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Urteil

19 O 146/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0205.19O146.17.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 25.09.2017 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 17.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2017 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW H 1,6 l $$$, FIN: $$#$$$#$$$$###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.163,12 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 2) zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil des Gerichts vom 25.09.2017 wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 17.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2017 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW H 1,6 l $$$, FIN: $$#$$$#$$$$###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.163,12 €. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 2) zu 40 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst. Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Fahrzeugkauf im Zusammenhang mit dem sogenannten „H-Abgasskandal“. Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1) nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über einen H A 1,6 $$$ $$$ im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Von der Beklagten zu 2) begehrt der Kläger wegen deliktischer Produktmanipulation die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz für solche Schäden, die ihm durch die Manipulation des Fahrzeugs seitens der Beklagten zu 2) entstanden seien. Hilfsweise begehrt er auch gegen die Beklagte zu 2) die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung Der Kläger erwarb bei der Beklagten zu 1) in G nach Bestellung vom 05.10.2013 (Anlage K 1) einen gebrauchten H A 1,6 $$$ $$$ (FIN: $$#$$$#$$$$######; Erstzulassung: 09.11.2012) mit einem damaligen Kilometerstand von 6.082 zu einem Kaufpreis in Höhe von 17.800,00 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger ausweislich des Kaufvertrages am 12.10.2013 übergeben. Die Beklagte zu 1) ist Vertragshändlerin der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) ist Herstellerin des Fahrzeugs. In das Fahrzeug des Klägers ist ein Dieselmotor vom Typ $$ ### eingebaut. Dieser wurde durch die Beklagte zu 2) mit einer Software kombiniert, die erkennt, ob sich das Kraftfahrzeug auf einem Rollenprüfstand zur Ermittlung der Emmissionswerte und -klasse befindet, der sich durch ein „unnatürliches Fahrverhalten“ mit einer hohen Raddrehzahl ohne eine Bewegung des Fahrzeugs kennzeichnet, oder im üblichen Straßenverkehr. Auf dem Prüfstand spielt die Software ein anderes Motorprogramm als im Normalbetrieb ab, durch das geringere Stickstoffoxidwerte erzielt werden. Dies offenbarte sich –allgemein- im Herbst 2015. Zum Zeitpunkt der Erstzulassung wurde das Fahrzeug in die damals einzuhaltende EURO 5-Norm eingestuft. Das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) verpflichtete die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 15.10.2015, bei allen vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat $$ ### EU5 die unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen sowie den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen vorschriftsgemäß erfüllt werden (Mitteilung des KBA, Anlage K 11). Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgte nach einem mit dem KBA abgestimmten Maßnahmen- und Zeitplan. Ausweislich der klägerseits vorgelegten Pressemitteilung des KBA vom 16.10.2015 (Anlage K 5) fand der durch die Beklagte zu 2) vorgelegte Maßnahmenplan in der Anordnung Berücksichtigung. Sodann wurden für die verschiedenen Fahrzeug- und Motortypen Updates konzipiert, die vor ihrer Verwendung jeweils der Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen. Im Falle des Fahrzeugs des Klägers ist dies das KBA. Im November 2015 stand für die 2,0 Liter-Motoren – welcher auch das Fahrzeug des Klägers betrifft – fest, dass lediglich ein Software-Update notwendig ist. Dieses Update wurde im Rahmen einer Konzeptsoftware entwickelt. Im Dezember 2015 bestätigte das KBA die von der Beklagten zu 2) entwickelten Maßnahmen (vgl. die Pressemitteilung der Beklagten zu 2) vom 16.12.2015), machte die Zustimmung zum Zeit- und Maßnahmenplan jedoch von separaten Freigabebestätigungen für die einzelnen Fahrzeug- und Motorvarianten abhängig. Die Notwendigkeit einer Freigabe begründete das KBA damit, dass die technische Überarbeitung der Fahrzeuge zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, Motorleistung, Drehmoment oder Fahrzeugakustik führen dürfte und die Umsetzung dieser Vorgabe besonders nachzuweisen bzw. nachzuprüfen sei. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 03.06.2016 (Anlage K 2) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung und setzte eine Frist zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 17.06.2016. Hilfsweise erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Fristsetzung zur Rückabwicklung des Kaufvertrags bis zum 17.06.2016. Weiter teilte der Kläger mit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ab sofort zur Abholung an seinem Wohnort bereit stehe. Für die betroffenen Fahrzeuge bestätigte das KBA ausweislich des von der Beklagten zu 2) vorgelegten Schreibens vom 21.11.2016 (Anlage B 1), dass die dem KBA vorgestellte Änderung der Applikationsdaten geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der genannten Fahrzeuge herzustellen. Auf den genauen Wortlaut der Erklärung wird insoweit verwiesen. Sodann konnte nicht sofort mit der technischen Überarbeitung aller betroffenen Fahrzeuge begonnen werden. Die Beklagte zu 2) erklärte den Verzicht auf die Verjährungseinrede (vgl. Anlage R 28). Unstreitig hatte das Fahrzeug bis zur mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017 insgesamt 39.326 km zurückgelegt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1) wirksam angefochten bzw. sei von diesem wirksam zurückgetreten. Er ist der Ansicht, das Fahrzeug sei mangelhaft, da die Beklagte zu 2) in der Motorsteuerung des Motors $$ ### eine illegale Abschalteinrichtung verwendet habe, um die geltenden Abgasnormen zu umgehen. Auf diese Weise würden die Testergebnisse des maßgeblichen NEFZ (sogenannter Neuer Europäischer Fahrzyklus) manipuliert und die Fahrzeuge dann in die Schadstoffklasse Euro 5 eingruppiert, obwohl tatsächlich deren Grenzwerte ohne die Manipulationen nicht eingehalten würden. Das Fahrzeug erfülle nicht die Euro 5 Norm. Der Mangel sei auch erheblich. Insbesondere sei die Zulassung erloschen und die Fahrzeuge seien nicht zulassungsfähig. Eine Freigabe der Software bestreitet der Kläger mit Nichtwissen und meint, das KBA habe sich über geltendes Recht hinweggesetzt, indem es in diesem Zusammenhang Ausnahmen von dem Entzug der Zulassung zugelassen habe. Es drohe jederzeit, dass das KBA die Genehmigung des Updates wieder zurückziehe. Zudem drohe die Stilllegung auch, wenn er das Update nicht aufspielen lasse. Eine Nachbesserung sei nicht möglich, da eine Reduzierung der NOx-Werte zwangsläufig auch eine Erhöhung der CO2-Werte zur Folge habe. Durch eine Nachbesserung würde der Kraftstoffverbrauch um bis zu 8% steigen. Zudem komme es zu Leistungsverlusten insbesondere im höheren Drehzahlbereich und zu einem unvermittelten Aufleuchten der Warnleuchte des Dieselpartikelfilters beim Ausrollen des Fahrzeugs. Eine Nachbesserung hätte jedenfalls zur Folge, dass Verschleißteile wie Abdichtungen schneller gewechselt werden müssten und die Lebensdauer des Motors insgesamt verringert sei. Zudem seien die Fahrzeuge immer mit einem Makel behaftet, der sich auch durch eine technisch einwandfreie Nachbesserung nicht beseitigen lasse, so dass der Marktwert des Fahrzeugs um mindestens 10% gesunken sei. Auch ein Verkauf gestalte sich schwieriger, da sich aufgrund der „Abgasaffäre“ ein Überangebot am Markt gebildet habe und das Vertrauen der Käufer in Dieselfahrzeuge gesunken sei. Eine Nachbesserung sei weder innerhalb angemessener Zeit möglich, noch ihm zumutbar, zumal sie nur unter Einbindung der Beklagten zu 2) erfolgen könne. Er habe ein umweltfreundliches, wertstabiles Fahrzeug mit geringem Kraftstoffverbrauch erwerben wollte, daher sei es ihm darauf angekommen, dass die in öffentlichen Anpreisungen benannten Motoreigenschaften auch tatsächlich vorlägen. Für ihn ausschlaggebendes Kaufargument sei der in zwei Verkaufsgesprächen zugesagte geringe Kraftstoffverbrauch und die Start-Stopp-Funktion gewesen. Nun müsse er befürchten, Umweltzonen in Städten nicht mehr befahren zu können. Als Vertragshändler müsse sich die Beklagte zu 1) auch das arglistige Verhalten der Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Die Beklagte zu 1) habe anfechtungs- und (hilfsweise) rücktrittsbedingt den Kaufpreis zurückzuerstatten, wobei er zum Nutzungsersatz verpflichtet sei. Zu dessen Berechnung hält er eine Laufleistung von mindestens 400.000 km für angemessen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe ihn vorsätzlich und in sittenwidriger Weise geschädigt. Ohne die durch die Beklagte zu 2) vorgenommene