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Urteil

2 O 331/17

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0601.2O331.17.00
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Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, zu Gunsten des Klägers an die Firma T GmbH, I-Straße. #-#, ##### A, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer E F, ebenda, zur Mietwagenrechnung vom 23.11.2016, Rechnungsnummer ######, einen Betrag von 4.096,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 Prozent, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 Prozent.

Das Urteil ist für beide Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, zu Gunsten des Klägers an die Firma T GmbH, I-Straße. #-#, ##### A, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer E F, ebenda, zur Mietwagenrechnung vom 23.11.2016, Rechnungsnummer ######, einen Betrag von 4.096,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 Prozent, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 15 Prozent. Das Urteil ist für beide Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, wobei in diesem Verfahren noch die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten im Streit steht. Der Kläger war Eigentümer und Halter eines Pkw Nissan Primera, der am 24.01.2005 erstmals zugelassen wurde. Die Beklagte zu 1) war Halterin eines Kraftrades Aprilia GS, welches zu dem Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 2) gefahren wurde und bei dem Beklagten zu 3) versichert war. Der Unfall ereignete sich am 30.12.2015 auf der H Straße in B. Der Kläger stieß beim Linksabbiegen auf ein Tankstellengelände mit dem von dem Beklagten zu 2) gesteuerten Krad zusammen. Dieser war verbotswidrig rechts an einer wartenden Fahrzeugschlange vorbei gefahren. Das Fahrzeug des Klägers erlitt einen Totalschaden und wurde von der Firma M KG aus B abgeschleppt und auf deren Hof verbracht. Der Kläger mietete ab dem 04.01.2016 mit Vertrag vom selben Tag (Anlage K 3), der zunächst bis zum 22.01.2016 befristet war, einen VW Golf Sportsvan bei der Firma T GmbH in A an. In einem außergerichtlich erstellten Gutachten vom 07.01.2016 (Bl. 39 ff. d.A.) bezifferte der Kfz-Sachverständige V aus B den Restwert des klägerischen Fahrzeugs auf 300 € und legte dazu ein Kaufangebot eines Autodemontage-Unternehmens vor, in dem es u.a. hieß: "Das Fahrzeug wird garantiert kostenfrei vom jetzigen Standort abgeholt und bezahlt.". Der Kläger verkaufte das Fahrzeug mit Vertrag vom 28.01.2016 (Anlage K 13) an dieses Unternehmen und erhielt 300 € in bar, die er zur teilweisen Begleichung der Rechnung der Firma M KG einsetzt. Diese stellte ihm 150,84 € Abschleppkosten und Standgeld in Höhe von 9 € pro Tag für 31 Tage (30.12.2015 bis 29.01.2016), insgesamt 279,00 €, in Rechnung. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt befristet in einem Probearbeitsverhältnis beschäftigt zu einem Nettoverdienst, dessen Höhe im Einzelnen streitig ist, jedenfalls aber zwischen rund 1.700 € und rund 1.900 € lag. Die Ehefrau des Klägers verfügte über kein eigenes Einkommen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Den Eheleuten stand auch kein Vermögen wie Bank- und Sparguthaben oder Immobilien zur Verfügung. Der Kläger erhielt keinen Kredit von seiner Bank oder seinem Arbeitgeber. Der Kläger ließ dem Beklagten zu 3) über seine jeweiligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 26.01.2016 (Anlage K 8b) und 10.03.2016 (Anlage K 9) mitteilen, dass er finanziell nicht in der Lage sei, Reparatur- oder Mietwagenkosten vorzufinanzieren oder ein Interimsfahrzeug zu beschaffen. Der Beklagte zu 3) zahlte im April 2016 einen Vorschuss in Höhe von 2.000 €, den er in einem Schreiben vom 04.05.2016 (Anlage K 16) näher erläuterte und von dem der Kläger 1.568 € für die Begleichung von anderweitigen Rechnungen im Zusammenhang mit dem Unfall zur Abwendung sonst drohender Gerichts- bzw. Zwangsvollstreckungsverfahren zahlte. