Urteil
5 S 139/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2017:1219.5S139.16.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 09.08.2016 – 106 C 325/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 09.08.2016 – 106 C 325/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: (abgekürzt nach § 313 Abs. 1 ZPO) I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. II. Die zulässige (zu 1.) Berufung ist unbegründet. Das Ausgangsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es den Beklagten als prozessfähig behandelt (zu 2.) und die Klage in vollem Umfang zugesprochen (zu 3.) hat. 1. Die Berufung ist zulässig. Die mögliche mangelnde Prozessfähigkeit des Beklagten führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Wendet eine Partei sich mit der Berufung dagegen, dass sie von der Vorinstanz zu Unrecht als prozessfähig behandelt worden ist, ist das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die sonst für die Prozessfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen zulässig. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei also als prozessfähig anzusehen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2010 – VI ZR 249/09; Urteil vom 23.02.1990 – V ZR 188/88; Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2007 – III B 3/07; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2000 – 2 AZR 733/98; Münchener Kommentar zur ZPO (5.A. 2016) § 53 Rn. 45). 2. Die Berufung ist unbegründet. Das amtsgerichtliche Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Zunächst hat die Kammer keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 19.12.2017, so dass das Verfahren weder nach §§ 241 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO wegen Verlustes der Prozessfähigkeit während des Verfahrens zu unterbrechen war noch die Klage mangels Prozessfähigkeit als unzulässig durch das Amtsgericht abzuweisen gewesen wäre. Die Prozessfähigkeit ist zwingende Prozessvoraussetzung, die von jedem mit der Sache befassten Gericht in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen ist, § 56 Abs. 1 ZPO. Die Kammer ist daher als Rechtsmittelgericht gehalten, die einschlägige Prüfung vorzunehmen, ohne an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz gebunden zu sein. Hierbei ist die Kammer nicht auf die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses beschränkt, sondern es gilt der Grundsatz des Freibeweises (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.11.2010 – VI ZR 249/09). Daher können auch Beweismittel und Erkenntnisse aus anderen Rechtsstreitigkeiten verwertet werden. Da der Mangel der Prozessfähigkeit nach § 56 ZPO von Amts wegen zu prüfen und zu berücksichtigen ist, gibt es diesbezüglich zwar keine subjektive Beweislast (Beweisführungslast), wohl aber eine objektive Beweislast, die grundsätzlich derjenige trägt, der aus der behaupteten Prozessvoraussetzung seine Rechte ableiten möchte. Regelmäßig trägt der ein Sachurteil begehrende Kläger daher die objektive Beweislast für das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen bei ihm selbst und der beklagten Partei. Hinsichtlich der Prozessfähigkeit gilt allerdings eine Ausnahme, da zum einen aus der Negativformulierung des § 104 BGB, auf den § 52 ZPO Bezug nimmt, folgt, dass die Geschäftsfähigkeit und damit auch die Prozessfähigkeit der Normalfall, die Geschäfts- und Prozessunfähigkeit hingegen die Ausnahme ist. Zum anderen sind Störungen der Geistestätigkeit nach der allgemeinen Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen, so dass es der sich hierauf berufenden Partei obliegt, entsprechende Tatsachen darzulegen. Die Kammer geht daher so lange von der Prozessfähigkeit aus, bis ihr sachliche Bedenken aufgezeigt werden, denen sie dann vom Amts wegen nachgehen muss. Mit Schreiben vom 12.01.2017 teilte der Beklagte unter Übersendung diverser Atteste mit, dass erhebliche Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestünden. Die Kammer hatte aufgrund der Angaben des Beklagten in diesem und in den drei weiteren bei der Kammer anhängigen Berufungsverfahren 