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Beschluss

4 T 66/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0712.4T66.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene reiste nach eigenen Angaben am 03.11.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und meldete sich am 09.11.2016 bei der Stadt X Zentrale Ausländerbehörde, als Asylsuchender. Seinen offenbar am 15.03.2017 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 21.03.2017 (Bl. ## f. der Ausländerakte) als offensichtlich unbegründet ab. Der Betroffene wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm mit dem Bescheid die Abschiebung nach P angedroht. lm Rahmen der vorausgegangenen Anhörung hatte er angegeben, seine Personalpapiere verloren zu haben und - darauf angesprochen, dass er unterschiedliche Namen angegeben habe - als seinen richtigen Nachnamen B benannt. Er erklärte, dass er, nachdem er 2012 ausgewiesen worden war einen anderen Namen angenommen und einen gefälschten Pass besessen habe. Gegen den Ablehnungsbescheid erhob er - im Ergebnis erfolglos - am 18.04.2017 Klage beim Verwaltungsgericht K und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (AZ.: 9 K 2748/17.A und 9 L 9726/17.A, Bl. ## f. d. Ausländerakte, Bl. ##R d.A.). Seit seiner Einreise trat der Betroffene mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. Am 03.01.2017 wurde bei dem Polizeipräsidium X gegen ihn unter dem Namen Y B wegen eines Ladendiebstahls ermittelt (Bl. ## d. Ausländerakte), lm März 2017 (Bl. ## d. Ausländerakte) und im Mai 2017 (Bl. ## d. Ausländerakte) erhob die Staatsanwaltschaft Z ebenfalls unter diesem Namen gegen den Betroffenen jeweils wegen Diebstahls in zwei Fällen Anklage. Mit Schreiben vom 15.08.2017 teilte die Staatsanwaltschaft A, die nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft K für die Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen zuständig geworden war, ihr ein Einvernehmen mit der beabsichtigten Abschiebung mit (Bl. ## d. Ausländerakte). Am 18.10.2017 teilte die Staatsanwaltschaft X mit, dass wegen des Vorwurfs des Diebstahls vom 24.06.2017 in X auf Antrag der Staatsanwaltschaft gegen den Betroffenen unter dem Namen Y B ein Strafbefehl ergangen sei (Bl. ## f. d. Ausländerakte). Am 18.10.2017 leitete die Kreispolizeibehörde Rhein-Sieg-Kreis gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls ein (Bl. ## d. Ausländerakte). Unter dem 30.11.2017 teilte die Staatsanwaltschaft X mit, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls am 31.05.2017 nach § 170 Abs.2 ZPO eingestellt worden sei (Bl. ### d. AA.). Unter dem 21.02.2018 teilte die Staatsanwaltschaft W mit, dass gegen den Betroffenen ein Strafbefehl wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls ergangen war (Bl. ### d. AA.). Bereits im Juli 2017 war der Betroffene der Gemeinde L, Rhein-Sieg-Kreis, zugewiesen worden. lm November 2017 informierte die Zentrale Ausländerbehörde X den weiter Beteiligten darüber, dass für den 12.12.2017 ein Sammelcharter nach P vorgesehen sei, welchen der Betroffene antreten könne. Der weiter Beteiligte meldete den Betroffenen für diesen Flug an (Bl. ## d. Ausländerakte). Mit Schreiben vom 01.12.2017 wurde der Betroffene aufgefordert, am 07.12.2017 bei dem weiter Beteiligten vorzusprechen, kam dem indes nicht nach, sodass er am 12.12.2017 zur Vorbereitung der Abschiebung in seiner Unterkunft unangekündigt aufgesucht wurde. Da er dort indes nicht angetroffen wurde, konnte der Flug am 12.12.2017 nicht angetreten werden. Der Betroffene wurde zur Fahndung ausgeschrieben und am 22.12.2012 bei einem Ladendiebstahl in F festgenommen. Am Folgetag beantragte der weiter Beteiligte beim Amtsgericht F die Anordnung von Abschiebehaft bis zum 23.01.2018 (Bl. # d. A.). Zur Begründung der Dauer führte er aus, dass der nächste Termin zur Durchführung einer Sammelabschiebung nach P für den 23.01.2018 vorgesehen sei und das vorhandene Passersatzpapier des Betroffenen bis zu diesem Zeitpunkt noch gültig sei. Noch am selben Tag hat die zuständige Richterin den Betroffenen zu dem Antrag angehört. Dieser ließ sich dahingehend ein, er habe in U ein Reisedokument beantragen wollen, mit welchem er freiwillig ausgereist wäre. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er ausreisen müsse. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht Sicherungshaft mit sofortiger Wirkung bis zum 23.01.2018 angeordnet (Bl. ## d. A.) und den Betroffenen gemäß Art. 36 Abs. 1 b WÜK belehrt (Bl. ## d. A.). Mit Schriftsatz vom 17.01.2018 hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen für diesen bestellt, Verfahrenskostenhilfe beantragt und Beschwerde eingelegt (Bl. ## d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 24.01.2018 hat er, nachdem der Betroffene zwischenzeitlich abgeschoben worden war, beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat (Bl. ## d. A.). Unter dem 01.02.2018 hat er um Übersendung der Ausländerakte gebeten. Mit Beschluss vom 19.02.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt (Bl. ## d. A.). Diese hat u. a. bei der zuständigen Amtsrichterin ergänzende Informationen im Hinblick auf die Einzelheiten der Anhörung eingeholt und dem Verfahrensbevollmächtigten die Ausländerakte in D zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58, 59 FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Sie hat jedoch - nach Erledigung der Hauptsache durch die Beendigung der Abschiebungshaft - auch mit dem Antrag auf Feststellung einer Rechtswidrigkeit der Haftanordnung keinen Erfolg. Das gemäß § 416 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht hat die Abschiebesicherungshaft gegen den Betroffenen zu Recht verhängt. Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Die gegen den Ablehnungsbescheid vom 21.03.2017 eingelegten Rechtsmittel blieben im Ergebnis ohne Erfolg (Bl. ## f. d. Ausländerakte, Bl. ##R d. A.) Die gem. § 59 Abs. 1 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung erfolgte mit diesem Bescheid. Bei Anordnung der Abschiebungssicherungshaft lag jedenfalls, wie von dem weiter Beteiligten im Antrag vom 23.12.2017 ausgeführt, der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG vor. Dies ist der Fall, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Absatz 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will. Vorliegend hat der Betroffene gem. § 2 Abs. 14 Nr.2 AufenthG durch das Vorgeben falscher Personaldaten über seine Identität getäuscht. Der Betroffene, der nach eigenen Angaben seinen Reisepass verloren hatte, trat gegenüber den Behörden sowohl als Y B als auch als Y G auf. lm Rahmen seiner Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab er insoweit an, dass sein richtiger Nachname B laute, er im Jahr 2012 ausgewiesen worden sei, hiernach einen anderen Namen angenommen und sich einen gefälschten Pass beschafft habe. Hieraus folgt bereits, dass es sich nicht um eine versehentliche, sondern eine bewusste Falschangabe handelt. Bestätigt wird dies außerdem durch den Umstand, dass auch die zeitlich nach der Anhörung eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen unter dem Alias-Namen geführt wurden, der Betroffene dort also seinen angeblich richtigen Namen nicht angegeben bzw. die zuständigen Behörden nicht (ungefragt) über diesen Namen aufgeklärt hat. Die Dauer der bis zum 23.01.2018 angeordneten Sicherungshaft war nicht zu beanstanden. Sie lag zunächst im Rahmen der Sechsmonatsfrist des § 62 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Zum Entscheidungszeitpunkt stand auch nicht fest, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hatte, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden konnte, vgl. § 62 Abs. 3 s. 3 AufenthG. Dies bestätigt letztlich auch erfolgreich durchgeführte Abschiebung. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Verfahren, wie mit der Beschwerde gerügt, gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen worden wäre, bestehen angesichts dessen ebenso wenig. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann. Die Gerichte müssen, wenn sie aufgrund eines Rechtsmittels oder eines Aufhebungsantrags mit einer nach § 62 Abs. 3 AufenthG erlassenen Haftanordnung befasst sind, stets prüfen, ob die Behörde die Zurück- oder Abschiebung des Ausländers ernstlich und mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (BGH V ZB 24/13 Rn. 12,V ZB 25/13 Rn. 6, 9) Diesen Maßstäben wird das Verhalten des weiter Beteiligten gerecht. Schon im November 2017 hatte er zum Zwecke des ersten Versuchs einer Abschiebung am 12.12.2017 die notwendigen Passersatzpapiere und das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft eingeholt. Nach dessen Fehlschlag hatte er, bevor er am 23.12.2017 den Antrag auf Anordnung von Abschiebesicherungshaft stellte, in Erfahrung gebracht, dass der nächstmögliche Charterflug am 23.01.2018 stattfinden würde (vgl. Bl. ### d. Ausländerakte). Die Flugbuchung erfolgte unmittelbar nach der gerichtlichen Anordnung der Abschiebsicherungshaft. Der weiter Beteiligte hatte damit in der gebotenen Kürze der Zeit alles seinerseits Notwendige veranlasst, damit die Abschiebung erfolgreich durgeführt werden kann. Nachvollziehbar hat er auf den diesbezüglichen Einwand des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erläutert, dass und weswegen die Buchung eines individuellen Flugs zum Zwecke der Durchführung der Abschiebung den Zeitraum bis zur Abschiebung und damit die Dauer der beantragten Haft nicht verkürzt hätte. Insoweit ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Betroffene die Dauer, die mit der - unbestritten erforderlichen Rückführung in Begleitung eines Polizeibeamten und mit einem Ersuchen an die zuständige Bundespolizei einhergeht, auch nach der Entscheidung des BGH auf die sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ausdrücklich bezieht, grundsätzlich hinzunehmen hat (BGH V ZB 320/10 Rn. 15), Allein die Verzögerung wegen einer besonderen Belastung der Polizei durch einen Großeinsatz (Schutz eines Atommülltransports), welche dazu geführt hatte, dass der Betroffene noch mehr als einen Monat nach dem für die Abschiebung ursprünglich vorgesehenen Termin in Haft verbringen musste, hat der BGH in der genannten Entscheidung für unzulässig erklärt (BGH a.a.O. Rn. 17). Eine solche Sondersituation war vorliegend aber gerade nicht gegeben. Der Antrag des Beschwerdegegners genügt sowohl im Hinblick auf die benötigte Dauer als auch im Hinblick auf die übrigen Aspekte des Haftantrags den Formanforderungen. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen die für die gerichtliche Überprüfung wesentlichen Punkte angesprochen werden Insbesondere genügen Leerformeln und Textbausteine nicht. Die Ausführungen müssen die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen, mit konkretem Bezug auf das Land und auf den derzeit üblicherweise erforderlichen Zeitraum für Abschiebungen Insbesondere ist zu erläutern, warum eine Haft generell erforderlich erscheint und eine Haft von kürzerer Dauer als der Beantragten nicht ausreicht (vgl. BGH v ZB 24/14 Tz 6, V ZB 128/16 Tz. 12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antrag enthält, wenn auch in knapper Form, die notwendigen Ausführungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, den Abschiebungsvoraussetzungen, der Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer. Insbesondere wurde durch konkrete Benennung des nächstmöglichen Abschiebetermins begründet, wie sich die beantragte Haftdauer zusammensetzt. Der Flugantritt war für den 23.01.2018 geplant, sodass der weiter Beteiligte folgerichtig bis zu diesem Tag die Anordnung von Abschiebsicherungshaft beantragt hat. Ergänzend hat er ausgeführt, dass das erforderliche Passersatzpapier vorhanden und bis dahin noch gültig ist. Soweit die Beschwerde weiter darauf abstellt, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll nicht ergebe, dass der Haftantrag dem Betroffenen ausgehändigt und übersetzt worden sei, hat die Kammer bei der zuständigen Amtsrichterin ergänzende Informationen eingeholt. Diese hat bestätigt, die in Abrede gestellten Verfahrenshandlungen vorgenommen zu haben. Anlass, an der Richtigkeit der Erklärung zu zweifeln, besteht nicht. Auch das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft i.S.d. § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG liegt - soweit erforderlich, vgl. § 72 Abs. 4 S. 3 bis 5 AufenthG - vor und fand im Antrag vom 23.12.2017 Erwähnung, sodass der Betroffene hierzu hätte Stellungnehmen können. Die Staatsanwaltschaften A, die nach Abgabe des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Z für die Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen zuständig geworden war (Bl. ## d. Ausländerakte) und T (Bl. # d.A. bzw. ### d. Ausländerakte) haben ihr Einvernehmen mit der beabsichtigten Abschiebung ausdrücklich mitgeteilt. Ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft X wurde durch Strafbefehl beendet (Bl. ## f. d. Ausländerakte) und unterfällt im übrigen § 72 Abs.4 S.5 AufenthG. Ein weiteres dort wegen Diebstahls am 31.05.2017 geführtes Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 ZPO eingestellt (Bl. ### d.A.). Soweit die Staatsanwaltschaft Q unter dem 21.02.2018 mitgeteilt hat, dass gegen den Betroffenen ein Strafbefehl wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls ergangen war (Bl. ### d. A.), erlangte der weiter Beteiligte hiervon erst nach Antragstellung Kenntnis. Für das Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG kann es indes nur auf solche Verfahren ankommen, von denen die Ausländerbehörde gem. Nr. 42 der Anordnung über Mitteilung in Strafsachen vor bzw. bis zur Antragstellung Kenntnis erlangt hat. Dass das Amtsgericht auch ohne entsprechenden Antrag des weiter Beteiligten die sofortige Wirksamkeit gem. § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet hat, ist nicht zu beanstanden. Diese Erwägung muss im Gegenteil unabhängig von der Anregung eines Beteiligten von Amts wegen erfolgen (Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG, 3, Aufl. 2017, § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen, Rn. 3) Die Beschwerde konnte damit keinen Erfolg haben und war mit der tenorierten Kostenfolge (§§ 81 Abs. 1, 84 FamFG) zurückzuweisen. Aufwendungen für einen Sprachmittler sind im Beschwerdeverfahren nicht angefallen. 2. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde konnte der Betroffene auch mit seinem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe keinen Erfolg haben. Gemäß § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO setzt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe neben der Bedürftigkeit des Betroffenen voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Da das Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht dem Zweck dient, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden darf ein Gericht zwar die Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine solche Rechtsfrage zu klären ist (vgl. nur BVerfG, NJW 2013, 1148,1150; BGH XII zB 624/12 Rn.8 mwN). Entsprechendes muss dann gelten, wenn sich in tatsächlicher Hinsicht schwierige und komplexe Fragen stellen. Vorliegend bot die Rechtsverteidigung des Betroffenen aber keine Aussicht auf Erfolg, weil sämtliche Voraussetzungen für die Haftanordnung vorlagen und sich auch keine zweifelhaften Rechts- oder Tatsachenfragen stellten, die unter dem Gesichtspunkt der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Vorliegen von Erfolgsaussicht im engeren Sinne gebieten würde (vgl. BGH V ZB 140/15 Rn. 16). Zudem liegen hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen elastbare Erkenntnisse nicht vor. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Euro (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG). Rechtsmittelbelehrung : Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichung einer in deutscher Sprache abgefassten und unterschriebenen Beschwerdeschrift einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe (Postanschrift: Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt wird. Sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat zu begründen; diese Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses und kann auf Antrag durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge) 2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar a. die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; b. soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.