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Urteil

1 O 319/17 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0523.1O319.17.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die der beruflichen Selbstverwaltung der Steuerberater im Kammergebiet dient. Der Beklagte ist Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins „B e.V.“. Die Klägerin nimmt den Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte verbreitete von April 2017 bis Mitte Mai 2017 den im Antrag abgebildeten Werbeflyer. Der Flyer war gefaltet. Die hier eingefügte 1. Seite zeigt die 1. Seite (rechte Halbseite) und die Rückseite des Flyers (linke Halbseite). Die hier eingefügte 2. Seite zeigt die beiden innenliegenden Seiten des Flyers. Die Klägerin beanstandet die Werbung des Beklagten. Mit Schreiben vom 02.06.2017 unter Fristsetzung bis zum 16.06.2017 und mit Schreiben vom 04.08.2017 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Darin sollte sich der Beklagte verpflichten es zu unterlassen, uneingeschränkte Dienstleistungsangebote im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen wie „Steuererklärung“, „Einkommensteuererklärung“ sowie „ganzjährige und umfassende steuerliche Beratung“ abzugeben und damit zu werben, ohne ausdrücklich auf die Beschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG hinzuweisen und diese zu erläutern.“ Der Beklagte trat dieser Aufforderung mit Schreiben vom 14.06.2017 und 21.08.2017 entgegen. Die Klägerin meint, der Beklagte verstoße mit dem Werbeflyer gegen das in § 8 Abs. 1 StBerG normierte Sachlichkeitsgebot. Darüber hinaus sei die Werbung irreführend, rechts- und wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 3a, 5 UWG. Sie vertritt die Rechtsansicht, dem Inhalt des Flyers würden sich die Beschränkungen des § 4 Nr. 11 StBerG nicht bzw. nicht hinreichend deutlich entnehmen lassen. Es werde der unrichtige Anschein vermittelt, der Beklagte dürfe uneingeschränkt erlaubnisgebundene Tätigkeiten ausüben. Der Hinweis auf § 4 Nr. 11 StBerG genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, zumal die Bestimmung dem angesprochenen Verkehrskreis in der Regel nicht bekannt sei. Insbesondere werde der Hinweis nicht dazu führen, dass sich der betroffene Verkehrskreis vor der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten über den Inhalt der Vorschrift informiert. Mit der Aussage „Einkommensteuererklärung transparent-fair-sozial“ auf der Vorderseite des Flyers spreche der Beklagte überdies einen Personenkreis an, der typischerweise nicht zur Klientel eines Lohnsteuerhilfevereins zähle, nämlich Personen mit einem Einkommen von über 120.001,00 € bis 150.000,00 € oder darüber. Auch die angepriesene „durchschnittliche Steuererstattung: 901,- €“ suggeriere, dass bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung durch den Beklagten eine Steuererstattung in gleicher Höhe erwartet werden könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Rechts- und Geschäftsverkehr uneingeschränkt Dienstleistungsangebote im Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen mittels Werbeflyer - wie nachfolgend eingefügt - abzugeben und damit zu werben: Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, durch die zwei ausdrücklichen Hinweise im Werbeflyer, dass der Verein lediglich „im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG“ zur Erstellung der Einkommensteuererklärung berechtigt ist, sei den Anforderungen des § 8 Abs. 1 StBerG und der §§ 3a, 3, 5 UWG Genüge getan. Jedem vernünftigen Verbraucher müsse zudem klar sein, dass bei mehrfach deutlicher Nennung des Begriffs „Lohnsteuerhilfeverein“ kein Steuerberater gemeint sei. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die beiderseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 04.04.2018 verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, da ihr gemäß § 76 Abs. 1 StBerG die Aufgabe obliegt, die beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Werbung des Beklagten verstößt weder gegen das Sachlichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 StBerG, noch ist sie unlauter im Sinne der §§ 3, 3a, 5 UWG. 1. Die Werbung des Beklagten verstößt nicht gegen das Sachlichkeitsgebot des § 8 Abs. 1 StBerG. Gemäß § 8 Abs. 1 StBerG dürfen Lohnsteuerhilfevereine auf eigene Dienste zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. Ohne einen Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis sind Lohnsteuerhilfevereine zur Werbung befugt, solange diese nicht irreführend ist (BGH Urteil vom 14.10.2010 – I ZR 5/09, BeckRS 2011, 7601, beck-online). Werbemaßnahmen, die dem Interesse des Adressatenkreises gerecht werden, eine sachlich angemessene Information zu finden, die formal und inhaltlich angemessen gestaltet sind und keinen Irrtum erregen, sind nach § 8 Abs. 1 StBerG grundsätzlich erlaubt (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.09.2002, 4 U 185/01, NJW-RR 2003, 1576). Unzulässig ist eine Werbemaßnahme hingegen, wenn unzutreffende oder irreführende Angaben gemacht werden oder die eigene Leistungsfähigkeit durch ein reklamehaftes Anpreisen des Anbieters so in den Vordergrund gerückt wird, dass der sachliche Informationsgehalt der Werbeaussage dahinter völlig zurücktritt (BVerfG, Urteil vom 28.07.2014, 1 BvR 159/04, Stbg 2004, 529). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die streitgegenständliche Werbung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Werbeflyer erweckt nicht den Eindruck, dass der Beklagte unbeschränkt Beratung und Service bei Steuererklärungen anbietet. Die Kammer teilt die Ansicht der Klägerin nicht, dass ein durchschnittlicher Arbeitnehmer dem Werbeflyer des Beklagten die unrichtige Vorstellung entnimmt, dass der Beklagte seine Steuererklärung uneingeschränkt anfertigen kann, unabhängig davon, ob und inwieweit er andere Einkünfte – neben den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit – erzielt. Vielmehr weist der Beklagte auf der Vorderseite, der Rückseite und dem Innenteil des Werbeflyers darauf hin, dass die Beratung nur im Rahmen einer „Einkommenssteuererklärung“ erfolgt. Darüber hinaus weist er den Leser an zwei Stellen, und zwar in der Kopfzeile auf Seite 2 des Flyers und auf der Rückseite des Flyers durch den Hinweis „im Rahmen einer Mitgliedschaft, begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG“ darauf hin, dass der Beklagte nur eingeschränkt tätig werden darf, nämlich nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 11 StBerG vorliegen. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die Regelung in § 4 Nr. 11 StBerG nicht allgemein bekannt sein dürfte. Gleichwohl wird die Werbung auch ohne Wiedergabe des in § 4 Nr. 11 StBerG normierten Inhalts dem Interesse des Adressatenkreises, eine sachlich angemessene Information zu finden, gerecht. Die durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise haben heutzutage durch moderne Kommunikationsmittel auf schnellem und einfachem Wege die Möglichkeit, sich über den Inhalt dieser Vorschrift Kenntnis zu verschaffen. Auch ist es ihnen zumutbar, zumindest eine grobe Unterscheidung im Hinblick auf eine selbständige und eine nichtselbstständige Tätigkeit zu treffen. Im Übrigen muss jedem vernünftigen Verbraucher klar sein, dass ein Lohnsteuerhilfeverein kein Steuerberater ist. Dabei muss er nicht unbedingt genaue Vorstellungen haben, was ein Lohnsteuerhilfeverein darf und was nicht. Aus den unterschiedlichen Berufsbezeichnungen ergibt sich ohne weiteres, dass Lohnsteuerhilfe und Steuerberatung nicht dasselbe sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 02.12.2008 – 6 U 16/08, BeckRS 2009, 09484, beck-online). Durch die Begriffe „Werden Sie Mitglied“, „als unser Mitglied“, „Beiträge“, „Aufnahmegebühr“, „Jahresbeiträge der Mitglieder“ sowohl im Außenteil als auch im Innenteil des Flyers ist zudem deutlich zu erkennen, dass die Beratung des Beklagten nur im Rahmen einer Mitgliedschaft erfolgt. Für den Leser des Flyers ist mithin erkennbar, dass es sich um ein werbendes Angebot für eine Beratungsleistung für einen abgegrenzten Personenbereich handelt, die im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis des Beklagten nach § 4 Nr. 11 StBerG eine Mitgliedschaft voraussetzt. Auch soweit die Klägerin neben ihrem mit dem Unterlassungsantrag geltend gemachten Begehren eines ausdrücklichen Hinweises auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG nunmehr die im Innenteil des Flyers abgedruckte „Steuer-Checkliste“ beanstandet, mit der darauf hingewiesen wird, welche Unterlagen für die steuerliche Beratung relevant sein können, kann dem nicht gefolgt werden. Die sich darin befindenden Einzelpositionen, die zur Minderung einer bestehenden Einkommensteuerschuld geltend gemacht werden können, stehen schon bildlich in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Hinweis auf § 4 Nr. 11 StBerG in der Kopfzeile der Innenseite des Flyers. Der Einwand der Klägerin, der Werbeflyer nenne unrichtigerweise unter der Überschrift „Außergewöhnliche Belastungen“ „Scheidungskosten“, wobei die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen (BFH, Urteil vom 18.05.2017 – VI R 9/16; DStR 2017, 1808, beck-online), greift nicht. Denn der Werbeflyer ist unstreitig nur bis Mitte Mai 2017, d.h. in einem Zeitraum vor Verkündung des Urteils des BFH verteilt worden, so dass eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Vor dem Hintergrund der oben genannten Grundsätze verlassen auch die nicht von der Unterlassungserklärung erfassten Sätze „Jede Steuererklärung hat eine Geschichte“ und „Wir sorgen für das Happy End“ nicht den Bereich des Sachlichkeitsgebotes. Der sachliche Informationsgehalt der Werbeaussage des Flyers wird durch diese Sätze nicht zurückgedrängt. Auch die erstmals mit der Replik angeführte weitere Argumentation der Klägerin, der Hinweis „Durchschnittliche Steuererstattung: 901,- €“ sei nicht mit dem Sachlichkeitsgebot in Einklang zu bringen, überzeugt nicht. Zum einen wird der Adressat der Werbung durch die Angabe „durchschnittlich“ darauf hingewiesen, dass die Steuererstattung individuell variiert, seine Erstattung mithin von der dort genannten abweichen kann. Zum anderen wird der Adressat durch den ohne weiteres erkennbaren *-Zusatz und den Verweis auf die Angaben des Statistischen Bundesamtes darauf hingewiesen, dass eine Steuererstattung von 901,00 € nicht zugesagt wird, sondern bei allgemeiner Betrachtung lediglich einen Durchschnittswert darstellt, der nicht von jedem Steuerpflichtigen erreicht werden kann. 2. Die Werbung des Beklagten in dem von der Klägerin beanstandeten Werbeflyer ist auch nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 3a, 5 UWG, insbesondere ist sie aus den unter Ziffer 1. des Urteils genannten Gründen für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht irreführend. Denn sie enthält keine zur Täuschung geeigneten Angaben über die Befähigung und Rechte des Beklagten. Das in diesem Zusammenhang angeführte Argument der Klägerin, die Werbeaussage „Einkommensteuererklärung transparent-fair-sozial“ auf der Vorderseite des Flyers sei irreführend, da sie einen Personenkreis anspreche, der typischerweise nicht zur Klientel eines Lohnsteuerhilfevereins zähle, nämlich Personen mit einem Einkommen von 120.001,00 € bis 150.000,00 € oder darüber, verfängt nicht. Zum einen können grundsätzlich auch Personen mit einem Einkommen von über 120.000,00 € Leistungen eines Lohnsteuerhilfevereins wie dem Vorliegenden annehmen, sofern sie ihr Einkommen aus unselbständiger Arbeit, Renten oder Unterhaltsleistungen beziehen. Zum anderen ist die Werbeaussage „Einkommensteuererklärung transparent-fair-sozial“ als solche schon nicht zur Erfassung bestimmter Personengruppen geeignet, sondern bewirbt die Arbeitsweise des Beklagten als Lohnsteuerhilfeverein. Dem Unterlassungsbegehren der Klägerin war schließlich auch nicht eingeschränkt auf die Vorderseite des Flyers stattzugeben, da den angesprochenen Verkehrskreisen zugemutet werden und von ihnen erwartet werden kann, dass sie den insgesamt vier Seiten umfassenden, übersichtlich gestalteten Werbeflyer in seiner Gesamtheit lesen, so dass die Werbung auch aus diesem Grund für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher nicht irreführend ist. Die Angaben in dem Flyer sind in ihrer Gesamtheit für den Rechtsverkehr ausreichend, um sich ein Bild über die konkreten Leistungsangebote und Leistungsmöglichkeiten des Beklagten machen zu können. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Abs. 1 ZPO. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den der Klägerin nachgelassenen Schriftsatz vom 25.04.2018 ist nicht veranlasst. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.