen und unter diesem Aspekt als zulässig anzusehen (so U. Huber, a.a.O., S. 249). Letzteres ist abzulehnen. Dem steht nach Auffassung der Kammer auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere auch nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung vom 19.06.1951 (BGHZ 2, 310; Anlage K 63) entgegen. Dort ist der Bundesgerichtshof bei Zulassung einer abstrakten Schadensberechnung alternativ zu einer konkreten Schadensberechnung mit Darlegung eines konkret entgangenen Gewinns offensichtlich davon ausgegangen, dass ein beabsichtigtes Folgegeschäft der Geschädigten nicht zu Stande gekommen ist. Denn der Bundesgerichtshof legt für eine abstrakte Schadensberechnung die Vermutung zu Grunde, dass die streitgegenständliche, nicht gelieferte Ware zur Weiterveräußerung erworben und ein Deckungskauf nicht getätigt wurde. Dem entspricht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.11.1997 (WM 1998, 931; Anlage K 64), wonach „bei der abstrakten Schadensberechnung im Wege der Annahme eines hypothetischen Deckungskaufs …die Vermutung (besteht), dass ein Handelskäufer die nicht gelieferte Ware weiterverkauft hat oder weiterverkaufen kann und sich im Regelfall nur zum Markteinkaufspreis anderweitig einzudecken vermag, um seiner Lieferpflicht nachzukommen“. Vorliegend hat die Klägerin aber von der B Nutzungsrechte erworben, konnte ihr Geschäft mit diesen seit dem 03.10.2013 mit unveränderter Vergütungshöhe im Verhältnis zu ihren Kunden normal weiterbetreiben und ihre Kunden zufriedenstellen. Soweit die Klägerin vor allem damit argumentiert, dass diese ersatzweise erworbenen Rechte nur „preemptible“ Rechte gewesen seien und keine „non- preemptible“ Rechte, wie sie ihr nach den Transponderverträgen zustanden, und dass die „preemptible“ Rechte mit einem höheren Ausfallrisiko behaftet gewesen seien, was sich entsprechend im Marktwert niedergeschlagen habe, kann sie damit nicht durchdringen. Unabhängig davon, ob es nicht schon deshalb an einem Marktwert der „non- preemptible“ Rechte der Klägerin aus den Transponderverträgen fehlt, weil man bei einem einzigen verbliebenen Anbieter, der B, schwerlich von einem „Markt“ wird sprechen können, was dahin stehen kann und keiner Beweisaufnahme bedarf, musste die Klägerin angesichts ihrer bestehenden vertraglichen Kundenbindungen keinerlei Erlöseinbußen wegen ab dem 03.10.2013 nur vorhandener „preemptible“ Rechte hinnehmen. Die Klägerin selbst trägt ja vor, weitgehend langfristige Kundenbindungen eingegangen gewesen zu sein, weswegen sie ja auch die Ersatzbeschaffung vorgenommen hat. Konnte die Klägerin aber ihren Geschäftsbetrieb genauso fortführen, wie sie ihn auch bei einer „Weiterbelieferung“ durch die Beklagte zu 2.) fortgeführt hätte, fehlt es bei geringeren Ausgaben für die Ersatzbeschaffung an einem Vermögensschaden. Auch ist es bis jetzt nicht zu Einschränkungen gekommen, es ist also kein Vorrangfall eingetreten und der Klägerin sind deshalb keine Rechte zeitweilig entzogen worden mit der Folge einer Schadensersatzpflicht gegenüber ihren Kunden. Dass etwa der Wert ihres Unternehmens gelitten hätte, wird nicht behauptet. Diese Sichtweise steht damit in Übereinstimmung, dass der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.09.1999 - V ZR 71/99 -, NJW 1999, 3625) ausgeführt hat: „Daraus folgt, dass die Kläger, um ihren Schaden darzulegen, einen Gesamtvermögensvergleich anstellen müssen. Sie müssen – wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat – nach der sogenannten Differenzhypothese vortragen, wie sich ihre