Manipulation und Täuschung hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Es sei nicht auszuschließen, dass ihm aus der Schädigung der Beklagten zu 2) künftig Schäden entstünden. Insbesondere könnte sich die Kraftfahrzeugsteuer aufgrund der Manipulation der Motorsteuerung und der damit einhergehenden höheren Schadstoffemission signifikant erhöhen. Er hält auch die Beklagte zu 2) zur Rückabwicklung des Kaufvertrages für verpflichtet. Mit Klageschrift vom 21.03.2017 und nach teilweiser Klageänderung mit Schriftsatz vom 23.08.2017 (Bl. ### d.A.) hinsichtlich des Klageantrags zu 4) hat der Kläger angekündigt zu beantragen, 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 17.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW H 1,6 l $$$, FIN: $$#$$$#$$$$###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW; 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs H 1,6 l $$$, FIN: $$#$$$#$$$$###### durch die Beklagtenpartei resultieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagten getrennt zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.680,28 € freizustellen. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2017 hat der Kläger keinen Klageantrag gestellt. Auf Antrag der Beklagten hat das erkennende Gericht am 25.09.2017 ein Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt verkündet: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Kläger am 05.10.2017 zugestellt worden ist, hat er mit am 18.10.2017 bei Gericht eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. das Versäumnisurteil des Gerichts vom 25.09.2017 aufzuheben, 2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 17.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW H 1,6 l $$$, FIN: $$#$$$#$$$$###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW; 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs H 1,6 l $$$, FIN: $$#$$$#$$$$###### durch die Beklagtenpartei resultieren; 4. hilfsweise, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 17.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW H 1,6 l $$$, FIN: $#$$$#$$$$###### und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 2) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW; 5. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet; 6. die Beklagten getrennt zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.680,28 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 25.09.2016 aufrecht zu erhalten. Die Beklagte zu 1) ist der Meinung, der drohende Widerruf einer Zulassung könne keinen Mangel begründen. Das Fahrzeug eigne sich für die gewöhnliche Verwendung. Es handele sich nicht um eine verbotene Abschalteinrichtung, sondern um eine Abgasrückführung. Eine Mängelbeseitigung sei auch nicht unmöglich gewesen, da sich – unstreitig – die Beklagte zu 2) gemeinsam mit dem KBA auf einen Zeit- und Maßnahmenplan für ein Softwareupdate verständigt hat und der Kläger darüber hinaus die angekündigte Umrüstung zunächst hätte abwarten müssen. Zudem habe der Kläger ihr unberechtigterweise keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Vor dem Hintergrund, dass die technische Überarbeitung für das hier streitgegenständliche Motorenmodell lediglich ein Softwareupdate und den Einbau eines Strömungsgleichrichters und damit Nacharbeiten von weniger als einer Stunde bei einem Kostenaufwand von deutlich weniger als 100 € beinhalte, sei eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls als unerheblich anzusehen. Die Beklagte zu 1) erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte zu 2) rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Sie meint, es fehle an einem Feststellungsinteresse, da der Kläger künftige aus einer etwaigen Verletzungshandlung resultierende Schäden nicht darlege. Im Übrigen behauptet sie, die beabsichtige Nachrüstung führe für den Kläger zu keinerlei Nachteilen, zumal sie durch das KBA freigegeben sei. Überdies hätten die maßgeblichen Vorstände keine Kenntnis von den Softwareeinstellungen gehabt. Der Klageantrag zu 4) sei nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig. Die Klage ist der Beklagten zu 2) am 21.04.2017 zugestellt worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.10.2017 hat der Kläger die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 25.09.2017 beantragt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 28.12.2017 zurückgewiesen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 25.09.2017 und 08.01.