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Urteil

4 O 115/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0312.4O115.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt die Herausgabe seiner mit Pflastersteinen sowie Randsteinen überbauten Grundstücksflächen. Die Beklagte schloss am 27.10.2009 mit der Stadt Euskirchen einen Erschließungs- und Vorfinanzierungsvertrag, nach dem die Grundstücke in Euskirchen-Flamersheim zwischen H-Straße, J, N-Straße und L ## einer städtebaulichen Wohnbebauung zugeführt werden sollten. Im Erschließungsgebiet liegen u.a. die Flurstücke ## und ## des Flurstücks Gemarkung Flamersheim, Flur #, die eine Gesamtgröße von ca. 1.900 m² aufweisen und im Eigentum des Klägers stehen. Im Herbst 2010 wandte sich die Beklagte an die mittlerweile verstorbenen Eltern des Klägers, die die Voreigentümer des Grundstücks waren, und bot ihnen unter anderem den Erwerb der streitgegenständlichen Fläche zum Preis von 28,00 € pro m² an. Zu einer Einigung kam es damals nicht. Die Beklagte führte in der Folgezeit die Erschließung des Baugebiets einschließlich der Herstellung der Verkehrswege durch. Dabei bezog sie das klägerische Grundstück auf einer Länge von 86,84 m und einer Breite zwischen 0,5 m und 0,53 m in die Baumaßnahmen ein und überbaute diese Teilfläche mit Pflastersteinen und Randsteinen. Durch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure G & S wurde die Inanspruchnahme einer Fläche von insgesamt 19 m² festgestellt. Die streitgegenständlichen, überbauten Grundstücksflächen des Klägers haben bei einem Quadratmeterpreis von 265,00€ einen Gesamtwert von 5.035,00 €. Der zuständige Mitarbeiter der Stadt Euskirchen, Herr L, teilte dem Kläger mit, dass die Maßnahmen des Straßenbaus zwar im Wesentlichen fertiggestellt und technisch abgenommen seien, eine Übernahme durch die Stadt Euskirchen allerdings noch nicht erfolgt sei. Diese könnte erst erfolgen, wenn alle Punkte des Erschließungsvertrages vollinhaltlich erfüllt und anerkannt seien. Die Beklagte trage weiterhin die Straßenbaulast. Mit Schriftsatz vom 14.02.2017 forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum 28.02.2017 die erforderlichen Rückbaumaßnahmen durchzuführen. Unter dem 08.08.2017 forderte er die Beklagte zur Herausgabe der Grundstückteile auf. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei Besitzerin der streitgegenständlichen Grundstücke. Er könne daher von dieser die Herausgabe verlangen und zwar unabhängig davon, dass der Anspruch auf Beseitigung der Bebauung unstreitig verjährt ist. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den mit Pflastersteinen sowie Randsteinen überbauten Grundstücksteil des Flurstücks Gemarkung Flamersheim, Flur #, Flurstück ## und Flurstück ## im Bereich zur Grenze zur K-Straße (Flurstück ###) in einer Länge von 36,84 m und einer Breite von 0,5 m an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, nicht im Besitz der streitgegenständlichen Grundstückteile zu sein, da der Kläger die Möglichkeit habe, auf diese physisch einzuwirken und die Pflaster- und Randsteine jederzeit zu entfernen. Ferner seien die Pflaster- und Randsteine als wesentliche Bestandteile des Grundstückes durch den Einbau in das Eigentum des Klägers übergegangen. Darüber hinaus, sei das mit der Klage verfolgte Ziel tatsächlich kein Herausgabe- sondern ein Beseitigungsbegehren. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs erhebt sie die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlage sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Herausgabeanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Grundstücksflächen aus § 985 BGB. Er ist zwar unstreitig Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücksflächen, die mit Randsteinen und Pflastersteinen überbaut sind. Ebenso wäre der Anspruch nach § 985 BGB auch nicht verjährt - der Anspruch des eingetragenen Eigentümers auf Herausgabe des Grundstücks unterliegt gemäß § 902 Abs. 1 BGB nicht der Verjährung (BGH, Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06 –, Rn. 7, juris). Dessen ungeachtet fehlt es auf Seiten der Anspruchsgegnerin, d.h. der Beklagten, aber im Ergebnis am Besitz. Unberechtigter Besitzer i.S.v. § 985 BGB kann Eigen- oder Fremd-, Allein- oder Mit-, mittel- oder unmittelbarer Besitzer sein (Jauernig/Berger BGB § 985 Rn. 3). Vorliegend kommt mangels anderweitigen Sachvortrags allein der unmittelbare Besitz in Betracht. Dieser setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über die jeweilige Sache voraus. In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d. h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens. Sie muss, wie sich aus den Regelungen der §§ 867, 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des Besitzers getragen sein (BGH NZM 2013, 204; BGH V ZR 70/16, Rn. 10, juris). Ob die durch die Bebauung des nicht umzäunten Grundstücks mittels Pflaster- bzw. Randsteinen gegebene physische Einwirkung auch fortwirkend die erforderliche Machtbeziehung zu der Sache