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auch auf S. 9 der Klageschrift (Bl. 9 d.A.) und die Anlage K 16 verwiesen. Der Beklagte zu 3) zahlte im September 2016 einen weiteren Betrag von 1.353,52 € auf die - aus seiner Sicht - erforderlichen Mietwagenkosten und erläuterte den Betrag in einem Schreiben vom 23.09.2016 (Anlage K 20). Eine Antwort des Klägers auf diese beiden Schreiben erfolgte nicht. Der Kläger fand im November 2016 eine Festanstellung und kaufte einen Gebrauchtwagen der Marke Ford Mondeo. Er gab das Mietfahrzeug am 15.11.2016 zurück. Die Firma T erstellte unter dem 23.11.2016 eine Rechnung (Anlage K 4) über 55.000,71 € abzüglich 25 % Rabatt, insgesamt 41.250,53 €. Der Kläger zahlte auf diese Rechnung bislang nicht. In einem vor dem Amtsgericht Euskirchen geführten Rechtsstreit einigten sich die Parteien durch Vergleich vom 23.06.2017 auf eine Haftungsquote von 75 % zulasten der Beklagten, welche im Hinblick auf die übrigen geltend gemachten Schäden im Wesentlichen bereits umgesetzt wurde. Der Beklagte zu 3) zahlte u.a. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten des Klägers in Höhe von 495,54 € (Anlage K 1). Der Kläger macht nunmehr noch Mietwagenkosten abzüglich seiner Haftungsquote von 25 % in Höhe von 28.043,46 € geltend. Er behauptet, die lange Mietdauer sei ausschließlich auf das zögerliche Regulierungsverhalten des Beklagten zu 3) zurückzuführen. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen Kredit aufzunehmen oder aus eigenen Mitteln ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. Auch habe er keine Kaution oder Anzahlung auf ein Mietfahrzeug leisten können, was aber bei überregional agierenden Mietwagenunternehmen erforderlich gewesen sei. Nach dem auf S. 15 der Klageschrift (Bl. 15 d.A.) näher erläuterten Berechnungsmodell hätten die erforderlichen Mietwagenkosten 39.195,98 € betragen. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. zu seinen Gunsten an die Fa. T GmbH, I-Straße. #-#, ##### A, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer E F, ebenda, zur Mietwagenrechnung vom 23.11.2016, Rechnungsnummer ###### einen Betrag von 28.043,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, 2. ihn gegenüber den Rechtsanwälten C & Coll., D freizustellen hinsichtlich der vorgerichtlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angefallenen 1,3 Geschäftsgebühr gem. VV 2300 RVG in Höhe von 979,35 €. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, der Kläger habe gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen. Sie behaupten hierzu, der Kläger hätte mit den vorhandenen Mitteln ein Interimsfahrzeug beschaffen können und auf diese Weise hohe Mietwagenkosten vermeiden können. Er hätte insbesondere den Restwert des Fahrzeugs und den Rest des gezahlten ersten Vorschusses dazu einsetzen können. Auch sind sie der Ansicht, die Verursachung von Mietwagenkosten in dieser Höhe sei gerade für einen Geringverdiener entgegen jeder wirtschaftlichen Vernunft gewesen. Die Klage ist den Beklagten am 17.01.2018 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung von Mietwagenkosten aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 249 BGB, gegen den Beklagten zu 3) zusätzlich in Verbindung mit § 115 VVG, nur in Höhe von 4.096,93 € zu. 1. Dem Grunde nach ist eine Haftung der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG gegeben. Zu dem ersatzfähigen Schaden nach §§ 249 ff. BGB gehören auch die erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (Freymann/Rüßmann in: jurisPK Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 Rn. 172 ff. m.w.N.). Hat der Geschädigte, wie hier, die Mietwagenkosten noch nicht selbst beglichen, ist sein Anspruch auf Freistellung gerichtet (Grüneberg in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 249 Rn. 31). Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15 m.w.N.). 2. Der Anspruch ist nicht bereits deshalb nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger statt der Anmietung eines Fahrzeugs nicht unmittelbar aus eigenen Mitteln ein Interimsfahrzeug angeschafft hat. Zwar ist der Geschädigte zur Vorfinanzierung nicht grundsätzlich verpflichtet, im Interesse der Schadensminderung muss er jedoch die Kosten der Instandsetzung aus eigenen Mitteln vorstrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist (Freymann/Rüßmann in: jurisPK Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 Rn. 183). Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs, wenn andernfalls ein längerer Nutzungsausfall oder, wie hier, eine lange Anmietdauer zu überbrücken ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 - VIII ZR 145/09 m.w.N.). a) Der Kläger hat hier aber dargelegt, dass er aus eigenen Mitteln nicht zum Ankauf eines Interimsfahrzeugs in der Lage war, jedenfalls nicht in absehbarer Zeit nach dem streitgegenständlichen Unfall. Er hat mit den vorgelegten Verdienstabrechnungen seiner alten, befristeten Arbeitsstelle (Anlagen K 6a bis K 6c) zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass ihm nicht die finanziellen Mittel zur Verfügung standen, sofort ein Interimsfahrzeug anzuschaffen. Mit einem Monatsgehalt von rund 1.700 € bzw. 1.900 € war der Kläger nicht in der Lage, neben den Lebenshaltungskosten sofort einen auch nur dreistelligen Betrag zur Anschaffung eines neuen Pkw aufzuwenden. Wenn überhaupt, hätte er geringe monatliche Raten zahlen oder in geringem Umfang Mittel ansparen können, womit er aber erst nach Ablauf mehrerer Monate zur Anschaffung eines Fahrzeugs in der Lage gewesen wäre. Dass dem Kläger kein Kredit zur Verfügung stand, hat er indes - von den Beklagten unwidersprochen - vorgetragen. Es ist auch grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat. Es ist das Risiko des Schädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell nicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken (OLG Köln, Urteil vom 20.03.2012 - 15 U 170/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2015 - 1 W 17/15; Urteil vom 08.11.2011 - 1 U 14/11, jeweils m.w.N.). b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger erst mit Kaufvertrag vom 28.01.2016 (Anlage K 13) das in dem Schadensgutachten genannte Verwertungsangebot umgesetzt hat. Anders als die Beklagten meinen, hätte ihm auch bei frühzeitigerer Annahme dieses Angebots kein Geldbetrag zur Verfügung gestanden, mit dem er ein Interimsfahrzeug hätte finanzieren können, auch nicht unter Berücksichtigung des zeitnah geleisteten Vorschusses von 2.000 €, von dem dem Kläger nach der Begleichung vorrangiger und dringender Rechnungen im Zusammenhang mit dem Unfall noch ca. 432 € zur Verfügung blieben. Ein solcher Betrag hätte nach Abzug der Abschleppkosten nicht zur Anschaffung eines Fahrzeugs ausgereicht. Die Herausgabe des Fahrzeugs durch den Abschleppunternehmer war von der Begleichung der angefallenen Abschleppkosten und Standgebühren abhängig. Die in dem Kaufangebot genannte „garantiert kostenfreie Abholung“ beinhaltete bei Auslegung nach §§ 133, 157 BGB nicht die Übernahme dieser Kosten durch den Käufer, sondern lediglich die Transportkosten des Fahrzeugs selbst. Das ergibt sich auch aus dem letztlich geschlossenen Kaufvertrag (Anlage K 13), in dem es heißt: „Die Abholung erfolgt für den Verkäufer kostenfrei“, sowie aus der Erwägung, dass der Käufer eines Unfallfahrzeugs nicht wissen kann, welche Abschleppkosten und Standgebühren zwischenzeitlich angefallen sind. Es wäre für ihn mit einem unzumutbaren wirtschaftlichen Risiko verbunden, eine Übernahme von Kosten zuzusagen, die den Restwert des Fahrzeugs ohne Weiteres deutlich übersteigen. Selbst bei zeitnaher Annahme des Angebots, noch vor Ablauf der vom Käufer genannten Annahmefrist bis 26.01.2016, wären demnach Standgebühren in Höhe von 9 € pro Tag seit dem 30.12.2015 (vgl. Anlage K 14) angefallen, die der Kläger aus dem Verkaufserlös hätte begleichen müssen, ebenso die eigentlichen Abschleppkosten in Höhe von rund 150 €. Hinzu kommt, dass das Gutachten erst am 07.01.2016 fertiggestellt wurde, dem Kläger zumindest einige Tage Überlegungs- und Prüfungsfrist hätten eingeräumt werden müssen und er bereits zwischenzeitlich ab dem 04.01.2016, zunächst befristet bis zum 22.01.2016, ein Ersatzfahrzeug angemietet hatte. 