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Urteil

1 O 274/17 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2017:1229.1O274.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2014 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Mit Beschluss vom 01.04.2014 wurde über das Vermögen der S GmbH – im Folgenden: Schuldnerin - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Amtsgericht I – ## IN ###/13, Anlage K1 = Bl.## – ## d.A.). Der dem zugrunde liegende Eröffnungsantrag des Finanzamtes T vom 27.11.2013 (Anlage K16 = Bl.### – ### d.A.) ging am 02.12.2013 bei dem Amtsgericht I ein. Die Schuldnerin kam ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur fristgerechten Erreichung ihrer Rechnungslegungsunterlagen nach § 325 HGB bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nicht nach. Das Bundesamt für Justiz – im Folgenden: die Beklagte – strengte deshalb gegen die Schuldnerin Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB an und setzte ab dem Jahr 2009 Ordnungsgelder gegen die Schuldnerin im Rahmen zwischen 2.500,00 € und 10.000,00 € fest (vgl. Forderungsaufstellung der Beklagten, Anlage K7 = Bl.## – ## d.A.). Unter dem 10.07.2013 erteilte die Beklagte wegen einer Forderung von insgesamt 16.057,00 € einen Vollstreckungsauftrag, wovon die Schuldnerin durch Schreiben der Obergerichtsvollzieherin M vom 12.07.2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Anlage K6 = Bl.## – ## d.A.). Daraufhin meldete sich die Schuldnerin am 15.07.2013 bei der Beklagten und bat um Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung sowie um Stundung. Hierauf übersandte die Beklagte der Schuldnerin am 23.07.2013 (Anlage K8 = Bl.## – ## d.A.) unter Gewährung von Ratenzahlungen einen Zahlungsplan. Am 30.08.2013 erinnerte die Beklagte die Schuldnerin wegen eines Rückstandes mit der fälligen Rate an die Zahlung (Anlage K9 = Bl.## – ## d.A.). Unter dem 26.11.2013 setzte die Beklagte gegen die Schuldnerin ein weiteres Ordnungsgeld von 12.500,00 € fest (Anlage K10 = Bl.## – ## d.A.). Mit Schreiben vom 26.08.2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass er die dort aufgeführten Zahlungen der Schuldnerin von insgesamt 16.514,24 € anfechte und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Höhe von 290,04 € auf (Anlage K11 = Bl.## – ## d.A.). Unter dem 16.04.2015 (Anlage K12 = Bl.## – ## d.A.) sowie mit weiterem Schreiben vom 07.06.2017 (Anlage K14 = Bl.## - ## d.A.) lehnte die Beklagte den Rückforderungsanspruch ab. Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe an die Beklagte aus ihrem Vermögen und aufgrund einer Stundungsvereinbarung mit der Gerichtsvollzieherin M folgende (Raten-) Zahlungen vorgenommen, wobei die Zahlung vom 15.10.2012 zwischen den Parteien unstreitig ist: 2.524,60 € am 23.02.2012, 1.500,00 € am 20.08.2012, 5.000,00 € am 15.10.2012, 500,00 € am 10.12.2012, 250,00 € am 08.03.2013, 250,00 € am 27.03.2013, 250,00 € am 22.04.2013, 250,00 € am 21.05.2013, 500,00 € am 14.06.2013, 1.500,00 € am 15.07.2013, 250,00 € am 19.07.2013, 250,00 € am 19.08.2013, 250,00 € am 16.09.2013, 250,00 € am 17.10.2013 und 250,00 € am 18.11.2013. Der Kläger behauptet ferner, die Schuldnerin sei spätestens ab Februar 2012 zahlungsunfähig, zumindest aber drohend zahlungsunfähig gewesen. Ab Februar 2012 hätten die auf den Seiten 5 bis 11 der Klageschrift dargestellten Verbindlichkeiten gegenüber Dritten bestanden, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen worden seien. Die Schuldnerin habe die streitgegenständlichen Zahlungen mit dem von der Beklagten erkannten Vorsatz vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.774,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die streitgegenständlichen Zahlungen, mit Ausnahme der aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 15.10.2012 durch eine Drittschuldnerin geleisteten Zahlung, auf Rechtshandlungen der Schuldnerin und nicht auf denen von Dritten beruhen. Sie vertritt ferner die Rechtsansicht, dass der Kläger weder die streitgegenständlichen Zahlungen nach ihrer Herkunft und den konkreten Zahlungsumständen noch eine Zahlungsunfähigkeit schlüssig dargetan habe. Es fehle an Vortrag und Nachweisen zu den einzelnen – mit Nichtwissen bestrittenen – Verbindlichkeiten und deren Fälligkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat lediglich hinsichtlich der angefochtenen Zahlung vom 18.11.2013 in Höhe von 250,00 € Erfolg. Die weitergehende Klage ist nicht begründet. 1. Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund der Anfechtung der streitgegenständlichen Zahlungen in Höhe von 13.774,60 € wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs.1 Satz 1 InsO) besteht nicht. Es fehlt an einem Grund zur Insolvenzanfechtung, weil die Voraussetzungen dieses Anfechtungstatbestandes nicht vorliegen. Denn die dazu auf Seiten der Beklagten gemäß § 133 Abs.1 Satz 1 InsO erforderliche Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin kann weder anhand der unstreitigen Umstände des vorliegenden Sachverhaltes bejaht werden noch ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis für diese Kenntnis zumindest indizierende Anknüpfungstatsachen (arg. §§ 133 Abs.1 Satz 2, 131 Abs.2 Satz 1, 130 Abs.2 InsO) gelungen. Der in § 133 Abs.1 Satz 1 InsO genannte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommene, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufende Rechtshandlung an (vgl. auch zum nachfolgenden: BGH NJW-RR 2014, 231, 232 Rd.18; BGH, Beschluss vom 06.02.2014 – IX ZR 148/13 = BeckRS 2014, 03765). Deshalb ist auch die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners – hier der Beklagten - auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen. Das bedeutet, der Anfechtungsgegner muss zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (vgl. § 140 InsO) gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es schon an jeglichen Anhaltspunkten für die sich auf eine konkrete gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners beziehende Kenntnis der Beklagten. Denn die Tätigkeit der Beklagten erschöpfte sich in der Anmahnung, Vollstreckungsankündigung und Durchsetzung von rückständigen Ordnungsgeldern gegenüber der Schuldnerin, wobei hierzu konkrete Einzelheiten durch den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl. MüKo/Kayser, InsO, 3. Aufl. 2013, § 133 Rd.22) nicht vorgetragen worden sind. Die Frage der Zusammensetzung des streitgegenständlichen Zahlungsbetrages aus verschiedenen Ordnungsgeldern sowie der Grundlagen der Ordnungsgeldfestsetzungen im Einzelnen, die sich ausweislich der weiteren Ordnungsgeldentscheidung vom 26.11.2013 mindestens teilweise auf das (Rumpf-) Geschäftsjahr 2009 beziehen, bleibt offen. Dabei geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass der Anfechtungsgegner weder den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, noch die die Gläubigerbenachteiligung auslösende Rechtshandlung in allen Einzelheiten kennen muss (vgl. BGH NJW-RR 2014, 231, 232 Rd.19). Aber allein der Umstand, dass Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht hierfür nicht aus, solange nicht konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Einziehung dieser Forderungen erfolglos gewesen sind und deshalb den Rückschluss auf eine mindestens ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin gestattet haben (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 – IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695). a) Schon die Indizwirkung von über einen längeren Zeitraum angewachsenen Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin lässt sich hier nicht bejahen. Denn die festgesetzten Ordnungsgelder wurden zu einem wesentlichen Teil noch innerhalb des Jahres 2012 beglichen. Allein die Höhe der streitgegenständlichen Forderungen begründete für die Beklagte auch keinen Rückschluss auf eine zumindest angespannte Liquiditätslage der Schuldnerin, weil diese Forderungen keine Verbindlichkeiten betrafen, deren Nichtbegleichung die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin hätte gefährden oder einen Straftatbestand hätte erfüllen können. Vielmehr sind für ausbleibende Zahlungen in den Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 