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Aufgrund des gemäß § 338 ZPO statthaften sowie im Sinne der §§ 339 Abs. 1, 340 ZPO form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 25.09.2017 ist der Prozess in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden (§ 342 ZPO). Danach war das Versäumnisurteil hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 17.800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW H 1,6 l $$$, FIN: $$#$$$#$$$$050436 und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW aufzuheben (§ 343 Satz 2 ZPO), da die Klage insoweit begründet ist. Wegen der im Übrigen unbegründeten Klage war das Versäumnisurteil hingegen aufrechtzuerhalten (§ 343 Satz 1 ZPO). Die Klage ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) ist sie in Bezug auf den Antrag zu 3) unzulässig und im Übrigen unbegründet, hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags zu 4) zulässig und begründet und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist nur gegen die Beklagte zu 1) uneingeschränkt zulässig. 1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn folgt für die Beklagte zu 1) aus § 21 ZPO, da der Kläger das Fahrzeug in der Niederlassung der Beklagten zu 1) in G erworben hat. Das Landgericht Bonn ist auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ist gegeben, wenn der Kläger Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine unerlaubte Handlung ergibt, schlüssig vorgetragen hat (MüKoZPO/Patzina ZPO § 32 Rn. 39, beck-online). Dies ist vorliegend hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB der Fall. Der Tatort liegt überall dort, wo ein Teilakt der unerlaubten Handlung begangen wurde (MüKoZPO/Patzina ZPO § 32 Rn. 20, beck-online). Dies ist auch der Erfolgsort als der Ort, an dem das Schadensereignis eingetreten ist (MüKoZPO/Patzina ZPO § 32 Rn. 20, beck-online). Der Kläger, der den Ersatz von Vermögensschäden verlangt, die ihm durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs entstanden sind, hat das Fahrzeug in der Niederlassung der Beklagten zu 1) in G gekauft, so dass die Beklagte zu 2) bereits hier in das Vermögen des Klägers als das von § 826 BGB geschützte Rechtsgut eingegriffen hat. 2. Der Antrag des Klägers zu Ziffer 1) sowie der hilfsweise gestellte Antrag zu Ziffer 4) sind zulässig. Die klägerseits angebotene Gegenleistung ist zwar unbestimmt. Das ist jedoch ausnahmsweise auch im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unschädlich, weil die der Berechnung zu Grunde liegenden Parameter von einer gerichtlichen Einschätzung über die Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs abhängen. Für das Gericht ist diese im Rahmen einer Schätzung entscheidbar. 3. Soweit der Kläger in den Raum stellt, auch die Beklagte zu 2) sei im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet, so fehlt der darauf gerichteten, mit dem Klageantrag zu 3) erhobenen Feststellungsklage das Feststellungsinteresse. Denn insoweit - und auch hinsichtlich sämtlicher weiterer vermeintlich bereits erlittener Vermögensschäden - ist der Kläger ohne Weiteres in der Lage, Leistungsklage gegen die Beklagte zu 2) zu erheben. Der Umstand, dass mit der Beklagten zu 2) ein großes Unternehmen in Anspruch genommen wird, führt nicht zum Wegfall der Subsidiaritätsschranke. Zulässig ist die Feststellungsklage damit nur, soweit künftige derzeit noch nicht bezifferbare Vermögenseinbußen befürchtet werden. Hinsichtlich des als Leistungsantrag gestellten, hilfsweise geltend gemachten Antrags zu 4) ist die Klage indes zulässig. II. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist hinsichtlich des Antrags zu 4) begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist unbegründet. a) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1) keinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 434, 437 Nr. 2 Alt. 1, 323, 326 Abs. 5, 440 S. 1 3. Alt. BGB i. V. m. §§ 346 Abs. 5, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB. Denn ein solcher Anspruch ist zumindest verjährt, §§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 433 BGB. aa) Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die reguläre Verjährungsfrist für Mängel einer Kaufsache zwei Jahre. Ansprüche wurden durch den Kläger erst mehr als zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages und Lieferung des Wagens erstmals angemeldet. Der Kaufvertrag wurde vorliegend bereits im Jahre 2013 geschlossen. Eine erste Ansprache der Beklagten zu 1) durch den Kläger erfolgte jedoch erst 2016. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 438 Abs. 3 BGB. Hiernach gilt die reguläre Verjährungsfrist - §§ 195,199 BGB -, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Denn eine (mögliche) arglistige Täuschung der Beklagten zu 2) im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB ist der Beklagten zu 1) nicht nach § 123 Abs. 2 BGB zurechenbar. Grundsätzlich kann derjenige nicht als unbeteiligter Dritter angesehen werden, dessen Verhalten dem des Erklärungsempfängers wegen besonders enger Beziehungen zwischen beiden oder wegen sonstiger besonderer Umstände billigerweise gleichzusetzen ist. Dritter ist mithin nicht, wer im Lager des Erklärungsempfängers steht und als dessen Vertrauensperson erscheint, sofern dies dem Erklärungsempfänger zurechenbar ist (vgl. Armbrüster in MünchKomm BGB, 7. Auflage 2015, § 123 Rn. 64; Wendtland in BeckOK BGB, Stand: 01.05.2016, § 123 Rn. 22). Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 BGB ist eng auszulegen, so dass im Zweifel von einer Anfechtbarkeit auszugehen ist (Armbrüster in MünchKomm BGB, 7. Auflage 2015, § 123 Rn. 65). Geboten ist jeweils eine Betrachtung des Einzelfalls, auch wenn von der Rechtsprechung mittlerweile Fallgruppen entwickelt wurden, in denen eine Zurechnung stattfinden soll. Hierzu kommt es insbesondere auf die Frage an, ob ein Verhalten eines Dritten dem Erklärenden vom Rechtsverkehr zugerechnet wird. Die Beklagte zu 2) war in keiner Weise am Zustandekommen des streitgegenständlichen Kaufvertrages beteiligt und konnte darauf keinen Einfluss nehmen. Die Beklagte zu 1) handelte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) sind rechtlich unabhängige juristische Personen ohne gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtungen. Die Beklagte zu 2) als Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Beklagten zu 1) als Verkäufer. Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1) H-Vertragshändlerin ist, begründet kein besonderes Vertrauens- und Näheverhältnis: Hersteller und Händler verfolgen nicht per se gleichlaufende Gewinninteressen in Bezug auf das Verkaufsgeschäft mit dem Endkunden. Die Beklagte zu 1) ist der Wirtschaftsstufe des Herstellers nicht wie ein Handelsvertreter oder Funktionsagent funktional zugeordnet, sondern steht als selbstständiges Absatzorgan auf einer anderen Wirtschaftsstufe. Insbesondere ist die Stellung der Beklagten gegenüber dem Kläger auch nicht nach Grundsätzen des Handelsvertreterrechts (§§ 84 ff. HGB) zu beurteilen. Denn die Beklagte zu 1) schloss den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht im Namen der Beklagte zu 2), sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) bei der Vertragsanbahnung Weisungen der Beklagte zu 2) unterliegen würde (vgl. zur Abgrenzung OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 19 U 113/11). Die Beklagte zu 2) ist auch nicht berechtigt, für die Beklagte zu 1) Verträge anzubahnen oder Verhandlungen zu führen (vgl. in einem jeweils vergleichbaren Fall OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 – 7 W 26/16, LG Frankenthal, Urteil vom 12.05.2016 – 8 O 208/15, LG Bamberg, Urteil vom 22.07.2017 – 11 O 62/17LG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016 – 6 O 413/15, LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 – 3 O 252/16; Armbrüster in MünchKomm BGB, 7. Auflage 2015, § 123 Rn. 67). Die Nutzung des Rufs der Marke H und die Werbung mit Materialien, die vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden, ist ebenfalls nicht ausreichend, da es sich hierbei um einen im Wirtschaftsleben verbreiteten Vorgang handelt. So nutzt der Verkäufer die Popularität eines Produkts aus, verfolgt aber hierneben dennoch seine eigenen Absatzinteressen. Eine Zurechnung unter Billigkeits- oder Rechtsscheinsgesichtspunkten scheidet ebenfalls aus: Der gesamte Auftritt der Beklagten zu 1) – zumindest im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – ist eindeutig der eines selbstständigen Vertragshändlers, nicht einer werkseigenen Niederlassung. Dies ergibt sich schon aus der stetigen Verwendung der Firmenbezeichnung. Auch ist dem Verbraucher bekannt, dass Neu- und oft auch Gebrauchtwagen in der Regel über selbständige Autohäuser vertrieben werden. Selbst wenn es eine Markenbindung dieser Häuser gibt, ist dem Verkehr bekannt, dass diese vom H-Konzern verschiedene Rechtspersönlichkeiten sind. Dies ergibt sich schon durch die Firmierung, die auch durch den Rechtsverkehr verwendet wird. Der Kunde erwartet daher nicht, mit der Beklagten zu 2) selbst kontrahieren zu können. bb) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Denn der Rechtsgrund ist nicht nachträglich durch Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1, 2 BGB entfallen. Grundsätzlich ist eine Anfechtung neben der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüchen möglich (vgl. BGH NJW 2009, 1266 Rn. 34 ff.). Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung wäre, die Zurechnung einer (möglichen) Täuschung der Beklagten zu 2) an die Beklagte 1) nach § 123 Abs. 2 BGB, woran es aus den oben genannten Erwägungen fehlt (s.o. unter 1. a. aa). b) Vor diesem Hintergrund ist auch der mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachte Feststellungsantrag unbegründet. Die Beklagte zu 1) befindet sich nicht gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Aus den oben genannten Gründen ist sie nicht zur Abholung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verpflichtet gewesen ist. c) Mangels Anspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 1) in der Hauptsache, hat er gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist, soweit sie zulässig ist, hinsichtlich des Antrags zu 4) begründet, im Übrigen unbegründet. a) Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 3), soweit sie nicht bereits unzulässig ist, unbegründet. Ungeachtet der Frage, ob dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung in § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV zusteht oder sich ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB ergibt, besteht ein Anspruch auf die begehrte Feststellung nicht. Denn der Kläger hat nicht aufgezeigt, welche weitergehenden Schäden ihm durch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs künftig entstehen können. Der Kläger hat keine konkreten Tatsachen dargelegt, die den Schluss zulassen, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs künftig weitere materielle Schäden eintreten können. So ist mangels konkreten Vortrags des Klägers nicht ersichtlich, dass die manipulierte Motorsteuerung Auswirkungen auf die Höhe der KFZ-Steuer gehabt hätte. Auch stellt die aus dem Rücktritt resultierende Verpflichtung des Klägers zum Nutzungsersatz keinen Schaden dar. Dieser mindert lediglich seinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, was insoweit auch gerechtfertigt ist, weil der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug mehr als drei Jahre uneingeschränkt nutzen konnte. b) Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Klageantrags zu 4) ist die Klage indes begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung in § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV. Bei § 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich auch um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Eine Norm muss, um als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gelten zu können, nach ihrem Zweck und Inhalt vom Gesetzgeber zumindest auch dazu bestimmt sein, einen betroffenen Einzelnen gegen eine Beschädigung zu schützten. Der Individualschutz darf kein bloßer Reflex sein. Der individualschützende Charakter des § 27 Abs. 1 EG-FGV wird durch den Verweis auf den Anhang IX der Richtlinie 385/2009/EG deutlich, in dem die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestaltet ist. Dieser Anhang enthält eine einleitende Funktionsbeschreibung, die der Bescheinigung einen individualschützenden Charakter attestiert. So heißt es in dieser Einleitung ausdrücklich: „ Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte. Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen .“ Daraus ergibt sich, dass die Übereinstimmungsbescheinigung zuvörderst dem Schutz eines Fahrzeugerwerbers dient. Das Fahrzeug befindet sich nicht in dem Zustand, der in der Übereinstimmungsbescheinigung beschrieben ist. Nach Anlage 3 von Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG ist in dieser eine Angabe dazu zu machen, wenn technische Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen aufweisen. Daran fehlt es bezüglich der hier verwendeten Software, die dem Motor einen Betriebsmodus oder Testmodus vorschreibt. Dies ist im Bescheid des Kraftfahrbundesamtes vom 15.10.2015 für den hier verwendeten Motortyp festgestellt. Die Rechtswidrigkeit wird durch die Verletzung des Schutzgesetzes indiziert. Die Verletzung des Schutzgesetzes der Beklagten erfolgte vorliegend zumindest auch fahrlässig. Die Softwaremanipulation, die dazu führt, dass ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV eintritt, erfolgte durch Mitarbeiter im Konzern der Beklagten zu 2). Sie ist bewusst erfolgt, da sie zielgerichtet dazu eingebaut war, zwei Betriebsmodi zu ermöglichen. Dieses Wissen von