Anerkenntnisurteil
20 O 84/16 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:0322.20O84.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits gesamtschuldnerisch zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten über immissionsrechtliche Ansprüche wegen Geräuschen, die von dem Betrieb einer Schienenverkehrsstrecke ausgehen. Die Kläger zu 1 und 2 haben mit notariellem Kaufvertrag vom 07.10.2008 das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Z #, #### X (Gemarkung D, Flur #, Flurstück ####) erworben. Das Grundstück liegt in der Nachbarschaft (ca. 400 m) zu der seit 1870 dort betriebenen Eisenbahntrasse M – A, Teilabschnitt U – D (Streckennummer DB ####, Kursbuchstrecke KBS ###). Das nächstgelegene Wohnraumfenster des von den Klägern bewohnten Hauses hat einen Abstand von ca. 400 m zur Trasse. Eigentümerin des Bahngrundstücks ist die Beklagte. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28.02.2011 des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle M, Az. 60121/6010 Pap 629/03 wurde der Plan für den Neubau der S ## U – X2, Planfeststellungsabschnitt # (Stadtgebiet X3), Strecke #### U – X2, km 6,870 – km 9,600 festgestellt (Anlage B3). Jene Strecke soll die streitbefangene Bahnstrecke #### erweitern und in dem hier betroffenen Abschnitt parallel laufen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 17.10.2016 (Bl. ### ff. d.A.) vorgelegt. Die Kläger hatten bis dato keine Kenntnis von dem Beschluss und haben sich auch nicht am Feststellungsverfahren beteiligt, insbesondere keine Einwendungen erhoben. Die Frist zur Erhebung von Einwendungen hatte mit Ablauf des 02.11.2004 geendet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.05.2011 wiesen die Kläger die Beklagte auf vermeintliche Schallimmissionsstörungen durch den vor dem Grundstück stattfindenden Bahnverkehr auf der bestehenden Strecke #### hin und forderten unter Fristsetzung zum 30.06.2011 zur Anerkennung des behaupteten Anspruchs auf Abhilfe nach §§ 906 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf. Die Kläger behaupten, dass seit 2008 wegen des Bahnlärms ein störungsfreies Schlafen mit geöffneten Fenstern nicht mehr möglich, letzteres aufgrund medizinischer Indikation aber erforderlich sei. Die von der Trasse ausgehenden Schallimmissionen überschritten das zulässige Maß und der seit 2010 erheblich intensivierte Eisenbahnlärm beeinträchtige die Nutzung des Immobilieneigentums. Weder eine Nutzung der Wohnräume noch der Außenwohnbereiche der Kläger sei ohne massive Störung durch häufige Lärmereignisse des Bahnbetriebs möglich. Die Kläger sind der Auffassung, einen Unterlassungsanspruch aus §§ 906 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1, 823, 253 Abs. 2 BGB zu haben. Dem Erfolg ihrer Klage stünde auch nicht der Planfeststellungsbeschluss vom 28.02.2011 entgegen. Dies bereits deshalb, weil das Vorbringen der Beklagten zur Existenz des Planfeststellungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 17.10.2016 verspätet sei und daher keine Berücksichtigung finden dürfe. Die Beklagte hätte den Planfeststellungsbeschluss bereits mit der Klageerwiderung vorlegen können und müssen. Ferner komme ein Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht, weil die Kläger – dies ist unstreitig – sich mit ihrer Klage gerade nicht gegen die Lärmimmissionen des Betriebs der planfestgestellten S ##, sondern gegen Schallimmissionen des Güterverkehrs und des Regional- und Fernverkehrs auf den weiteren nicht planfestgestellten Gleisen der Bahntrasse wenden. Außerdem erfasse der Beschluss, dessen Inhalt die Kläger mit Nichtwissen bestreiten, die Immissionen des Schienengüterverkehrs auf der streitbefangenen Strecke auch gar nicht und verzichte daher auch auf eine Feststellung des Plans zum Betrieb der für den Güterzugverkehr zukünftig zu nutzenden Gleisanlagen. Weiterhin seien bei der Berechnung passiver Schallschutzmaßnahmen nur die Betriebsgeräusche der S-Bahn als Berechnungsgrundlage eingestellt, weshalb den Klägern – unstreitig – keine Schallschutzfenster zum Schutz gegen die Betriebsgeräusche der Strecke #### zugebilligt wurden. Hilfsweise sei jedenfalls der per Hilfsantrag von den Klägern verfolgte Anspruch auf Geldersatz gegenüber den zu duldenden wesentlichen Beeinträchtigungen der Wohnfunktion durch die Schallimmissionen des Bahnbetriebs begründet, da sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG auf den Ausschluss der Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens beschränkten. Mit Schriftsatz vom 09.07.2012, der Beklagten zugestellt am 20.08.