Urteil
1 O 403/17
Landgericht Bonn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBN:2018:0706.1O403.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist eine private Krankenversicherung. Die Beklagte betreibt die C. Dort finden insbesondere auch ambulante Behandlungen von Krebspatienten mittels Chemotherapie statt. Die für diese Therapien notwendigen Krebsmedikamente (sog. Zytostatika) ließ die Beklagte in der eigenen Krankenhausapotheke individuell für jeden Patienten zubereiten. Diese zubereiteten Medikamente stellte die Beklagte den privat versicherten Patienten in Rechnung. Dabei ging sie von einer Umsatzsteuerpflichtigkeit der Zytostatika aus und berechnete den Patienten 19 % Umsatzsteuer. Auf den Rezepten, welche die Beklagte dem Patienten ausstellte wurde die Umsatzsteuer allerdings nicht gesondert ausgewiesen. Der abgerechnete Preis wird jedoch auf den Rezepten als „Gesamt-Brutto“ bezeichnet. Für die Ausgangsstoffe der Zubereitung zahlte die Beklagte ihrerseits Umsatzsteuer, welche sie sodann im Rahmen ihrer Umsatzsteueranmeldungen als Vorsteuer geltend machte. Für die eigentlichen Behandlungen, also die Verabreichung der Zytostatika, berechnete die Beklagte hingegen – rechtlich zutreffend – keine Umsatzsteuer. In den Behandlungsverträgen, welche die Beklagte mit ihren privat versicherten Patienten abschließt, werden jeweils keine konkreten Preise vereinbart. Ein Verhandeln über die abzurechnenden Preise findet nicht statt. Die Beklagte entnimmt die Preise, die sie abrechnet, stattdessen einer von ihr geführten Preisliste, die zum Teil auf Preisen beruht, die sie mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart hat, und zum Teil auf der sogenannten „Lauer-Taxe“. Die privat versicherten Patienten beglichen im Regelfall die Rechnungen der Beklagten und erhielten die Kosten der Behandlung, einschließlich der Kosten der Zytostatika samt berechneter Umsatzsteuer von ihrer privaten Krankenversicherung erstattet. Mit Urteil vom 24.09.2014 (vgl. BFH GesR 2015, 116) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Umsätze aus der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten im Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung als eng verbundene Umsätze gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sind. Das Bundesministerium der Finanzen wandte sich mit Schreiben vom 28.09.2016 an die Obersten Finanzbehörden der Länder. In dem Schreiben wies das Ministerium auf das Urteil des Bundesfinanzhofes hin und teilte eine entsprechende Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses zur Umsetzung des Urteils mit. Der Kläger nimmt vor diesem Hintergrund die Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Erstattung von Umsatzsteuer in Anspruch, welche die Versicherungsnehmer als Patienten der Beklagten für die ihnen verabreichten Zytostatika gezahlt haben. Der Kläger behauptet, namentlich näher bezeichnete Versicherungsnehmer seien an näher bezeichneten Daten in der Zeit von Januar 2011 bis August 2016 im Rahmen einer ambulanten Chemotherapie mit Zytostatika der Beklagten behandelt worden. Für diese Zytostatika seien den Patienten insgesamt 3.714.980,57 € in Rechnung gestellt worden, von denen der Kläger seinen Versicherungsnehmern wiederum im Rahmen ihrer Versicherungsvertragsverhältnisse 1.344.999,58 € erstattet habe. Von den von dem Kläger geleisteten Zahlungen seien somit 214.747,83 € auf berechnete Umsatzsteuer entfallen. Wegen der näheren Einzelheiten der behaupteten Zahlungen des Klägers wird auf die Tabelle Bl. 4 ff. der Klage Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 214.747,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Rechnungen, mit dem die streitgegenständlichen Patienten-individuellen Zubereitungen abgerechnet wurden, dergestalt abzuändern, dass diese umsatzsteuerfrei sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Klägervortrag mit Nichtwissen. Sie behauptet, sie habe die hinsichtlich der Zytostatika-Zubereitungen berechnete Umsatzsteuer durch Vorsteuerabzug reduziert. Sie behauptet ferner, sie hätte mit dem Patienten im Behandlungsvertrag ausdrücklich höhere Entgelte vereinbart, wäre ihr bekannt gewesen, dass es sich bei den Zytostatika um eine nicht umsatzsteuerpflichtige Leistung gehandelt habe, so dass sie die für die Ausgangsstoffe gezahlter Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer hätte geltend machen können. Im Übrigen erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung für alle Fälle, die vor 2014 liegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 214.747,83 € gegen die Beklagte nicht zu. 1. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB i.V.m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 Satz 1 VVG Die Beklagte hat zwar durch Zahlung der Versicherungsnehmer des Klägers auf die Rechnungen der Beklagten eine Leistung erlangt. Diese Leistung erfolgte jedoch nicht ohne Rechtsgrund. Rechtsgrund war vielmehr der zwischen den Versicherungsnehmern des Klägers und der Beklagten jeweils geschlossenen Behandlungsvertrag. Dieser Behandlungsvertrag ist weder angefochten worden noch auf andere Weise rückwirkend weggefallen. Die von den Versicherungsnehmern für die verabreichten Zytostatika gezahlte Umsatzsteuer kann auch nicht isoliert zurückgefordert werden, denn es handelt sich nicht um einen selbständigen Entgeltbestandteil. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Parteien eine Nettoentgeltvereinbarung getroffen hätten, so dass die Umsatzsteuer Gegenstand eines eigenständigen Vertragsanspruchs gewesen wäre in Abhängigkeit einer tatsächlichen Umsatzsteuerpflichtigkeit. Tatsächlich haben die Versicherungsnehmer des Klägers mit der Beklagten nach dem Sach- und Streitstand jeweils einen Behandlungsvertrag geschlossen, der keine explizite Entgeltregelung vorsah. Ob damit der Beklagten im Sinne von §§ 315, 316 BGB das Recht zur Bestimmung der Gegenleistung für die durch sie erbrachten Behandlungsleistungen zustehen sollte oder ob die Beklagte nach §§ 630 a Abs. 1, 630 b, 612 Abs. 2 BGB lediglich berechtigt sein sollte, die übliche Vergütung zu verlangen, kann offen bleiben. In jedem Fall stand es der Beklagten nach dem Behandlungsvertrag frei, den Versicherungsnehmern des Klägers den von ihr verlangten Bruttopreis für die zubereiteten Zytostatika zu berechnen. Eine Pflicht zur Berechnung der Umsatzsteuer in Form eines selbstständigen Entgeltbestandteils lässt sich dem Parteivortrag nicht entnehmen. Dementsprechend hat die Beklagte auf den von ihr ausgestellten Rezepten auch jeweils nur den Bruttopreis ausgewiesen, ohne dass dies von den Versicherungsnehmern des Klägers oder von dem Kläger beanstandet worden wäre. Eine Selbständigkeit des Umsatzsteueranteils und eine damit verbundene Rechtsgrundlosigkeit der Leistungen der Versicherungsnehmer des Klägers kann ferner auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder auf der Grundlage der Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB angenommen werden. Diese Rechtsinstitute führen regelmäßig, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, zu eigenständigen vertraglichen (Erstattungs-) Ansprüchen, nicht zur Anwendung des Kondiktionsrechts. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist vorzunehmen, wenn die Parteien in dem jeweiligen Vertrag eine regelungsbedürftige Frage nicht geregelt haben und der Vertrag somit eine planwidrige Regelungslücke aufweist (BGH Urteil vom 21.09.1994, XII ZR 77/93, NJW 1994, 3287 m.w.N.). Eine solche Lücke ist dann mit dem zu füllen, was redliche und verständige Parteien bei Kenntnis der planwidrigen Regelungslücke nach dem Vertragszweck und sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbart hätten (vgl. BGH NJW 2006, 54 Rn. 26 m.w.N.). Schon im Hinblick auf die Unwägbarkeiten des § 818 Abs. 3 BGB ist dies in aller Regel ein eigenständiger vertraglicher Anspruch und nicht das bloße Fehlen eines Rechtsgrundes für einen Teil der Leistung oder hier die Fiktion einer Selbständigkeit eines an sich unselbständigen Entgeltbestandteils. Im Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage kann hingegen gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich wesentliche Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage ist vorrangig ein Anspruch auf interessengerechte Anpassung des Vertrages an die tatsächlich bestehenden Verhältnisse nach dem Maßstab der Zumutbarkeit für die Parteien und unter weitestmöglicher Berücksichtigung ihres Vertragswillens (vgl. HK-BGB/Reiner Schulze BGB § 313 Rn. 19). Auch aus einem solchen Vertragsanpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB folgt somit regelmäßig ein eigenständiger vertraglicher Anspruch, denn es stellt im Regelfall keinen hinreichenden Interessenausgleich dar, lediglich den Anwendungsbereich des Bereicherungsrechts zu eröffnen und die Rechtsfolge der Vertragsanpassung im Übrigen den gesetzlichen Regelung zu überlassen. Ob die Voraussetzungen eines dieser Rechtsinstitute vorliegen kann daher an dieser Stelle noch offen bleiben. 2. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von 214.747,83 € folgt ferner auch nicht mittels ergänzender Vertragsauslegung aus dem zwischen den Versicherungsnehmern des Klägers und der Beklagten abgeschlossenen Behandlungsverträgen i.V.m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 und 2 VVG. Dass der zwischen den Versicherungsnehmern des Klägers und der Beklagten jeweils geschlossenen Behandlungsvertrag eine planwidrige Regelungslücke im oben genannten Sinne aufweist, vermag die Kammer nicht festzustellen. In Abgrenzung zum Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht, wenn die Parteien sich hinsichtlich der fraglichen Umstände eine positive Vorstellung gemacht und diese im Vertrag zum Ausdruck gekommen ist. Fehlt es hieran, kommt nur eine Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht (vgl. BGH NJW-RR 2000, 1652 Rn. 8, MünchKommBGB/Finkenauer BGB § 313 Rn. 144). Gemessen hieran kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht. Nach dem Sach- und Streitstand haben die Versicherungsnehmer des Klägers und die Beklagte in den jeweiligen Behandlungsverträgen keine Regelung dazu getroffen, ob für die zu verabreichenden Zytostatika eine Umsatzsteuer abzuführen ist. Dem entsprechend kann auch für den hier eingetretenen Fall, dass sich nachträglich die Umsatzsteuerfreiheit der Zubereitungen herausstellt, keine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen. Zum einen ist damit der Anwendungsbereich der ergänzenden Vertragsauslegung schon nicht eröffnet. Fehlt es an einer Regelung zur Umsatzsteuerpflichtigkeit der zu verabreichenden Zytostatika, kann diese Regelung auch keine planwidrige Lücke aufweisen. Zum anderen lässt sich mangels einer vertraglichen Regelung zur Umsatzsteuer auch nicht ermitteln, was redliche und verständige Parteien nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, hätten sie gewusst, dass sich nachträglich eine fehlende Umsatzsteuerpflicht herausstellen würde. 3. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch in Höhe von 214.747,83 € folgt schließlich auch nicht aus § 313 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen einer Störung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dem Kläger fehlt für derartige Ansprüche die Aktivlegitimation. Hierbei kann offen bleiben, ob in den einzelnen Behandlungsvertragsverhältnissen überhaupt ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt. Der Kläger kann jedenfalls etwaige Ansprüche auf Zahlung aus einer Anpassung der Behandlungsverträge wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage nicht geltend machen, denn ihm steht weder ein Anspruch auf Anpassung der Behandlungsverträge nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB zu, noch haben nach dem Sach- und Streitstand seine Versicherungsnehmer einen solchen Anspruch auf Vertragsanpassung gegen die Beklagte durchgesetzt, so dass nur noch der Anspruch aus Vertragsanpassung in Rede stünde. Entgegen der Rechtslage vor dem 01.01.2002 ist das Rechtsinstitut der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB durch den Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsreform zweistufig ausgestaltet worden. Gemäß § 313 Abs. 1 BGB hat der benachteiligte Vertragspartner im Falle einer Störung der Geschäftsgrundlage primär einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages. Der aus § 313 Abs. 1 BGB folgende Anspruch auf Vertragsanpassung verpflichtet die durch eine Störung der Geschäftsgrundlage begünstigte Vertragspartei, im Zusammenwirken mit der anderen Partei eine Anpassung des Vertrags herbeizuführen. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Mitwirkungspflicht. Durchgesetzt wird diese Mitwirkungspflicht durch die gerichtliche Geltendmachung des Anpassungsanspruchs. Hierzu kann die benachteiligte Partei eine von ihr formulierte Änderung des Vertrags zum Gegenstand der Klage machen oder aber unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus der von ihr als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung, sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung (vgl. BGH NJW 2012, 373 Rn. 33). Daraus folgt, dass der Kläger, welcher an den streitgegenständlichen Behandlungsverträgen nicht selbst als Vertragspartner beteiligt war, einen Anspruch aus der Anpassung des jeweiligen Behandlungsvertrages nur geltend machen kann, wenn nicht nur ein etwaiger Anspruch aus Vertragsanpassung auf ihn übergegangen ist, sondern auch der Anspruch auf Vertragsanpassung. Letzteres ist nicht der Fall. Der Kläger ist nicht als Sonder- oder Gesamtrechtsnachfolger in die Vertragsposition seiner Versicherungsnehmer eingetreten. Auf ihn sind nach dem Versicherungsvertragsgesetz vielmehr einzelne, im Gesetz näher bestimmte Ansprüche übergegangen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG gehen Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf ihn über, soweit er den Schaden ersetzt. Gemäß §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 und 2 VVG gehen Ansprüche auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlten Entgelte auf ihn über, soweit er aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat. Keiner dieser beiden Übergangsvorschriften umfasst den Anspruch auf Vertragsanpassung, welcher den Versicherungsnehmern des Klägers ggf. im Fall einer Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB primär zustünde. Beide Überleitungsvorschriften setzen Zahlungsansprüche voraus. Demgegenüber ist der Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB – wie gesehen – auf die Mitwirkung an einer Vertragsanpassung gerichtet. Ein solcher Anspruch lässt sich nicht unter § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG oder §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 und 2 VVG subsumieren, ohne die Wortlautgrenze, welche die Möglichkeiten einer Auslegung final begrenzt, zu überschreiten. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung steht dem Kläger daher nicht zu. Diesen Anspruch müssten vielmehr die Versicherungsnehmer des Klägers selbst geltend machen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. 4. Da der Klageanspruch in der Hauptsache nicht besteht, geht auch der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch ins Leere. 5. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, zur Korrektur der den Versicherungsnehmern der Beklagten erteilten Rechnungen, besteht ebenfalls nicht. Auch insoweit fehlt dem Kläger jedenfalls die Aktivlegitimation. Eine Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch des Klägers auf Rechnungskorrektur ist nicht ersichtlich. Hierbei kann offen bleiben, ob den Versicherungsnehmern des Klägers ein solcher Anspruch zusteht. Ein solcher Anspruch ist jedenfalls nicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG oder gemäß §§ 194 Abs. 2, 86 Abs. 1 und 2 VVG auf den Kläger übergegangen, denn es handelt sich weder um Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer gegen Dritte im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG noch um Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Entgelte im Sinne von § 194 Abs. 2 VVG. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.