Urteil
1 O 185/17 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:0427.1O185.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte besitzt Teileigentum an der Immobilie L-Straße in X2. Dieses Objekt steht in Wohn-/Teileigentümergemeinschaft. Die Beklagte erwarb ihr Teileigentum von der Firma X, deren Immobilienbestand die Beklagte nach der Insolvenz von X übernahm. Nach Räumung der Flächen in dieser Immobilie standen diese seit Dezember 2009 vollständig leer. Die Klägerin wurde durch Verschmelzung gemäß Vertrag vom 06.04.2016 Gesamtrechtsnachfolgerin der S AG. Die Änderung der Firma in J2 SE wurde am 01.09.2016 im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 08.08.2013 (Anlage K50 = Bl.## d.A.) übersandte die Objektverwalterin der Beklagten, die J GmbH (Vollmacht Anlage K49 = Bl.## – ## d.A.), der S AG unter dem Betreff „Kundennummer: X ########### Rechnung vom 02.08.2013“ eine Strom-Verbrauchsrechnung für den Leistungsort L-Straße, ##### X2, zurück. Das Schreiben war mit der Bitte verbunden, den Leistungsempfänger und dessen Adresse entsprechend der Bezeichnung der Beklagten im Rubrum dieses Urteils zu korrigieren. Die zuvor gegenüber der Beklagten angedrohte Unterbrechung der Stromversorgung erfolgte am 04.09.2013. Die Klägerin behauptet, die jeweils zum 18.04.2013 fällig gestellten monatlichen Verbrauchsrechnungen für die Monate Oktober 2009 bis einschließlich August 2013 (Anlagen K1 bis K47 zur Anspruchsbegründung) seien inhaltlich zutreffend. Diese Rechnungen gäben den von der Beklagten in der Immobilie L-Straße in X2 verbrauchten Strom zutreffend wieder (vgl. Zählerdatenaufstellung Anlage K52 = Bl.## – ## d.A.). In dieser Immobilie befände sich der Zählpunkt DE ###### ##### ##################$$ (Anlage K51 = Bl.## d.A.). Am 10.04.2017 hat das Amtsgerichts F – ## B ###/17 – zugunsten der Klägerin einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über die Hauptforderung „Versorgungsleistung – Strom, Wasser, Gas, Wärme- gem. Rechnung ############ ############# vom 04.04.13 bis 12.09.13“ in Höhe von 25.324,82 € (Bl.## d.A.) erlassen. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 18.04.2017 zugestellt. Die Klägerin behauptet, dieser Mahnbescheid gehe zurück auf ihren Antrag im elektronischen Rechtsverkehr vom 20.12.2016 (Anlage K49 = Bl.## d.A.). Mit Schreiben vom 28.12.2016 (Anlage K49 = Bl.##f. d.A.), was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist, habe das Amtsgericht I die Klägerin auf den Sitz der Antragsgegnerin im Ausland hingewiesen. Daraufhin habe sie – die Klägerin -, was ebenfalls zwischen den Parteien unstreitig ist, unter dem 10.01.2017 die Verweisung an das Amtsgericht F beantragt (Anlage K49 = Bl.## d.A.), die dann auch – unstreitig – durch Beschluss vom 17.01.2017 erfolgt sei (Anlage K49 = Bl.##f. d.A.). Mit insoweit zwischen den Parteien unstreitigem Schreiben vom 31.01.2017 teilte das Amtsgericht J2 der Klägerin mit, dass der ursprüngliche Antrag hier nicht verwendet werden könne, er daher für die maschinelle Bearbeitung nicht geeignet sei (Anlage K49 = Bl.## d.A.). Darauf reichte die Klägerin – zwischen den Parteien unstreitig – einen schriftlichen Mahnantrag vom 28.02.2017 (Bl.. – . d.A.; Anlage K49 = Bl.## d.A.) ein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.324,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 21.816,53 € seit dem 19.04.2013, aus 1.541,83 € seit dem 18.06.2013, aus 529,59 € seit dem 20.06.2013, aus 517,98 € seit dem 23.07.2013, aus 528,17 € seit dem 17.08.2013 und aus 390,72 € seit dem 27.09.2013 sowie weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt 1.141,90 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, dass mit der Räumung der Immobilie auch alle technischen Anlagen ausgebaut beziehungsweise die entsprechenden Stromkreise unterbrochen worden seien. Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, sie habe davon ausgehen dürfen, dass sie in der Immobilie keinen Stromverbrauch verursacht habe, so dass die geltend gemachten Ansprüche verwirkt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 25.324,82 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus den §§ 433 Abs.2, 453 Abs.1, 286 Abs.1, 280 Abs.1 und Abs.3, 249 Abs.1 BGB. 1. Zwar folgt die Aktivlegitimation der Klägerin infolge der mit Schriftsatz vom 11.01.2018 unwidersprochen vorgetragenen (§ 138 Abs.3 ZPO) Voraussetzungen für eine Rechtsnachfolge aus den §§ 20 Abs.1 Ziffern 1. und 2., 3 Abs.1 Ziffer 2. UmwG. Indes hat die Klägerin die anspruchsbegründenden Voraussetzungen in Bezug auf die streitigen Verbrauchsmengen und die Richtigkeit des Inhaltes der streitgegenständlichen Abrechnungen insgesamt nicht unter Beweis