5 S 178/16, 5 S 156/16 und 5 S 90/17 zunächst begründeten Anlass, an der Prozessfähigkeit des Beklagten zu zweifeln. Diese Zweifel gründeten sich allerdings in erster Linie auf die Behauptung der Prozessunfähigkeit durch den Beklagten persönlich sowie durch dessen Prozessbevollmächtigten. Die Kammer hat daher Beweis erhoben durch Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens des Dr. H vom 19.12.2017 und Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. L2 und Dr. Q2 in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich die Zweifel der Kammer aber nicht erhärtet, sondern im Gegenteil ausräumen lassen. Weder das Sachverständigengutachten noch die Aussagen der sachverständigen Zeugen oder die zur Akte gereichten Atteste, Gutachten und Krankenunterlagen stützen die vom Beklagten erhobene Behauptung der Prozessunfähigkeit. Das mit Beschluss vom 28.06.2017 angeordnete schriftliche Sachverständigengutachten zur Frage der Prozessunfähigkeit des Beklagten konnte zunächst nicht erstellt werden, weil der Beklagte auf die Einladung des Gutachters zu einem Explorationsgespräch am 29.08.2017 nicht erschienen ist und sich bei dem Versuch des Gutachters, ihn am Terminstag persönlich zu Hause aufzusuchen, der Begutachtung entzogen hat. Der Beklagte gab persönlich an, nicht begutachtungsfähig zu sein, obwohl er gegenüber dem Gutachter – so dessen Schilderung – klar, bestimmt und geordnet aufgetreten ist. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärte dem Gutachter im Widerspruch dazu telefonisch, der Beklagte habe um Terminsverlegung gebeten, da er einen kollidierenden Arzttermin habe, was erweislich unwahr ist, da der Gutachter den Beklagten persönlich zu Hause angetroffen hat. Der Gutachter führt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.09.2017 (Bl. ## d.A.) aus, dass der Beklagte jedenfalls begutachtungsfähig sei. In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2017 erstattete der Sachverständige sodann zur Frage der Begutachtungsfähigkeit und Prozessfähigkeit ein mündliches Gutachten. In diesem kam der Sachverständige, an dessen Expertise die Kammer keinerlei Zweifel hat, nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis, dass der Beklagte begutachtungsfähig und prozessfähig ist. Hinsichtlich der Begutachtungsfähigkeit begründete er dies damit, dass aus fachlicher Sicht kein Zustand denkbar sei, der zur Begutachtungsunfähigkeit eines Patienten führen könne. Begutachtung bedeute letztlich nur, dass ein Sachverständiger den Patienten beobachte und diese Beobachtungen dann verschriftliche bzw. mündlich kundgebe. Selbst ein Patient, der sich nicht äußern könne, beispielsweise weil er im Wachkoma liege, könne begutachtet werden. Er erstatte jährlich etwa 200 Gutachten über leicht bis schwerstkranke Personen, wobei er Begutachtungsunfähigkeit noch nie habe feststellen können. Der Beklagte sei bei dem für diesen unerwarteten Zusammentreffen an dessen Wohnanschrift klar bestimmt und geordnet aufgetreten. Anhaltspunkte für eine Begutachtungsunfähigkeit seien nicht im Ansatz erkennbar gewesen. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer in vollem Umfang an, da sie sie nicht nur für überzeugend, sondern für logisch zwingend hält. Im Übrigen hat der Beklagte sich ausweislich der Vielzahl der in der Akte befindlichen Atteste und ärztlichen Gutachten in den letzten Jahren zahlreiche Male begutachten lassen, was nach Auffassung der Kammer in offenen Widerspruch zu dessen Behauptung der Begutachtungsunfähigkeit steht. Ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend zog der Sachverständige, an dessen Expertise zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, nach Auswertung sämtlicher ihm zur Verfügung gestellten Atteste, Gutachten und sonstigen Krankenunterlagen, den Schluss, dass der Beklagte prozessfähig ist. Er erläuterte nachvollziehbar und verständlich, dass es für die diagnostizierte schizophrene Psychose sehr ungewöhnlich sei, dass der Patient eine so große Anzahl an Ärzten konsultiere. Patienten mit einer schizophrenen Psychose seien in der Regel misstrauisch und würden Ärzte eher meiden. Gerade dieses Krankheitsbild erfordere eine große Kontinuität der Behandlung, da die Patienten jeweils nur sehr schwer Vertrauen zu den behandelnden Ärzten aufbauen würden. Insgesamt sei auffällig, dass die Atteste alle sehr global gehalten seien und sich Widersprüchlichkeiten und Inkonsistenzen ergäben, die von den jeweiligen Ärzten nicht gewürdigt würden. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an, da sie das Bild, das die Kammer sich aufgrund der zur Akte gereichten Atteste, Gutachten und Krankenunterlagen gemacht hat, bestätigen und abrunden. Die Atteste und Krankenunterlagen sind – wie vom Sachverständigen beschrieben – durchgängig sehr global und pauschal und enthalten keine belastbare Begründung für die jeweiligen Diagnosen. Die überwiegend sehr weitreichenden Beeinträchtigungen wie „Verhandlungsunfähigkeit“, „Vernehmungsunfähigkeit“, „Schuldunfähigkeit“, „Arbeitsunfähigkeit“ und „Begutachtungsunfähigkeit“ werden von verschiedenen Ärzten zum Teil nach erstmaligem Kontakt überwiegend aufgrund der Schilderungen des Beklagten attestiert. Das Attest des Herrn I, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 09.01.2017 (Bl. ### d.A.) bescheinigt ohne Angabe einer konkreten Diagnose, dass der Beklagte sich seit dem 19.02.2016 in dessen ambulanter Behandlung befindet und bis zum 31.03.2017 „ zu 100 % nicht verhandlungsfähig, nicht vernehmungsfähig und nicht begutachtungsfähig “ ist. Die ohne Angabe einer Diagnose aufgestellte Behauptung ist so pauschal und oberflächlich, dass sie nicht geeignet ist, konkrete sachliche Bedenken der Kammer an der Prozessfähigkeit zu begründen. Auch die Verordnung von Krankenhausbehandlung des Herrn I vom 05.05.2017 (Bl. ### d.A.) enthält keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, da sie lediglich die Diagnose „ paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (F20.0+G)“ enthält, die für sich genommen keinen Rückschuss auf die Prozessfähigkeit zulässt. Auch der Arztbericht der M-Klinik vom 25.10.2015 (Bl. ### d.A.), der eine „ Schizophrenie paranoide Form, dd organische Psychose, Z.n. Hirninfarkt 2014, absoluter Arrhythmie bei Vorhofflimmern “ attestiert, lässt keinen Rückschluss auf eine Prozessunfähigkeit zu, zumal aus dem Arztbrief hervorgeht, dass der Beklagte am 25.10.2016 „ regulär bei Abwesenheit von Gefährdungsaspekten“ entlassen wurde. Auch weitere Unterlagen aus den genannten Parallelverfahren – der Bescheid der Bundessstadt C vom 09.09.2015, der eine Behinderung mit dem Grad von 100% bescheinigt, und die Ordnungsverfügung des Landrates des S vom 14.09.2016, mit der dem Beklagten unter Hinweis auf dessen paranoide Schizophrenie die Fahrerlaubnis entzogen wurde – legen die Prozessfähigkeit des Beklagten genauso wenig nahe wie der Beschluss des Amtsgerichts C2 vom 29.11.2016 über die Anordnung der Begutachtung zur Erforderlichkeit der Einrichtung einer Betreuung. Aufgrund der beharrlichen Behauptung der Prozessunfähigkeit des Beklagten sah die Kammer sich dennoch veranlasst, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, im Rahmen einer sachverständigen Begutachtung seine Prozessunfähigkeit nachzuweisen. In diesem Verfahren ordnete die Kammer daher mit Beschluss vom 28.06.2017 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage der Prozessunfähigkeit des Beklagten an. Die Aussagen der sachverständigen Zeugen Dr. L2 und Dr. Q2, die den Beklagten ebenfalls behandelt und ihm psychiatrische Erkrankungen attestiert haben, verstärken den von der Kammer und dem Sachverständigen gewonnen Eindruck der Prozessfähigkeit. Die sachverständige Zeugin Dr. L2, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, schilderte, dass sie den Beklagten zweimal im Rahmen von etwa 15-minütigen Konsultationsterminen gesehen habe. Er habe ihr geschildert, dass er aufgrund einer Psychose derzeit nicht arbeiten könne. Ihre Diagnose beruhte primär auf dessen Beschreibung der Symptome, wobei die sachverständige Zeugin betont, dass er ihr krank und beeinträchtigt vorkam. Sie schildert, dass