begründet, kann im Ergebnis offenbleiben, denn jedenfalls fehlt es der Beklagten an dem entsprechenden Willen eine solche auszuüben. Die Beklagte hat bestritten, einen (Eigen- oder Fremd-) Besitzerwillen an den streitgegenständlichen Grundstücksflächen zu haben. Ein solcher lässt sich auch sonst aus keinen Indizien herleiten. Anhaltspunkte, die auf einen Besitzwillen schließen lassen könnten, trägt der Kläger mit Ausnahme der durch die Beklagte erfolgten Bebauungshandlung und der Inhaberschaft der Straßenbaulast nicht vor. Aus der Bebauungshandlung folgt aber nicht ohne weiteres der Wille der Beklagten, bis zum heutigen Tag fortdauernd eine Herrschaft über die Grundstücksflächen auszuüben. Die Bebauung nahm die Beklagte ausschließlich deswegen vor, um ihrer Pflicht aus dem mit der Stadt Euskirchen geschlossenen Erschließungs- und Vorfinanzierungsvertrag nachzukommen. Dass sie an den Grundstücksteilflächen ein bis heute währendes Nutzungsinteresse hätte oder ihr sonst daran gelegen wäre, mehr als andere auf die Sache einzuwirken (vgl. Staudinger/Martin Gutzeit (2012) BGB § 854, Rn. 5), ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte sowohl schriftsätzlich als auch im Termin am 29.01.2018 darauf hingewiesen hat, der Kläger könne über die überbauten Teilflächen nach Belieben verfügen und insbesondere die Bebauung entfernen. Auch die Frage der Straßenbaulast, die der Kläger des Weiteren anführt, ist für den vorliegenden Fall für sich genommen unerheblich, da aus der öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Straßenbaulast bzw. des Straßenbaulastträgers kein Rückschluss auf die zivilrechtlichen Fragen des Eigentums bzw. des Besitzes zu ziehen ist (OLG Sachsen-Anhalt 12 WX 36/13). Soweit in der Rechtsprechung, worauf der Kläger verweist, ein Anspruch auf Herausgabe einer überbauten Grundstücksfläche nach § 985 BGB - neben einem Beseitigungsanspruch - bejaht wurde (vgl. BGH V ZR 147/10, Rn. 23, juris), ist der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt mit dem Hiesigen nicht vergleichbar. Die genannte Entscheidung basiert auf der Konstellation, dass das klägerische Grundstück von der dortigen Beklagten mit einer Garage nebst Aufenthaltsraum teilweise überbaut wurde. Ein Wille zum Besitz der Teilfläche liegt bei einen solchen selbst- und fortdauernd genutzten Gebäude auf der Hand und wurde mithin in der genannten Entscheidung auch nicht näher begründet. Für die vorliegende Errichtung einer Straße aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber einem Dritten und dem damit einhergehenden Überbau gilt dies nicht. Demgegenüber sind die Merkmale des Besitzers für die Person des Klägers zu bejahen. Er hat zum einen die Möglichkeit, auf sein gesamtes Grundstück einschließlich der überbauten Teilflächen, physisch einzuwirken. Er kann tatsächlich und darf rechtlich die Pflaster- und Randsteine jederzeit entfernen. Durch den Einbau seitens der Beklagten sind sie gem. §§ 946, 94 Abs. 1 S. 1 BGB als wesentliche Bestandteile der Grundstücke in das Eigentum des Klägers übergegangen, mit dem der Eigentümer gem. § 903 BGB grundsätzlich nach seinem Belieben verfahren kann. Zum anderen hat der Kläger einen entsprechenden Herrschaftswillen, der sich nicht zuletzt in Gestalt der Klageerhebung manifestiert. Er ist damit in der Lage und Willens, mehr als andere auf die Sache einzuwirken (vgl. Staudinger a.a.O.). Vor dem Hintergrund des § 866 BGB ist damit ein Besitz der Beklagten zwar nicht ausgeschlossen, im Rahmen der zusammenfassenden Wertung aller Umstände spricht dies jedoch indiziell gegen die Besitzereigenschaft der Beklagten. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Interesse des Klägers tatsächlich auf die Beseitigung der auf sein Grundstück überbauten Rand- und Pflastersteine gerichtet ist. Der diesem Begehren zu Erfolg verhelfende Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB ist indes unstreitig verjährt. Zwar stehen die Ansprüche auf Beseitigung des Überbaus nach § 1004 Abs. 1 BGB und auf Herausgabe der überbauten Fläche nach § 985 BGB bei einem rechtswidrigen, nicht entschuldigten Überbau in Anspruchskonkurrenz nebeneinander, sodass Herausgabe auch dann verlangt werden kann, wenn der Überbau nicht entfernt wird (BGH V ZR 147/10, Rn. 23, juris). Der Herausgabeanspruch beschränkt sich indes darauf, dass der Nachbar seinen Besitz an dem Überbau aufgibt und dem Eigentümer den Besitz an dem auf seinem Grundstück stehenden Teil des Gebäudes überlässt. Die über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer errichteten Bauwerke oder Bauwerksteile ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB (BGH a.a.O. Rn. 24). Würde man das Interesse des Klägers an der Beseitigung des überbauten Teils mittels des Herausgabeanspruchs realisieren, führte dies letztlich dazu, dass die unterschiedlichen Verjährungsfristen konterkariert würden. Sonstige Anspruchsgrundlagen, die einen Herausgabeanspruch des Klägers begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5035,00 EUR