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Urteil

9 O 307/17 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0323.9O307.17.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines Facebook-Postings, welches der Beklagte am 18.05.2017 veröffentlich hat. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der C-Straße, auf welchem sie eine Flüchtlingsunterkunft („D Süd“) unterhält. Der Beklagte ist Gemeindemitglied der Klägerin und Lokalpolitiker der P. Er engagiert sich u.a. ehrenamtlich für Flüchtlinge. Ein Flüchtling der Unterkunft D-Süd übermittelte dem Beklagten Fotos aus Gemeinschaftsräumen der Unterkunft. Am 09.05.2017 verfasste der Beklagte deswegen eine E-Mail an die Integrationsbeauftragte der Klägerin (Anlage B1, Bl. ## d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Darin teilte er mit, ihm seien von einem Flüchtling katastrophale Bilder der Unterkunft Süd übersandt worden. Er bitte daher um Mitteilung, ob der Stadt die dortigen Zustände mit gesundheitsgefährdendem Schimmel in den Nassräumen bekannt seien, was sie dagegen zu unternehmen gedenke, und warum dennoch Flüchtlinge in diese Unterkunft verlegt worden seien. Die Integrationsbeauftragte antwortete am 16.05.2017 (Anlage B2, Bl. ## d.A.), dass es in dieser Unterkunft aufgrund unterschiedlicher Handhabung der Bewohner mit Wasser vereinzelt zu kleineren Mängeln komme, die regelmäßig von einem Fachmann beseitigt würden. Weiterhin teilte sie mit, dass Flüchtlinge vor einem Umzug regelmäßig darüber in Kenntnis gesetzt würden. Tatsächlich hatten Mitarbeiter der Klägerin das Objekt bereits am 04.05.2017 besucht und dabei zumindest Verschlechterungen des Zustandes an der Vorwandinstallation festgestellt. In der Folgezeit wurde die Fa. X mit der Beseitigung beauftragt, wobei die Details umstritten sind. Der Beklagte nahm die Korrespondenz mit der Integrationsbeauftragten und die ihm vorliegenden Fotos der Flüchtlingsunterkunft zum Anlass, hierüber unter der Rubrik „Bürgerforum D“ auf Facebook zu berichten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt seines Postings (Bl. # f. d.A.) Bezug genommen. Darin schrieb der Beklagte über die Zustände der Container-Flüchtlingsunterkunft in D Süd, die er als menschenverachtend bezeichnete. Dazu veröffentlichte er zwei Fotos einer Wand mit Waschbecken, die im unteren Wandbereich dunkle Flecken aufweist (vgl. auch große Farbfotoausdrucke Anlage B3, Bl. ## f. d.A.). In seinem Posting schrieb er, er habe die Fotos von einem Flüchtling erhalten. Er habe sich daraufhin an die Integrationsbeauftragte gewandt, die geantwortet habe, aufgrund unterschiedlicher Handhabung der Bewohner mit Wasser komme es vereinzelt zu kleinen Mängeln, die regelmäßig von einem Fachmann beseitigt würden. Er hoffe, den Menschen mit seinem Post zu helfen, da diese Schäden und der Schimmelbefall nicht von falscher Handhabung kämen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte verbreite in seiner Veröffentlichung unwahre Tatsachen. Bei der Überprüfung der Örtlichkeit am 04.05.2017 seien nur Schäden durch einen unsachgemäßen Umgang der Bewohner mit Wasser festgestellt worden, wodurch die Gipskartonplatten durchnässt worden seien. Deswegen sei noch am gleichen Tage der Austausch der Gipskartonplatten beauftragt worden. Der Auftrag sei am 18. und 19.05.2017 durchgeführt und damit der bisherige Zustand beseitigt worden. Gesundheitsgefährdender Schimmel habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Die Klägerin ist der Meinung, die Äußerungen des Beklagten seien geeignet, sie in ihrem öffentlichen Ansehen herabzuwürdigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre Funktion zu gefährden. Es werde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, in der Unterkunft bestünden unhygienische und gesundheitsgefährdende Zustände, denen die Klägerin nicht abhelfe, und die nicht auf falscher Handhabung beruhen könnten, weswegen dringend die Hilfe der Öffentlichkeit benötigt werde. Im Hinblick auf die veröffentlichten Fotos ist die Klägerin der Ansicht, diese schon deswegen untersagen zu dürfen, weil sie ohne die Einwilligung bzw. Genehmigung der Klägerin gefertigt worden seien, dies