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Urteil

9 O 186/16 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0124.9O186.16.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten über Behandlungsfehler der Beklagten im Rahmen einer Herzkatheter-Untersuchung. Die Klägerin stellte im Frühjahr 2014 fest, dass sie sich nach sportlichen Betätigungen nicht wohl fühlte. Deswegen suchte sie zunächst ihren Hausarzt auf, der ein Belastungs-EKG durchführte und sie zu einem Kardiologen verwies. Der Kardiologe fertigte ein weiteres Belastungs-EKG und ein Echokardiogramm an und empfahl ihr die Abklärung durch eine Herzkatheter-Untersuchung bei der Beklagten zu 1). Die Überweisung sah eine invasive Diagnostik zum Ausschluss einer stenosierenden koronaren Herzkrankheit bei progredienter Angina-Pectoris und Belastungsdispnoe der CCS-Klasse III sowie ergonomisch induzierten ventrikulären Arrythmien vor. Die Klägerin begab sich daraufhin am 02.07.2014 in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) und führte mit der Beklagten zu 2) ein Beratungsgespräch über den geplanten Eingriff. In diesem Rahmen fand auch eine Aufklärung statt, deren Inhalt allerdings umstritten ist. Unstreitig unterzeichnete die Klägerin an diesem Tage einen Diomed- Aufklärungsbogen, in welchem u.a. auf das Risiko einer Verletzung einer Herzkranzarterie mit nachfolgendem Herzinfarkt und notfallmäßiger Bypass-Operation hingewiesen wurde. Am Freitag, dem 04.07.2014, fand die Herzkatheter-Untersuchung statt. Diese wurde unstreitig durch die Beklagte zu 2) in eigener Verantwortung durchgeführt. Die Beklagte zu 2) befand sich seinerzeit in der Facharztausbildung, welche sie im Januar 2010 begonnen hatte. Der zuständige Oberarzt und Facharzt für Kardiologie, der Zeuge H, war im Hintergrund als Support zugegen. Während der Untersuchung kam es zu einer Dissektion (einem Riss) eines Herzkranzgefäßes. Daraufhin kam der Zeuge. H hinzu und versuchte, den Riss mit einem Stent zu verschließen. Nachdem ihm dies nicht gelang und sich der Riss erweiterte, wurde die Klägerin notfallmäßig in die Herzchirurgie des T verlegt, wo sie notoperiert wurde. Dabei wurden aus ihrem linken Bein Venen entnommen und als Bypässe im Brustbereich eingesetzt. In der Folgezeit schloss sich eine Rehabilitationsbehandlung an. Die Klägerin behauptet, sie sei von der Indikation zur Operation nicht überzeugt gewesen. Für die Operation habe sie sich nur deswegen entschieden, weil die Beklagte zu 2) ihr gegenüber den Eingriff als Routine-Eingriff dargestellt habe. Die Risiken hätten in dem Gespräch überhaupt keine Rolle gespielt. Insbesondere sei keine mündliche Aufklärung über die mögliche Verletzung einer Herzkranz-Arterie mit Herzinfarktrisiko erfolgt. Vielmehr habe die Beklagte zu 2) nur den Ablauf der Operation besprochen und sei den Aufklärungsbogen nicht im einzelnen mit ihr durchgegangen. Lediglich die handschriftlich am Ende des Aufklärungsbogens vermerkten Hinweise habe sie kurz angesprochen und dabei gesagt, der Klägerin werde hier nichts passieren, weil sie jung, schlank und sportlich sei. Die Klägerin erhebt deswegen die Rüge mangelhafter Aufklärung und behauptet, bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie sich nicht für den Eingriff entschieden, zumal ihr Kardiologe ihr vorher gesagt habe, sie solle die Untersuchung zwar durchführen lassen, es werde sich aber mit Sicherheit kein behandlungsbedürftiger Befund ergeben. Darüber hinaus rügt sie, dass sie auch nicht über die Möglichkeit aufgeklärt worden sei, dass heutzutage eine nichtinvasive CT-Untersuchung den gleichen Effekt habe wie eine Herzkatheter-Untersuchung. Bei richtiger Aufklärung hätte sie sich für ein CT entschieden. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, die Operation sei auch deswegen fehlerbehaftet, weil sie von einer Berufsanfängerin ohne Facharztausbildung durchgeführt worden sei. Der rechtlich gebotene Facharzt-Standard sei nicht erfüllt gewesen, weil die Beklagte zu 2) - auch nach dem bestrittenen Vorbringen der Beklagten – noch keine ausreichende Anzahl an Eingriffen in Anwesenheit eines Facharztes durchgeführt habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zulässig gewesen, ihr die selbständige Führung des Eingriffs zu überlassen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass es bei der Klägerin - an sich unstreitig - wohl eine anatomische Besonderheit gegeben habe, welche die Gefäßverletzung begünstigt habe, und mit welcher ein ausgebildeter Facharzt angemessen hätte umgehen können, ein Assistenzarzt in der Ausbildung jedoch nicht. Die Voraussetzungen des § 630h Abs. 4 BGB seien erfüllt, was zu einer Beweislastumkehr führe. Es sei auch davon auszugehen, dass die eingetretene Verletzung gerade auf den mangelnden spezifischen Fachkenntnissen der Beklagten zu 2) beruhe. Seitens der Beklagten zu 2) stelle die Durchführung des Eingriffs ein Übernahmeverschulden dar, während seitens der Beklagten zu 1) ein Organisationsverschulden vorliege. Die Klägerin behauptet, infolge des Eingriffs seien gravierende Dauerfolgen eingetreten, die unmittelbar auf die Verletzung während des Eingriffs zurückzuführen seien. Es habe sich um eine lebensgefährliche Verletzung gehandelt, die zu einer erheblichen und dauerhaften Schädigung des Herzens geführt habe. Sie sei infolge dieser Schädigung nicht mehr in der Lage, arbeiten zu gehen, und fühle sich bei der geringsten Anstrengung sofort überanstrengt. Es gebe Tage, an denen sie gar nicht hochkomme, und infolge der Venen-Entnahme im Bein habe sie permanent Schmerzen im Bein, welches sich mit Wasser fülle. Sie müsse regelmäßig auf einem Ergometer trainieren, aber mangels Belastbarkeit und wegen der Schmerzen im Bein immer wieder abbrechen. Durch die Verletzung leide sie unter einem extrem niedrigen Blutdruck und Kreislaufversagen. Ihre Lebenserwartung sei vermindert, was sie mit großer Angst erfülle. Zusammenfassend sei ihr Leben durch die fehlerhafte Behandlung zerstört worden. Vor diesem Hintergrund sei ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000 EUR angemessen. Im Hinblick auf den Feststellungsanspruch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin erwerbsunfähig sei und monatlich Verdienstausfall erleide. Zudem sei sie nicht mehr in demselben Umfang wie vorher zur Haushaltsführung fähig und es seien weitere materielle Schadenspositionen angefallen bzw. auch in Zukunft zu erwarten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 100.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten darüber hinaus gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus der Herzkatheteruntersuchung im Juli 2014 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (z.B. Privatversicherer oder Arbeitgeber) übergegangen sind oder noch übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten berufen sich darauf, dass die Klägerin umfassend in einem langen Aufklärungsgespräch über sämtliche Risiken des Eingriffs ausführlich aufgeklärt worden sei. Zudem wenden sie ein, dass sich die Klägerin auch ohne ausreichende Aufklärung in jedem Fall für den Eingriff entschieden hätte, insbesondere wegen der bereits bestehenden Diagnose ihres Kardiologen. Sie sind der Ansicht, durch die Beklagte zu 2) sei der gebotene fachliche Standard auch gewährleistet gewesen. Hierzu behaupten sie, sämtliche Handlungen der Beklagten zu 2) während der Operation hätten dem Facharztstandard entsprochen. Bei der aufgetretenen Verletzung handele es sich um eine Komplikation, die auch einem erfahrenen Facharzt unterlaufen könne. Die Beklagte zu 2) habe bereits über 100 Eingriffe dieser Art durchgeführt. Nachdem sie ihre ersten 50 Eingriffe gemeinsam mit einem Facharzt für Kardiologie absolviert habe, habe eine Evaluation ihres Ausbildungsstands durch die Zeugen Y und H