Leitsatz: Die Haftung des Beförderers nach Art. 23 § 1 CIM setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Beförderer ein Beförderungsvertrag nach Art. 6 § 1 CIM besteht, denn es folgt aus Art. 1 § 1 CIM, dass die Vorschriften der CIM in personeller Hinsicht nur für die Parteien eines Beförderungsvertrags gelten. Es können jedoch die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch auf einen der CIM unterfallenden, grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag anzuwenden sein, wodurch auch der Eigentümer des beschädigten Trailers in den Schutzbereich des Beförderungsvertrages einbezogen sein kann. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.435,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2,4% und der Beklagte zu 97,6% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin vermietet gewerblich Trucks und Trailer. Sie verlangt von der Beklagten, einem Eisenbahnverkehrsunternehmen, Schadensersatz wegen eines Zwischenfalls, zu dem es bei einem Eisenbahngütertransport von Italien nach Deutschland am 13./14.09.2016 auf dem Schweizer Streckenabschnitt in O kam. Die Beklagte wurde von der J GmbH & Co. KG (nachfolgend „J1.“) in X mit dem Transport eines Trailers mit dem Kennzeichen A-B ### von R, Italien nach Z, Deutschland beauftragt. Vor dem Transport wurde auf dem Umschlagplatz in R am 13.09.2016 um 18:07 Uhr eine Shipping Order für diesen Trailer (Ladeeinheit P#######) erstellt, die in der Rubrik „Schaden“ lediglich ein fehlendes Ersatzrad ausweist (vgl. Anlage K5, Bl. 102 d.A.). Den Transport durch die Schweiz führte die Beklagte nicht selbst aus, sondern beauftragte damit wiederum die C AG in N. Auf dem Schweizer Streckenabschnitt in O kam es am 13./14.09.2016 zu einem Oberleitungsschaden, wobei sich die Lok der Beklagten in der Oberleitung verfing. Die Beklagte informierte die J1 am 14.09.2016 per E-Mail über diesen Vorfall und erklärte, dass einige Einheiten dabei diverse Beschädigungen mit sich getragen hätten, sodass sie gezwungen sei, einige Wagen auszusetzen. Davon betroffen sei unter anderem die Einheit P#######. Im Anhang sendete die Beklagte erste Bilder des beschädigten Trailers (vgl. Anlage K4, Bl. 58 ff. d.A.), der nach dem Transport Schäden am Planendach aufwies. Die Beklagte gab ein Gutachten zur Schadensfeststellung in Auftrag, ausweislich dessen sich die Netto-Reparaturkosten auf insgesamt 6.170,46 EUR belaufen (vgl. Privatgutachten vom 07.10.2016, Anlage K2, Bl. 21 ff. d.A.). Zum Schadenshergang heißt es in dem Gutachten: „Nicht bekannt. Aufgrund des Schadensbildes ist ein Oberleitungsschaden nicht auszuschließen.“ Ferner heißt es: „Vorschäden: keine“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2016 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.10.2016 vergeblich zur Zahlung von insgesamt 6.595,46 EUR (inkl. 160,00 EUR Ersatzteilverbringung) zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 627,50 EUR auf (vgl. Anlage K3, Bl. 28 f. d.A.). Die Klägerin ist der Auffassung, Anspruch auf Zahlung von 6.435,46 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu haben. Der geltend gemachte Betrag setzt sich zusammen aus 6.170,46 EUR Netto-Reparaturkosten, 240,00 EUR Vorhaltekosten sowie 25,00 EUR Auslagenpauschale. Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des streitbefangenen Trailers mit dem Kennzeichen A-B ### zu sein. Sie habe diesen vom Hersteller, der Firma L2, erworben, welche ihr das Fahrzeug mit Schlüsseln übergeben habe. Das Fahrzeug sei Teil der Fahrzeugflotte der Klägerin, die allein entscheide, ob, an wen und wie lange sie es vermiete. Wenn es gerade nicht vermietet sei, stehe das Fahrzeug auf ihrem Hof, dann habe sie allein die Schlüssel. Die Zulassungsbescheinigung Teil II befinde sich in ihrem Tresor. Zum Zeitpunkt des Zwischenfalls im September 2016 in O sei der Trailer an die J1 vermietet gewesen. Die Klägerin nimmt Bezug auf die als Anlagenkonvolut K5 beigefügten Unterlagen (Bl. 66 ff. d.A.). Die Klägerin behauptet ferner, der Trailer sei am Umschlagplatz in Italien ohne Vorschäden in die Obhut der Beklagten gegeben worden. Der Schaden sei erst durch den Oberleitungsschaden in O entstanden. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 6.595,46 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erwirkt, welcher der Beklagten am 14.02.2017 zugestellt worden ist. Nach Gesamtwiderspruch gegen den Mahnbescheid sind unter dem 17.02.2017 die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens von der Klägerin angefordert worden. Nach Zahlungseingang am 03.03.2017 ist der Rechtsstreit an das Landgericht Bonn abgegeben worden. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.435,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.10.2016 sowie 546,50 EUR für außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass bei Übernahme der Ladeeinheit in Italien keine Vorschäden am Planendach vorhanden gewesen seien. Dazu behauptet sie, das Planendach sei bei der Übernahme zur Beförderung am Umschlagplatz durch den Fahrer des für den Umschlag eingesetzten Containerstaplers nicht einsehbar. Eine umfassende Feinprüfung der zu befördernden Güter sei nicht in Auftrag gegeben worden und daher nicht erfolgt. Außerdem behauptet die Beklagte, die Oberleitung sei unvermittelt und für sie nicht vorhersehbar herabgefallen und das Schadensereignis somit für sie jedenfalls unvermeidbar gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.10.2017 durch Vernehmung des Zeugen L. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2017 (Bl. 120 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in Höhe von 6.435,46 EUR nebst Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bonn international, sachlich und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 46 § 1 S. 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM - Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr), der die internationale Zuständigkeit für alle Streitigkeiten aus einer der CIM unterliegenden Beförderung abschließend regelt. Der streitbefangene Eisenbahngütertransport fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der CIM nach Art. 1 § 1 CIM, da R, Italien als Ort der Übernahme des Trailers zur Beförderung und Z, Deutschland als für die Ablieferung vorgesehener Ort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten des Übereinkommens liegen. Gemäß Art. 46 § 1 S. 1 lit. b. CIM können Ansprüche aus diesem Transport vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden, da die Ablieferung des Trailers in Z, Deutschland vorgesehen war. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn ergibt sich aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, § 1 ZPO, da der Zuständigkeitsstreitwert 5.000,00 EUR übersteigt. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus §§ 12, 17 Abs. 1 GVG, da die Beklagte ihren Sitz in F hat. B. Die Klage ist überwiegend begründet, denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.435,46 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. I. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 6.435,46 EUR folgt aus Art. 23 § 1 CIM in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 23 § 1 CIM ist eröffnet, da die Klägerin gemäß Art. 1 § 1 CIM Ansprüche aufgrund eines entgeltlichen Eisenbahngütertransportes zwischen zwei Mitgliedstaaten des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr, Italien und Deutschland, geltend macht (s.o.). Die Klägerin kann eigene vertragliche Ansprüche nach Art. 23 § 1 CIM gegen die Beklagte geltend machen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand keine unmittelbare vertragliche Beziehung, aber die Klägerin war nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich des Beförderungsvertrags zwischen der Beklagten und der J1 einbezogen. Die Haftung des Beförderers nach Art. 23 § 1 CIM setzt grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Anspruchsteller und dem Beförderer ein Beförderungsvertrag nach Art. 6 § 1 CIM besteht, denn es folgt aus Art. 1 § 1 CIM, dass die Vorschriften der CIM in personeller Hinsicht nur für die Parteien eines Beförderungsvertrags gelten (vgl. MüKo-HGB/Freise, 3. Aufl. 2014, CIM Art. 1 Rn. 23). Ein Beförderungsvertrag lag zwischen der Klägerin und der Beklagten jedoch nicht vor, sondern kam nur zwischen der Beklagten und der J1 zustande, da letztere – und nicht die Klägerin – die Beklagte mit dem Transport des streitbefangenen Trailers von R nach Z beauftragte. Die Klägerin ist aber derart in den Schutzbereich des Beförderungsvertrags zwischen der Beklagten und der J1 einbezogen, dass sie bei einer Verletzung der eigentumsbezogenen Sorgfalts- und Obhutspflichten der Beklagten einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 23 § 1 CIM gegen diese geltend machen kann. Denn die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind auch auf einen der CIM unterfallenden, grenzüberschreitenden Beförderungsvertrag anwendbar und