der Beklagte jedenfalls im ersten Termin sehr misstrauisch und bei Nachfragen wenig kooperativ gewesen sei. Sein eigentliches Anliegen – die Krankschreibung aufgrund einer Psychose – habe er klar und deutlich vorbringen können. Diese glaubwürdige, da logisch und widerspruchsfreie, Aussage belegt, dass es dem Beklagten offenbar gelungen ist, die sachverständige Zeugin dazu zu bewegen, ihm in erster Linie aufgrund persönlicher Angaben, Atteste mit einer schwerwiegenden Diagnose auszustellen. Der sachverständige Zeuge Dr. Q2 gab an, dass er den Beklagten im Zeitraum von November 2015 bis Ende Juni 2017 behandelt habe. Dieser habe ihm geschildert, dass er Stimmen höre und unter Gedankenentzug leide. Er habe geschildert, dass in seiner Familie sowohl der Vater als auch die Mutter und der Bruder an Schizophrenie erkrankt seien. Er habe dem Beklagten Medikamente verschrieben und zunächst keinen Zweifel an dessen Erkrankung gehabt. Im Mai 2016 habe er dann ein mit „Anzeige“ überschriebenes anonymes Schreiben erhalten, in dem er beschuldigt worden sei, die rechtswidrigen Machenschaften des Beklagten – wie auch viele seiner Kollegen – durch die Ausstellung von Gefälligkeitsattesten unter Kollegen zu unterstützen. Der sachverständige Zeuge erklärt, dass er aufgrund dieses Schreibens die Behandlung so nicht habe weiter führen können und wollen. Er habe dem Beklagten bei dessen nächster Vorstellung am 27.06.2016 erklärt, dass er eine zweite Meinung benötigen würde und zu diesem Zweck eine vollstationäre Behandlung vorschlage, was der Beklagte aber abgelehnt habe. Danach sei der Beklagte nicht mehr bei ihm vorstellig geworden, habe aber mit Schreiben vom 09.08.2017, das als Anlage zum Protokoll zur Akte genommen wurde, einen Brief verfasst, in dem er um Erstattung eines Gegengutachtens zu einem von Prof. L erstellten Gutachten bat. Auch diese Aussage bestätigt, dass der Beklagte offenbar systematisch vorgeht, um zu erreichen, dass ihm schwere psychische Erkrankungen attestiert werden. Die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Q2, an dessen Glaubwürdigkeit die Kammer nicht zweifelt, ist glaubhaft, da sie nachvollziehbar, logisch und widerspruchsfrei ist. Der sachverständige Zeuge Dr. Q2 schilderte sehr bildhaft, wie er zunächst von dem Bestehen der geschilderten Erkrankung überzeugt war, dann aber aufgrund des ihm zugesandten Schreibens plötzlich „aus der Sache raus“ wollte und daher die weitere Behandlung in einem vollstationären Setting vorgeschlagen habe. Auch der Sachverständige, der der Vernehmung der beiden sachverständigen Zeugen beiwohnte, ist der Auffassung, dass sich ein systematisches Verhalten des Beklagten ergebe, wovon auch die Kammer überzeugt ist. Der Sachverständige erklärte dazu nachvollziehbar und überzeugend, dass das Verhalten des Beklagten für die schizophrene Psychose sehr untypisch sei. Es sei bereits untypisch, dass ein Patient zum Arzt gehe und Symptome beschreibe. Ein akut psychotischer Patient könne – was der Kammer unmittelbar plausibel und überzeugend erscheint – nicht abstrahieren und schildern, dass er unter Verfolgungswahn leide. Vielmehr würden diese Patienten die Verfolgung als reales Erleben einstufen, so dass in der Regel eine stärkere Verhaltensrelevanz der Erkrankung, also ein Niederschlagen der festgestellten Merkmale in dem Verhalten des Beklagten, zu erwarten wäre, die dann letztlich zu der Diagnose führen würde. Auffällig sei weiter, dass durchgängig Suizidalität verneint werde, obgleich diese typischerweise mit einer schizophrenen Psychose einhergehe. Auch diese Ausführungen überzeugen die Kammer und zerstreuen Zweifel an der Prozessunfähigkeit des Beklagten weiter. Die Zweifel der Kammer an der Prozessfähigkeit des Beklagten, die primär auf Angaben von diesem selbst beruhten, haben sich im Laufe des Verfahrens demnach nicht erhärtet. Vielmehr lässt die Gesamtbetrachtung aller Umstände den Rückschluss zu, dass der Beklagte – mag auch eine psychische Erkrankung vorliegen – nicht so krank ist, dass er prozessunfähig ist. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Beklagte sich der Vielzahl der gegen ihn gerichteten Prozesse entziehen will, indem er sich auf die Behauptung der Prozessunfähigkeit zurückzieht. Die Kammer ist überzeugt, dass der Beklagte seine persönliche Anhörung sowie seine Begutachtung bewusst vereitelt. Gestützt wird diese Annahme auch dadurch, dass der Beklagte ausweislich der in Parallelverfahren zur Akte gereichten persönlichen Schreiben durchaus in der Lage ist, sachbezogen zu kommunizieren und ihm günstig erscheinende Erklärungen abzugeben. Auch wenn ein Schreiben des Beklagten in einem Parallelverfahren mit der Anmerkung schließt, er habe das Schriftstück nur mit großer Unterstützung zahlreicher hilfsbereiter Freunde erstellen können, lässt es deutlich erkennen, dass er in der Lage ist sachbezogene Eingaben unter Angabe zutreffender Aktenzeichen zu verfassen. Im Widerspruch zu dieser Erklärung steht darüber hinaus sein eigenes Schreiben an den Zeugen Dr. Q vom 09.08.2017 (Anlage zum Sitzungsprotokoll). Inwieweit eine Besprechung mit seinem Prozessbevollmächtigten im Gegensatz zur Besprechung mit Freunden krankheitsbedingt unmöglich sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Aus diesem Grund hat die Kammer keinen begründeten Anlass mehr, an der Prozessfähigkeit des Klägers zu zweifeln, so dass keine weiteren Versuche zur Aufklärung der Prozessfähigkeit angezeigt sind. Die Kammer geht vielmehr aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller ihr in diesem Verfahren und den genannten Parallelverfahren bekannt gewordenen Umstände davon aus, dass der Beklagte prozessfähig ist. 3. Auch die in der Sache erhobenen Einwendungen des Beklagten haben keinen Erfolg. Dem Kläger steht der vom Amtsgericht zugesprochene Anspruch auf Zahlung von 979,11 EUR nebst Zinsen und Mahnkosten nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VVG zu. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst einmal auf ihren Hinweisbeschluss vom 07.12.2016 (Bl. ### ff. d.A.) Bezug. Dieser lautete wie folgt: „Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung verurteilt, an die Klägerin 979,11 EUR Versicherungsprämie zu zahlen. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung zum Nachweis der teilweisen Erfüllung der Klageforderung einen Kontoauszug vorlegt, aus dem sich die Zahlung von 271,97 EUR auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ergibt, vermag dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bereits in der ersten Instanz hatte der Beklagte die teilweise Bezahlung der Klageforderung behauptet. Das Amtsgericht hat den Erfüllungseinwand zutreffend nicht berücksichtigt, da der Beklagte für die Teilzahlung kein taugliches Beweismittel angeboten hatte. In der Berufungsinstanz ist der Beklagte mit dem neuen Beweisangebot nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da die Vorlage des Kontoauszugs erst mit der Berufungsbegründung erkennbar auf Nachlässigkeit des Beklagten beruht. Dass in dem vorliegenden Rechtsstreit zum Beweis des bestrittenen Erfüllungseinwands ein geeignetes Beweismittel – etwa die Vorlage eines Kontoauszugs – anzubieten war, liegt auf der Hand. Der Beklagte hätte sich während des laufenden Verfahrens von der Bank eine weitere Kopie beschaffen können. Die Erklärung, dass das Original der Zweitschrift des Kontoauszugs in einem anderen Verfahren dem dortigen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt wurde, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. 2. Soweit der Beklagte mit der Berufung rügt, das Amtsgericht habe fehlerhaft keinen Beweis über die Frage der Vorversicherung erhoben, verfängt dies ebenfalls nicht. Der Beklagte hatte erstinstanzlich eingewandt, dass er zu Unrecht in die Schadensfreiheitsklasse 0 eingeordnet worden sei, während tatsächlich ein übertragbarer Schadensfreiheitsrabatt vorgelegen habe. Das Amtsgericht ist rechtsfehlerfrei und zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der diesbezügliche Einwand des Beklagten nicht erheblich sei, da zu einem übertragbaren Schadensfreiheitsrabatt kein substantiierter Vortrag unter Angabe