gesamte Vermögenssituation bei ordnungsgemäßer Erfüllung entwickelt hätte, und dem die tatsächliche Vermögensentwicklung gegenüberstellen. Nur die Differenz beider Vermögenslagen kann Gegenstand des Schadensersatzanspruchs sein-. Unzulässig ist demgegenüber, einzelne Schadenspositionen herauszugreifen und gesondert, ohne Berücksichtigung anderer für die Vermögensentwicklung bedeutsamer Umstände, als Nichterfüllungsschaden geltend zu machen …“ Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass ein geschädigter Verkäufer sich einen Mehrerlös aus einem Deckungsgeschäft, der über den Verkehrswert hinausgeht, nicht anrechnen lassen müsse, weil hier die Vor- und Nachteile nicht miteinander korrespondierten. Dieser Vorteil beruhe entweder auf überobligationsmäßigen Bemühungen des Verkäufers oder auf einem den Verkehrswert übersteigenden Erwerbsinteresse des Drittkäufers. Ein Ausgleich insoweit würde den Verkäufer unzumutbar belasten und den Käufer unbillig begünstigen (BGH Z 36, 52 ff.). Abgesehen von der Frage, ob das auf den sozusagen spiegelbildlichen Fall eines Minderaufwandes für ein Deckungsgeschäft übertragbar ist, hatte hier ja die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag keine andere Wahl, als die vorgetragenen Deckungsgeschäfte abzuschließen. Angesichts dessen vermag die Kammer in dem damit verbundenen, günstigeren Preisgefüge keine überobligationsmäßige Anstrengung der Klägerin zu sehen. Auch werden hierdurch die Beklagten als Schädiger nicht unbillig entlastet und die Klägerin unbillig belastet. Schließlich und vor allem aber ist im vorliegenden Fall auch auf der Argumentationslinie der Klägerin nicht von einem objektiven Mindestschaden in Form der Berechnung der Klägerin auszugehen, mag man diesen als abstrakt oder konkret bezeichnen. Einem eventuellen Schaden in Höhe der Differenz eines Marktpreises für „non- preemptible“ Rechte entsprechend dem Vortrag der Klägerin und dem von ihr gezahlten niedrigeren Betrag fehlt jedenfalls das Moment der Dauer. Die reine Befürchtung am 03.10.2013, durch die ersatzbeschafften „preemptible“ Rechte wirtschaftlich schlechter zu stehen, hat sich mit jedem seither verstrichenen Tag, an dem keine Einschränkung infolge des geringeren Rechteumfangs eingetreten ist, entsprechend zerstreut. Wird das Ende der Betriebsdauer des Satelliten erreicht, ohne dass ein Vorrangfall eintritt, wird ein Vermögensvergleich spätestens dann zu einer Nulldifferenz führen. Ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt ist, kann angesichts dessen dahingestellt bleiben. Klageantrag zu 2): Die Klage ist insoweit zulässig, aber unbegründet. Mangels Bestehens des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Hauptanspruchs steht der Klägerin gegen die Beklagten insoweit auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Verzugsgesichtspunkten nach § 286 ff BGB zu. Klageantrag zu 3): Auch insoweit ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist mit diesem Klageantrag zulässig. Sie ist nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft des Schiedsspruches des Schiedsgerichtes vom 09.11.2016, wonach die Klägerin zur Kostentragung verurteilt worden ist, des Beschlusses des OLG Köln vom 24.03.2016, wonach die Klägerin ebenfalls zur Kostentragung verurteilt worden ist, und wegen Bestandskraft des korrespondierenden Kostenfestsetzungsbeschlusses des OLG Köln vom 22.07.2016 unzulässig. Dann dürften keine zusätzlichen Umstände hinzugekommen sein, die bei den vorgenannten prozessualen Kostenentscheidungen nicht berücksichtigt werden