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Mit Zustimmung der Beklagten haben die Kläger ihre ursprünglichen Anträge aus der Klageschrift (Bl. #, # d.A.) sowie dem Schriftsatz vom 03.12.12 (Bl. ### d.A.) geändert. Die Kläger zu 1 und 2 beantragen zuletzt, 1.1 die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, das der von der Bahnstrecke M – A, Teilabschnitt U – D, auf das Wohneigentum der Kläger, Z # in ##### X, einwirkende Betriebslärm der Bahnstrecke M – A, Teilabschnitt U – D, die Werte des äquivalenten Dauerschallpegels von Leq 6-22 Uhr 59 dB(A) am Tag zwischen 6 und 22 Uhr und des äquivalenten Dauerschallpegels von Leq 22-6 Uhr 49 dB(A) in der Nacht zwischen 22 und 6 Uhr überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte von tags/nachts Lmax 89/69 dB(A) nicht überschreiten. Die Messung erfolgt nach den Vorgaben der Technischen Anleitung Lärm am Messort 0,5 m vor den geöffneten der Bahnstrecke nächst- oder höchstgelegenen Fenster des Wohnhauses der Kläger, hilfsweise berechnet nach den Vorgaben der Schall 03. 1.2 hilfsweise zu 1.1 die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die Kosten für den Bau und Unterhalt sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Schallschutzmaßnahmen zu erstatten, die geeignet und notwendig sind, um die Lärmeinwirkung der Bahnstrecke M – A, Teilabschnitt U – D, auf die Wohnräume in der Immobilie „Z #“ unterhalb des äquivalenten Dauerschallpegels im Rauminneren von Leq 6-22 Uhr 44 dB(A) und einzelner kurzzeitiger Geräuschspitzen von Lmax 74 dB(A) am Tag (6-22 Uhr) und Leq 22-6 Uhr 34 dB(A) sowie der Geräuschspitzen Lmax 54 dB(A) in der Nacht (22-6 Uhr) zu halten und ihnen Schadensersatz für die Gebrauchsminderung des Außenwohnbereichs auf dem Hausgrundstück Z # ab dem 31. August 2011 für die Dauer der Immissionswertüberschreitung zu leisten, 2. die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung eines Ausgleichs in Geld für die auf das Hausgrundstück der Kläger ab dem 02. Mai 2008 bis zur Errichtung eines wirksamen Schallschutzes entsprechend der Ziffer 1, die die Schwellen in Ziffer 1 überschreiten, einwirkenden Schallimmissionen an die Kläger zu verurteilen; 3. der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anträge zu Nr. 1 ein Ordnungsgeld, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, gegen sie festgesetzt wird. 1.3 weiter hilfsweise zu Ziffer 1.1 die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung eines Ausgleichs in Geld für die Duldung von Einwirkungen auf den Außenwohnbereich an die Kläger zu verurteilen, Die Klägerin zu 3 beantragt, festzustellen, dass ihr gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz für Schädigungen ihrer Gesundheit als Bewohnerin des Hauses Z # in X durch die Schallimmissionen des nächtlichen Bahnbetriebs auf der benachbarten Bahnstrecke zusteht. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die mit Beschluss vom 19.06.2013 eingeleitete Beweisaufnahme ist abgebrochen worden. Auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 06.09.2017 (Bl. ### d.A.) wird verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte wegen vermeintlicher Schallimmissionen durch die Strecke #### nicht zu. Die vorliegend in Betracht kommenden zivilrechtlichen Ansprüche sind sowohl im Hinblick auf die Haupt- und Hilfsanträge der Kläger zu 1. und 2. wie auch den Feststellungsantrag der Klägerin zu 3. wegen des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle M, vom 28.02.2011 ausgeschlossen. Dabei können die Fragen der tatsächlichen Beeinträchtigung und deren Ausmaßes sowie der richtigen Methode der Messung der Schallimmissionen dahingestellt bleiben. Jedenfalls steht dem Haupt- sowie Hilfsbegehren der Kläger die Konzentrations- bzw. Präklusionswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 Abs. 2 VwVfG einer Inanspruchnahme der Beklagten