geeigneter Beweismittel erfolgt sei. Der Beklagte hatte lediglich eine Beitragsrechnung der Provinzialversicherung vorgelegt ohne nähere Angaben zur Übertragbarkeit des aufgeführten Schadensfreiheitsrabatts zu machen. Auch mit der Berufungsbegründung trägt der Beklagte nicht konkret zu einem übertragbaren Schadensfreiheitsrabatt vor. Der Beklagte führt lediglich aus, das Amtsgericht habe den Beklagten darauf hinweisen müssen, dass die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Vorversicherung nicht ausreichend seien und durch Vernehmung des Versicherungsmaklers Widersprüche in dem Antragsformular aufklären müssen. Die Kammer vermag zum einen in dem Antragsformular bereits keine Widersprüche zu erkennen. In dem Antrag auf Kraftfahrtversicherung ist angegeben, dass es sich um einen Neuantrag ohne Vorversicherung handelt. Außerdem ist angegeben, dass das Fahrzeug seit dem 25.06.2014 auf den Beklagten zugelassen sei. Widersprüchlich sind diese Angaben aber nicht, denn der Umstand, dass das Fahrzeug auf den Beklagten zugelassen ist, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es auch über ihn versichert war. Zum anderen würden auch vermeintliche Widersprüche nicht dazu führen, dass das Amtsgericht diese hätte aufzuklären müssen oder einen Hinweis nach § 139 ZPO hätte erteilen müssen. Vielmehr muss der Beklagte vortragen und unter Beweis stellen, dass es zu seinen Gunsten einen Schadensfreiheitsrabatt bei einer anderen Versicherung gab, der auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag übertragbar war. Dies war von der Gegenseite schriftsätzlich auch unter Hinweis auf § 5 Abs. 7 PflichtVG gerügt wurden, sodass keine weitergehende Hinweispflicht des Amtsgerichts bestand. Insofern ist das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gekommen, dass zugunsten des Beklagten nicht feststeht, dass zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns am 17.02.2015 ein übertragbarer Schadensfreiheitsrabatt bestand. 3. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). 4. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtskosten reduzieren, wenn durch Rücknahme der Berufung eine förmliche Entscheidung vermieden wird (Nr. 1222 KV GKG).“ Diese Ausführungen besitzen nach wie vor Gültigkeit. Soweit die Berufung dagegen einwendet, der Beklagte habe nicht rechtzeitig den Kontoauszug vorlegen können und könne nach wie vor keine Nachweise hinsichtlich der Schadensfreiheitsklasse vorlegen, weil er krankheitsbedingt den Überblick verloren hat, trägt dies nicht. Hinsichtlich des Kontoauszugs vermag nicht einzuleuchten, warum es möglich sein sollte, dem eigenen Rechtsanwalt von der Bezahlung zu berichten, nicht aber, von der Bank – ggf. mithilfe des Rechtsanwalts – einen entsprechenden Beleg zu verschaffen. Dasselbe gilt entsprechend für einen Beleg bzgl. der Schadensfreiheitsklasse. Soweit der Beklagte hierzu weiter vorträgt, er könne nicht überblicken, welche Rabatte von welchen Verträgen auf welche Folgeverträge übertragen worden seien, so dass auch nach wie vor keine Nachweise herbeigeschafft werden könnten, führt dies letztlich bereits dazu, dass der Beklagtenvortrag zu dieser Frage nicht nur unsubstantiiert bleibt, sondern seine Richtigkeit auch vom Beklagten selbst in Frage gestellt wird. Denn wenn der Beklagte die genannten Dinge nicht überblicken kann, so kann er auch nicht überblicken, ob und wenn ja welcher Rabatt auf den hier streitgegenständlichen Vertrag zu übertragen gewesen wäre. Dies kann letztlich nur so gewertet werden, dass es sich hierbei um einen Vortrag ins Blaue hinein handelt, der auch in der zweiten Instanz unbeachtlich bleibt. 4. Das Verfahren ist auch nicht nach § 148 ZPO auszusetzen, weil die Entscheidung im Betreuungsverfahren nicht vorgreiflich ist, weil Gegenstand des Betreuungsverfahrens nicht die Geschäfts- und damit Prozessfähigkeit des Beklagten ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung deiner einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. V. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 979,11 EUR festgesetzt.