folge schon aus §§ 823, 1004, 903 BGB. Die Bilder seien unter Verstoß gegen das Eigentums- und Hausrecht der Klägerin gefertigt worden, weil sie hierzu keine Einwilligung erteilt habe. Flüchtlinge seien rechtlich keinem Mieter einer Wohnung gleichzusetzen, weswegen auch für sie der Grundsatz gelte, dass sie Fotos der Unterkunft nur mit Zustimmung der Klägerin anfertigen dürften. Zudem sei unklar, wann und unter welchen Umständen die Bilder genau gefertigt worden sein sollten, und die Vornahme einer gewillkürten Inszenierung sei ungeklärt. Jedenfalls sei tatsächlich vor Ort ein menschenverachtender Zustand mit gesundheitsgefährdendem Schimmel, wie beklagtenseits vorgebracht, nie festzustellen gewesen. Bezeichnenderweise habe es deswegen auch nie Beschwerden der Bewohner gegeben. Ursprünglich hat die Klägerin ihren Klageantrag 1. a) ohne Hilfsantrag verfolgt und mit ihrem Klageantrag 1. b) die Unterlassung der Veröffentlichung sämtlicher Fotos von Gemeinschaftsunterkunftsinneneinrichtungen begehrt. In der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018 hat sie Ihre Anträge modifiziert. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren, es zu unterlassen, a) die nachstehend wiedergegebene und am 18.05.2017 durch Facebook-Posting erfolgte Äußerung (wegen des Inhalts wird auf die Ausdrucke auf Bl. 2 f. der Klageschrift verwiesen) über die Klägerin und der von ihr unterhaltenen Gemeinschaftsunterkunft in D-Süd zu tätigen und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen hilfsweise in der Öffentlichkeit gegenüber Dritten wortwörtlich oder sinngemäß – wie am 18.05.2017 durch Facebook-Posting geschehen und nachstehend wiedergegeben (wegen des Inhalts wird auf die Ausdrucke auf Bl. 2 f. der Klageschrift verwiesen) zu behaupten, dass aa) in Flüchtlingscontainern in D-Süd eine menschenverachtende Lage besteht und oder bb) in dortigen Duschräumen gesundheitsgefährdender Schimmel ist und/oder cc) 8 Flüchtlinge dorthin in eine menschenverachtende Situation verlegt worden sind und/oder dd) (etwaige) Schäden und/oder (etwaiger) Schimmelbefall in dortigen Duschräumen nicht von falscher Handhabung durch dortige Bewohner komme und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen und/oder b) ohne vorherige Einwilligung der Klägerin die im Klageantrag Ziff. 1 wiedergegebenen auf ihrem Grundstück C-Straße („D Süd“) gefertigten Lichtbilder von dortigen Gemeinschaftsunterkunftsinneneinrichtungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klageanträge seien zu unbestimmt. Die Klägerin sei durch das Posting nicht betroffen, weil sie nicht namentlich genannt sei. Außerdem werde sie dadurch jedenfalls nicht schwerwiegend in ihrer Funktion beeinträchtigt. Insgesamt lägen im Schwerpunkt lediglich Meinungsäußerungen vor, die von der Meinungsfreiheit des Beklagten gedeckt seien, sowie einige wahre Tatsachenbehauptungen. Tatsächlich habe ein Zustand so vorgelegen, wie er fotografisch von dem dort lebenden Flüchtling dokumentiert worden sei. Auch weitere Fotos des Flüchtlings (Bl. ## ff. d.A.) belegten die Einschätzung des Zustandes der Unterkunft. Tatsächlich gebe es dort in den Duschräumen weiterhin Schimmel. Die Fa. X habe die Schäden nicht beseitigt, sondern nur den Bereich notdürftig überfliest, ihre Beauftragung sei auch erst im Anschluss an das Posting des Beklagten erfolgt. Die Einschätzung, der Schimmel könne nicht auf die Handhabung der Bewohner zurückgeführt werden, sei eine zulässige Meinungsäußerung. Der Beklagte leite sein Recht an den Bildern von dem Flüchtling ab, der die Bilder als Bewohner der Unterkunft zulässigerweise habe anfertigen dürfen, vergleichbar mit dem Mieter einer Wohnung. Die Anfertigung und Übersendung an den Beklagten sei in der Woche vor dem 09.05.2017 erfolgt. Das Eigentums- und Hausrecht der Klägerin umfasse kein Recht am Bild der eigenen Sache. Zudem gehe der diesbezügliche Antrag zu weit, da es denkbar sei, dass in Zukunft Bilder der Unterkunft wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen, z.B. im Wahlkampf, veröffentlicht würden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die gestellten Klageanträge sind hinreichend bestimmt, haben in der Sache aber keinen Erfolg. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Zum Klageantrag a): Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch wegen der am 19.05.2017 veröffentlichten Aussagen zu. Nach ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre, noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Sie stehen ehrverletzenden Äußerungen Dritter gleichwohl aber nicht schutzlos gegenüber. Sie genießen vielmehr, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH, Urteil v. 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - BGHZ 176, 175 ff. m.w.N., OLG Köln, Urteil vom 31.07.2012, 15 U 13/12). Zwar darf der zivilrechtliche Ehrenschutz nicht der öffentlichen Verwaltung dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer Amtstätigkeit abzublocken oder sich gegen öffentliche Kritik abzuschirmen. Dem kann aber ausreichend bei der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung (vgl. § 193 StGB) Rechnung getragen werden, indem Art. 5 Abs. 1, 2 GG eine gesteigerte Bedeutung eingeräumt wird, wenn es um das Ansehen einer Behörde und nicht um den Schutz der persönlichen Ehre geht (BGH a.a.O. m.w.N.). Erforderlich ist aber immer, dass die konkret beanstandete Äußerung in der Lage ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH a.a.O. und OLG Köln a.a.O. m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen besteht hier kein Anspruch der Klägerin gem. §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB. Hinsichtlich des Hauptantrags zu Ziff. a) mangelt es schon deswegen an einem Anspruch, weil ein Großteil des Postings unstreitige tatsächliche Vorgänge (Übersendung von Fotos durch einen Flüchtling an den Beklagten und die darauffolgende Korrespondenz des Beklagten mit der Klägerin) betrifft, die in keiner Weise geeignet sind, die Klägerin herabzuwürdigen oder gar schwerwiegend zu beeinträchtigen. Da der Antrag sich jedoch pauschal auf das gesamte Posting und nicht auf – rechtlich teilbare – Einzelaussagen bezieht, war er schon deswegen abzuweisen. Allerdings war darüber hinaus auch dem differenzierten Hilfsantrag der Erfolg zu versagen, weil auch hinsichtlich der dort aufgeführten Einzelaussagen die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs letztlich nicht vorlagen. Die umstrittenen Aussagen sind zwar dem Grunde nach geeignet, die Klägerin in ihrem Ansehen herabzuwürdigen, weil ihr vorgeworfen wird, ihre öffentlichen Aufgaben nicht ausreichend wahrzunehmen und die ihrem Schutz unterstehenden Personen menschenverachtenden und gesundheitsgefährdenden Zuständen auszusetzen. Dabei ist die Klägerin auch ohne namentliche Nennung klar als Verantwortliche und von den Vorwürfen betroffene Behörde zu identifizieren. Die getätigten Aussagen waren aber gerechtfertigt, weil der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB i.V.m. Art. 5 GG handelte. Denn das Recht auf freie Meinungsäußerung gem. Art. 5 GG umfasst – ohne zunächst ausdrücklich zwischen “Werturteil“ und “Tatsachenbehauptung“ zu unterscheiden – das Recht für jedermann, frei sagen zu können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe angibt oder angeben kann. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, namentlich im öffentlichen Meinungskampf, grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Urteil vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79 – BVerfGE 61, 1ff.). Für Tatsachenbehauptungen gilt das zwar nicht in gleicher Weise, weil Tatsachenmitteilungen im strengen Sinne keine Meinungsäußerungen sind. Sie werden dennoch durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung einer Meinung sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Nicht geschützt sind lediglich bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen. Soweit unrichtige Tatsachenbehauptungen nicht schon von vornherein außerhalb des Schutzbereiches verbleiben, sind sie Einschränkungen aufgrund von allgemeinen Gesetzen leichter zugänglich als das Äußern einer Meinung (BVerfG a.a.O.). Auch wenn sich später eine Tatsachenbehauptung als unrichtig herausstellt, ist sie nach Art. 5 GG gerechtfertigt, wenn der Behauptende vor der Aufstellung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über