3. Der Kläger hat aber hinsichtlich der Mietdauer in erheblichem Maße gegen seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen. Ist der Geschädigte, wie hier, zur Vorfinanzierung der Instandsetzung oder der Ersatzbeschaffung nicht in der Lage und verzögert sich daher die Wiederherstellung, verletzt er seine Schadensminderungsobliegenheit nur dann nicht, wenn er den Schädiger rechtzeitig davon in Kenntnis setzt und auf die Gefahr einer Schadensvergrößerung hinweist (Freymann/Rüßmann in: jurisPK Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 Rn. 183). Richtig ist zwar, dass der Kläger durch seine jeweiligen Bevollmächtigten in den Schreiben vom 26.01.2016 (Anlage K 8b) und vom 10.03.2016 (Anlage K 9) darauf hinwies, dass er kein Interimsfahrzeug beschaffen kann, keinen Kredit erhält und sich die Mietdauer zeitlich verlängern und die Kosten erhöhen werden. Hierin sieht das Gericht eine Mitteilung, die der o.g. Warn- und Hinweispflicht des Klägers dem Grunde nach genügt hat. Es bedurfte auch zunächst keiner ausdrücklichen Bitte um Vorschusszahlung, denn für den Beklagten zu 3) war mit diesen Schreiben klar erkennbar, dass eine Verzögerung in der Schadensregulierung ohne vorherige, ggf. auch unter einem Vorbehalt stehende Vorableistung zu einer Erhöhung der anfallenden Kosten führen würde. Eine Verlängerung des ursprünglich bis zum 22.01.2016 befristeten Mietvertrags auf Kosten der Beklagten war demnach dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Jedoch hat der Kläger es unterlassen, der ablehnenden Antwort des Beklagten zu 3) in der gebotenen Deutlichkeit zu widersprechen. Es ist nicht einzusehen, warum der Kläger nach dem 10.03.2016 keine weiteren Versuche unternommen hat, den Beklagten zu 3) zu einem angemessenen Vorschuss auf Anschaffungskosten für ein Ersatzfahrzeug zu bewegen, sondern stattdessen ohne jede weitere Mitteilung zu Lasten der Beklagten Mietwagenkosten für nahezu 9 weitere Monate verursacht hat. Eine Verursachung derart hoher Kosten zu fremden Lasten ohne nochmalige deutliche Warnung ist treuwidrig. Das belegt auch die Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach er schon bei der Vertragsanbahnung davon ausgegangen war, in keiner Weise an den Kosten beteiligt zu sein, da entweder die Beklagten seine Kosten zu tragen hätten oder die Autovermietung sein Insolvenzrisiko tragen würde, und insofern - vermeintlich ohne jedes eigene Risiko - offenbar glaubte, in unbegrenzter Höhe Kosten verursachen zu dürfen. Hinsichtlich der Warnpflicht gegenüber dem Beklagten zu 3) hätte der Kläger insbesondere auf dessen Schreiben vom 04.05.2016 (Anlage K 16) unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass er auch den gezahlten Vorschuss nicht zur Anschaffung eines Interimsfahrzeugs aufgewandt hat und daher weitere Mietwagenkosten anfallen. Hier hätte er nach Auffassung des Gerichts einen weiteren, ausreichenden Vorschuss ausdrücklich einfordern müssen. Auch auf das Schreiben vom 23.09.2016 (Anlage K 20) ist keine derartige Reaktion erfolgt. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bei der gebotenen Reaktion auf das Schreiben vom 04.05.2016 spätestens am 31.05.2016 einen ausreichenden Vorschuss zur Anschaffung eines Interimsfahrzeugs hätte erhalten können. Diese Zeitspanne erscheint auch unter Einbeziehung etwaiger Postlaufzeiten und Prüffristen ausreichend. 4. Auch hinsichtlich der Höhe der Mietwagenkosten ist ein Verstoß des Klägers gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB festzustellen. a) Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden ist - jedenfalls zu Beginn der Mietzeit - der Ansatz des arithmetischen Mittels von Schwacke- und Fraunhoferliste (vgl. dazu ausführlich OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - 15 U 59/16 m.w.N.). Die dargelegte Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z.B. durch Vorauszahlung), rechtfertigt wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif, hier in Höhe von 20 % (OLG Köln, Urteil vom 01.07.2014 - 15 U 31/14 m.w.N.). Auch die Beklagten haben diese Berechnungsmethode nicht angegriffen. Der Kläger hat bezüglich dieses pauschalen Aufschlags auch seiner sekundären Darlegungslast genügt, indem er durch Vorlage von Antwortschreiben diverser überregional bekannter Mietwagenunternehmen (Anlagen K 21 ff.) dargelegt hat, dass eine Anmietung dort entweder von einer Kaution oder einer Anzahlung abhängig gewesen wäre, die der Kläger - wie oben ausgeführt - nicht erbringen konnte. Auch ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln grundsätzlich - unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer - die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (so etwa OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12). Dieser Vorgabe ist der Kläger auf seiner Berechnung (S. 15 der Klageschrift, Bl. 15 d.A.) nachgekommen. Gleiches gilt für die Abrechnung der Nebenkosten wie Vollkaskoversicherung, Zusatzfahrer und Winterbereifung, denen die Beklagten nicht entgegen getreten sind. Hiervon muss sich der Kläger entgegen seiner Ansicht aber ersparte Gebrauchsvorteile hinsichtlich des beschädigten Fahrzeugs anrechnen lassen. Der Geschädigte muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs das anrechnen lassen, was er wegen der Nichtbenutzung der eigenen Sache spart, insbesondere ersparte Kosten für Treibstoff, Reparatur, Verschleiß etc. Dies wird in der Rechtsprechung mit einem pauschalen Abschlag von etwa 10%, teilweise auch nur von 3-5% der Mietwagenkosten erfasst, wobei dies letztlich Sache des Tatrichters ist. Deshalb liegt es auch in seinem Ermessen, bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs den Abzug für Eigenersparnis entfallen zu lassen (Freymann/Rüßmann in: jurisPK Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 Rn. 204). Der Kläger hat zwar in der Tat ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet, da nach dem Einstufungsprinzip anhand der Schwacke-Liste-Automietwagenklassen der beschädigte Nissan Primera in Stufe 7 und der angemietete VW Golf Sportsvan nur in Klasse 6 eingeordnet ist. Indes ist bei einem zum Schadenszeitpunkt über 10 Jahre alten Fahrzeug dem Alter des Fahrzeugs durch eine Abstufung von zwei Gruppen Rechnung zu tragen (OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2012 - 22 U 48/12). Hierdurch entfällt der Abzug für Eigenersparnis in dem vorliegenden Fall gerade nicht. Die ersparten Aufwendungen schätzt das Gericht, auch unter Berücksichtigung des vor dem Unfall guten Zustands des beschädigten Nissan (vgl. Bl. 40 d.A.) auf 4 % der Mietwagenkosten (OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12 m.w.N.). b) Das Gericht hält dieses Modell aber insgesamt aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht für eine geeignete Schätzgrundlage zur Ermittlung der tatsächlich erforderlichen Mietwagenkosten. Selbst wenn es zu einem leicht niedrigeren Ergebnis führt als die vom Kläger vorgelegte Rechnung, ist es für das Gericht nicht ersichtlich, wie es mit der Schadensminderungsobliegenheit noch zu vereinbaren ist, Kosten von rund 40.000 € für einen Mietwagen als Ersatz eines 11 Jahre alten Nissan Primera zu verursachen. Die Berechnungsmethode stößt hier an ihre Grenzen, weil sie nicht auf eine derart lange Mietdauer ausgelegt ist. Zu dem - eigentlich befristeten - Mietvertrag (Anlage K 3), der offensichtlich auf zunächst unbestimmte Zeit verlängert wurde, hat der Kläger lediglich eine Schlussrechnung (Anlage K 4) vorgelegt. Aus dieser ergibt sich weder ein bezogen auf einen bestimmten Zeitabschnitt vereinbarter Mietpreis noch eine Begründung für den pauschalen Abzug von 25 % Rabatt. Es ist somit nicht erkennbar, wie sich der Betrag überhaupt zusammensetzt. Dies ist nur insoweit unbeachtlich, als der Kläger nicht direkt aus dieser Rechnung, sondern nach dem o.g. Modell abrechnet. Mehrere Oberlandesgerichte vertreten hinsichtlich des Ersatzes von Nutzungsausfall die Auffassung, bei einer ungewöhnlich langen Ausfallzeit orientiere sich der Schadensersatz ab einer gewissen Zeit - etwa einem Monat - lediglich an den Vorhaltekosten und nicht mehr an den fiktiven Mietkosten (vgl. etwa OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2010 - 7 U 313/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1998 - 10 U 191/97; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.1990 - 3 U 44/89). Zwar ist, wie andererseits betont wird (etwa OLG Koblenz, Urteil vom 27.06.2016 - 12 U 1090/15; OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2012 - 22 U 48/12, jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25.01.2005 - VI ZR 112/04), die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht durch den Wert des beschädigten Fahrzeugs begrenzt. Die entscheidende Überlegung der erstgenannten