konnten (vergleiche BGH, Urteil vom 16.02.2011 – VIII ZR 80/10 -, NJB 2011, 2368). Bleibt der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, und treten keine weiteren selbstständigen Umstände hinzu, hat es bei den prozessualen Kostenentscheidungen zu bleiben (BGH a.a.O.). Vorliegend ist die streitgegenständliche Pflichtverletzung der Beklagten jedoch ein solch zusätzlicher Umstand, mit der Folge, dass der Anspruch der Klägerin nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft/Bestandskraft der vorgenannten Entscheidungen unzulässig ist. Die Klage ist aber - auch - unbegründet, soweit sie auf Ersatz der Schiedsgerichtskosten gerichtet ist. Der Erfolg des Klageantrages zu 3) hängt allerdings nicht von der Bejahung oder der Verneinung eines Vermögensschadens der Klägerin im Rahmen des Klageantrages zu 1) ab. Die Wahl des Schiedsverfahrens war jedoch eine autonome Entscheidung der Klägerin, die eine neue Ursachenkette in Gang gesetzt hat, mit der Folge, dass die daraus entstandenen Kosten von den Beklagten unabhängig von der Nicht-weiter-zur-Verfügung-Stellung der Nutzungsrechte nach dem 03.10.2013 und einer darin liegenden Pflichtverletzung nicht zu ersetzen sind. Ein Ersatzanspruch der Klägerin resultiert auch nicht daraus, dass die Beklagten die Klägerin in pflicht- oder treuwidriger Weise in das Schiedsverfahren „hineingelockt“ hätten. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des OLG Köln in dem Beschluss vom 24.03.2016 (Anlage KE 11). Klageantrag zu 4): Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag unbegründet, soweit mit diesem Zukunftsschäden der Art erfasst werden sollen, wie sie bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. nach Berechnung der Klägerin bis August 2018 Gegenstand des Klageantrages zu 1) sind. Insoweit wird auf obige Ausführungen zum fehlenden Schaden im Rahmen des Klageantrages zu 1) Bezug genommen. Dieser kann sich in der berechneten Art auch zukünftig nicht einstellen. Im Übrigen ist die Klage mit dem Feststellungsantrag bereits unzulässig. Insoweit fehlt es an dem nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klägerin benennt als mögliche weitere zukünftige Schäden solche aus dem möglichen Eintreten eines Vorrangfalles vor Ende der Lebensdauer des Satelliten, also in dem Fall, dass der Klägerin aufgrund der ersatzweise nur erworbenen „preemptible“ Rechte Kapazitäten entzogen werden, die ihr bei den „non- preemptible“ Rechten gemäß Transponderverträgen aus den Jahren 2000/2001 nicht entzogen werden könnten. In einem solchen Fall stünde der Klägerin als bessere Rechtsschutzmöglichkeit aber eine Klage auf bezifferte Leistung oder Freistellung zur Verfügung, wodurch der Streitstoff insoweit endgültig in einem einheitlichen Rechtsstreit geklärt werden könnte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 256 Rz. 7a). In einem solchen Fall ist ein Feststellungsinteresse bereits in der jetzigen Situation, in welcher ungewiss ist, ob es überhaupt zu einem solchen Vorrangfall kommt, zu verneinen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Verjährungsaspektes. Ein zukünftiger Schaden der umrissenen Art entstünde erst bei Eintritt des Vorrangfalles, so dass keine Verjährung droht, wenn ein solcher Schaden nicht zum Gegenstand eines Feststellungsantrages in dem vorliegenden Rechtsstreit gemacht wird. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1; 709, 108 ZPO. Streitwert: 97.692.032,80 € (Antrag zu 1): 87.299.800,00 €, Antrag zu 3): 392.232,80 € und Antrag zu 4) - § 3 ZPO - : 10.000.000,00 €)