entgegen. Hiernach sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen, wenn diesen ein Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, der unanfechtbar geworden ist. Diese Ausschluss- und Duldungswirkung bezieht sich nicht nur auf öffentlich-rechtliche Ansprüche, sondern auch auf Ansprüche privatrechtlicher Natur, wie sie unter anderem in §§ 823, 906 f. und 1004 BGB vorgesehen sind (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 10.12.2004, V ZR 72/04, NJW 2005, 660, m.w.N.). Insbesondere unterfallen ihr auch nachbarrechtliche Ansprüche nach §§ 906, 1004 BGB (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2016, 4 U 27/15, NVwZ 2017, 733 m.w.N.; OLG Bremen, Urt. v. 13.06.2014, 2 U 2/14, NVwZ-RR 2014, 879 m.w.N.; LG Essen, Urt. v. 18.08.2017, 16 O 302/16, BeckRS 2017, 125259). Grund für die umfassende Sperrwirkung ist, dass das Planfeststellungsverfahren den Betroffenen die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen vorzubringen und Schutzmaßnahmen zu verlangen (vgl. LG Köln Urt. v. 17.12.2014, 4 O 495/12, BeckRS 2015, 08130, m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die hier geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG von der Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.02.2011 erfasst und ausgeschlossen. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass die streitbefangene Strecke #### nicht unmittelbar von dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses umfasst, selbst also nicht planfestgestellt ist. Aus den Erläuterungen des Beschlusses, insbesondere in Abschnitt B.4.6 (Seite 48 ff. der Anlage B3), ergibt sich jedoch an einigen Stellen ausdrücklich, dass nicht nur die neue S-Bahnstrecke #### im Hinblick auf Schallemissionen untersucht wurde, sondern aufgrund dessen, dass die neue Strecke und die bestehende Strecke als „ein einziger Verkehrsweg wahrgenommen“ werden, Schallmessungen auch hinsichtlich der bestehenden Strecke #### vorgenommen wurden. So heißt es in dem Abschnitt über den aktiven Schallschutz auszugsweise (Seite 49 f. des Planfeststellungsbeschlusses): „Vorbelastungen bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt. Allerdings gehen bei einer wesentlichen Änderung die gesamten Verkehrsgeräusche des geänderten Verkehrsweges in die Berechnung ein, nicht nur die durch die Änderung bewirkten zusätzlichen Geräusche. Die neue Strecke #### und die bestehende Strecke #### werden als ein einziger Verkehrsweg wahrgenommen, die unterschiedlichen Funktionen der beiden Strecken sind nicht entscheidend. Entsprechend der Berechnungsvorschrift wurde der Beurteilungspegel zunächst für die einzelnen Gleise errechnet. Da es sich um einen mehrgleisigen Schienenweg handelt, wurden dann die Werte der einzelnen Gleise zu einem Beurteilungspegel der einzelnen Strecken und schließlich zu einem Gesamtbeurteilungspegel beider Strecken #### und #### zusammengefasst. An der bestehenden und eine erhebliche Lärmbelastung verursachenden Strecke ####, an der im Grunde genommen keine baulichen Änderungen vorgenommen werden, die zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf dieser Strecke führen könnten, wird als Folge der gemeinsamen Betrachtung mit der neuen Strecke #### also auch eine Lärmsanierung vorgenommen.“ Eine Berücksichtigung der Strecke #### hat auch bei der passiven Schallschutzprüfung stattgefunden. Dies ergibt sich bereits aus der Erwähnung jener Strecke in dem einleitenden Abschnitt unter B.4.6. Alleine daraus, dass hinsichtlich des klägerischen Grundstücks kein passiver Schallschutz befürwortet wurde, kann nicht geschlussfolgert werden, dass entsprechende Überprüfungen und Berechnungen unterblieben sind. Für die Kammer ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass die von dem Güterverkehr ausgehenden Emissionen nicht berücksichtigt worden sein sollten. Die Wahrnehmung der beiden Strecken #### und #### als einheitlicher Verkehrsweg muss danach auch zu einer einheitlichen Sperrwirkung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Selbst, wenn einzelne Emissionen – wie bspw. der Güterverkehr – keine Berücksichtigung gefunden haben oder die Schallimmissionen der Strecke #### im Planfeststellungsverfahren zur S-Bahnstrecke #### der S-## inhaltlich fehlerhaft beurteilt worden sein sollten, könnten die Kläger hieraus keine zivilrechtlichen Ansprüche ableiten. Denn auch sofern die Kläger rügen, dass die von ihnen behaupteten Beeinträchtigungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens keine Berücksichtigung gefunden hätten, betrifft dies die Frage der Beurteilungskriterien öffentlich-rechtlicher Belange, die der Entscheidungsgewalt der ordentlichen Gerichte entzogen sind. Ebenso wenig kommt es im Hinblick auf den Ausschluss zivilrechtlicher Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Entschädigungsansprüche darauf an, ob die Plangenehmigung formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen ist (OLG Köln, a.a.O.). Sie ist jedenfalls erlassen worden und entfaltet damit Rechtswirkungen nach außen. Aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Bestandskraft und Unanfechtbarkeit ist ein eventuell unzureichendes zugrunde liegendes Verwaltungshandeln nicht mehr von Belang (OLG Köln, a.a.O.). Auch vor diesem Hintergrund ist ein Bestreiten des Inhalts des Planfeststellungsbeschlusses mit Nichtwissen nicht zulässig. Der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche, wie sie insbesondere in §§ 823, 906 und 1004 BGB vorgesehen sind, führt dabei nicht zu unbilligen, nicht hinnehmbaren Ergebnissen. Beinhaltet der Planfeststellungsbeschluss keine ausreichenden Schutzmaßnahmen, kann der Betroffene eine sog. Planergänzung verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2009, V ZR 17/09, NZM 2010, 131 m.w.N.). Außerdem sieht das Verwaltungsrecht auch im Fall einer bestandskräftigen Plangenehmigung effektive Rechtsschutzmöglichkeiten in § 75 Abs. 2 Satz 2 - Satz 4 VwVfG vor (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen nämlich erst nach Unanfechtbarkeit auf, so kann der Betroffene hiernach Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen (OLG Köln, a.a.O.). Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen (OLG Köln, a.a.O.). Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (OLG Köln, a.a.O.). Dabei ist unerheblich, dass die Kläger zu 1 und zu 2 das Grundstück erst nach Ablauf der Anhörungsfristen erwarben. Zwar knüpft der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche an die Möglichkeit des Anliegers an, seine Rechte in einem förmlichen Verwaltungsverfahren sowie einem sich eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wahrzunehmen. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nur auf den zur Zeit der Planung berechtigten Personenkreis. Derjenige, der erst später Eigentümer eines von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks wird, kann sich der Wirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht unter Berufung auf eine unterbliebene Verfahrensbeteiligung entziehen. Er tritt in eine durch den Planfeststellungsbeschluss „vorbelastete” Rechtsposition ein. Die Entscheidung der Planungsbehörde, ob und in welchem Umfang Vorkehrungen wegen nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens zu treffen sind, dient dem Schutz des Eigentums, ohne dass es auf den konkreten Inhaber des Rechtsguts ankommt (zu dem gesamten Abschnitt BGH, Urt. v. 30.10.2009, V ZR 17/09, NZR 2010, 131 Rn. 22). Die Rechtsschutzmöglichkeiten gem. § 75 Abs. 2 und Abs. 3 VwVfG bilden damit ein in sich geschlossenes Regelungssystem, das im Fall von Planfeststellungen wie auch von Plangenehmigungen (bei denen schon gar keine Anhörung vorgesehen ist) den nachbarschaftlichen Interessen zum Ausgleich verhelfen soll (OLG Köln, a.a.O.). Daneben besteht – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst bei nur fingiert planfestgestellten Anlagen – kein Raum für ein zivilrechtliches, auf §§ 906, 1004 BGB gestütztes Vorgehen (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Die Verspätungsrüge war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 296 ZPO nicht vorliegen. Durch die Berücksichtigung des erst mit Schriftsatz vom 17.10.2016 eingereichten Planfeststellungsbeschlusses kommt es nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits, sondern ganz im Gegenteil zu einer Beschleunigung, weil die Beweisaufnahme entfällt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.