ergeben, dass sie ausreichend qualifiziert gewesen sei, solche Eingriffe selbständig durchzuführen. Der Zeuge Dr. H sei im Hintergrund so unmittelbar anwesend gewesen, dass man nicht annehmen dürfe, die Untersuchung sei ohne Facharzthintergrund durchgeführt worden. Auch wenn H persönlich operiert hätte, wäre der Verlauf gleich geblieben. Vor der Operation sei es auch nicht möglich gewesen zu erkennen, dass sich die rechte Koronararterie derart besonders darstellt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten des O und dessen mündliche Erläuterungen im Verhandlungsprotokoll Bezug genommen. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Anhörung der Klägerin und der Beklagten zu 2) sowie Vernehmung der Zeugen H und Y. Wegen des Ergebnisses wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch zu, weil die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Klagevorwurf nicht zutrifft. 1. Die Klägerin wurde über den vorzunehmenden Eingriff ausreichend aufgeklärt. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Anhörung beider Parteien sowie der ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen fest. Eine ausreichende Aufklärung folgt schon aus dem von der Klägerin unterzeichneten Diomed-Aufklärungsbogen, welchem eine wesentliche Indizwirkung für die stattgefundene Aufklärung zukommt (vgl. BGH, Urteil v. 28.01.2014 - VI ZR 143/13). In diesem Aufklärungsbogen sind alle gängigen Risiken aufgeführt, wobei individualisiert und handschriftlich noch einmal folgende Risiken gesondert hervorgehoben sind: "Blutung, Hämatom, Aneurysma, Thromben, Embolie, Perforation, Not-OP, HRST (Herzrhythmusstörungen), Tod". Mit der Aufklärung über die mögliche Perforation eines Gefäßes und einer Notfalloperation wurde damit insbesondere auch über die vorliegend tatsächlich eingetretenen Risiken ausreichend aufgeklärt. Dies entspricht auch der Einschätzung des Sachverständigen O im Rahmen seiner mündlichen Anhörung, der ausgeführt hat, die dokumentierte Aufklärung sei eindeutig ausreichend. Die Überzeugung der Kammer, dass die Aufklärung auch tatsächlich den dokumentierten Umfang hatte, beruht ferner auf dem Ergebnis der Anhörung beider Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wäre es für die Annahme einer erfolgten Aufklärung im Zweifel schon ausreichend, wenn der behandelnde Arzt sich nicht mehr konkret an das Gespräch erinnern könnte, aber sich in schlüssiger Weise neben dem Aufklärungsbogen auf seine übliche Aufklärungspraxis berufen würde (vgl. BGH a.a.O.). Dies ist hier erfolgt. Allerdings geht vorliegend das Ergebnis der Parteianhörung, welches die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO verwertet, sogar noch weiter: Die Kammer ist vielmehr positiv von der Richtigkeit des Beklagtenvorbringens überzeugt, weil die Beklagte zu 2) sich noch sehr individuell und nachvollziehbar an das Aufklärungsgespräch erinnern konnte. Dabei hat sie die Details äußerst lebhaft und detailliert geschildert und sehr plausibel dargelegt, weswegen sie sich an die Einzelheiten dieses einzelnen Gespräches und des Eingriffs noch so gut erinnern konnte. Ebenso eindrücklich konnte sie ihre Erinnerung an die ungewöhnlich lange Dauer des Aufklärungsgesprächs noch gut erklären. Zudem passte ihre Darstellung von einzelnen Nachfragen und Reaktionsweisen der Klägerin sehr genau zu denjenigen Verhaltensweisen, welche die Klägerin im Rahmen des weiteren Sitzungsverlaufs zeigte. Insgesamt hat die Kammer daher keine Zweifel daran, dass die Beklagte zu 2) insoweit noch eine echte Erinnerung an das Geschehen besaß. In ihren Schilderungen des Geschehens zeigte sie sich sehr sachlich, bedacht und der Klägerin zugewandt, und machte einen äußerst ruhigen und besonnenen Eindruck, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben untermauerte. Die Klägerin hingegen ließ sich in ihrer Parteianhörung erkennbar von dem schlimmen Verlauf