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Beschluss

28 Qs-786 Js 1098/10-11/18

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2018:0822.28QS786JS1098.10.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. Gründe: I. Der bereits mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts M vom 14.03.2011 (Az. # Ls ###/##) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts D vom 05.07.2011 (Az. ## Ns ##/##) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts P vom 23.04.2012 (Az. ### VRJs ###/##) wurde die Vollstreckung der Restjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, wobei die Bewährungszeit zunächst auf drei Jahre festgesetzt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde in dem Bewährungsbeschluss u.a. aufgegeben, sich straffrei zu führen. Aufgrund neuer Verurteilungen des Beschwerdeführers wurde die Bewährungszeit in der Folgezeit mehrmals verlängert: Mit Urteil des Amtsgerichts M vom 13.01.2014 (Az. ## Ls ##/##) wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen gewerbsmäßigen Betruges rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit einer Vorbewährung verurteilt. Im Hinblick auf das damalige Arbeitsverhältnis, wurde die Vollstreckung durch Beschluss vom 23.09.2014 zur Bewährung ausgesetzt, so dass im Anschluss das Amtsgericht M die hiesige Bewährungszeit mit Beschluss vom 12.11.2014 um ein Jahr verlängerte. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts D vom 02.12.2014 (### Ds ###/##) wurde er sodann erneut wegen Betruges in drei Fällen, rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung wurde wiederum zur Bewährung ausgesetzt, wobei Grundlage der erneuten Bewährungsaussetzung auch hier der angekündigte Antritt einer Ausbildung war. Außerdem wurde er am 20.10.2015 durch das Amtsgericht D (Az. ### Ds ##/##) wegen gewerbsmäßigen Betruges, in einem Fall versucht, unter Einbeziehung des Urteils des AG D vom 02.12.2014 (### Ds ###/##) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Mit Beschluss vom 09.12.2015 verlängerte das Amtsgericht D im Hinblick auf die neuerliche Verurteilung die Bewährungszeit erneut um ein weiteres Jahr. Am 11.12.2017 verurteilte ihn schließlich das Amtsgericht M, rechtskräftig seit dem 09.05.2018, wegen gewerbsmäßigen Betruges in 13 Fällen, davon in zwei Fällen gemeinschaftlich und tateinheitlich mit Urkundenfälschung, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten (Az. ## Ls ##/##). Der Verurteilung lagen Taten zu Grunde, die in dem Tatzeitraum vom 15.08.2015 bis zum 17.12.2016 begangen wurde. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 09.05.2018. Mit Schreiben vom 27.06.2018, an den Beschwerdeführer zugestellt am 30.06.2017, hörte das Amtsgericht D den Beschwerdeführer schriftlich an, woraufhin die Verteidigerin des Beschwerdeführers nach erfolgter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 23.07.2018 die Anberaumung eines mündlichen Anhörungstermins beantragte und vorab zwecks Erörterung der Sach- und Rechtslage um Rückruf bat. Ausweislich des Vermerks des Gerichts kam es am 26.07.2018 sodann zu einem Telefonat mit der Verteidigerin. In dem durch das Gericht niedergelegten Vermerk heißt es: „Vermerk: mit RA’in B wurde die Sache telefonisch erörtert. Der VU geht jetzt in M in den offenen Vollzug zur Verbüßung der Freiheitsstrafe. Da in der Berufungsverhandlung wohl erörtert wurde, dass dies auch ausreiche und nicht noch ein zusätzlicher Widerruf wahrscheinlich erfolge, sollte dies erörtert werden. Fr. B wurde erklärt, dass die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen und dies beantragt wurde von der StA. Damit auch die Jugendstrafe in M vollstreckt werden kann wird das Gericht den VU in den Erwachsenenvollzug überführen und die Vollstreckung an die StA abgeben, damit die StVK insgesamt zuständig ist. Dies erscheint Fr. B sinnvoll. Angesichts der Erörterung ist ein weiterer Anhörungstermin nicht mehr erforderlich. “ Am 26.07.2018 widerrief schließlich das Amtsgericht M mit angefochtenem Beschluss sodann nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 JGG die Strafaussetzung zur Bewährung aufgrund der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht M vom 11.12.2017. Gegen den am 02.08.2018 an die Verteidigerin zugestellten Widerrufsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schreiben vom 08.08.2018, eingegangen per Fax am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die für einen Widerruf einer Jugendstrafe nach § 58 Abs. 1 S. 3 JGG zwingend erforderliche und im Übrigen von der Verteidigerin auch explizit beantragte mündliche Anhörung nicht stattgefunden habe. Dieses Anhörungserfordernis sei zwingend, auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile erwachsen sei. Die erfolgte schriftliche Aufforderung zur Stellungnahme werde diesem Anhörungserfordernis nicht gerecht. Darüber hinaus habe das Gericht bei der Widerrufsentscheidung keine ausreichende Würdigung der Person des Beschwerdeführers vorgenommen, denn die Taten würden allesamt lange zurückliegen. Zumindest hätte das Gericht im Hinblick auf die gefestigten Lebensumstände des Beschwerdeführers nicht zwingend widerrufen müssen. Schließlich habe das Amtsgericht M in der neuerlichen Verurteilung die Frage aufgeworfen, ob ein Widerruf aller offenen Bewährungsstrafen erforderlich sei. II. Die nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 59 Abs. 3 JGG statthafte und im Übrigen auch zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. 1. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 26.07.2018, durch den die zugebilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen. Im Falle eines Widerrufs einer Jugendstrafe, wie sie hier im konkreten Fall vorliegt, hat gemäß §§ 58 Abs. 1 Satz 3, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG unabhängig vom möglichen Widerrufsgrund zwingend eine mündliche Anhörung stattzufinden. Dies gilt auch, wenn der Verurteilte mittlerweile erwachsen ist, so dass in diesen Fällen ein schriftliches Anhörungsschreiben den Anforderungen nicht genügt. Zweck einer mündlichen Anhörung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG ist, dass durch eine gemeinsame Erörterung ein Widerruf abgewendet und gegebenenfalls noch erzieherisch auf die noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen oder Heranwachsenden eingewirkt werden kann. Nach dieser Maßgabe kann Zweck des §§ 58 Abs. 1 Satz 3, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG jedoch nicht sein, eine erzieherische Einwirkung noch weit über das Alter, in dem ein Jugendstrafvollzug überhaupt noch möglich ist, zu erweitern und eine mündliche Anhörung zwingend bis lange nach Eintritt in das Erwachsenenalter vorzuschreiben. Deswegen ist davon auszugehen, dass bei einem Verurteilten, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, bei einem Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit eine mündliche Anhörung nicht zwingend erforderlich ist (KG Berlin, Beschluss vom 11.09.2012 – 4 Ws 77/12; BeckOK JGG/ Kilian, 10 Ed. 1.8.2018, JGG § 58 Rn. 19). Im Hinblick auf das erreichte Lebensalter des Beschwerdeführers, der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung bereits 26 Jahre alt war, ist daher vorliegend nach Ansicht der Kammer eine mündliche Anhörung nicht mehr zwingend erforderlich gewesen. Unbeschadet dessen, geht die Kammer jedenfalls davon aus, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausweislich des Vermerks des Amtsgerichts M auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat. Einem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden muss gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 nur die „Gelegenheit“ zu einer mündlichen Anhörung gegeben werden. Erscheint er nicht oder verzichtet er, ist diesem Erfordernis Genüge getan (BeckOK JGG/ Nehring JGG § 26 Rn. 35). Hier ist zwar zunächst nur eine schriftliche Anhörung erfolgt. Aufgrund des Antrags der Verteidigerin auf eine mündliche Anhörung fand jedoch im Vorfeld ein Telefonat statt, in dem ausweislich des Vermerks vom 26.07.2018 mit der Verteidigerin die beabsichtigte Vorgehensweise besprochen und von ihr als sinnvoll erachtet wurde. Das Gericht ging aufgrund dieser Erörterung davon aus – so jedenfalls im Telefonvermerk – dass ein weiterer Anhörungstermin nicht mehr erforderlich sei. Der Vermerk ist nur so verstehen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Anhörung verzichtet hat. 2. Auch inhaltlich ist die Entscheidung des Amtsgerichts M im Hinblick auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Bewährungszeit erneut eine Straftat von einigem Gewicht begangen hat und dadurch die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, unerfüllt gelassen hat (§ 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JGG). Der Beschwerdeführer ist trotz dreifacher Bewährung vom Amtsgericht M am 11.12.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt worden. Dies stellt einen einschlägigen, gravierenden und vor allem mittlerweile wiederholten Bewährungsbruch dar, der einen Widerruf der Strafaussetzung grundsätzlich unvermeidlich macht. Es reicht auch nicht aus, dem Verurteilten weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen und/oder die Bewährungszeit ein weiteres Mal zu verlängern. Der Verurteilte hat die ihm eingeräumte Chance zuvor bereits mehrfach nicht genutzt, so dass die Bewährungszeit in diesem Verfahren aufgrund neuer Straftaten zwei Mal verlängert werden musste. Dabei haben ihn die bisher gewährten Bewährungszeitverlängerungen nicht davon abgehalten, die hier zum Widerruf führenden Anlasstaten zu begehen. Die neuerliche Verurteilung stellt keine Gelegenheitstat dar, sondern es handelt sich um einen massiven Bewährungsbruch mit einer Vielzahl neuer Taten über einen Zeitraum von August 2015 bis Dezember 2016, der innerhalb der bis Mai 2017 laufenden Bewährungszeit lag. Im Rahmen der Prognoseentscheidung sind grundsätzlich auch Umstände zu berücksichtigen, die nach der Verurteilung eingetreten sind und eine Veränderungen der Lebensführung des Beschwerdeführers nahelegen, § 26 Abs. 2 JGG. In diesem Zusammenhang verkennt die Kammer - wie auch zuvor bereits das Amtsgericht- nicht, dass die Taten mittlerweile einige Zeit zurückliegen. Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der sofortigen Beschwerde allerdings auf seine geregelte Arbeit und seine Bemühungen um Schadenswiedergutmachung verweist, reicht dies nicht aus, um gemäß § 26 Abs. 2 JGG vom Widerruf abzusehen, denn diese Umstände begründen unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verurteilungen nicht die Aussicht, dass er sich zukünftig straffrei verhalten wird. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nämlich festzustellen, dass die Strafen aus den Vorverurteilungen im Hinblick auf sein Arbeitsverhältnis zur Bewährung ausgesetzt wurden, er jedoch gleichzeitig und teilweise unmittelbar vor oder nach den Urteilen erneut einschlägige Straftaten beging. Es handelt sich damit um einen Aspekt, die bereits die Gerichte zu ihren Entscheidungen bewogen haben, dem Beschwerdeführer (erneute) Bewährungschancen einzuräumen. Vor diesem Hintergrund steht die Annahme, dass geregeltes Einkommen ihn von der Begehung neuer Straftaten abhalten könnte, fern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von der Anwendung der §§ 109 Abs. 2 S. 1, 74 JGG auf den inzwischen erwachsenen und berufstätigen