ihren Wahrheitsgehalt angestellt hat (BGH a.a.O. m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen waren hier alle umstrittenen Aussagen nach Art. 5 GG gerechtfertigt. Die Klageanträge aa) und cc) betreffen Meinungsäußerungen des Beklagten. Soweit er die generelle Unterbringung von Flüchtlingen bzw. die konkrete Verlegung von 8 Flüchtlingen in das betroffene Flüchtlingsheim – die für sich genommen unstreitig und nicht ehrverletzend sind – als „menschenverachtend“ bezeichnet, fällt er damit ein reines Werturteil. Dieses Urteil beruht zwar auf tatsächlichen Annahmen, die angegriffenen Aussagen sind jedoch rein bewertend formuliert. Dieses Werturteil fällt zwar sehr negativ und herabwürdigend aus, und die Tragweite der Formulierung ist angesichts des zugrundeliegenden Sachvorwurfs nur schwer nachzuvollziehen. Nichtsdestotrotz fallen auch überzogene Werturteile unter den Schutz der Meinungsfreiheit (BGH a.a.O.), solange sie die Grenze der sog. Schmähkritik nicht erreichen. Dies ist hier jedoch noch nicht der Fall, weil das gesamte Posting, dessen Gesamtschau bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, erkennbar auf ein konkretes Sachthema bezogen ist und nicht den Schluss zulässt, dass die Diffamierung und Herabsetzung der Klägerin im Vordergrund steht und sie jenseits überspitzter Kritik einfach nur herabgesetzt und an den Pranger gestellt werden sollte (letzteres wäre aber Voraussetzung einer sog. Schmähkritik, vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99 – BGHZ 143, 199 ff.). Dies zeigt sich insbesondere dadurch, dass der Beklagte in seinem Posting die Leser ausdrücklich bittet, sich zu den Fotos selbst eine Meinung zu bilden, und indem er die Vorgänge umfassend inklusive der Stellungnahme der Integrationsbeauftragten der Klägerin schildert, welche u.a. die für die Klägerin vorteilhafte Aussage regelmäßiger Beseitigungen von Mängeln durch einen Fachmann beinhaltet, ohne dass der Beklagte die Richtigkeit dieser Angabe in seinem Posting in Zweifel zieht. Die Klageanträge bb) und dd) betreffen bei wertender Betrachtung ebenfalls Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen. Denn obgleich man über das Vorliegen von Schimmel und dessen Ursachen ohne weiteres Beweis erheben könnte und die aufgestellten Behauptungen damit einer tatsächlichen Überprüfung zugänglich wären, was für Tatsachenbehauptungen spricht (BGH, Urteil vom 22.04.2008 a.a.O.), muss man den Gesamtkontext betrachten, in dem sie aufgestellt wurden. Das Posting beginnt mit einer Erläuterung für den Grund der Veröffentlichung, einer Schilderung des Erhalts der Fotos und der genauen Darstellung der geführten Korrespondenz. Soweit der Beklagte darin alle seine gestellten Fragen eingerückt hat, auch die Frage nach dem Schimmel, handelt es sich bis dahin um die Darstellung eines unstreitigen Vorgangs und (noch) nicht um die Behauptung, es läge dort tatsächlich Schimmel vor. Zum Erhalt der Fotos schildert der Beklagte „Bilder (…) die mich erschüttert haben, aber schaut sie euch selber an“. Nach der Schilderung der Antwort der Integrationsbeauftragten wertet er deren Antworten und ganz am Ende fällt der Satz „Denn diese Schäden und Schimmelbefall kommen nicht von falscher Handhabung“. In der Gesamtschau lässt das nur den Schluss zu, dass der Beklagte hier lediglich das bewertet, was er auf den Bildern sieht bzw. zu erkennen meint, was er aus der Antwort der Integrationsbeauftragten schlussfolgert, und was er als Ursache auszuschließen meint. Damit handelt es sich aber um eine wertende Aussage und nicht um eine Tatsachenbehauptung. Als Werturteil unterfällt sie damit dem Schutzbereich des Art. 5 GG und kann angesichts ihres sachbezogenen Inhaltes erst recht nicht als Schmähkritik eingestuft werden. Selbst wenn dies aber anders zu beurteilen und insoweit von Tatsachenbehauptungen auszugehen wäre, wäre das Handeln des Beklagten gem. § 193 StPO i.V.m. Art. 5 GG gerechtfertigt. Denn in der gebotenen Abwägung wäre zu beachten, dass es sich um Tatsachenbehauptungen handelt, welche der Meinungsbildung dienen und damit ebenfalls dem Schutzbereich des Art. 5 GG unterfallen. Der Beklagte hat