leiten, was es deutlich schwieriger machte, ihr zu folgen. Sie räumte zwar ein, dass durchaus über Risiken gesprochen wurde, die sie aber im Einzelnen nicht mehr genau in Erinnerung hatte. In ihrer Aussage, was das Schlimmste gewesen sei, was ihr erläutert wurde, divergierte sie inhaltlich. Insgesamt ließ sie sich stark von der Meinung leiten, dass sie sich in Kenntnis des tatsächlichen/späteren Verlaufs niemals auf die Operation eingelassen hätte. Dadurch durchmischte sie aber die ex ante-Sicht mit der ex post-Sicht, was die Einordnung der Vollständigkeit und Sachlichkeit ihrer Angaben erschwert hat. Da die schwereren Risiken, welche nach den glaubhaften Angaben der Beklagten zu 2) erwähnt wurden, äußerst selten sind, hält es die Kammer für sehr naheliegend, dass die Klägerin diese wegen ihrer statistischen Seltenheit schlichtweg nicht als relevante Risiken wahrnahm und dementsprechend subjektiv von einem harmlosen Routineeingriff ohne nennenswerte Risiken ausging. Auf der anderen Seite hält es die Kammer für äußerst fernliegend, dass eine junge Ärztin ein ausführliches Gespräch anhand eines Aufklärungsbogens geführt und dabei - auch dies räumte die Klägerin ein - den Bogen individuell ausgefüllt haben sollte, inhaltlich aber etwas völlig anderes erzählt haben sollte, zumal die individuellen Notizen unmittelbar oberhalb des Unterschriftenfeldes angeordnet und für den Unterzeichnenden daher gut lesbar waren. In der Gesamtschau hat die Kammer daher keinen Zweifel an der Richtigkeit der beklagtenseits behaupteten Aufklärung. Nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen O ist die dokumentierte und von der Beklagten zu 2) geschilderte mündliche Aufklärung auch fachlich fehlerfrei erfolgt. 2. Den Beklagten kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht vorgeworfen werden, dass sie eine unnötige bzw. nicht indizierte invasive Untersuchung durchführten, anstatt die notwendige Untersuchung mittels Computertomografie (CT) durchzuführen. Denn hierzu hat der Sachverständige O schriftlich und mündlich überzeugend dargelegt, dass es für die durchgeführte Herzkatheteruntersuchung eine eindeutige Indikation gab und eine CT-Untersuchung keine gleichwertige bzw. gleich geeignete Alternative gewesen wäre. Deswegen hätte hier auch keine Aufklärung über eine solche Behandlungsalternative erfolgen müssen. Die Kammer hat keinen Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen, der über ein großes Renommée auf seinem Fachgebiet verfügt, zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, weil unstreitig bereits der überweisende Kardiologe der Klägerin genau die erfolgte Untersuchung empfohlen und deswegen eine konkrete Überweisung zur "invasiven" Diagnostik ausgestellt hatte. Vor diesem Hintergrund bestand auch schon aus Rechtsgründen beklagtenseits kein Anlass, andere Alternativen in Erwägung zu ziehen, vielmehr durften die Behandler der Beklagten zu 1) insoweit auch auf die Richtigkeit der Indikation des überweisenden Arztes vertrauen (vgl. hierzu: Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., S. 62 Rz. A 266 m.w.N.). 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann den Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie den Eingriff durch eine nicht ausreichend qualifizierte Ärztin durchführen ließen. Für die Frage, wann ein behandelnder Arzt für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht ausreichend befähigt i.S.v. § 630h Abs. 4 BGB ist, kommt es auf die bislang entwickelten Rechtsprechungs-Grundsätze zu sog. Anfänger-Operationen an (vgl. Martis-Winkhart a.a.O. S. 24 Rz. A 103a ff.). Zwar muss ein Krankenhaus grundsätzlich den sog. Facharzt-Standard gewährleisten, allerdings ist wegen der Notwendigkeit der Facharzt-Ausbildung hierzu in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass auch schwierige Eingriffe bzw. Operationen einem Assistenzarzt unter Aufsicht übertragen werden