gestellt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 12.l.11.2015 – 13 U 9/15 = NJW-RR 2016, 437 Rd.24 und Rd. 28). Diese Beweisfälligkeit der Klägerin führt zur Abweisung der Klage, da der Klägervortrag auch für eine nach § 287 ZPO mögliche Schätzung keine hinreichende Grundlage bildet (OLG Celle, aaO., 437f. Rd.35). Denn schon die Identität des der Beklagten von der Klägerin zugeordneten Zählpunktes mit dem Immobilienbesitz- und Eigentum der Beklagten ist völlig offen. Es fehlt an einem konkreten Sachvortrag dazu, wie die Klägerin diese Zuordnung vorgenommen hat sowie den entsprechenden Beweisantritten dazu. Allein das im Tatbestand zitierte Schreiben der Objektverwalterin vom 08.08.2013 und der dort aufgeführte Betreff begründen keine Indizien oder Beweiserleichterungen für die Richtigkeit des Klägervortrages. Gleiches gilt für die Höhe des Verbrauches, zumal die betreffenden Räumlichkeiten der Beklagten, in denen sich die Verbrauchsstelle befinden soll, nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten (§ 138 Abs.3 ZPO) seit 2009 leer stehen (vgl. S.2 und S.4 der Klageerwiderung vom 20.11.2017). Schon aus diesem Grunde fehlt es an einer Grundlage für die tatsächliche Vermutung, dass hier anders als bei gewerblich genutzten Objekten ein messbarer Energieverbrauch stattgefunden hat und die behaupteten Verbrauchsmengen angefallen sind. Die auf Seite 4 der Klageerwiderung streitig vorgetragene Deinstallation sämtlicher technischer Anlagen und Unterbrechung der Stromkreise unterstützt diese Beweislastüberlegungen (vgl. zu diesen auch im Rahmen von § 17 GasGVV greifenden Aspekten: OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 28.10.2011 – 11 U 174/11 = NJOZ 2012, 1646f.). Allein die als Anlagen K51 und K52 als Kopien zu den Akten gereichten Montageunterlagen und Messprotokolle begründen schon deshalb keinen hinreichenden Beweis für die Richtigkeit des Klägervortrages (§ 286 Abs.1 ZPO). 2. Im Übrigen wären die Ansprüche der Klägerin verjährt und die Beklagte deshalb zur Verweigerung der Leistung berechtigt (§ 214 Abs.1 BGB). Dies folgt daraus, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) für die Vergütung bezogener Strom- beziehungsweise Energielieferungen zu den in den Abrechnungen angegebenen Zeitpunkten, spätestens 2 Wochen nach Rechnungszugang, beginnt (§ 199 Abs.1 Ziffern 1. und 2. BGB in Verbindung mit § 17 Abs.1 Satz 1 StromGVV; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.04.2016 – 8 U 129/15 = BeckRS 2016, 18735 Rd.18 bis 20). Die ausweislich der Übersicht auf den Seiten 3 und 4 der Anspruchsbegründung (Bl.##f. d.A.) allesamt am 18.04.2013 erstellten Abrechnungen und Fälligkeiten führten deshalb zu einem Verjährungsbeginn zum Schluss des Jahres 2013 und zu einem Ablauf der Verjährung mit dem 31.12.2016. Für eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung ist die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 77.Aufl. 2018, § 204 Rd.55) trotz der ausführlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsprotokoll S.1 bis 2 = Bl.##f. d.A.) beweisfällig geblieben. Denn der letztendlich erlassene Mahnbescheid geht ausweislich der vorliegenden Verfahrensakten auf den schriftlichen Antrag vom 23.02.2017 für das Auslandsmahnverfahren zurück. Dieser wurde indes erst in bereits verjährter Zeit eingereicht, so dass auch in Anwendung von § 167 ZPO hier keine rechtzeitige Verjährungshemmung über § 204 Abs.1 Ziffer 3. BGB vorliegt. Selbst wenn man abweichend hiervon auf den zwischen den Parteien streitigen elektronischen Antrag vom 20.12.2016 abstellen würde, ergäbe sich hier kein für die Klägerin günstigeres Ergebnis. Denn die der Klägerin als Zustellungsbetreiberin zuzurechnenden Verzögerungen durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts I, durch die Wahl eines bei dem Amtsgericht F für die maschinelle Bearbeitung nicht geeigneten Antrages sowie durch die ausweislich des Schreibens des Amtsgerichts F vom 09.03.2017 (Bl.## – ## d.A.) erforderlichen weiteren Nachfragen eingetretenen Verzögerungen schließen es aus, die Zustellung des Mahnbescheides erst am 18.04.2017 noch als demnächst im Sinne der §§ 167, 691 Abs.2 ZPO anzusehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32.Aufl. 2018, § 167 Rd.11 m.w.N.). Die Frage der für eine Verjährungshemmung hinreichenden zutreffenden Individualisierung der Klageforderung in dem Mahnbescheid vom 10.04.2017 (vgl. etwa Palandt/Ellenberger, aaO., § 204 Rd.18) sowie der Verwirkung der Klageforderung (§ 242 BGB; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2016 – 27 U 24/15 = BeckRS 2016, 21107 Rd.31f.) bedarf deshalb keiner abschließenden Beantwortung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 25.324,82 €.