sich vor der Veröffentlichung auch ausreichend Gewissheit über seine Behauptungen verschafft, weswegen es irrelevant wäre, wenn seine Behauptungen sich heute als falsch herausstellen würden. Denn bereits die dem Beklagten vorliegenden Fotos haben ihm eine ausreichende Kenntnis über den Zustand der Waschräume verschafft. Diese Fotos hat er bewertet, wobei seine Bewertung, nämlich die Annahme von gesundheitsgefährdendem (schwarzem) Schimmel, auch für den neutralen Betrachter der Fotos (insbesondere wenn man die Ausdrucke der Originalfotos Bl. ## f. in Farbe betrachtet) äußerst naheliegend ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte ausweislich Bl. ## d.A. als ehemaliger Fliesenleger in diesem Bereich über eine erweiterte Fachkompetenz verfügt. Wesentlich ist aber auch, dass er die Klägerin zunächst vorab um eine Stellungnahme gebeten hat. Bezeichnenderweise wurde in der Antwort der Integrationsbeauftragten das Auftreten von Schimmelbefall aber gerade nicht bestritten, weswegen die darauffolgende Veröffentlichung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Ungeachtet dessen müsste bei der Gesamtabwägung aller Interessen auf der Rechtfertigungsebene auch berücksichtigt werden, dass hier nicht nur Art. 5 GG als Rechtfertigungsgrund einschlägig ist, sondern auch Art 21 Abs. 1 GG, weil der Beklagte Lokalpolitiker der P ist und sich ausweislich Bl. ## d.A. in dem Ausschuss der Klägerin für Bildung, Jugend und Soziales engagiert, und zudem als Flüchtlingshelfer tätig ist. In dieser Funktion obliegt es ihm in ganz besonderem Maße, gerade im Hinblick auf politisch hochaktuelle Themen wie der Flüchtlingspolitik, an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken. Zum Klageantrag b): Der Klägerin steht auch kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der veröffentlichten Bilder gem. §§ 823, 1004, 903 BGB zu. Nach ständiger (aber umstrittener) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Eigentümer eines Grundstücks die Anfertigung und Verbreitung von Fotografien seines Eigentums zwar dann verbieten, wenn die Fotografien – wie hier – von seinem Grundstück aus gefertigt wurden (vgl. MüKo, § 903 Rz. 25 ff. und § 1004 Rz. 114 ff. m.w.N.). Dies gilt aber nicht schrankenlos. Das Recht des Eigentümers an seinem Eigentum kann insbesondere durch vertragliche oder gesetzliche Nutzungsrechte Dritter eingeschränkt sein. Vorliegend geht es um eine Flüchtlingsunterkunft, in welche Flüchtlinge von den jeweils zuständigen Gemeinden per Verwaltungsakt zugewiesen werden. Hierzu sind die Gemeinden gem. § 3 AsylbLG verpflichtet, während der jeweilige Flüchtling gem. § 47 bzw. § 53 AsylG nicht nur berechtigt, sondern i.d.R. sogar verpflichtet ist, in der ihm zugewiesenen Aufnahme- oder Gemeinschaftseinrichtung zu wohnen. Die hoheitliche Zuweisung des Wohnraumes zu Wohnzwecken bedingt folglich ein Wohn- und Nutzungsrecht des Flüchtlings, welches das Recht des Eigentümers der Unterkunft einschränkt. Zur üblichen Wohnnutzung eines Gebäudes gehört regelmäßig auch das Recht des Nutzungsberechtigten, Fotos von den bewohnten Räumen anzufertigen, Fotos auch Dritten kenntlich zu machen. Dies folgt nicht nur aus dem allgemeinen Besitz- und Nutzungsrecht, sondern zugleich auch aus dem Recht des Bewohners auf Privatsphäre gem. Art. 2 GG und der Unverletzlichkeit der zu Wohnzwecken genutzten Räume gem. Art. 13 GG. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob die Wohnnutzung auf einem privaten Mietvertrag oder einer öffentlich-rechtlichen Wohnraumverschaffung beruht. Dementsprechend durfte jeder in der streitgegenständlichen Unterkunft lebende Flüchtling Fotos hiervon machen, und diese auch anderen Personen – hier insbesondere einem ehrenamtlichen Flüchtlingshelfer wie dem Beklagten – zur Verfügung stellen. Dessen Veröffentlichung der Fotos greift demnach nicht in Eigentumsrechte der Klägerin ein. Ungeachtet dessen würde bei anderer Betrachtungsweise auch hier der Grundsatz der Wahrnehmung berechtigter Interessen zwecks öffentlicher Meinungsbildung zu einem akuten politischen Thema eingreifen. Die Entscheidungen über die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 11.000,00 EUR