Mitarbeitern hat sich die Beklagte zu 2) zurechnen zu lassen; § 166 Abs. 1 BGB analog. Die Beklagte zu 2) als juristische Person trifft eine Pflicht zur Organisation von Informationen dergestalt, dass diese gespeichert und damit auch von Verantwortlichen kontrolliert werden können (vgl. Palandt, § 166 Rn. 8 m.w.N.; Harke in VuR 2017,83, 89). Bei den Details der eingebauten Software handelt es sich auch um solches Wissen, das aktenmäßig regelmäßig festgehalten wird, da es sich um Konstruktionsdetails eines Produkts handelt, das die Beklagte zu 2) längere Zeit produziert(e) und vertrieb (vgl. BGH NJW 1996, 1206 und 1339). Eine solche Gleichbehandlung der Wissenszurechnung von juristischen und natürlichen Personen gebietet die Gleichbehandlung beider Personen. Erstere dürfen sich nicht durch bestimmte Organisationsformen einer Haftung entziehen, sondern müssen so behandelt werden, wie es dem einheitlichen Willen einer (einzelnen) natürlichen Person entspricht. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV der auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet ist, setzt ferner einen auf der Verletzung des Schutzgesetzes beruhenden Vermögensschaden gemäß §§ 249 ff. BGB voraus. Der Kläger hat vorliegend einen solchen Vermögensschaden erlitten. Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach der sogenannten Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Vorliegend setzt ein Vermögensschaden daher voraus, dass bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage des Klägers nach Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug, mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diesen Vertragsschluss entwickelt hätte, ein rechnerisches Minus verbleibt. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der erworbene Gegenstand den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes, die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, NJW 1998, 302, 304; BGH, NJW-RR 2005, 611 612) ist die Bejahung eines Vermögensschadens jedoch auch dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt. So muss die Differenzhypothese, da sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt, stets noch einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Vor diesem Hintergrund kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH NJW 1998, 302, 304). Unabhängig davon, ob im konkreten Fall Äquivalenz zwischen den Leistungen innerhalb des Kaufvertrages vorliegt, hat der Kläger demnach einen auf der Schutzgesetzverletzung beruhenden Schaden erlitten. Nach allgemeiner Verkehrsanschauung ist der vorliegende Vertragsschluss als für den Kläger nachteilig anzusehen. Wäre der Beklagten zu 2) keine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung erteilt worden, sondern hätte diese offengelegt, dass die in Verkehr gebrachten Fahrzeuge gerade keinem genehmigten Typ entsprechen, hätten deren Erwerber davon abgesehen, diese Fahrzeuge zu kaufen. Es ist davon auszugehen, dass jeder Fahrzeugerwerber bei einem gewöhnlichen Fahrzeugkauf wie dem vorliegenden, ausschließlich ein Fahrzeug erwerben möchte, dessen Produktion und Inverkehrgabe keinen rechtlichen Bedenken unterlag. Dies führt dazu, dass der Vertragsschluss aus Sicht des Klägers zweckwidrig war. Dieser Schaden kann nur behoben werden, wenn der Kaufvertrag wie im Falle eines Rücktritts rückabgewickelt wird. Dies entspricht dem Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB. Denn das Fahrzeug war, wie gerade ausgeführt, von Beginn an nicht in Übereinstimmung mit der Übereinstimmungsbescheinigung. Dies kann auch nicht durch das Aufspielen eines Softwareupdates oder ähnliche nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug behoben werden. Die Übereinstimmung dient dazu sicherzustellen, dass ein Fahrzeug allen Rechtsakten entspricht, die für diesen Typ galten (Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG). Die Übereinstimmungsbescheinigung verhält sich nämlich allein dazu, dass das Fahrzeug allen Rechtsakten zum Zeitpunkt seiner Herstellung entspricht (ebd.). Dies bedeutet, dass nachträglichen Änderungen sich auf die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung nicht mehr auswirken können, diese also auch nicht nachträglich herbei führen können. Denn die Ausstellung einer neuen Übereinstimmungsbescheinigung ist mit dem Update nicht verbunden. c) Der Kläger hat sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.163,12 € anrechnen zu lassen. Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses hat die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Ersatz der von dem Kläger bis zum Tage der Rückgabe gezogenen Nutzungen in Form des Wertersatzes, §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dieser bestimmt sich bei gebrauchten Kraftfahrzeugen nach dem Verhältnis des konkreten Altwagenpreises, der mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren ist, zur voraussichtlichen Restfahrleistung des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 17.05.1995 - VIII ZR 70/94, NJW 1995, 2159, 2162). Im Falle des Rücktritts wegen eines Sachmangels ist ein Abschlag von dem rechnerisch ermittelten Nutzungsvorteil vorzunehmen, der sich nach dem konkreten Maß der mängelbedingten Nutzungseinschränkung bestimmt (BGH, Urteil vom 6. 10. 2005 - VII ZR 325/03, NJW 2006, 53, 54). Dies ist hier jedoch nicht erforderlich, da der Kläger bislang aufgrund des zum Rücktritt berechtigenden Sachmangels von keiner messbaren mängelbedingten Nutzungseinschränkung betroffen gewesen ist, sodass er die volle Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.163,12 € zu leisten hat. Zur Berechnung der Nutzungsentschädigung hat das Gericht im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens die Gesamtlaufzeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf insgesamt 300.000 Kilometer geschätzt, da es sich hierbei um ein Dieselfahrzeug der Mittelklasse handelt, dessen Gesamtlaufzeit regelmäßig höher als die eines Benzinfahrzeuges anzusetzen ist. Das Gericht legt dabei zu Grunde, dass dieses Fahrzeug eine Lebenserwartung von jedenfalls 10 Jahren haben wird, so dass auch bei einer Jahresleistung von 30.000 Kilometern diese Gesamtlaufzeit bereits nach 10 Jahren erreicht wird. In diesem Zusammenhang hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 25.09.2017 33.244 Kilometer (39.326 Kilometer Tachostand am 25.09.2017 abzüglich 6.082 gefahrener Kilometer bei Übergabe an den Kläger) zurückgelegt hat. Mangels Angabe der Kilometerleistung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 08.01.2018 schätzt das Gericht die bis zum 08.01.2018 zurückgelegten Kilometer im Rahmen seines insoweit entsprechend § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf 35.718 Kilometer (33.244 Kilometer zuzüglich 3,5 x 707 km) Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger seit Übergabe des Fahrzeugs am 12.10.2013 bis zum 25.09.2017, d.h. in 47 Monaten 33.244 Kilometer und damit monatlich 707 km zurückgelegt hat. Daraus errechnet sich nach der Formel Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x zurückgelegte Fahrstrecke: voraussichtliche Restlaufleistung bei Kauf (vgl. m.w.N. MüKo-BGB/Gaier, 7. Aufl. 2016, § 346 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 346 Rn. 10) der Abzugsbetrag von 2.163,12 €. Bezüglich der Höhe des zurückzuerstattenden Kaufpreises geht das Gericht von 17.800,00 € aus, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und wie sich aus der Einsichtnahme des Kaufvertrages ergeben hat. Diese Angabe hat die Beklagtenseite nicht bestritten. Antragsgemäß war die Beklagte zu 2) Zug um Zug zu verurteilen, § 348 BGB. d) Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zinsen auf den zurück zu zahlenden Kaufpreis von 17.800,00 € in Höhe von 5 %-Punkten aus Verzug, §§ 288,291 BGB. Zinsen waren dem Kläger indes nicht bereits ab dem 08.06.2016, sondern erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Denn der Kläger hat durch das Schreiben vom 03.06.2016 lediglich die Beklagte zu 1) in Verzug gesetzt. c) Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten laut Antrag zu 6) besteht nicht. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) keinen solchen Anspruch aus §§ 286, 288 BGB. Bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten handelt es sich um keinen Verzugsschaden. Weder hat der Kläger vorgetragen, noch ergibt sich aus den vorgelegten Anlagen (insbesondere Anlage K 10, aus der nicht ersichtlich ist, ob das Schreiben den vorliegenden Streitfall betrifft), dass im vorliegenden Streitfall eine vorausgehende Korrespondenz (auch des Klägers persönlich) mit der Beklagten zu 2) stattgefunden hat. Ein vertraglicher Anspruch scheidet mangels Kaufvertrages zwischen den Parteien aus. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 344, 100 Abs. 1, Abs. 2 ZPO (i. V. m. der Baumbach’schen Formel). Die Entscheidung zu vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: Im Prozessverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 1): bis 19.000,00 € Im Prozessverhältnis des Klägers zu der Beklagten zu 2): bis 19.000,00 € (§ 45 Abs. 1 3 GKG)