325ff. HGB eine Vielzahl von Gründen denkbar, die von der fehlenden Kenntnis der tatsächlichen behördlichen Durchsetzung der Ordnungsgelder durch das Bundesamt bis zu einer bewussten Zahlungsunwilligkeit wegen der als unangemessen hoch empfundenen festgesetzten Ordnungsgelder reichen kann (vgl. auch LG Bonn, Urteil vom 19.11.2014 – 1 O 442/13 -). b) Konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Einziehung ihrer Forderungen, die infolge ihrer Erfolglosigkeit einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage der Schuldnerin tragen könnten, fehlen. Denn die hier beantragte Vollstreckung durch die Obergerichtsvollzieherin M (wohl als Vollziehungsbeamtin, vgl. § 6 Abs.3 Satz 1 JBeitrO a.F. bzw. JBeitrG n.F.) war im Ergebnis letztendlich weitgehend erfolgreich. Dafür, dass die Schuldnerin der Beklagten gegenüber aussagekräftige Angaben in Bezug auf eine problematische Liquiditätslage ihres Unternehmens im Sinne der §§ 18 Abs.2, 17 Abs.2 InsO gemacht haben könnte, ist nichts ersichtlich. Gleiches gilt für entsprechende Angaben gegenüber der Obergerichtsvollzieherin, deren Kenntnisse sich die Beklagte im Übrigen auch nicht über § 166 Abs.1 BGB zurechnen lassen müsste (vgl. BGH NZI 2013, 398 Rd.6; BGH, Beschluss vom 29.03.2012 – IX ZR 26/10 – juris; BGH NZI 2011, 685f. Rd.14ff.; LG Bonn, Urteil vom 21.07.2017 – 1 O 375/16; AG Köln, Urteil vom 30.11.2015 – 142 C 314/15 = BeckRS 2016, 02301; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 46 Rd.31 jeweils m.w.N.). Vielmehr fehlt es insgesamt an dem für eine Vorsatzanfechtung regelmäßig erforderlichen Gesamtüberblick der Beklagten über die Liquidität und Zahlungslage der Schuldnerin in dem hier zur Diskussion stehenden Zeitraum Februar 2012 bis November 2013 (vgl. dazu MüKo/Kayser, aaO., § 133 Rd.24a m.w.N.). c) Hieran anschließend begründet die mit der Obergerichtsvollzieherin getroffene Ratenzahlungsvereinbarung auch unter weiterer Berücksichtigung von der Schuldnerin zuvor überschrittener – wenngleich nicht näher vorgetragener - Zahlungstermine für die festgesetzte(n) Ordnungsgeldforderung(en) sowie der angedrohten und eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahme(n) nicht den subjektiven Tatbestand von § 133 Abs.1 InsO. aa) Denn die Bejahung sowohl des Benachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin als auch der gegebenenfalls über § 133 Abs.1 Satz 2 InsO zu vermutenden Kenntnis der Beklagten hiervon setzt eine einzelfallorientierte Gesamtwürdigung aller für eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin sprechenden und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeutenden Beweisanzeichen voraus (vgl. BGH NJW-RR 2016, 1140, 1141 Rd.12; BGH NJW 2016, 1170 Rd.22; BGH NJW-RR 2016, 369, 370 Rd.8ff. jeweils m.w.N.). Dementsprechend lässt nach der aktuellen Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes selbst die Erklärung des Schuldners, eine fällige Zahlung nicht in einem Zuge erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, allein nicht zwingend den Schluss zu, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 188/15 = NJW-RR 2016, 1140ff.). Auch mit dem klägerseits auf Seite 5 der Replik zitierten neueren Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 109/15 - (NJW 2016, 1168ff.) stellt der IX. Zivilsenat nicht allein auf einen Zahlungsrückstand der dortigen Schuldnerin ab, sondern ausdrücklich auf die Indizien - eines monatelangen Schweigens der Schuldnerin auf die Rechnungen und vielfältigen Mahnungen (Rd.13, ebenda), - eines durch zeitlich engmaschige Rechnungs- und Mahnschreiben entfalteten erheblichen Zahlungsdrucks gegenüber der Schuldnerin (Rd.14, ebenda), - des Vorschlages der Schuldnerin auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit auf Verlangen des Anfechtungsgegners letztendlich erhöhten Ratenbeträgen (Rd.21, ebenda) sowie - der Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid ohne sachliche Einwände gegen die erhobene Forderung geltend zu machen (Rd.21, ebenda). Der hier vorliegende Sachverhalt ist deshalb mit dem dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Fall nicht vergleichbar. Dies gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob die der Schuldnerin eingeräumten Ratenzahlungen den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entsprachen (vgl. BGH NZI 2015, 941), wobei es sich hier allerdings um die Vollstreckung behördlich festgesetzter Ordnungsgelder handelt. Denn die Bitte eines Schuldners um Gewährung einer Ratenzahlung begründet allenfalls dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wenn die Bitte mit der Erklärung verbunden wird, die fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können (BGH NJW 2015, 1959 Rd.4). bb) Der Umstand, dass die Ratenzahlungsvereinbarung mit der Schuldnerin im Rahmen einer Vollstreckungshandlung durch die Obergerichtsvollzieherin M getroffen worden ist, begründet keine abweichende Würdigung. Dies gilt erst Recht in Anbetracht der hier gemäß § 39 Nr.1 EGZPO anwendbaren Neufassung von § 802b Abs.2 Satz 1 ZPO, der im Gegensatz zu der alten Fassung von § 806b ZPO (aufgehoben mit Wirkung vom 01.01.2013 durch Gesetz vom 29.07.2009 = BGBl. I S.2258) nicht mehr voraussetzt, dass der Ratenzahlungsvereinbarung eine fruchtlose Zwangsvollstreckung vorausgegangen ist (vgl. Fleck in Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, 24. Edit. 2017, § 802b Rd.3). Zwar wird in der Rechtslehre teilweise die Auffassung vertreten, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Gerichtsvollzieher nur so verstanden werden könne, dass der Schuldner zu einer Leistung des titulierten Gesamtbetrages wirtschaftlich nicht in der Lage sei, so dass deshalb die subjektiven Voraussetzungen von § 133 Abs.1 InsO sowohl bei dem Schuldner als auch bei dem Vollstreckungsgläubiger und späteren Anfechtungsgegner zu bejahen seien (so Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 38. Aufl. 2017, § 802b Rd.3; Hölzle ZIP 2015, 663, 669; wohl auch Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 802b Rd.7 m.w.N. zum Streitstand). Indes widerspricht diese Sichtweise den eingangs dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes einer einzelfallorientierten Gesamtwürdigung. Diese Grundsätze beruhen auf der zutreffenden Erwägung, die besonderen subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht durch eine schematische Bejahung der Indizwirkung bestimmter Sachverhaltskonstellationen zu überspielen und dadurch den gegenüber den §§ 130 bis 132 InsO erheblich erweiterten Zeitraum anfechtbarer Rechtshandlungen in § 133 Abs.1 InsO ausufern zu lassen (vgl. auch Hergenröder DGVZ 2012, 129, 137 m.w.N.). Gerade diese berechtigte Zielsetzung kommt auch in der zum 05.04.2017 in Kraft getretenen Neufassung von § 133 Abs.3 Satz 2 InsO (vgl. dazu auch Hergenröder DGVZ 2016, 91, 100ff. m.w.N.) zum Ausdruck. Die von der eingangs zitierten abweichenden Rechtsmeinung angeführten Entscheidungen des IX. Zivilsenates (vgl. Musielak/Voit, aaO. Fußnote 16) beinhalten dementsprechend auch keine Abkehr von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen (vgl. BGH NJW 2010, 1671, 1674 Rd.25 und 26; BGH MDR 2012, 1001 = NJW 2013, 53ff.), sondern verhalten sich vornehmlich zu der Frage, ob derartige Ratenzahlungen als Rechtshandlungen im Sinne von § 133 Abs.1 InsO einzustufen sind. Im Übrigen lässt sich schon in Anbetracht der von der Beklagten zutreffend angeführten Motivlage, als lästig empfundene Ordnungsgeldverbindlichkeiten in der Praxis möglichst nachrangig zu bedienen (vgl. auch oben unter 1.a)), kein allgemeingültiger Erfahrungssatz begründen, wonach einem Schuldner die Zahlungsunfähigkeit droht, der eine derartige Forderung in mehreren Raten an einen Vollstreckungsbeamten zahlt (vgl. dazu auch LG Tübingen BeckRS 2013, 19350; LG Stuttgart BeckRS 2012, 11200; AG Bremen BeckRS 2014, 18294). Die Frage, ob einer derartigen Ratenzahlungsvereinbarung im Hinblick auf die gegenüber § 806b ZPO a.F. mit § 802b ZPO n.F. geänderten Voraussetzungen überhaupt noch eine Indizwirkung für § 133 Abs.1 InsO zukommt (vgl. Fleck in Vorwerk/Wolf, aaO., § 802b Rd.19; Hergenröder DGVZ 2016, 101; differenzierend auch: LAG Rheinland-Pfalz