die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, der in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen wird. Die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind auf den Beförderungsvertrag zwischen der Beklagten und der J1 anwendbar. Grund für die Herausbildung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter war die Unzulänglichkeit des Deliktsrechts, insbesondere die unbefriedigende Regelung der Gehilfenhaftung in § 831 BGB und das Fehlen eines umfassenden Vermögensschutzes (vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.03.2001, 3 U 183/00, OLGR Köln 2001, 252, 253; Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 328 Rn. 13). Dabei kann auch ein Frachtvertrag ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Eigentümers der Ware sein (vgl. OLGR Köln 2001, 252 ff.; OLG Köln, Urt. v. 19.08.2003, 3 U 46/03, OLGR Köln 2003, 357, 358). Hierfür spricht insbesondere, dass Frachtführer häufig selbständige Subunternehmer einsetzen, die nicht als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 BGB gelten, weswegen der Eigentümer der Ware dem Schutz des § 278 BGB bedarf (vgl. OLGR Köln 2001, 252, 253). Außerdem trifft den gewerblichen Frachtführer kraft seines Berufes eine besondere Verpflichtung, fremdes Eigentum, das im Rahmen seines Gewerbes in seine Obhut gelange, sorgsam zu behandeln und zwar auch gegenüber dem Eigentümer, der nicht Vertragspartner ist (vgl. OLGR Köln 2001, 252, 253 f.; BGH, Urt. v. 14.06.1982, II ZR 127/81, VersR 1982, 902). Diese Wertungen sind wegen der vergleichbaren Interessenlage auf grenzüberschreitende Beförderungsverträge, die der CIM unterfallen, übertragbar. Denn obwohl den Beförderer auch hier die Obliegenheit trifft, fremdes Eigentum, das in seine Obhut gelangt ist, sorgsam zu behandeln, würde der bloße Eigentümer über das Deliktsrecht, nur unzureichend geschützt. Das Deliktsrecht bleibt hinter dem vertraglichen Anspruch aus Art. 23 § 1 CIM zurück. Das gilt sowohl in Bezug auf den Haftungsmaßstab, da Art. 23 § 1 CIM eine verschuldensunabhängige Obhutshaftung des Beförderers begründet, als auch in Bezug auf die Einschaltung selbständiger Subbeförderer, da gemäß Art. 27 § 1 CIM die Verantwortlichkeit des Beförderers für die gesamte Beförderung auch in dem Fall fortbesteht. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Mitgliedsstaaten des Übereinkommens eine Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des Beförderungsvertrages unter den strengen Kriterien des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bewusst ausschließen wollten. Die Klägerin gehört auch zu dem Personenkreis, der in den Schutzbereich des Beförderungsvertrags zwischen der Beklagten und der J1 einbezogen ist. Um die vertragliche Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar auszudehnen, werden Dritte nur dann in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen, wenn sie (1) bestimmungsgemäß mit der vertraglichen Leistung in Berührung kommen und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sind, wie der Gläubiger selbst (Leistungsnähe), (2) der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat, (3) die Leistungsnähe und das Einbeziehungsinteresse des Gläubigers für den Schuldner erkennbar sind und (4) der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.1968, VIII ZR 195/65, NJW 1968, 885, 887; Urt. v. 02.07.1996, X ZR 104/94, NJW 1996, 2927, 2928 f.; Urt. v. 06.05.2008, XI ZR 56/07, NJW 2008, 2245 Rn. 27; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 328 Rn. 17 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin kam bestimmungsgemäß mit der Beförderungsleistung in Berührung, da sie Eigentümerin des streitbefangenen Trailers ist. Ihre Eigentümerstellung ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO trotz anfänglichen Bestreitens durch die Beklagte als zugestanden anzusehen. Denn nach Substantiierung des Erwerbsvorgangs durch die Klägerin und Vorlage einer Rechnung, welche die Bestellung des Trailers bei dem Hersteller ausweist, ist das Eigentum der Klägerin nicht mehr bestritten worden. Auch auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2018, dass es u.a. von der Eigentümerstellung der Klägerin überzeugt ist, hat die Beklagte kein weiteres Bestreiten vorgebracht. Als Eigentümerin war die Klägerin der Gefahr einer Schutzpflichtverletzung der Beklagten ausgesetzt, da gewerbliche Frachtführer und Beförderer kraft ihres Berufes dazu verpflichtet sind, fremdes Eigentum, das im Rahmen ihres Gewerbes