dürfen und auf die Überwachung durch einen Facharzt sogar ganz verzichtet werden darf, wenn der Assistenzarzt aufgrund seines Könnens selbst die Gewähr für die Einhaltung des fachärztlichen Standards bietet (vgl. Martis/Winkhart a.a.O. S. 25 Rz. A 105 ff. m.w.N.). Letzteres war vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Denn sowohl der Zeuge H als auch der Zeuge Y haben in ihrer Vernehmung ausführlich und nachvollziehbar geschildert, dass es sich bei der Beklagten zu 2) zum damaligen Zeitpunkt um eine fortgeschrittene Assistenzärztin mit großer fachlicher Kompetenz handelte, die schon ca. 50 Eingriffe unter Aufsicht, und bereits ca. 100 selbständige Eingriffe dieser Art durchgeführt hatte, und dass sie keinerlei Zweifel daran hegten, dass sie dieselbe fachliche Qualität wie die beiden Zeugen gewährleiste. Beide Zeugen haben dies plausibel begründet, weswegen die Kammer ihre Aussagen für glaubhaft erachtet, zumal beide Zeugen erkennbar um Sachlichkeit und Neutralität bemüht waren und keine Belastungstendenzen aufwiesen. Der Zeuge H hat zudem weiterhin glaubhaft geschildert, dass er bei dem Eingriff im Nachbarraum saß, und diesen - wie auch jeden anderen Eingriff - am Monitor verfolgte, und dadurch jederzeit in der Lage war, fachlich einzugreifen. Obgleich die Klägerin persönlich angab, dies sei nicht so gewesen, folgt die Kammer auch insoweit den Angaben des Zeugen, die mit den glaubhaften Angaben der Beklagten zu 2) korrespondieren. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Kammer davon überzeugt ist, dass die Klägerin auf der Behandlungsliege keinen ausreichenden Einblick in den Nebenraum hatte, zumal sie auch selbst - insoweit nicht protokolliert - nach entsprechenden Schilderungen der Beklagten zu 2) einräumte, dass jedenfalls einige Teilbereiche dieses Raumes für sie nicht einsehbar gewesen seien. Der Sachverständige O hat in der mündlichen Verhandlung hierzu überzeugend dargelegt, dass aus seiner fachlichen Sicht - welcher die Kammer uneingeschränkt folgt - unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen keine Zweifel an der fachlichen Eignung und der Einhaltung des Facharzt-Standards vorlägen und die Durchführung des streitgegenständlichen Eingriffs durch eine entsprechend qualifizierte Assistenzärztin absolut üblich und vertretbar sei. Darüber hinaus hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass er nach der Inaugenscheinnahme des Filmmaterials über den Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass die Verletzung der Klägerin auch bei jedem Facharzt - selbst bei ihm persönlich - eingetreten wäre. Dies hat er nachvollziehbar damit begründet, dass das verletzte Gefäß bei der Klägerin äußerst atypisch verlaufe und steil abknicke, was ein Untersucher weder vorher hätte erkennen noch durch erfahrene oder sehr geübte Techniken besser hätte handhaben können, weil dieser Verlauf erst in dem Moment zu sehen sei, in dem die Spitze des Katheters bereits so weit vorgedrungen sei, dass es lediglich vom Zufall, jedenfalls aber nicht von der fachlichen Erfahrung des jeweiligen Untersuchers abhänge, ob es zu einer Perforation des Gefäßes komme oder nicht. Vor dem Hintergrund dieser überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat, wäre ein entsprechender Behandlungsfehler - selbst wenn er vorläge - jedenfalls nicht kausal für die Verletzung gewesen. Insoweit ist vielmehr der Beweis des Gegenteils geführt. 4. Weitere etwaige Behandlungsfehler hat der Sachverständige ebenfalls nachvollziehbar verneint. Zudem hat er - auch wenn es drauf nicht mehr ankommt - eine Kausalität eines Fehlers bzw. der eingetretenen Gefäßverletzung für die wesentlichen geltend gemachten Folgen verneint. Vor diesem Hintergrund war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Entscheidungen über die Kosten und vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 130.000,00 EUR festgesetzt.