BeckRS 2015, 65544; Musielak/Voit, aaO., § 802b Rd.7; Brinkmann, NZG 2015, 697, 701), bedarf nach alledem keiner Vertiefung. cc) Allein auf etwaige Indizwirkungen der Inkongruenz der streitgegenständlichen Ratenzahlungen kann der subjektive Anfechtungstatbestand von § 133 Abs.1 InsO hier nicht gestützt werden. Im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Leistungen können als nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchende Leistungen im Sinne von § 131 InsO inkongruent sein (vgl. für „freiwillige“ Leistungen zur Abwehr der Einzelzwangsvollstreckung: Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 47 Rd.46; MüKo/Kayser, aaO., § 131 Rd.26ff.) und deshalb ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Vollstreckungsgläubigers hiervon darstellen (BGH NJW 2003, 3347, 3349; Ede/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 133 Rd.99f. und Rd.110). Dies setzt aber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen innerhalb der Anfechtungstatbestände (oben unter 1.c)bb)) voraus, dass diese Leistungen zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung spätestens innerhalb des von § 131 Abs.1 Ziffern 1. bis 3. InsO erfassten Zeitraumes von 3 Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind (Ede/Hirte in Uhlenbruck, aaO., § 133 Rd.110 und § 131 Rd.63 jeweils m.w.N.). Liegen sie indes außerhalb dieses Zeitraumes, so kann hieraus eine Inkongruenz als Indiz für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung im Sinne von § 133 Abs.1 InsO nicht abgeleitet werden (BGH NJW 2003, 3347, 3349; MüKo/Kayser, InsO., aaO. § 133 Rd.31a). Abweichendes gälte allenfalls für Leistungen unter dem Druck eines angedrohten Insolvenzantrages (vgl. Ede/Hirte, aaO., § 133 Rd.111f.). Hieran anschließend käme schon in zeitlicher Hinsicht allein eine Vorsatzanfechtung in Bezug auf die Zahlungen vom 16.09., 17.10. und 18.11.2013 in Betracht. Bei diesen Zahlungen handelt es sich indes um solche, die erst nach 12 vorangegangenen pünktlichen Ratenzahlungen erbracht worden sind. Etwaige Indizwirkungen einer Inkongruenz „freiwilliger“ Zahlungen zur Abwendung einer Einzelzwangsvollstreckung treten deshalb im vorliegenden Fall hinter diese vorangegangenen pünktlichen Ratenzahlungen zurück. Denn die Beklagten durfte in Anbetracht der bereits vor dem Vollstreckungsauftrag vom 10.07.2013 begonnenen Ratenzahlungen ab August 2012 von der faktischen Fortsetzung und Erfüllung dieser „Teilzahlungsvereinbarung“ ausgehen, zumal die Schuldnerin im Februar, August, Oktober und Dezember 2012 jeweils deutlich über dem Betrag von 250,00 € liegende Zahlungen erbracht hatte. Eine weitergehende Kenntnis konkreter Umstände, die zwingend den Rückschluss auf eine Gläubigerbenachteiligung zulassen könnten (arg. § 131 Abs.1 Ziffer 3. und Abs.2 Satz 1 InsO), etwa die Leistung von Teilbeträgen aus einer Drucksituation der Schuldnerin heraus allein zur Abwendung weitergehender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, bestand deshalb auf Seiten der Beklagten nicht. 2. Anschließend an die vorstehenden Ausführungen unter 1.c)cc) lässt sich ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 500,00 € aufgrund der Anfechtung der Zahlungen vom 16.09. und 17.10.2013 auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer inkongruenten Deckung im Sinne von § 131 Abs.1 Ziffern 2. und 3. InsO begründen. Die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes wegen kongruenter Leistungen (§ 130 Abs.1 Satz 1 Ziffern 1. und 2. InsO) liegen, wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert (Seite 2 des Sitzungsprotokolls) nicht vor. Dies gilt aus den eingangs unter 1.c)cc) dargestellten Erwägungen aber auch für die subjektiven Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes von § 131 Abs.1 Ziffer 3. InsO. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatbestandes von § 131 Abs.1 Ziffer 2. InsO hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Zwar setzt § 131 Abs.1 Ziffer 2. InsO lediglich voraus, dass der Schuldner zur Zeit der die Insolvenzgläubiger beeinträchtigenden Rechtshandlung zahlungsfähig gewesen ist. Einer entsprechenden Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon bedarf es nicht. Indes erfordert die Prüfung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs.2 InsO die Darlegung zumindest konkreter Beweisanzeichen (vgl. dazu Gottwald/Huber, aaO., § 47 Rd.12) für eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs.2 Satz 2 InsO) oder für die Unfähigkeit der Schuldnerin, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen (§ 17 Abs.2 Satz 1 InsO). Derartige Beweisanzeichen sind hier aber weder ersichtlich noch von dem grundsätzlich beweisbelasteten Kläger (vgl. BGH NZI 2007, 722f. Rd.5; OLG Köln NZI 2005, 112, 115f.; Gottwald/Huber, aaO., § 47 Rd.35; MüKo/Kayser, aaO., § 131 Rd.57) dargelegt worden, so dass für die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens in Ermangelung hinreichend vorgetragener Anknüpfungstatsachen keine prozessuale Grundlage besteht. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag des Klägers allein in einer Auflistung von – zwischen den Parteien streitigen - Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber Dritten, ohne deren Rechtsgrund oder konkrete Einzelheiten zur Art der Verbindlichkeiten und deren Fälligkeit zu benennen (vgl. BGH NZI 2007, 723 Rd.6; weitergehend: OLG Köln NZI 2005, 112ff.). Es fehlt deshalb an einem hinreichenden Sachvortrag des Klägers, der allein durch den pauschalen Hinweis auf die beantragte Beiziehung der Insolvenzakte des Amtsgerichts I nicht ersetzt wird (arg. § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Die schlagwortartigen Bezeichnungen einzelner Rückstände mit „B“ und „E“ sowie die daraus abzuleitenden Hinweise auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge (vgl. zu deren Indizwirkungen nur Gottwald/Huber, aaO., § 47 Rd.12) rechtfertigen vor diesem Hintergrund keine abweichende Würdigung. Denn es fehlt an konkreten Angaben zu den (Berechnungs-) Grundlagen der Forderungen, ihren Fälligkeiten und zu der Liquiditätslage der Schuldnerin insgesamt. 3. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 250,00 € (zur Insolvenzmasse) aus den §§ 143 Abs.1 Satz 1, 129 Abs.1 InsO, da er die Zahlung der Schuldnerin vom 18.11.2013 wirksam angefochten hat. Denn diese Zahlung war als inkongruente Deckungshandlung gemäß § 131 Abs.1 Ziffer 1. InsO anfechtbar. Die Zahlung erfolgte nach dem unstreitigen Klägervortrag in dem letzten Monat vor dem Eingang des Eröffnungsantrages bei dem Insolvenzgericht. Die hier objektiv innerhalb dieses Zeitraumes im Wege der Zwangsvollstreckung der Beklagten erlangte Befriedigung ist nach der überzeugenden ständigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1441 Rd.8 = ZInsO 2008, 806; BGH, Urteil vom 22.01.2004 – IX ZR 39/03 = WM 2004, 517ff. sowie die unter 1.c)cc) zitierten Fundstellen jeweils m.w.N.) auch regelmäßig als inkongruent im Sinne von § 131 Abs.1 InsO anzusehen. Dass es sich bei dieser Zahlung um eine Rechtshandlung der Schuldnerin (§ 129 Abs.1 InsO) mit der damit verbundenen Schmälerung des Schuldnervermögens gehandelt hat, hat der Kläger durch Vorlage des entsprechenden Überweisungsbeleges über eine Zahlung von 250,00 € am 18.11.2013 von dem Konto Nr. ###### der „S GmbH“ an die Obergerichtsvollzieherin M (Bl.### d.A.) substantiiert dargetan. Für den von der Beklagten vorgerichtlich unter dem 16.05.2015 (Anlage K12) geltend gemachten Einwand, dieser Betrag sei von der S GmbH geleistet worden, ist demgegenüber nichts ersichtlich. Zu dem ihr auf diesen Einwand hin mit vorgerichtlichem Schreiben des Klägers vom 11.05.2017 (Anlage K13 = Bl.## – ## d.A.) übersandten Nachweis hat sich die Beklagte auch mit Antwortschreiben vom 07.06.2017 (Anlage K14) zu der hier maßgeblichen Überweisung vom 18.11.2013 nicht näher auseinandergesetzt. Der Zinsanspruch folgt aus § 143 Abs.1 Satz 2 InsO a.F. und den §§ 819 Abs.1, 818 Abs.4, 291, 288 Abs.1 Satz 2 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.2 Ziffer 1. ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO einerseits und den §§ 708 Ziffer 11., 711 ZPO andererseits. Streitwert: 13.774,60 €.