Auffassung, der sich das Gericht anschließt, besteht jedoch darin, dass für einen derart langen Zeitraum ein weit unter den normalen Sätzen liegender Sonderpreis ausgehandelt werden könnte. Dies ist unabhängig von dem Zeitwert des beschädigten Fahrzeugs. Soweit es hier nicht um Nutzungsausfall, sondern um tatsächlich entstandene Mietkosten geht, kann nichts anderes gelten. Denn die Nutzungsausfallentschädigung berechnet sich nach den genannten Tabellen letztlich aus den üblicherweise erforderlichen Mietkosten. Dem Kläger ist es auch auf gerichtliche Nachfrage nicht gelungen, plausibel darzustellen, warum der ausgewiesene Preis - entgegen der entsprechenden Angabe auf der Rechnung - nicht einmal teilweise bezahlt wurde und wie dieser zustande gekommen ist. Das Gericht muss sowohl aufgrund der Umstände der Vertragsanbahnung als auch aufgrund des undurchsichtigen Zustandekommens des Endpreises davon ausgehen, dass der Kläger nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Kosten durch entsprechende Verhandlungen unter Hinweis auf die lange Mietdauer zu verringern. c) Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietkosten unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen wie folgt: In den ersten 30 Tagen kann der Kläger nach dem „Fracke“-Modell des Oberlandesgerichts Köln abrechnen. Der Mittelwert aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste beläuft sich auf 68,58 € pro Tag zuzüglich 20 % Aufschlag. Hinzu kommen Kosten für Vollkasko, Zusatzfahrer und Winterreifen von insgesamt 47,23 € pro Tag, denen auch die Beklagten nicht entgegen getreten sind, sowie Kosten für die - nicht bestrittene - Zustellung und Abholung des Fahrzeugs von 59,28 €. Abzuziehen sind 4 % Eigenersparnis. In dem Zeitraum vom 05.01. bis 04.02.2016 ergibt sich somit ein Betrag von 3.787,26 €. In der Folgezeit und nach den Ausführungen unter Ziffer 3. dieses Urteils nur bis zum 31.05.2016 kann der Kläger lediglich die Vorhaltekosten geltend machen. Das Gericht kann hierbei die Kosten anhand des in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Werts unter Bemessung eines angemessenen Aufschlags schätzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1998 - 10 U 191/97 m.w.N.). Die Schwacke-Liste gibt die Vorhaltekosten für den angemieteten VW Golf Sportsvan je nach Modell mit rund 28 € an. Das Gericht hält hierbei, wenn überhaupt, nur einen geringen Aufschlag für angemessen, da zu berücksichtigen ist, dass der Kläger für ein 11 Jahre altes Fahrzeug ein erheblich neueres und beinahe klassengleiches Fahrzeug angemietet hat. Für den Zeitraum vom 05.02. bis 31.05.2016 (116 Tage) kann der Kläger mithin nur 30 € pro Tag verlangen, das sind 3.480,00 €. Von dem Gesamtbetrag von 7.267,26 € sind 25 % Eigenhaftungsquote gemäß dem - hier bindenden - Vergleich vom 23.06.2017 sowie die auf die Mietwagenkosten geleistete Zahlung von 1.353,52 € abzuziehen. Es ergibt sich eine Restforderung von 4.096,93 €. 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO. Die Auslegung des Klageantrages, in dem kein ausdrücklicher Zinsbeginn genannt ist, ergibt, dass Zinsen jedenfalls ab Rechtshängigkeit verlangt werden. Die Klage ist durch Zustellung der Klageschrift 17.01.2018 gemäß § 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig geworden. Der Zinsanspruch beginnt analog § 187 BGB am darauf folgenden Tag, dem 18.01.2018. 6. Die Beklagten haften gemäß § 115 Abs. 2 Satz 4 VVg als Gesamtschuldner. II. Der Kläger kann keine weiteren Rechtsanwaltsgebühren als - grundsätzlich nach §§ 249 ff. BGB ersatzfähige - Rechtsverfolgungskosten verlangen. Zur Rechtsverfolgung notwendig waren Kosten nur bezüglich eines Gegenstandswertes von höchstens bis 6.000 € - ohne Berücksichtigung der Vorschusszahlung von 1.353,52 € -, mithin als 1,3-Gebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer höchstens 571,44 €. Zieht man hiervon noch die Haftungsquote des Klägers von 25 % ab, ist die Summe mit der vorgerichtlichen Zahlung von 495,54 € auf die Rechtsverfolgungskosten bereits vollständig abgegolten. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 709 ZPO. Streitwert: 28.043,46 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.