in ihre Obhut gelangt, sorgsam zu behandeln und zwar auch gegenüber Eigentümern, die nicht Vertragspartner sind (s.o.). Die Möglichkeit einer schuldhaften Einwirkung auf das Eigentum der Klägerin wurde der Beklagten auch gerade durch den Beförderungsvertrag eröffnet. Die J1 hatte ein besonderes Interesse an der Einbeziehung der Klägerin in den Beförderungsvertrag, da sie den Trailer von der Klägerin gemietet und daher ebenfalls eine Obhutspflicht für diesen hatte. Auch die Vermietung des Trailers durch die Klägerin an die J1 ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, da die Beklagte diesen Umstand nach Übersendung einer Kopie des Mietvertrags – auch nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2018 – nicht weiter bestritten hat. Für die Beklagte waren die Leistungsnähe der Klägerin und das Einbeziehungsinteresse der J1 auch erkennbar, denn es ist nicht ungewöhnlich, dass einem Beförderer auch Güter, die nicht im Eigentum des Absenders stehen, zur Beförderung übergeben werden – im internationalen Güterverkehr dürfte es sich hierbei sogar um einen gängigen Vorgang handeln. Schließlich ist die Klägerin auch schutzbedürftig, da ihr keine gleichwertigen vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Selbst deliktische Ansprüche dürften bereits aus dem Grund ausscheiden, dass die Beklagte den Transport durch die Schweiz nicht selbst durchführte, sondern damit wiederum die C AG beauftragte, die als selbständiges Subunternehmen nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 831 BGB gilt (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1994, VI ZR 215/93, NJW 1994, 2756, 2757; OLGR Köln 2001, 252, 253). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Beschädigung des streitbefangenen Trailers in der Obhut der Beklagten eintrat und keine Vorschäden am Trailer vorhanden waren. Unstreitig ist, dass der Trailer bei der Ankunft in Z den im Privatgutachten vom 07.10.2016 ausgewiesenen Schaden am Planendach aufwies. Die Parteien streiten darüber, ob der Schaden vor oder nach Übernahme des Trailers durch die Beklagte entstand. Die Klägerin trägt nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden in der Obhut der Beklagten eintrat, der Trailer bei der Übernahme durch die Beklagte am Umschlagplatz in Italien also noch unbeschädigt war (vgl. MüKo-HGB/Freise, a.a.O., CIM Art. 23 Rn. 45). Dabei ist unerheblich, ob der Schaden entstand, während die Beklagte den Transport selbst durchführte oder ob er auf dem Schweizer Streckenabschnitt eintrat, für den die Beklagte die C AG mit dem Transport unterbeauftragt hatte. Denn gemäß Art. 27 § 1 CIM blieb die Beklagte als vertraglicher Beförderer auch während der Übertragung der Beförderung auf die C AG als ausführenden Beförderer für die gesamte Beförderung verantwortlich. Diese Überzeugung beruht jedoch nicht auf der Vernehmung des klägerseits benannten Zeugen L über den Zustand des Trailers zum Zeitpunkt der Übergabe, da seine Aussage unergiebig war. Der Zeuge L, Fahrer bei der J1, hat nur bestätigt, dass der Trailer Z in beschädigtem Zustand erreichte, was bereits unstreitig ist. Aussagen über den Zustand, den der Trailer in Italien unmittelbar vor der Übergabe an die Beklagte zum Rücktransport nach Deutschland aufwies, konnte er nicht treffen. Weiteren Beweisantritten der Klägerin ist dennoch nicht mehr nachzugehen und auch eine Vorlegung des Check-In Protokolls der Einheit P####### durch den Betreiber des Umschlagplatzes in Italien ist nicht gemäß § 142 ZPO anzuordnen. Denn insoweit reicht die Indizienlage für eine gerichtliche Überzeugung von der Schadensentstehung in der Obhut der Beklagten sowie von dem Fehlen von Vorschäden bereits aus. Maßgeblich ist dabei abzustellen auf die Shipping-Order, die für den streitbefangenen Trailer am Umschlagplatz in R, Italien am 13.09.2016 um 18:07 Uhr ausgestellt wurde (vgl. Anlage K5, Bl. 102 d.A.). In dieser Shipping-Order ist unter der Rubrik „Schaden“ lediglich ein fehlendes Ersatzrad verzeichnet, weitere Schäden – wie etwa Schäden an der Plane des Trailers, sind dort nicht erfasst. Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass die hier unstreitig bei Ankunft in Z vorhandenen Schäden im Rahmen einer Sichtkontrolle vom Boden aus erkennbar gewesen wären. Diese Erkenntnis leitet das Gericht bereits aus den zur Akte gereichten Fotografien ab, die sehr gut die Perspektive einer Begehung vom Boden aus abbilden. Gestützt wird diese Einschätzung durch die Aussage des Zeugen L. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2017 glaubhaft vermittelt, dass ein entsprechender Schaden in jedem Fall auch bei der immer vom Boden aus durchzuführenden Kontrolle sowie auch beim Vorgang des Beladens aufgefallen wäre und ein Trailer mit einem solchen Schaden nicht auf die Bahn gesetzt worden wäre. Auch die E-Mail der Beklagten an die J1 vom 14.09.2016 (vgl. Anlage K4, Bl. 58 d.A.) spricht dafür, dass der eingetretene Schaden erst durch den Oberleitungsschaden entstanden ist. Denn die Beklagte informiert die J1 in ihrer E-Mail gerade darüber, dass sich ihre Lok in O in einer Oberleitung verfangen habe, wobei einige Einheiten diverse Beschädigungen mit sich getragen hätten, sodass die Beklagte gezwungen sei, einige Wagen auszusetzen. Davon sei auch die streitbefangene Einheit P####### betroffen. Sofern der Trailer bereits einen Vorschaden gehabt haben sollte, hätte er bei der Ankunft in Z notgedrungen zwei Schäden aufweisen müssen – was unstreitig aber nicht der Fall war. Auch das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten vom 07.10.2016 führt unter „Vorschäden:“ „keine“ auf. Der Privatgutachter vermerkte außerdem, dass ein Oberleitungsschaden aufgrund des Schadensbildes nicht auszuschließen sei. Die Gesamtschau dieser Indizien schließt vernünftigerweise in Betracht kommende Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Behauptung aus. Angesichts dieser eindeutigen Indizienlage hätte sich die Beklagte, die dem Vorfall als Beförderer näher steht als die Klägerin, nicht auf einfaches Bestreiten beschränken können. Die Beklagte kann sich auch nicht gemäß Art. 23 § 2 CIM damit exkulpieren, dass die Beschädigung durch Umstände verursacht wurde, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Denn sie ist hinsichtlich ihrer Behauptung, die Oberleitung sei unvermittelt und unvorhersehbar herabgefallen und das Schadensereignis somit für sie unvermeidbar gewesen, beweisfällig geblieben. Der Beweis für die Tatsachen, die eine Haftungsbefreiung nach Art. 23 § 2 CIM begründen, obliegt nach Art. 25 § 1 CIM dem Beförderer. Der von der Beklagten angebotene Sachverständigenbeweis ist hierbei nicht geeignet, die Unvermeidbarkeit des Oberleitungsschadens festzustellen, da keine hinreichenden (unstreitigen) Anknüpfungspunkte hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs vorhanden sind. Trotz Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2018 hat die Beklagtenseite keinen Zeugenbeweis für ihre Behauptung mehr angetreten. Der geltend gemachte Schaden ist auch nach Art. 32 § 1 CIM ersatzfähig. Die bei einer Beschädigung des Beförderungsgutes zu zahlende Entschädigung entspricht zwar nach Art. 32 § 1 CIM der Wertminderung des Gutes, die grundsätzlich objektiv abstrakt und damit unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten der Schadensminderung und Schadensbehebung zu ermitteln ist. Allerdings können die geltend gemachten Schadenspositionen mangels anderer Anhaltspunkte als Indiz für die objektive Wertminderung des Trailers herangezogen werden (vgl. MüKo-HGB/Freise, a.a.O., CIM Art. 32 Rn. 5). Der Höhe nach ist der geltend gemachte Schaden unstreitig (insgesamt 6.435,46 EUR, der sich aus Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.170,46 EUR, Vorhaltekosten für drei Tage à 80,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR zusammensetzt). II. Zinsen kann die Klägerin erst ab Rechtshängigkeit verlangen, §§ 288, 291 BGB i.V.m. §§ 696 Abs. 3, 167 ZPO. Eine frühere Anspruchsentstehung ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte nicht bereits durch die Zahlungsaufforderung vom 14.10.2016 in Verzug geraten, hierzu hätte es einer Mahnung bedurft. III. Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 EUR zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus Art. 23 § 1 CIM, da sich die zu zahlende Entschädigung gemäß Art. 32 § 1 CIM der Höhe nach auf die Wertminderung des Gutes beschränkt und keine Folgeschäden umfasst (vgl. MüKo-HGB/Freise, a.a.O., CIM Art. 32 Rn. 6). Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind auch nicht als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB zu ersetzen, da die anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 14.10.2016 erst verzugsbegründend war. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 2; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.595,46 EUR bis 22.03.2017 und auf 6.435,46 EUR ab 23.03.2017 (reduzierte Anspruchsbegründung) festgesetzt.